Tätigkeitsbericht der Stadt Fürth -Heimaufsicht- 2006/2007 ( 22 Abs. 3 HeimG)

Ähnliche Dokumente
2 Heime für geistig und körperlich behinderte Menschen. 1 Tagespflegeeinrichtungen Heime für geistig und körperlich behinderte Menschen

Bericht des Kreises Kleve nach 16 Abs. 3 WTG für das Jahr 2011

(hier: aus Sicht der Heimaufsichtsbehörden)

Tätigkeitsbericht der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht - FQA

Übersicht über die ändernden Gesetze Gesetzestext Gesetzestext mit Erläuterungen

Betriebsvoraussetzungen eines Heimes. Eine Fülle von Vorschriften von Bundesland zu Bundesland verschieden Hartmut Vöhringer

Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert

Bericht der Heimaufsicht. nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG)

Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Zeitraum: bis

Bericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel für. die Jahre 2004 und 2005

Bericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel. für die Jahre 2008 und 2009

Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG für die Jahre 2006 und 2007

Bericht der Heimaufsicht der Stadt Bayreuth nach 22 Abs. 3 HeimG für die Jahre 2006 und 2007

Tätigkeitsbericht Heimaufsicht

Bericht. der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) (Berichtszeitraum )

Inhaltsübersicht. Allgemeiner Teil

Heimrecht des Bundes und der Länder

Sicherstellung von Pflegeplanung und eine sachgerechte Pflegedokumentation Hygiene und Arzneimittelsicherheit sowie weitere Rechtsverordnungen.

Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz der Hansestadt Lübeck für die Jahre 2013 und 2014 ( 18 Abs.

Betreutes Wohnen' in Abgrenzung zum Heimgesetz

Vorwort. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Bericht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) des/der Kreises/kreisfreien Stadt. Berichtszeitraum von 2017 bis 2018

Lehr- und Praxiskommentar

Tätigkeitsbericht der WTG Behörde der Stadt Hamm (Heimaufsicht)

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Vorbemerkungen. in Würde sterben können.

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

I. Allgemeines. 1 Ziel der Zusammenarbeit

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Tätigkeitsbericht. nach dem Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2016

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

QM in der Altenpflege - online

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Landesamt für Gesundheit und Soziales Heimaufsicht

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

FQA / Heimaufsicht. Achtung: In diesem Text gibt es Verlinkungen. Verlinkungen führen Sie auf andere Internet-seiten.

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

So überprüfen Sie eine Kindertagesstätte

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht)

Ergebnisbericht LWL-Pflegezentrum Am Apfelbach. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Fachtag der Landeshauptstadt München, Sozialreferat. am in München. Gunter Crößmann - Bundesweiter Facharbeitskreis Heimrecht BuFaH

Merkblatt zur Anzeigepflicht gem. 7 Nieders. Heimgesetz (NHeimG)

Kreis Stormarn Bad Oldesloe, 28. März 2006 Fachdienst Öffentliche Sicherheit Heimaufsicht. Bericht

Aufgaben und Befugnisse. Heimaufsicht und MDK

Kreis Schleswig-Flensburg -Heimaufsichtsbehörde- I. Grunddaten der Heime. 1. Heime und Heimplätze

Bericht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) des/der Kreises/kreisfreien Stadt. Berichtszeitraum von bis

Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Stand: 12/2007 Berichtszeitraum 2006/2007

Heimgesetz. 1 1 HeimG 46

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTGDVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Tätigkeitsbericht Der WTG Behörde

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Ergebnisbericht Altenzentrum St. Hildegard -Wohngruppe für geistig behinderte, pflegbedürftige Menschennach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Muster 2. Nach erfolgter Anhörung des Trägers erstellter FQA-Prüfbericht, der an den Träger versandt und veröffentlicht wird

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Ergebnisbericht Seniorenhaus Kurler Busch. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Landesamt für Gesundheit und Soziales Heimaufsicht

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Transkript:

Tätigkeitsbericht der Stadt Fürth -Heimaufsicht- 2006/2007 ( 22 Abs. 3 HeimG)

Stadt Fürth - Ordnungsamt - 90744 Fürth Seite 2 Erstellt im Februar 2008

Stadt Fürth - Ordnungsamt - 90744 Fürth Seite 3 I n h a l t Allgemeiner Teil 1. Aufgaben und Zuständigkeit der Heimaufsicht 1.1 Allgemeines 1.2 Überwachung der Heime 1.3 Beratung 1.4 Sonstige Aufgaben 2. Heime im Stadtgebiet Fürth Datenteil I. Grunddaten der Heime 1. Heime und Heimplätze 2. Heimschließungen und Betriebsuntersagungen 3. Personal für betreuende Tätigkeiten 4. Heimmitwirkung II. Tätigkeit der Heimaufsicht 1. Personalausstattung der Heimaufsicht 2. Beratungen 3. Überwachungen im Berichtszeitraum 4. Mängelberatungen nach 16 HeimG 5. Beschwerden III. Art der bei den Prüfungen vorgefundenen Mängel IV. Bescheide V. Sonstige Schwerpunkte der Tätigkeit der Heimaufsicht VI. Darstellung interessanter Entwicklungen im Heimbereich der Alten-/Behindertenhilfe

Stadt Fürth - Ordnungsamt - 90744 Fürth Seite 4 Allgemeiner Teil 1. Aufgaben und Zuständigkeiten der Heimaufsicht 1.1. Allgemeines Die Sicherstellung einer menschenwürdigen, selbstbestimmten Pflege und Betreuung ist Verpflichtung und Herausforderung zugleich. Mittelpunkt muss dabei stets der alte, hilfe- und pflegebedürftige Mensch mit seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen sein (so Bayerns Sozialministerin Christa Stewens im Juni 2007). Rechtsgrundlagen für das Handeln der Heimaufsicht sind das Heimgesetz des Bundes (HeimG) und die hierzu ergangen Rechtsverordnungen. Dazu gehören die Verordnungen zu personellen und baulichen Mindestanforderungen (Heimpersonalverordnung und Heimmindestbauverordnung), die Verordnung über die Pflichten der Heimträger bei der Entgegennahme von Geld oder geldwerten Leistungen zum Zweck der Unterbringung (Heimsicherungsverordnung) und die Heimmitwirkungsverordnung, die die Mitwirkungsmöglichkeiten der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs regelt. Der Überwachung durch die Heimaufsicht unterliegen Heime im Sinne des HeimG. Das sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand vom Wechsel und von der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Hierzu zählen auch Einrichtungen der Tagespflege. Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Bereits im Jahr 2008 wird voraussichtlich das Bayerische Pflegequalitätsgesetz in Kraft treten. Mit diesem Gesetz, das an die Stelle des Bundes-Heimgesetzes tritt, sollen mehr Transparenz in die Leistungsqualität in der Pflege und Betreu-

Stadt Fürth - Ordnungsamt - 90744 Fürth Seite 5 ung gebracht und unnötige bürokratische Hürden abgebaut werden. Auch neue Wohnformen werden mit einbezogen. Bei der Stadt Fürth ist die Heimaufsicht dem Ordnungsamt zugeordnet. Die Aufgaben werden dort derzeit von 2 Beamtinnen des gehobenen Verwaltungsdienstes wahrgenommen. Die Heimaufsicht der Stadt Fürth wird fachlich durch ein Team des Landratsamtes Fürth - Gesundheitsamt, bestehend aus einem Arzt und einer Pflegefachkraft, sowie im Behindertenbereich durch eine Sozialpädagogin, unterstützt. 1.2 Überwachung der Heime Wichtigste Aufgabe der Heimaufsicht der Stadt Fürth ist es, darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt sowie eine angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in diesen Einrichtungen sicher gestellt werden. Im Einzelnen geschieht dies durch Überprüfung folgender Bereiche: die pflegerische, gesundheitliche und soziale Betreuung der Heimbewohner/Heimbewohnerinnen, die Beachtung der Bewohnerrechte, Ausstattung, Zustand und Gestaltung der Räumlichkeiten, die Tagesablauf- und Arbeitsablaufgestaltung, die qualitative und quantitative Personalbesetzung, die Verpflegung der Heimbewohner/Heimbewohnerinnen, die innere Struktur der Einrichtung, die Mitwirkung der Heimbewohner/Heimbewohnerinnen, die allgemeinen hygienischen Verhältnisse. Die Kontrollmöglichkeiten der Heimaufsicht sind umfassend. Jedes Heim wird mindestens einmal jährlich von der Heimaufsicht begangen und geprüft. Die Prüfungen erfolgen unangemeldet. Bei Beschwerden und sonstigen Hinweisen auf eventuelle Mängel werden anlassbezogene Prüfungen durchgeführt. Auch

Stadt Fürth - Ordnungsamt - 90744 Fürth Seite 6 Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Bei den Prüfungen werden Schwerpunkte aus dem Anforderungskatalog des 11 HeimG heraus gegriffen. Im Jahr 2006 wurden hygienische Belange, insbesondere der Umgang mit gefährlichen Keimen (wie MRSA, Norovirus), erörtert und im Jahr 2007 lag der Schwerpunkt auf dem Gebiet der freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie der Medikamentenaufbewahrung und deren Rückgabe nach dem Tod eines Heimbewohners/einer Heimbewohnerin. 1.3 Beratung Das Heimgesetz betont den Beratungsauftrag der Heimaufsicht. Danach sind - die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten, - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und - auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime zu informieren und zu beraten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Heimaufsicht nicht nur Kontrollund Überwachungsbehörde, sondern vorrangig Partner für den im Gesetz genannten Kundenkreis. Nach der Systematik des Heimgesetzes berät die Heimaufsicht den Träger o- der die Leitung einer Einrichtung zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung festgestellter Mängel. Reicht eine Beratung nicht aus oder werden Mängel nicht abgestellt, kann die Heimaufsicht Anordnungen erlassen. Die rechtlichen Möglichkeiten reichen vom Zwangsgeld und der Festsetzung einer Geldbuße

Stadt Fürth - Ordnungsamt - 90744 Fürth Seite 7 bis hin zur Schließung eines Heimes oder dem Einsatz einer kommissarischen Heimleitung. In bestimmten Fällen kann auch ein Beschäftigungsverbot für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ausgesprochen werden. 1.4 Sonstige Aufgaben Aus dem Heimgesetz resultiert auch eine Verpflichtung der Heimaufsicht zur verstärkten Kooperation mit anderen Beteiligten am Leistungsgeschehen in den Heimen. Hierfür ist die Bildung von Arbeitsgemeinschaften vorgesehen. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind neben den Heimaufsichtsbehörden Vertreter/Vertreterinnen der Pflegekassenverbände, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und des Bezirks als überörtlichen Sozialhilfeträger. Ziele der Arbeitsgemeinschaften sind der Schutz der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner, die Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie die Sicherung einer angemessenen Qualität der Heimüberwachung. Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften gehören vor allem die gegenseitige Information der Beteiligten und die Koordination der Prüftätigkeit (inklusive Austausch der hierfür erforderlichen Daten). Eine solche Arbeitsgemeinschaft haben die Heimaufsichtsbehörden der Stadt Fürth und des Landkreises Fürth gegründet. Es finden in der Regel jährliche Sitzungen statt. Mit anderen Fachstellen wie Gesundheitsamt, Brandschutz und Lebensmittelüberwachung erfolgt bei Bedarf ein Informationsaustausch und gegenseitige Unterstützung. Im Jahr 2007 hat die Heimaufsicht der Stadt Fürth erstmals einen sogenannten Runden Tisch als Informationsveranstaltung für Verbände, Einrichtungsträger, Vereinigungen und Seniorenvertretungen eingerichtet mit dem Ziel, im Interesse der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner die Qualität des Wohnens, der Betreuung und der Pflege zu sichern und weiter zu verbessern.

Stadt Fürth - Ordnungsamt - 90744 Fürth Seite 8 Teilgenommen haben u. a. Vertreter der Regierung von Mittelfranken und des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern, Heimleiterinnen/Heimleiter der Heime und Seniorenbeiräte in Stadt und Landkreis Fürth. Schwerpunkt der Veranstaltung war das Thema Demenz, dem eine wachsende gesellschafts- und sozialpolitische Bedeutung zukommt. Hierzu stand der Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Sucht, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums am Europakanal Erlangen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Der Runde Tisch soll jährlich wiederholt werden. Die Organisation erfolgt abwechselnd durch die Heimaufsichten der Stadt Fürth und des Landkreises Fürth. 2. Heime im Stadtgebiet Fürth Im Stadtgebiet Fürth gibt es neun Alten- und Pflegeheime, eine Intensivpflegeeinrichtung, drei Behinderteneinrichtungen und zwei Tagespflegen. Zwei weitere Alten- und Pflegeheime werden im Jahr 2008 neu eröffnen. Eine Übersicht der Heime ist diesem Bericht beigefügt. Nähere Informationen über das Angebot der Heime können bei den Heimleitungen, bei der Heimaufsicht oder beim Seniorenbüro der Stadt Fürth angefordert werden. Anschrift der Heimaufsichtsbehörde: Stadt Fürth Heimaufsicht Schwabacher Str. 170 90763 Fürth Ansprechpartner: Frau Roder Tel. 0911/974-1480 Fax 0911/974-1456 Frau Drotleff Tel. 0911/974-1440 Fax 0911/974-1463 E-Mail: heimaufsicht@fuerth.de