Presse- und Rundfunkrecht III. Dr. Christopher Wolf

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1 Presse- und Rundfunkrecht III Dr. Christopher Wolf

2 Rundfunkrecht wurde und wird stark von den Entscheidungen des BVerFG in seinen sog. Rundfunkurteilen geprägt Diese Entscheidungen haben die Entwicklung der Rundfunklandschaft seit ihren Anfängen bis zur heutigen Dualen Rundfunksystem begleitet und entscheidend konkretisiert P: Offenheit und Unschärfe des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffes P: Bundesverfassungsgericht als Quasi-Gesetzgeber Nicht allein im juristischen Schrifttum oftmals heftig kritisiert. Aus dieser quasi-gesetzgeberischen Rolle heraus: Zählung der sog. Rundfunkurteile. Zählung ist uneinheitlich.

3 Das Erste Rundfunkurteil zur Deutschland- Fernsehen-GmbH BVerfGE 12, Staatsfreiheit des Rundfunks Gesetzgebungskompetenz der Länder für Rundfunkveranstaltung (Art.30 GG) Zuständigkeit des Bundes allein für die Übertragungstechnik, nicht für die Inhalte (Art. 73 Nr. 7 GG) und und und! Weit mehr als Kompetenzfragen! Magna Charta des Rundfunkrechts

4 Rundfunk-Urteil: Umsatzsteuer BVerfGE 31, 314 Umsatzsteuer (1971) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen Ihnen steht der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde zu. Rundfunkanstalten sind nicht gewerblich oder beruflich im Sinne des Steuerrecht, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze Rundfunk darf nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden, sondern ist Sache der Allgemeinheit

5 BVerfGE 35, 202 ff. Lebach Rundfunkfreiheit konstituierend für Freiheitlich-demokratische Grundordnung weiter inhaltlicher Schutzbereich der Rundfunkfreiheit Wie definiere ich den Schutzbereich? Weiteres wichtiges Stichwort: Nicht nur Nachrichten, sondern auch Unterhaltungssendungen etc...

6 Rundfunk-Urteil: FRAG 57, 295 FRAG (1981) Zulässigkeit privaten Rundfunks Rundfunkfreiheit ist eine dienende Freiheit, sie dient der freien und umfassenden privaten und öffentlichen Meinungsbildung Freiheit zu statt Freiheit von? Subjektive Dimension der Grundrechte? Privatrundfunk nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, die die Meinungsvielfalt sichert Dabei bestehen verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten als binnenplurales oder außenplurales (Markt)Modell

7 Rundfunk-Urteil: Niedersachsen BVerfGE 73, 118 Niedersachsen (1986) Duales Rundfunksystem: Privatfunk nur dann zulässig, solange und soweit (!) Grundversorgung durch öffentlichrechtlichen Rundfunk gesichert ist

8 Baden-Württemberg-Beschluss BVerfGE 74, 297 Baden-Württemberg (1987) Teilverfassungswidrigkeit wg. Ausschlusses öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten von Spartenprogrammen und anderen Neuen Diensten Grundversorgung nicht Minimalversorgung, sondern gesamte Bandbreite programml. Gestaltungsformen Dynamischer Rundfunkbegriff: auch rundfunkähnliche Kommunikationsdienste sind umfasst Werbeverbot im öffentlich-rechtlichen Regional- und Lokalrundfunk zulässig

9 Rundfunk-Urteil: WDR-G BVerfGE 83, 238 WDR (1991) Bestands- und Entwicklungsgarantie für den ör Rundfunk Dynamischer Grundversorgungsbegriff: aus der Funktion des Rundfunks nach Art.5 GG ergibt sich die Offenheit des Programmangebots für neue Formen und Inhalte sowie für neue Dienste mittels neuer Technik und neuer Übertragungswege. Präzisierung der Grundversorgungsaufgabe: Bestands- und Entwicklungsgarantie, Mischfinanzierung, Übernahme neuer Dienste, Randbetätigungen Ausgestaltung der Programmanforderungen für Privatfunk Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern (keine Modellkonsistenz geboten) zulässig

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