Urteil vom 5. Februar 2002//Art. 72 Abs. 4 PG verleiht keinen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Abgeltung. aus dem Sachverhalt:

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Transkript:

Urteil vom 5. Februar 2002//Art. 72 Abs. 4 PG verleiht keinen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Abgeltung. aus dem Sachverhalt: A. war seit 1978 am Kollegium B. als Hauptlehrer tätig gewesen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 teilte er dem Personalamt zu Handen des Regierungsrates mit, dass er von seinem Recht Gebrauch mache und auf den 31. Juli 2000 in Pension gehe. Wunschgemäss wurde A. auf den 31. Juli 2000 vorzeitig pensioniert. Am 29. Dezember 2000 reichte er beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden ein Gesuch ein und beantragte die Anweisung des Personalamtes bzw. der Finanzdirektion durch den Regierungsrat, ihm eine Abgeltung in der Höhe von Fr. 44'365. zuzüglich Verzugszins von 5% ab 1. August 2000 zu bezahlen, eventualiter sei die Höhe der Abgeltung auf Fr. 20'000.00 zuzüglich Verzugszins von 5% ab 1. August 2000 festzulegen und ihm auszuzahlen. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 13. Februar 2001 wurde das Gesuch von A. vom 29. Dezember 2000 betreffend Abgeltung abgewiesen. Dagegen erhob A. am 8. März 2001 beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Verwaltungsgerichtsbeschwerde. aus den Erwägungen: 2.- Gemäss Art. 71 PG (Gesetz über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis; NG 165.1) treten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ordentlicherweise auf das Ende jenes Monats, in welchem sie das 65. Alterjahr vollenden, in den Ruhestand. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, ab erfülltem 60. Altersjahr auf jedes Monatsende nach vorangegangener sechsmonatiger schriftlicher Voranzeige in den Ruhestand zu treten (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 PG). Eine vorzeitige Pensionierung ist für Lehrpersonen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist nur auf Ende Juli möglich (Art. 72a Abs. 2 PG). 3.- Bei einer vorzeitigen Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen kann der Regierungsrat zusätzlich eine Abgeltung vereinbaren (Art. 72 Abs. 4 PG). Dabei handelt es sich

2 lediglich um eine sog. Kann-Vorschrift der Regierungsrat kann eine Abgeltungszahlung vereinbaren, muss dies jedoch nicht. Art. 72 Abs. 4 PG verleiht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mithin keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Abgeltung, selbst wenn hierfür die Voraussetzungen gegeben wären. a) Um in den Genuss einer Abgeltung zu kommen, setzt Art. 72 Abs. 4 PG zunächst voraus, dass die vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. In ihrer alten Fassung (vor 1. Januar 2001) verleiht 32 MSV (Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule; NG 314.11) einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Pensionierung. Für die vorzeitige Pensionierung selbst braucht es kein Einverständnis des Vorgesetzten bzw. des Arbeitgebers. Der Entscheid des Arbeitnehmers, vorzeitig in Pension zu gehen, ist in jedem Fall vom Vorgesetzten/ Arbeitgeber zu respektieren. Aus dem Umstand, dass der Wunsch des Arbeitnehmers, vorzeitig in Pension zu gehen, zu respektieren ist, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht gefolgert werden, dass dadurch in Bezug auf die vorzeitige Pensionierung auch immer ein gegenseitiges Einvernehmen besteht. Da ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Pensionierung besteht, kann der Arbeitnehmer durchaus auch gegen den Willen des Vorgesetzten/ Arbeitgebers in Pension gehen. Entsprechend kann auch nicht gefolgert werden, 32 MSV verleihe indirekt einen Rechtsanspruch auf Abgeltung. Eine Abgeltung kann nur in Betracht kommen, wenn die vorzeitige Pensionierung im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten/ Arbeitgeber erfolgt, die vorzeitige Pensionierung mithin nicht gegen den Willen des Vorgesetzten/ Arbeitgebers durchgesetzt wird. Nachdem ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Pensionierung besteht, kann der Vorgesetzte/ Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verbieten, vorzeitig in Pension zu gehen. Er hat jedoch dem Arbeitnehmer gegenüber ausdrücklich kundzugeben, dass er mit der vorzeitigen Pensionierung nicht einverstanden ist. Dies setzt jedoch auch voraus, dass der Arbeitnehmer den Vorgesetzten/ Arbeitgeber zuvor ausdrücklich über den Wunsch, vorzeitig in Pension gehen zu wollen, informiert hat. b) Gemäss Art. 72 Abs. 4 PG erfordert die Ausrichtung einer Abgeltung sodann eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Regierungsrat. Die Vereinbarung hat weder mit dem Personalchef noch mit einem Vorgesetzten zu erfolgen, zuständig hierfür ist von Gesetzes wegen ausdrücklich der Regierungsrat. 4.- a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem Personalamt hinsichtlich einer vorzeitigen Pensionierung Kontakt aufgenommen hatte, woraufhin dieses dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 1999 eine Musterberechnung für die vorzeiti-

3 ge Pensionierung auf den 31. Juli 2001 erstellte. Am 28. Dezember 1999 wurde dem Beschwerdeführer und dem Rektor die Musterberechnung für die vorzeitige Pensionierung auf den 31. Juli 2000 zur Orientierung zugestellt, mit dem Hinweis, dass zu Beginn des neuen Jahres zu dritt über die Angelegenheit diskutiert werden sollte. Am 15. Januar 2000 erstellte das Personalamt sodann nochmals eine Musterberechnung für die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers. Am 18. Januar 2000 teilte der Beschwerdeführer dem Personalamt zu Handen des Regierungsrates mit, dass er gemäss 32 MSV von seinem Recht Gebrauch mache und auf den 31. Juli 2000 in Pension gehe. Anlässlich der Verhandlungen der Mittelschulkommission vom 7. Februar 2000 wurde am 4. Mai 2000 protokolliert, dass der Schulleiter die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers bedaure, wäre er doch bis zum Schuljahresende 2002 auf den Englischlehrer angewiesen gewesen, damit die doppelten Maturaklassen hätten zu Ende geführt werden können. Leider sei dieser aber nicht bereit gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt weiter zu unterrichten, auch nicht in einem Teilpensum. Der Beschwerdeführer habe mit dem Personalamt die Frühpensionierung besprochen und angefragt, ob er in den Genuss einer Abgangsentschädigung komme. Eine solche könne allerdings nur gewährt werden, wenn eine Frühpensionierung in gegenseitigem Einvernehmen stattfinde. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Schulleiter diesen Abgang nicht befürworte. b) Den Akten lässt sich nirgends entnehmen, dass die vorzeitige Pensionierung im Einvernehmen mit dem Rektor erfolgt war. Aus dem Umstand, dass das Personalamt dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin eine diesbezügliche Musterberechnung erstellte und der Rektor den Pensionierungswunsch des Beschwerdeführers respektierte, kann noch nicht eine einvernehmliche vorzeitige Pensionierung geschlossen werden. Das Gericht ist denn auch der Auffassung, dass der Rektor entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sich diesem gegenüber zu keinem Zeitpunkt dahingehend äusserte, den vorzeitigen Pensionierungswunsch des Beschwerdeführers zu unterstützen. Für eine ablehnende Haltung des Rektors sprechen denn auch die Akten. So lässt sich diesen entnehmen, dass der Rektor bereits anlässlich der Sitzung der Fachschaftspräsidenten vom 24. August 1999 und erneut im Rahmen der Mittelschulkommissionssitzung vom 7. Februar 2000 deutlich zum Ausdruck gab, dass er die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers nicht befürwortete, da der Beschwerdeführer als Englischlehrer die doppelten Maturaklassen bis zum Schuljahresende 2000 hätte zu Ende führen sollen. Dem Beschwerdeführer wurde im Mai 2000 das Protokoll der Mittelschulkommission vom 7. Februar 2000 zugestellt, in welchem klar aufgeführt war, dass der Rektor gegen eine vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers opponierte, und es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einvernehmliche vorzeitige Pensionierung handle. Dennoch reagierte der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Auch in der Mitteilung des Beschwerdeführers an das

4 Personalamt bzw. den Regierungsrat vom 18. Januar 2000 gab der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass er von seinem Recht Gebrauch mache, auf den 31. Juli 2000 in Pension zu gehen. Der Beschwerdeführer erwähnte mit keinem Wort, dass es sich dabei um eine vorzeitige Pensionierung im Einvernehmen mit dem Rektor handle. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht von einer einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung ausgegangen werden kann. c) In den Akten lässt sich ferner auch keine Vereinbarung über eine Abgeltung finden. Vorhanden sind lediglich Musterberechnungen, welche sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Abklärungen vom Personalamt erstellen liess. Wie auf diesen Blätter ausdrücklich benannt, handelt es sich ausschliesslich um Musterberechnungen, keinesfalls aber um rechtsverbindliche Zusicherungen und noch weniger um eine Vereinbarung im Sinne von Art. 72 Abs. 4 PG. Mit Hilfe von Musterberechnungen soll veranschaulicht werden, welche Art von Leistungen in Betracht kommen und wie diese berechnet werden. Die Musterberechnungen sind jedoch nicht als Offerten oder gar verbindliche Zusicherungen zu verstehen. Wie im Gesetzestext ausdrücklich vorgesehen und vom Beschwerdeführer ja auch selber ausgeführt, ist für die Vereinbarung einer Abgeltung weder der Vorgesetzte noch der Personalchef, sondern der Regierungsrat zuständig. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Abgeltung sei ihm vom Personalchef und dem Rektor verbindlich zugesichert worden, ist daher mangels Zuständigkeit des Personalchefs und des Rektors zur Vereinbarung unbehelflich (vgl. 10 Abs. 2 VRPV). Der Beschwerdeführer wusste (oder hätte zumindest wissen müssen), dass die Vereinbarung mit dem Regierungsrat zu schliessen ist. Er konnte und durfte damit keineswegs davon ausgehen, dass die vom Personalamt erstellten Musterberechnungen und damit auch die darin festgehaltene Abgeltung bereits feste Zusicherungen (des Regierungsrates) darstellten. Im Übrigen weist sodann der Umstand, dass der Rektor die vorzeitige Pensionierung und damit die Abgeltung nicht in den Budgetvorschlag aufgenommen hatte, nicht nur darauf hin, dass es sich nicht um eine einvernehmliche Pensionierung handelte, sondern auch, dass eben gerade keine Vereinbarung betreffend eine Abgeltung getroffen worden war. Zudem ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich, wenn er einerseits behauptet, es sei ganz klar eine Vereinbarung über eine Abgeltung in der Höhe von Fr. 20'000.00 vereinbart gewesen, andererseits in seinem Gesuch an den Regierungsrat vom 29. Dezember 2000 eine Abgeltung in der Höhe von Fr. 44'365.00 beantragt. Bei dieser Sachlage sieht das Gericht es als erwiesen an, dass in casu keine Vereinbarung über eine Abgeltung getroffen wurde.

5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder eine vorzeitige Pensionierung im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten noch eine Vereinbarung über die Abgeltung in der Höhe von Fr. 20'000.00 bzw. einer Abgeltung überhaupt gegeben sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, 5. Februar 2002)