SCHÄTZRICHTLINIEN DES LANDES HESSEN ZUR ERMITTLUNG DES GEMEINEN WERTES VON SCHAFEN UND ZIEGEN STAND 20. NOVEMBER 2009

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Transkript:

SCHÄTZRICHTLINIEN DES LANDES HESSEN ZUR ERMITTLUNG DES GEMEINEN WERTES VON SCHAFEN UND ZIEGEN STAND 20. NOVEMBER 2009 INHALTSÜBERSICHT 1. Allgemeines 2. Schätzwertermittlung 2.1 Schafe 2.1.1 Mutterschafe und weibliche Schafe zur Zucht (Zutreter) ab einem Alter von 6 Monaten 2.1.2 gekörte Schafböcke 2.1.3 nicht gekörte Schafböcke 2.1.4 Schafmastlämmer und Schafzuchtlämmer unter einem Alter von 6 Monaten 2.2 Ziegen 2.2.1 Mutterziegen und weibliche Ziegen zur Zucht (Zutreter) ab einem Alter von 6 Monaten 2.2.2 gekörte Ziegenböcke 2.2.3 nicht gekörte Ziegenböcke 2.2.4 Ziegenmastlämmer und Ziegenzuchtlämmer unter einem Alter von 6 Monaten 1. A L L G E M E I N E S 1.1 Fleischschafrassen im Sinne dieser Richtlinie sind Tiere der Rassen Berrichon de Cher, Blauköpfiges, Schwarzköpfiges und Weißköpfiges Fleischschaf, Charollais, Dorper, Ile de France, Leineschaf, Shropshire, Suffolk, Texel, Weißes Alpenschaf, Wiltshire Horn und Zwartbles (nach der

Einteilung der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände) sowie deren Kreuzungen untereinander. Den Fleischschafen gleichgestellt sind die Rassen der Merinogruppe und Ostfriesische Milchschafe Landschafrassen im Sinne dieser Richtlinie sind alle übrigen Schafrassen. Schafe ohne ersichtliche Rassenzugehörigkeit sind wie Landschafrassen zu bewerten. 1.2 Milchziegen im Sinne dieser Richtlinie sind Tiere der Rassen Weiße und Bunte Deutsche Edelziege, Saanenziege, Toggenburger, Thüringerwaldziegen, Anglo-Nubier, Holländer Schecken und Poitevine sowie deren Kreuzungen untereinander. Fleischziegen im Sinne dieser Richtlinie sind Tiere der Rassen Burenziege, Roveziege und Zwergziegen sowie deren F1-Kreuzungen. Robust- oder Erhaltungsrassen im Sinne dieser Richtlinie sind alle übrigen Rassen. Diesen gleichgestellt sind die Haarziegen wie Mohair- oder Angoraziegen. Ziegen ohne ersichtliche Rassenzugehörigkeit sind wie Robust- oder Erhaltungsrassen zu bewerten. 1.3 Zuchttiere im Sinne dieser Richtlinie sind Tiere, die der Vermehrung bzw. der Bestandsergänzung dienen. Alle anderen Tiere gelten als Masttiere. 1.4 Als Lämmer gelten weibliche Schafe und Ziegen bis zum Alter von einem Jahr, die noch nicht gelammt haben bzw. männliche Tiere bis zu einem Alter von einem halben Jahr. Bei Tieren ohne Geburtsnachweis ist das Zahnalter maßgeblich. 1.5 Für Zuchttiere, die nachweislich besonderen Produktions- oder Vermarktungsvorschriften unterliegen, wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % des Schätzwertes gewährt. Für Mastlämmer wird ein Zuschlag in Höhe von 25% des Schätzwertes gewährt. 1.6 Für Milchschafe und ziegen, die der Milchleistungsprüfung unterliegen oder den Bockmutterstatus erreicht haben wird ein Zuschlag von 50% der Summe aus Grundwert, Zuchtwertzuschlag und Trächtigkeitszuschlag gewährt.

2. S C H Ä T Z W E R T E R M I T T L U N G 2.1 SCHAFE 2.1.1 MUTTERSCHAFE UND WEIBLICHE SCHAFE ZUR ZUCHT (ZUTRETER) AB EINEM ALTER VON 6 MONATEN Als Grundwert gilt der Wert eines Schlachtlamms. Maßgeblich ist der aktuelle kg-preis pro LG Schlachtlamm Klasse 1, der in der Todeswoche des Tieres im Hessenbauer veröffentlicht ist. Dabei wird für Fleischrassen, Merinos, Milchschafe und deren Kreuzungen ein Mastendgewicht von 50 kg, für Landschafrassen ein Mastendgewicht von 40 kg zugrunde gelegt. Für Nicht-Herdbuchtiere wird ein Zuchtwertzuschlag von 25% auf den Grundwert gewährt. Für Herdbuchtiere beträgt der Zuchtwertzuschlag 50% des Grundwertes. Für nachweislich trächtige Tiere wird ab dem 3. Trächtigkeitsmonat ein Trächtigkeitszuschlag gewährt. Der Trächtigkeitszuschlag errechnet sich aus dem Wert eines neugeborenen Lamms (siehe 2.1.4) multipliziert mit dem durchschnittlichen Ablammergebnis für die jeweilige Rasse. Die durchschnittlichen Ablammergebnisse der jeweiligen Rasse sind dem Tabellenblatt Ablammergebnisse zu entnehmen (Anm.: Zukünftig auf der Homepage der Hessischen Tierseuchenkasse). Für Rassekreuzungen wird generell ein Ablammergebnis von 150% zugrunde gelegt. Ab dem 4. Lebensjahr erfolgt ein Altersabschlag von jährlich 10% des Gesamtwertes. Sofern kein Altersnachweis vorliegt oder eine Schätzung anhand des Zahnalters nicht möglich ist, erfolgt pauschal ein Abzug von 35%. Der verbleibende Wert darf 50.- nicht unterschreiten. Zur Zucht vorgesehene weibliche Lämmer werden bis zu einem Alter von einem halben Jahr wie Mastlämmer berechnet (siehe unter 2.1.4). 2.1.2 GEKÖRTE SCHAFBÖCKE Als Grundwert gilt der Durchschnittspreis der Körklassen 1-3 der letzten Auktion für die jeweilige Rasse (zukünftig auf der Homepage der Hessischen Tierseuchenkasse). Liegen keine Körer-

gebnisse vor, so ist der aktuelle Preis beim Hessischen Schafzuchtverband, Kölnische Straße 48 50, 34177 Kassel zu erfragen. Ab dem 4. Lebensjahr erfolgt ein Altersabschlag von jährlich 20% des Gesamtwertes. Der verbleibende Wert darf für Böcke der Fleischschafrassen, Merinos und Milchschafe 60.-, für Böcke der übrigen Rassen 50.- nicht unterschreiten (Schlachtwert). 2.1.3 NICHT GEKÖRTE SCHAFBÖCKE Für nicht gekörte Böcke ist der Grundwert der Schlachtwert (siehe unter 2.1.2). Ein Altersabschlag wird nicht berechnet. Zur Zucht vorgesehene Böcke bis zu einem Alter von einem halben Jahr werden wie Mastlämmer berechnet (siehe unter 2.1.4). 2.1.4 SCHAFMASTLÄMMER UND SCHAFZUCHTLÄMMER UNTER EINEM ALTER VON 6 MONATEN Für die Ermittlung des Grundwertes eines Mastlammes ist der in der Todeswoche des Tieres im Hessenbauer veröffentlichte Schlachtlämmerpreis Klasse 1 je kg Lebendgewicht maßgeblich. Er wird mit dem zugrunde zulegenden Mastendgewicht multipliziert. Dabei wird für alle Fleischschafrassen, alle Merinorassen, Milchschafe und deren Kreuzungen ein Mastendgewicht von 50 kg für Landschafrassen ein Mastendgewicht von 40 kg unterstellt. Ab einem Alter von 6 Monaten werden zur Zucht vorgesehene weibliche Lämmer wie Zutreter berechnet (siehe unter 2.1.1). Für Lämmer bis 4 Wochen wird eine Entschädigung von 40 % des obigen Grundwertes gewährt.

2.2 ZIEGEN 2.2.1 MUTTERZIEGEN UND WEIBLICHE ZIEGEN ZUR ZUCHT (ZUTRETER) AB EINEM ALTER VON 6 MONATEN Als Grundwert gilt der Wert eines Schafschlachtlamms, multipliziert mit einem Korrekturfaktor von 2,0. Maßgeblich ist der aktuelle kg-preis pro LG Schlachtlamm Klasse 1, der in der Todeswoche des Tieres im Hessenbauer veröffentlicht ist. Mit Ausnahmen von Zwergziegen wird für alle Rassen ein Mastendgewicht von 30 kg, für Zwergziegen ein Mastendgewicht von 12 kg zugrunde gelegt. Für Nicht-Herdbuchtiere wird ein Zuchtwertzuschlag von 25% auf den Grundwert gewährt. Für Herdbuchtiere beträgt der Zuchtwertzuschlag 50% des Grundwertes. Für nachweislich trächtige Tiere wird ab dem 3. Trächtigkeitsmonat ein Trächtigkeitszuschlag gewährt. Der Trächtigkeitszuschlag errechnet sich aus dem Wert eines neugeborenen Ziegenlamms (siehe 2.2.4) multipliziert mit dem durchschnittlichen Ablammergebnis für die jeweilige Rasse. Die durchschnittlichen Ablammergebnisse der jeweiligen Rasse sind dem Tabellenblatt Ablammergebnisse, zu entnehmen (Anm.: Zukünftig auf der Homepage der Hessischen Tierseuchenkasse). Für Rassekreuzungen wird generell ein Ablammergebnis von 200% zugrunde gelegt. Ab dem 4. Lebensjahr erfolgt ein Altersabschlag von jährlich 10% des Gesamtwertes. Sofern kein Altersnachweis vorliegt oder eine Schätzung anhand des Zahnalters nicht möglich ist, erfolgt pauschal ein Abzug von 35%. Der verbleibende Wert darf 50.- nicht unterschreiten. Zur Zucht vorgesehene weibliche Lämmer werden bis zu einem Alter von einem halben Jahr wie Mastlämmer berechnet (siehe unter 2.2.4). 2.2.2 GEKÖRTE ZIEGENBÖCKE Als Grundwert gilt der Durchschnittspreis der Körklassen 1-3 der letzten Auktion für die jeweilige Rasse (siehe Datei auf dem WTS-Server). Liegen keine Körergebnisse vor, so ist der aktuelle Preis beim Hessischen Ziegenzuchtverband zu erfragen. Ab dem 4. Lebensjahr erfolgt ein Altersabschlag von jährlich 20% des Gesamtwertes.

Der verbleibende Wert darf für Böcke der Fleischziegenrassen 60.-, für Böcke der Milchziegenund Erhaltungsrassen 50.- und für Zwergziegenböcke 10.- nicht unterschreiten (Schlachtwert). 2.2.3 NICHT GEKÖRTE ZIEGENBÖCKE Für nicht gekörte Ziegenböcke ist der Grundwert der Schlachtwert (siehe unter 2.2.2). Ein Altersabschlag wird nicht berechnet. Zur Zucht vorgesehene Böcke bis zu einem Alter von einem halben Jahr werden wie Mastlämmer berechnet (siehe unter 2.2.4). 2.2.4 ZIEGENMASTLÄMMER UND ZIEGENZUCHTLÄMMER UNTER EINEM ALTER VON 6 MONATEN Für die Ermittlung des Grundwertes eines Ziegenmastlammes ist der in der Todeswoche des Tieres im Hessenbauer veröffentlichte Schlachtlämmerpreis Klasse 1 je kg Lebendgewicht maßgeblich. Dieser wird mit dem Faktor 2 multipliziert. Der erhaltene Wert wird mit dem zugrunde zu legenden Mastendgewicht nach Nr. 2.2.1 multipliziert. Ab einem Alter von 6 Monaten werden zur Zucht vorgesehene weibliche Lämmer wie Zutreter berechnet (siehe unter 2.2.1) Für Lämmer bis 4 Wochen wird eine Entschädigung von 40 % des obigen Grundwertes gewährt.