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Handelsvertretervertrag Zwischen inetz GmbH Augustusburger Str. 1 09111 Chemnitz - nachfolgend Netzgesellschaft genannt - und Anschlussnehmer Straße, Nr. PLZ Ort - nachfolgend Handelsvertreter genannt - - einzeln oder zusammen auch Vertragspartner genannt - wird folgende Vereinbarung geschlossen: Präambel Die Netzgesellschaft hat ein berechtigtes Interesse durch Neuanschlüsse an das Erdgasnetz der Region Südsachsen (außerhalb Stadtgebiet Chemnitz) eine Verdichtung zu erreichen und damit das Erdgasnetz besser auszulasten und effizienter zu betreiben. Dafür möchte sie auch Dritten die Möglichkeit einräumen, Erdgasnetzanschlüsse zu vermitteln. Die Netzgesellschaft ist aufgrund der Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebes verpflichtet. Daher muss gewährleistet sein, dass die Vermittlung von Netzanschlüssen sowie alle damit zusammenhängenden Beratungsund sonstigen Nebentätigkeiten im Netzgebiet der Netzgesellschaft auch von Dritten ausgeführt werden können. Die Netzgesellschaft ist Pächterin eines Gasnetzes. Sie ist berechtigt, Beiträge nach 9 und 11 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV), sowie den Ergänzenden Bedingungen, in ihrer jeweils gültigen Fassung, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu erheben. Bei Netzerweiterungen wird die Verpächterin Eigentümerin der Erweiterung.

Dies vorausgeschickt, wird zwischen Netzgesellschaft und Handelsvertreter folgendes vereinbart: 1 Rechtsstellung des Handelsvertreters 1.1 Der Handelsvertreter ist selbstständig gem. 84 ff. HGB für die Netzgesellschaft tätig. 1.2 Der Handelsvertreter ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeiten Hilfspersonen (Mitarbeiter des Handelsvertreters) einzusetzen, ohne dass hieraus die Netzgesellschaft selbst vertraglich verpflichtet wird. Für den Einsatz sonstiger Dritter bedarf es der Zustimmung der Netzgesellschaft. Der Handelsvertreter hat sicherzustellen, dass die Pflichten dieses Vertrages auch von diesen Personen eingehalten werden. 2 Tätigkeit des Handelsvertreters 2.1 Die Netzgesellschaft betraut den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Netzanschlüssen sowie allen damit zusammenhängenden Beratungs- und sonstigen Nebentätigkeiten in ihrem Netzgebiet. 2.2 Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, die Netzgesellschaft rechtsgeschäftlich zu vertreten oder für diese Kundenzahlungen einzuziehen. 3 Gleichbehandlung Es handelt sich bei dieser Vereinbarung nicht um einen Alleinauftrag zugunsten des Handelsvertreters. Die Netzgesellschaft kann auf Anfrage auch mit anderen Energievertriebsgesellschaften oder geeignete juristische Personen gleich lautende Vereinbarungen abschließen. Die Netzgesellschaft ist daher berechtigt, selbst oder durch andere Handelsvertreter tätig zu werden. 4 Pflichten des Handelsvertreters 4.1 Bei seiner Tätigkeit hat der Handelsvertreter das Interesse der Netzgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat der Handelsvertreter die Bonität der Kunden zu prüfen und bei Bedenken der Netzgesellschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. 4.2 Der Handelsvertreter muss über die erforderlichen Kenntnisse der allgemein anerkannten Regeln der Technik (technische Regelwerke) verfügen und hat diese auf dem jeweils neuesten Stand (z.b: durch Schulungen, Zertifikate, Weiterbildungen) zu halten. Die entsprechenden Fachkenntnisse sind der Netzgesellschaft auf Verlangen nachzuweisen. 4.3 Der Handelsvertreter ist an angemessene Weisungen und wirtschaftliche Vorgaben der Netzgesellschaft gebunden. Er bzw. seine Mitarbeiter müssen eine Verpflichtungserklärung nach 6a, 7 EnWG zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes sowie zur Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen unterzeichnen (Anlage 1). 4.4 Der Handelsvertreter hat auf Basis von der Netzgesellschaft zur Verfügung gestellter IT- Systeme und Vorgaben Angebote für einen Netzanschluss zu erstellen. Weiterhin hat er neben dem Auftrag zur Erstellung eines Netzanschlusses den Netzanschluss- und soweit erforderlich auch den Anschlussnutzungsvertrag vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei der Netzgesellschaft einzureichen. 4.5 Der Handelsvertreter wird die bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, Dritten nicht zur Verfügung stellen und diese vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Der Handelsvertreter wird den von ihm eingesetzten Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen und diese dokumentieren und der Netzgesellschaft auf Verlangen vorlegen. Handelsvertretervertrag (Stand: 10/2015) Seite 2 von 5

4.6 Unterlagen und sonstiges Material, welches der Handelsvertreter von der Netzgesellschaft zur Ausübung seiner Tätigkeit erhält, hat er nach Vertragsbeendigung herauszugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden ist. 5 Pflichten der Netzgesellschaft 5.1 Die Netzgesellschaft hat den Handelsvertreter bei dessen Tätigkeit zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen zu geben. Sie wird den Handelsvertreter über die Annahme oder Ablehnung eines von diesem vermittelten Geschäfts sowie über die Ausführung oder Nichtausführung eines Geschäfts informieren. 5.2 Die Netzgesellschaft hat dem Handelsvertreter auf dessen Verlangen hin die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsunterlagen und dergleichen zur Verfügung zu stellen, soweit der Handelsvertreter diese nicht auf der Internetpräsenz der Netzgesellschaft abrufen kann. Diese Unterlagen, die der Handelsvertreter von der Netzgesellschaft erhält, bleiben im Eigentum der Netzgesellschaft. Darüber hinaus erhält der Handelsvertreter im erforderlichen Umfang Berechtigungen für IT-Systeme der Netzgesellschaft. 6 Zusammenarbeit der Vertragspartner Zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes arbeiten die Vertragspartner eng zusammen und informieren sich gegenseitig über den Stand und die Entwicklung der vertraglichen Leistungen sowie über die dabei auftretenden Probleme. Als Vertreter der Vertragspartner werden benannt: für die Netzgesellschaft: Name: Telefon: E-Mail: für den Handelsvertreter: Name: Telefon: E-Mail: 7 Haftung Die Haftung der Vertragspartner richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist: Die Netzgesellschaft haftet bei der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Handelsvertreter stellt die Netzgesellschaft von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit der Netzgesellschaft weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Falls der Handelsvertreter im Einzelfall von Dritten berechtigt in Anspruch genommen wird, weil die Netzgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nur mangelhaft nachgekommen ist, haftet die Netzgesellschaft gegenüber diesen dem Grunde und der Höhe nach jedoch nur insoweit, wie der Handelsvertreter gegenüber Dritten die Haftung hätte beschränken können. Die Haftung der Netzgesellschaft für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Handelsvertretervertrag (Stand: 10/2015) Seite 3 von 5

8 Berechnung und Fälligkeit der Provision 8.1 Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle während dieses Vertragsverhältnisses vermittelten Geschäfte gegenüber der Netzgesellschaft zu. 8.2 Für die Vermittlung von Netzanschluss- bzw. Stutzenverträgen sowie die Erhebung von potenziellen Anschlussnehmern im Rahmen von Ortsnetzerweiterungen, Ortsnetzerschließungen oder Reko-Maßnahmen erhält der Handelsvertreter eine einmalige Provision für jeden vermittelten Anschluss. Die Höhe der Provision beträgt pro Netzanschlussvertrag Stutzenvertrag Potenzialerfassungsbogen 170,00 Euro 85,00 Euro 45,00 Euro Vorgenannte Preise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Folgeprovisionen stehen dem Handelsvertreter nicht zu. 8.3 Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald der Netzanschluss bzw. Stutzen errichtet wurde, die in Ziffer 4 Absatz 3 genannten Unterlagen bei der Netzgesellschaft vorliegen und der Kunde die Netzanschlusskosten vollständig bezahlt hat. Provisionsansprüche auf Potentialerfassungen bestehen nur, sofern für diese ein durch den Kunden unterzeichneter Potenzialerfassungsbogen vorliegt sowie die Potentialerfassung im Vorfeld mit der Netzgesellschaft abgestimmt und von dieser in Auftrag gegeben wurden. 8.4 Die Auszahlung der Provision erfolgt quartalsweise zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember nach Abrechnung des Handelsvertreters. Dazu legt der Handelsvertreter prüffähige Unterlagen vor. Der Provisionsbetrag wird 14 Tage nach Zugang der Abrechnung fällig. 9 Wegfall des Provisionsanspruchs 9.1 Führt die Netzgesellschaft das Geschäft nicht aus, entfällt der Provisionsanspruch, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die die Netzgesellschaft nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für unwirtschaftliche Anschlüsse. 9.2 Beim Wegfall des Provisionsanspruchs werden bereits empfangene Provisionserträge mit später anfallenden Provisionsansprüchen verrechnet. 9.3 Für einen Netzanschluss kann jeweils nur ein Provisionsanspruch entstehen. Der Provisionsanspruch entfällt daher dann, wenn ein anderer Handelsvertreter einen Netzanschluss bereits vermittelt hat. Für die Feststellung, wann ein Netzanschluss vermittelt wurde, ist grundsätzlich der Eingangsstempel bei der Netzgesellschaft maßgeblich. Im Falle einer Überschneidung der Eingänge bei der Netzgesellschaft, steht es im Ermessen der Netzgesellschaft, welcher Auftrag abgeschlossen wird. 10 Nachvertragliche Provision 10.1 Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses zustande kommt, steht dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch nur zu, wenn der erfolgte Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen und das Geschäft innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist. 10.2 Der Handelsvertreter erwirbt zudem einen nachvertraglichen Provisionsanspruch, wenn das Angebot des Kunden zum Geschäftsabschluss bei ihm oder der Netzgesellschaft noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses eingegangen ist. Handelsvertretervertrag (Stand: 10/2015) Seite 4 von 5

10.3 Der Provisionsanspruch besteht nicht, wenn ein Nachfolger des Handelsvertreters für das Geschäft einen Provisionsanspruch erworben hat, es sei denn, dass eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht. 11 Zusätzliche Aufwendungen Mit Zahlung der Provision sind alle Aufwendungen, die in dem Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters anfallen, abgegolten. 12 Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses 12.1 Das Vertragsverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 12.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 12.3 Jede Partei hat das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außergerichtlich ohne Kündigungsfrist zu beenden. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gelten insbesondere: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eine der Vertragsparteien Verletzung von Tätigkeitspflichten des Handelsvertreters trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung. 13 Schlussbestimmungen 13.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. 13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine ihr rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommende Regelung ersetzen. 13.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Chemnitz. 13.4 Maßgebend für das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht. 13.5 Dieser Vertrag tritt an die Stelle aller früheren Vereinbarungen, die hiermit gegenstandslos werden. Chemnitz,, Netzgesellschaft Handelsvertreter Anlage 1: Verpflichtungserklärung nach 6a, 7 EnWG zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes sowie zur Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Handelsvertretervertrag (Stand: 10/2015) Seite 5 von 5