Presse- und Rundfunkrecht V Dr. Christopher Wolf
Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkurteil: Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkveranstaltern BVerfGE 121, 30 (2008) Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Was fällt Ihnen an aktueller Entwicklung ein? Mündliche Verhandlung zum ZDF-Staatsvertrag am 5. November 2013 Urteil am 25. März 2014 Welcher Senat? Wie sieht so eine Verhandlung aus was passiert im Vorfeld? Beschluss vom 25. März 2014-1 BvF 1/11, vgl. www.bundesverfassungsgericht.de vgl. Newsletter des BVerfG W: vgl. www.rlp.de/ministerpraesidentin/staatskanzlei/ medien/!!!!
Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt für die institutionelle Ausgestaltung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine durchgehende Orientierung am Grundsatz der Vielfaltsicherung und eine konsequente Begrenzung des Anteils staatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien
Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ZDF-Staatsvertrag genügt diesem Maßstab teilweise nicht Entgegen der derzeitigen Rechtslage ist der Anteil staatlicher und staatsnaher Personen im Fernseh- und im Verwaltungsrat auf ein Drittel zu begrenzen. (Konkret?) Vertreterinnen und Vertreter der Exekutive dürften auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben (Konkret?)
Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Inkompatibilitätsregelungen notwendig, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten. Die persönliche Unabhängigkeit ist dadurch zu sichern, dass die Gremienmitglieder weisungsfrei gestellt werden und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Zudem: Mindestmaß an Transparenz über die Arbeit der Aufsichtsgremien notwendig Länder sind verpflichtet, für das ZDF bis zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Sonst?!
Welche Rundfunkeinrichtungen kennen Sie? Bundesrecht Deutsche Welle (DW) = Auslandsrundfunk Landesrecht Bayerischer Rundfunk (BR) München Hessischer Rundfunk (HR) Frankfurt a.m. Radio Bremen (RB) Bremen Saarländischer Rundfunk (SR) Saarbrücken Westdeutscher Rundfunk (WDR) Köln
Mehrländeranstalten Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) in Leipzig (SN, ST, TH) Norddeutscher Rundfunk (NDR) Hamburg (HH, MV, NI, SH) Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) Berlin/ Potsdam (BL, BB) Südwestrundfunk (SWR) Stuttgart/Baden-Baden/ Mainz (BW, RP) und das ZDF
Eine Besonderheit: Das Deutschland-Radio Drei: Programme: Deutschlandfunk (Köln) und DeutschlandRadio Kultur (Berlin) und Deutschlandradio Wissen (nur digital verbreitet) Rechtsform Körperschaft Warum? Historisch begründet. Mitglieder dieser Körperschaft Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF Eine weitere Besonderheit: Die ARD
ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, zt mit ZDF ARD-aktuell (Redaktion von Tagesschau und Tagesthemen) Hauptstadtstudio (Berichterstattung aus Berlin) Arte-TV-GmbH-Deutschland (vgl. 19 II 2 RStV) Degeto-Film GmbH (gemeinsamer Filmeinkauf, Frankfurt a.m. und München) ARD-Sternpunkt (Übertragungstechnik, Frankfurt a.m.) ARD/ZDF/DLR-Beitragsservice Stiftung Rundfunkarchiv (DRA, Frankfurt a.m. einschließlich Zentraler Schallplattenkatalogisierung Potsdam-Babelsberg) Institut für Rundfunktechnik GmbH (IRT, München) Rundfunk-Betriebstechnik GmbH (RBT, Nürnberg) Zentrale Fortbildung der Programm-Mitarbeiter ARD/ZDF (ZFP, Frankfurt a.m., Wiesbaden, Hannover) Sportrechte- und Marketing-Agentur GmbH (SportA, München) ARD Play-Out-Center (ARD-Digital, Potsdam)
Die ARD: Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtl. Rundfunkanstalten Deutschlands Hintergrund: Kooperationsbedürfnis Aufgabenidentität der einzelnen ör. RFA hoher finanzieller Aufwand der Fernsehveranstaltung unterschiedliche Finanzkraft der einzelnen Rundfunkanstalten
Die ARD Gründung 1950 für das Gemeinschaftsprogramm (Erstes) Deutsches Fernsehen Vielzahl von Rechtsgrundlagen ARD-StV, ARD-Satzung, zahlreiche Verwaltungsvereinbarungen (auch mit ZDF, ORF und SRG) Rechtsform öffentlich-rechtliche Vereinigung sui generis (str.); keine eigene Rechtspersönlichkeit (Rechtsfähigkeit) der ARD
Passivlegitimation: für Gegendarstellungsansprüche: jew. Rundfunkanstalt ( 8 ARD-StV) i.ü. str.: im Einzelfall federführende oder geschäftsführende oder sämtliche Rundfunkanstalt(en), vgl. BVerwG DÖV 1977, 65 f.
Organisation Mitgliederversammlungen ( 5 ARD-Satzung) als Hauptversammlungen (Intendanten und Vors. der Aufsichtsgremien) oder als Arbeitssitzungen (Intendanten laufende Geschäfte); Programmdirektor ( 5, 6 ARD-StV); Programmbeirat ( 7 ARD-StV) ständige Fach-, Sonderkommissionen u.dgl.
Geschäftsführung und Vertretung: Wahl eines Mitglieds zur geschäftsführenden Anstalt für 1 Jahr; zumeist dann Verlängerung auf 2 Jahre Intendant der geschäftsführenden Anstalt = ARD-Vorsitzender ständiges ARD-Büro in Frankfurt a.m.
Weitere Organisationsstruktur Frage: Wie stellen Sie sich die interne Organisation einer Rundfunkanstalt tatsächlich vor? Tatsächliche Organisation Programmdirektion (Hörfunk, Fernsehen, Online, Saartext) Intendanz (mit Gremienbüro) Justitiariat (mit Medienpolitik / Unternehmensplanung) Verwaltungs- und Betriebsdirektion (Personal, Finanzen, Dienstleistungen, Technik)