Zuchtbuchordnung (ZBO)
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- Edwina Weiß
- vor 6 Jahren
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1 Zuchtbuchordnung (ZBO) 1. Rechtliche Grundlage Der Hessische Ziegenzuchtverband e.v. (HZZV), nachfolgend Verband genannt, führt das Zuchtbuch nach dieser -Zuchtbuchordnung (ZBO). Die ZBO entspricht den derzeit gültigen Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGB I-S 2439). Sie ist von der Mitgliederversammlung des Verbandes beschlossen; sie ist Bestandteil der Satzung. 2. Rassen 2.1. Der HZZV betreut entsprechend 2 der Satzung die in der Anlage 1 zur Zuchtbuchordnung aufgeführten Ziegenrassen: Weitere Ziegenrassen können in das Zuchtbuchaufgenommen werden Bei Bedarf werden auch Kreuzungszuchtprogramme durch den Verband betreut. 3. Das Zuchtbuch Das Zuchtbuch wird von dem/der Zuchtleiter/in oder dessen/deren Beauftragten geführt. Im Zuchtbuch sind alle züchterischen Daten festgehalten. Die Zuchtbuchführung kann mit Hilfe einer EDV erfolgen. Die Fortführung und Ergänzung der Zuchtbuchkartei erfolgt anhand der durchgeführten Zuchtbuchaufnahmen, Körungen und der eingereichten Geburts- und Veränderungsanzeigen 3.1. Das Zuchtbuch ist in folgende Abteilungen untergliedert: Abteilung 1 In Abteilung 1 werden Tiere eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Eltern und Großeltern sind in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen; b) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen liegen vor; c) bei weiblichen Tieren mindestens die Note 5 in den rassetypischen Bewertungskriterien (Rahmen, Form, Euter, Bemuskelung, Wolle); d) bei männlichen Tieren muß aus der Zuchtbescheinigung ersichtlich sein, daß das Tier von einer anerkannten Züchtervereinigung gekört ist und in Wertklasse I oder II eingestuft ist. Abteilung 2 In Abteilung 2 werden Tiere eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: HZZV, Zuchtbuchordnung, Seite 1
2 a) Eltern und Großeltern sind in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen; b) die Anforderungen für die Abt. 1, von b) bis d) sind nicht oder nur teilweise erfüllt Abteilung 3 In Abteilung 3 werden Tiere eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Eltern sind in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen; b) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen liegen vor; c) bei weiblichen Tieren mindestens die Note 5 in den rassetypischen Bewertungskriterien (Rahmen, Form, Euter, Bemuskelung, Wolle); d) bei männlichen Tieren muß aus der Zuchtbescheinigung ersichtlich sein, daß das Tier von einer anerkannten Züchtervereinigung gekört ist und in Wertklasse I oder II eingestuft ist. Abteilung 4, Vorherdbuch In das Vorherdbuch (VK) werden Tiere aufgenommen, ohne bekanntes Geburtsdatum und/oder ohne nachgewiesene Abstammung, wenn sie a) dem Zuchtziel entsprechen; b) bei weiblichen Tieren mindestens die Note 5 in den rassetypischen Bewertungskriterien (Rahmen, Form, Euter, Bemuskelung, Wolle) erreichen sonstige Eintragungsbestimmungen a) In das Zuchtbuch werden nur Tiere eingetragen, die in Mitgliedsbetrieben des Verbandes gehalten werden. b) Tiere die in einem Zuchtbuch einer anderen anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind, können in das Zuchtbuch übernommen werden. c) Die Feststellung ob die Anforderungen für die Eintragung in das Zuchtbuch erfüllt sind obliegt dem/der Zuchtleiter/in oder dem/der von ihm/ihr Beauftragten. d) Erhält der Verband Kenntnis, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind, erfolgt Streichung aus dem Zuchtbuch. Ausgestellte Zuchtbescheinigungen sind einzuziehen. e) Gegen die Entscheidung über die Eintragung/Streichung kann vom Züchter binnen 10 Tagen Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich bei dem/der Verbandsvorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch ist in der nächsten Züchterversammlung zu entscheiden. 4. Zuchtbuchaufnahme 4.1. Allgemeines Die in das Zuchtbuch aufzunehmenden Tiere müssen einwandfrei durch lesbare Tätowierung oder Ohrmarke gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß mit den Angaben des Zuchtbuchauszuges übereinstimmen.
3 Nicht oder unleserlich gekennzeichnete Tiere, oder solche bei denen Zweifel über die Abstammung besteht, dürfen nicht in das Zuchtbuch Abteilung 1 aufgenommen werden. Sie sind wie Tiere ohne vollständige Abstammung in Abteilung 4 zu erfassen. In begründeten Zweifeln an der Abstammung kann auf Kosten des/r Züchters/in eine Blutgruppenbestimmung verlangt werden. Wird ein Tier aus einem anderen Verbandsgebiet oder aus dem Ausland eingestellt, muß vor der Eintragung in das Zuchtbuch die Zuchtbescheinigung der anerkannten Züchtervereinigung des Herkunftsgebietes vorgelegt werden. Entsprechend den dort vermerkten Abstammungs- und Leistungsdaten erfolgt die Einstufung in die Zuchtbuchabteilung. Auf Anforderung sind die Unterlagen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen Eintragung von Ziegenböcken Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilungen 1 bis 4 des Zuchtbuches ist eine Verbandskörung mit dem Urteil gekört. Ausnahmen von diesen Regelungen sind möglich, wenn der Einsatz dieser Zuchtböcke in der Herdbuchzucht von dem/r Zuchtleiter/in als notwendig erachtet wird Eintragung von Ziegen Voraussetzung für die Eintragung ist, a) daß beide Elternteile im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind und b) mindestens die Note 5 in den rassetypischen Bewertungskriterien (Rahmen, Form, Euter, Bemuskelung, Wolle) erreicht wird. Die Bewertung der weiblichen Tiere (Herdbuchaufnahme) hat in der Regel nach der ersten Ablammung zu erfolgen. Aus Gründen der besseren Zuchtauslese sind die Tiere möglichst bei Sammelherdbuchaufnahmen anläßlich von Schauen oder sonstigen genehmigten Veranstaltungen vorzustellen. Wird die Herdbuchaufnahme anläßlich einer Veranstaltung mit angeschlossenenr Sammelkörung durchgeführt, so kann sie durch die anwesende Körkommission erfolgen. Im Bedarfsfall kann eine Einzelherdbuchaufnahme erfolgen. Diese Herdbuchaufnahmen werden durchgeführt: - von dem/der Zuchtverbandsvorsitzenden bzw. dessen/deren Beauftragten oder von dem/der Zuchtleiter/in bzw. dessen/deren Beauftragten und - von einem/r weiteren erfahrenen Züchter/in.
4 Im Ausnahmefall kann die Herdbuchaufnahme im Züchterstall durch den/die Zuchtleiter/in bzw. dessen/deren Beauftragte/n erfolgen. Die Eintragungen im Zuchtbuch sind einmal jährlich zu aktualisieren. 5. Zuchtmethoden/Leistungsprüfungen Durch Selektion und Paarungsempfehlungen werden die Zuchtziele im Rahmen der Reinzucht angestrebt. Der Einsatz von Genen anderer Rasen kann zur Verbesserung des Zuchtfortschrittes zugelassen werden. Bei den Selektionsmerkmalen Rahmen, Form, Euter, Bemuskelung und Wolle findet folgendes Bewertungssystem Anwendung: Note Bewertung WKL 9 ausgezeichnet I 8 sehr gut I 7 gut I 6 befriedigend II 5 durchschnittlich III 4 ausreichend III 3 mangelhaft keine 2 schlecht keine 1 sehr schlecht keine Milchleistungsprüfung Der Verband führt in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Verband für Leistungsund Qualitätsprüfungen (HVL) Milchleistungsprüfungen nach den gesetzlichen Bestimmungen durch. Fleischleistungsprüfung Die Fleischleistungsprüfungen können i.r. der gesetzlichen Bestimmungen als Feldprüfungen durchgeführt werden. 6. Die Körung Bei der Körung wird der Zuchtwert männlicher Tiere entsprechend der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen festgestellt. Die Körungen werden vom Verband durchgeführt. Aus Gründen der besseren Zuchtauslese sind die Tiere möglichst bei Sammelkörungen vorzustellen.
5 6.1. Sammelkörung finden anläßlich von Schauen oder sonstigen genehmigten Veranstaltungen statt. Die bei der Sammelkörung einzusetzende Körkommission besteht aus: - dem/r Zuchtverbandsvorsitzenden bzw. dessen/deren Beauftragten/r, - einem/r weiteren erfahrenen Züchter/in und - dem/r Zuchtleiter/in bzw. dessen/deren Beauftragten/r Im Bedarfsfall kann eine Einzelkörung (Hofkörung) erfolgen. Die bei der Hofkörung einzusetzende Körkommission besteht aus: - dem/r Zuchtverbandsvorsitzenden bzw. dessen/deren Beauftragten/r oder dem/r Zuchtleiter/in bzw. dessen/deren Beauftragten/r und - einem/r weiteren erfahrenen Züchter/in. In Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem/r Verbandsvorsitzenden eine Einzelkörung auch durch den/die Zuchtleiter/in bzw. dessen/deren Beauftragte/n erfolgen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Körung ist: a) Mindestalter am Tag der Körung von 5 Monaten; b) Eltern und Großeltern sind in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen; c) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen liegen vor; d) der Vater muß gekört und in Wertklasse I oder II eingestuft sein; b) die Mutter muß mindestens die Note 5 in den rassetypischen Bewertungskriterien (Rahmen, Form, Euter, Bemuskelung, Wolle) erreicht haben Die Einreihung der Tiere erfolgt durch die Beurteilung der Selektionskriterien in die Wertklassen I bis III, wobei die Wertklasse III nicht herdbuchfähig ist. Entspricht ein Tier den Anforderungen, so erhält die Zuchtbescheinigung einen Körvermerk. Dieser beinhaltet das Ergebnis der Körung, sowie Ort, Datum, ausstellenden Zuchtverband und die Unterschrift der Zuchtleitung bzw. Zuchtbuchführung Gegen das Körurteil kann von dem/der Züchter/in binnen 10 Tagen Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich bei dem/der Verbandsvorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet eine Kommision nach erneuter Besichtigung des Tieres. Die Kommission wird von der Züchterversammlung benannt und besteht aus drei erfahrenen Züchtern/innen bzw. Haltern/innen sowie einem Mitglied der betroffenen Körkommission. Das Körurteil ist zu widerrufen, wenn Erkenntnisse in der Sache bekannt werden oder wenn nachträglich festgestellt wird, daß eine Voraussetzung für die Körung nicht erfüllt ist bzw. vorgetäuscht wurde. 7. Stallbuch Als Grundlage für die Eintragungen im Zuchtbuch ist jede/r Züchter/in zur Führung eines vom Verband zur Verfügung gestellten Stallbuches verpflichtet.
6 Für die Richtigkeit der Eintragungen im Stallbuch ist der/die Züchter/in verantwortlich. Zur Aktualisierung der Daten im Zuchtbuch ist das Stallbuch jährlich mindestens einmal dem Verband vorzulegen. 8. Kennzeichnung Die Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung nach einem vom Verband festgelegten Nummernschema Die Lämmer sind von dem/der Beauftragten des Verbandes oder dem/der Züchter/in selbst innerhalb von 12 Wochen nach der Geburt ordnungsgemäß zu kennzeichnen Tiere, die in das Vorherdbuch eingetragen werden, sind in gleicher Weise zu kennzeichnen Tiere, die aus anderen Zuchtgebieten eingestellt werden, können mit der Kennzeichnung des Ursprungsgebietes registriert werden, wenn sicher gestellt ist, daß Überschneidungen nicht erfolgen können. 9. Meldung der Geburts- und Aufzuchtdaten Nach dem Ablammen sind die vom Verband zur Verfügung gestellten Formulare zur Ablammmeldung vollständig auszufüllen und bei dem/der Zuchtbuchführer/in einzureichen. 10. Zuchtbescheinigung Eine Zuchtbescheinigung wird vom Verband nur für Tiere ausgestellt, deren Eltern im Zuchtbuch des Verbandes eingetragen sind Sie enthält mindestens folgende Angaben.: a) Name der Züchtervereinigung und Bezeichnung der Abteilung des Zuchtbuches; b) Name und Anschrift des/der Züchters/in und des/der Eigentümers/in; c) Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht und Nummern des Tieres; d) Rasse, Geschlecht und Nummern sowie die bekannten Leistungsdaten der Vorfahren; e) bei Tieren die aus dem Embryotransfer stammen, die entsprechenden Angaben seiner genetischen Vorfahren sowie die Blutgruppen der Eltern; f) Ort und Datum der Ausstellung; g) Unterschrift des/der Zuchtleiters/in oder des/der Zuchtbuchführers/in Zusätzlich können eingetragen werden: a) die Bewertungen für Rahmen, Form, Euter, Bemuskelung und Wolle; b) Körergebnisse; c) Schauergebnisse;
7 d) Ergebnisse der Nachkommensbewertung. 11. Überprüfung der Abstammung Der Verband ist berechtigt eine stichprobenweise Überprüfung der Abstammung mittels Blutgruppenbestimmung vornehmen zu lassen. Eine Überprüfung muß vorgenommen werden, wenn Zweifel über die Richtigkeit der Abstammung bestehen. 12. Auskunftspflicht Bei Zuchtbucheintragungen, Körungen, Vorbesichtigungen oder Beratungen sind die Züchter/innen verpflichtet den Vertretern des Zuchtverbandes oder deren Beauftragten die gewünschten Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Zuchtunterlagen sowie Zugang zu den Stallungen zu gewähren. 13. Zuchttierverkauf Der Zuchttierverkauf hat grundsätzlich über die dafür zuständige Absatzorganisation zu erfolgen. Ab-Hof-Verkäufe dürfen nur mit dem Einvernehmen des Verbandes erfolgen. 14. Verstöße gegen die ZBO Bei Verstößen gegen die ZBO kann der Vorstand Maßnahmen ergreifen und in besonders schwerwiegenden Fällen den/die Züchter/in von der Herdbuchzucht ausschließen. 15. Inkrafttreten Diese Zuchtbuchordnung wurde am 27. Juni 1992 in Hungen-Inheiden von der Mitgliederversammlung des HZZV beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft. Pohlheim-Holzheim, den gez. Karl-Heinz Klee (1. Vorsitzender) Ausführungsbestimmungen und ergänzende Beschlüsse zur Zuchtbuchordnung 1. Leistungsprüfungen 1.1. Milchleistungsprüfung Wenn möglich sollte die Milchleistungsprüfung als A-(amtliche) Kontrolle durchgeführt werden. B-(Besitzer) Kontrolle ist möglich.
8 Als Leistungsnachweis für die Eintragung in die Abteilungen 1 bis 3 des Zuchtbuches ist ein Vollabschluß (240-Tage-Leistung) ausreichend Fleischleistungsprüfung Die Fleischleistungsprüfung wird als Feldprüfung durchgeführt. Der Prüfungszeitraum umfaßt den Tag nach der Geburt bis zum 50. Lebenstag. Die durchschnittliche tägliche Zunahme wird wie folgt errechnet: Gewicht am Tag der Wiegung, vermindert um das Geburtsgewicht, dividiert durch die Lebenstage bis zum Tag der Wiegung Stationsprüfung ist zulässig Zuchtleistung Im Zuchtbuch und in der Zuchtbescheinigung wird die Zuchtleistung der weiblichen Tiere wie folgt dargestellt: Beispiel: Fk: 10/9/18/17 10: Alter der Ziege in Jahren 9: Anzahl der Lammungen 18: Anzahl der geborenen Lämmer 17: Zahl der aufgezogenen Lämmer 1.4. Sonstiges Bei Ziegenrassen, die sowohl den Milch- als auch den Fleischziegen zugerechnet werden können (z.b. Walliser Schwarzhals ), können entweder die Daten der Milchleistungsprüfung oder der Fleischleistungsprüfung erfaßt werden. 2. Nachbewertung - Eine einmalige Nachbewertung ist möglich. - Sie kann frühestens ein Jahr nach der ersten Beurteilung stattfinden. - Sie ist gesondert zu beantragen. - Sie muß vor einer Körkommision erfolgen. 3. Bockmütter Voraussetzung für die Körung eines Bockes der Rassen BDE, WDE, Togg und AN ist unter anderem eine Leistungsprüfung der Bockmutter. bei Erstlingsziegen: 100 Tageleistung und erfolgte Herdbuchaufnahme am Körtag des Bockes bei anderen : 240 Tageleistung und erfolgte Herdbuchaufnahme am Körtag des Bockes Die Leistungsanforderungen für die Zulassung zur Auktion (siehe unten) werden generell Voraussetzung für jede Körung (auch für die Stallkörung). Folgende Leistungsanforderungen für die Zulassung zur Auktion werden verlangt (diese sind identisch mit denen der anderen Kooperationsverbände):
9 Milchziegen 240-Tage 100-Tage (Erstlingsziegen) (Bockmutter) kg Fett u. Eiweiß kg Fett u. Eiweiß WDE BDE Togg Anglo-Nubier Das Euter muß mindestens mit 6 bewertet sein Fleischziegen mindestens 200 g tägliche Zunahme (gewogen zwischen dem (Eigenleistung) 40. und 50. Lebenstag) Die Bemuskelung muß mindestens mit 6 bewertet sein.
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