Erfolgreicher Immobilienerwerb

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Transkript:

AUS DEM INHALT: Grundlagen des Liegenschaftsrechts Ausgewählte Praxisbeispiele zu Grundbuchsauszügen Checkliste: Was Sie vor dem Kauf unbedingt prüfen sollten! Der Immobilienkaufvertrag wichtige Vertragsbestimmungen und ihre Bedeutung Steuern und Haftungsfragen beim Immobiliengeschäft Der richtige Umgang mit Bauträgern und Sicherungsmitteln Tipps für Verkäufer von Immobilien Neu in der 3. Auflage: Die Immobilienertragsteuer, die den Verkäufer trifft Neuerungen im Umsatzsteuergesetz mit Auswirkungen auf unternehmerische Immobliengeschäfte DIE AUTOREN: Dr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt und Spezialist in allen Fragen rund um Immobilien. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und Vortragender bei Fachseminaren. recht.verständlich Gartner_Immobilienerwerb_3A.indd 1 olle Wertv ür f Tipps nd ru Käufe fer u Verkä Gartner Erfolgreicher Immobilienerwerb Risiken bei Immobiliengeschäften erkennen und minimieren recht.verständlich MANZ Ratgeber geben klare Antworten auf die Rechtsfragen des Alltags. Einfach und verständlich dargestellt mit vielen Beispielen, Tipps und Zusammenfassungen. RATGEBER RATGEBER Erfolgreicher Immobilienerwerb RATGEBER 3. Auflage recht.verständlich 23.09.13 11:59

MANZ RATGEBER Erfolgreicher Immobilienerwerb

Erfolgreicher Immobilienerwerb Risiken bei Immobiliengeschäften erkennen und minimieren 3. Auflage von Dr. Herbert Gartner

Zitiervorschlag: Gartner, Immobilienerwerb 3 (2013) Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Buch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Verlages ist ausgeschlossen. ISBN Buch: 978-3-214-00706-5 ISBN E-Book: 978-3-214-00707-2 2013 MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) 531 61-0 E-Mail: verlag@manz.at www.manz.at Fotonachweis: Günter Menzl fotolia.com Druck: CPI Clausen & Bosse, Leck

Vorwort zur 3. Auflage Seit der letzten Auflage hat sich vor allem auf dem Gebiet der Immobiliensteuern einiges getan. Soweit die Neuregelungen für den Liegenschaftsverkäufer oder Käufer von Interesse sind, wurden sie in das Werk eingearbeitet. Vorwort Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Liegenschaften und Wohnungen verbundenen Rechtsfragen sind so vielfältig wie die Liegenschaften selbst. Die mit einem Immobiliengeschäft verbundenen rechtlichen Risiken können von Personen, die nicht ständig damit zu tun haben, im Regelfall nicht ausreichend beurteilt werden. Der Autor hat es sich zur Aufgabe gemacht, dem Nichtjuristen und den Personen mit nur allgemeiner juristischer Ausbildung die Grundlagen des Liegenschaftsrechts zu vermitteln. Die rechtlich richtige, wirtschaftlich sichere und somit problemlose Abwicklung eines Immobilienkaufs kann aber im Regelfall nur durch einen fachlich versierten und auf derartige Geschäfte spezialisierten Profi gewährleistet werden. Dennoch ist es ratsam, ja sogar erforderlich, schon im Verhandlungsstadium jene Informationen zu berücksichtigen und zu sammeln, die für den späteren Vertrag und seine Abwicklung notwendig sind. Dazu ist die Kenntnis der Grundlagen des Grundbuchsrechts und das Wissen um die Bedeutung der wichtigsten Eintragungen im Grundbuch ebenso von Vorteil wie die Kenntnis jener Grundsätze, die unbedingt beachtet werden sollten, um Probleme im Zuge der manchmal zeitaufwändigen Abwicklung eines Liegenschaftsgeschäfts bestmöglich zu vermeiden. Nur das Wissen um die Grundsätze des Liegenschaftsrechts ermöglicht es, frühzeitig jene Gefahren zu erkennen, die beim Erwerb oder bei der Veräußerung einer bestimmten Liegenschaft eintreten können und dient letztlich dazu, Probleme, Rechtsstreitigkeiten und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. 5

Der Autor Dr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt und Spezialist in allen Fragen rund um Immobilien. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und Vortragender bei Fachseminaren. 1070 Wien, Westbahnstraße 5 Tel.: (01) 586-62-10 Fax: (01) 586-62-10-17 6

Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Autor.............................................. 6 I. DIE GRUNDLAGEN DES LIEGENSCHAFTSRECHTS... 11 A. Allgemeines.................................... 11 B. Das Grundbuch................................. 11 1. Definition.................................. 11 2. Drei Blätter................................. 11 3. Arten von Eintragungen........................ 13 4. Formelle Erfordernisse......................... 14 5. Die Vormerkung............................. 14 6. Die Anmerkung.............................. 15 7. Die Grundsätze des Grundbuchsrechts............. 15 a) Vertrauensgrundsatz........................ 15 b) Prioritätsprinzip........................... 16 c) Eintragungsgrundsatz....................... 16 8. Die Belastungen im Grundbuch.................. 17 a) Pfandrechte (Hypotheken)................... 17 b) Dienstbarkeiten (Servituten).................. 18 c) Reallasten............................... 21 9. Beispiele Ausgewählte Grundbuchauszüge und die Bedeutung der darin ersichtlichen Eintragungen........ 22 a) Beispiel 1: Liegenschaft im ideellen Miteigentum... 22 b) Beispiel 2: Wohnungseigentum................ 26 c) Beispiel 3: Liegenschaft mit Dienstbarkeiten...... 28 d) Beispiel 4: Liegenschaft, mit Vorkaufsrecht und Bestandrecht belastet......................... 30 e) Beispiel 5: Bauträgerprojekt mit verschiedenen Belastungen................................ 32 f) Beispiel 6: Wohnungseigentum mit Belastungs- und Veräußerungsverbot........................ 35 g) Beispiel 7: Liegenschaftseigentümer in finanziellen Schwierigkeiten........................... 37 C. Wer kann Liegenschaften erwerben?.................. 40 D. CHECKLISTEN: Was Sie vor dem Kauf unbedingt prüfen sollten!....................................... 41 1. Checkliste 1: Bei einer unbebauten Liegenschaft....... 41 2. Checkliste 2: Bei einer bebauten Liegenschaft........ 44 3. Checkliste 3: Bei einer Eigentumswohnung.......... 44 7

Inhaltsverzeichnis II. DER KLASSISCHE IMMOBILIENKAUFVERTRAG... 47 A. Wichtige Vertragsbestimmungen im Liegenschaftskaufvertrag und ihre Bedeutung.......................... 50 1. Bestand-/Kaufgegenstand....................... 50 2. Kaufpreis................................... 51 3. Übergabe des Kaufgegenstands................... 51 4. Gewährleistung.............................. 52 a) Haftung für Ausmaß....................... 53 b) Haftung für den Zustand.................... 53 c) Spezialfall: Bodenverunreinigungen............. 54 d) Haftung für die sonstige Lastenfreiheit der Liegenschaft... 55 e) Dienstbarkeiten und Reallasten................ 56 f) Sonderfall: Versicherungsverträge.............. 56 g) Haftung für den Bauzustand.................. 56 5. Kosten und Gebühren......................... 56 6. Die Steuern bei Grundstücksverträgen.............. 57 a) Grunderwerbsteuer......................... 57 b) Die neue Immobilienertragsteuer.............. 59 c) Eintragungsgebühr......................... 63 d) Sonderfall: Umsatzsteuer bei Liegenschaftsgeschäften 63 III. DIE SICHERE ABWICKLUNG VON IMMOBILIEN- GESCHÄFTEN... 71 A. Veräußerungsrangordnung das unverzichtbare Standardsicherungsinstrument............................. 73 Checkliste: Richtiger Abwicklungsvorgang.............. 75 B. Die Alternative: Die Vormerkung.................... 77 C. Einverleibung des Eigentums die sicherste Vorgangsweise 78 Checkliste: Sicherste, rascheste Vertragsabwicklung....... 78 8 IV. DAS BAUTRÄGERVERTRAGSGESETZ DER ERWERB EINES ERST ZU ERRICHTENDEN OBJEKTS VON EINEM BAUTRÄGER... 80 A. Rechtsgrundlagen............................... 80 B. Die Mindesterfordernisse des Bauträgervertrags.......... 84 C. Wichtig: Die Verpflichtung zur Lastenfreistellung........ 85 D. Keine Zahlung vor Baubewilligung................... 86 E. Der Kaufpreis.................................. 86 F. Der Treuhänder................................ 87 G. Baubeginn und Bauzeit........................... 89 H. Der Kernbereich des BTVG: Die Sicherung des Erwerbers.. 91 1. Die grundbücherliche Sicherung in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan........................ 91

Inhaltsverzeichnis 2. Die Alternative: Die sogenannte schuldrechtliche Sicherheit 96 3. Die Kombination von Sicherungsmitteln............ 97 I. Das letzte Sicherungsmittel: Abtretung von Haftungsansprüchen des Bauträgers gegen seine Professionisten......... 100 J. Neue Probleme: Sonderwünsche..................... 102 K. Kaufvertrag in Verbindung mit einem Werkvertrag....... 103 L. Sonderfall des BTVG: Kaufvertrag über eine Wohnung in einem zu erneuernden Altobjekt..................... 108 V. DER ERWERB EINES IDEELLEN MITEIGENTUMS- ANTEILS... 112 VI. BESONDERHEITEN BEIM KAUF EINER FERTIGEN EIGENTUMSWOHNUNG VOM PRIVATEN VOREIGEN- TÜMER... 114 A. Beispiele einzelner spezieller Regelungen im Kaufvertrag... 116 1. Haftungssausschluss für Mängel.................. 116 2. Haftungssausschluss für eine Wohnungsgröße........ 118 B. Eintritt des Erwerbers in die geltenden vertraglichen Regelungen... 118 VII. DACHGESCHOSSWOHNUNG DIE HOHE SCHULE DES LIEGENSCHAFTSERWERBSVERTRAGES... 120 A. Der Erwerb vom Alleineigentümer zum Zwecke des Selbstausbaus....................................... 120 B. Der Erwerb der Rechte am Dachboden nur vom ideellen Miteigentümer.................................. 121 C. Dachbodenausbau Der Erwerb der Rechte am auszubauenden Dachboden bei bestehendem Wohnungseigentum... 124 VIII. EXKURS: DAS BAUKG JEDER IMMOBILIENEIGEN- TÜMER UND -KÄUFER SOLLTE ES KENNEN... 127 A. Der Anwendungsbereich des Gesetzes................. 127 1. Das BauKG als Schutzgesetz..................... 127 2. Sachlicher Anwendungsbereich................... 127 B. Die Verpflichtungen des Bauherrn................... 128 1. Verpflichtungen, die jeder Bauherr auf jeder Baustelle erfüllen muss................................. 128 a) Gemäß 4 Abs. 1 BauKG hat jeder Bauherr dafür zu sorgen, dass............................ 128 b) Gemäß 8 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird....................... 130 9

Inhaltsverzeichnis 2. Baustellen, auf denen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. 130 3. Verpflichtungen für größere Baustellen............. 131 C. Wer haftet nach dem BauKG gegenüber den geschützten Arbeitnehmern?................................. 131 1. Allgemeines................................. 131 2. Die zivilrechtliche Haftung im Falle der Verletzung eines Arbeiters auf einer Baustelle nach dem BauKG....... 132 a) Die Haftung des Bauherrn................... 133 b) Die Haftung der Koordinatoren............... 134 D. Die haftungsbegründende Wirkung der Unterlage gemäß 8 BauKG... 135 Stichwortverzeichnis... 137 10

I. DIE GRUNDLAGEN DES LIEGENSCHAFTS- RECHTS A. Allgemeines Das ABGB unterscheidet sogenannte bewegliche Sachen, das sind solche, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zu anderen versetzt werden können, und unbewegliche Sachen. Liegenschaften gehören zu den unbeweglichen Sachen. Sachen, die an sich beweglich sind, werden allerdings im rechtlichen Sinne auch für unbeweglich gehalten, wenn sie aufgrund gesetzlicher Definition oder der Bestimmung des Eigentümers als Zubehör zu einer unbeweglichen Sache gewidmet sind. Als Zubehör werden solche Nebensachen angesehen, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat ( 294 ABGB). Alles was mit einer Liegenschaft in fortdauernder Verbindung steht, somit Gebäude, Ober- und unterirdische Einrichtungen etc. gehören daher ebenfalls zu den unbeweglichen Sachen und teilen im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache Liegenschaft. B. Das Grundbuch 1. Definition Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes Register, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden sogenannten dinglichen Rechte eingetragen werden. Dieses Register wird heute über EDV geführt und die darin enthaltenen Daten sind für jedermann zugänglich, die darin enthaltenen Eintragungen genießen öffentlichen Glauben. 2. Drei Blätter Aus einem über EDV abgerufenen Auszug aus dem Grundbuch sind drei Abteilungen ( Blätter ) ersichtlich: 11

I. DIE GRUNDLAGEN DES LIEGENSCHAFTSRECHTS Das sogenannte A-Blatt (das Gutsbestandsblatt), enthält die genaue Bezeichnung der Liegenschaft samt Grundstücken und Benützungsart; darin werden auch die mit dem Grundstück verbundenen Rechte (Herrschaftsrechte, Dienstbarkeiten etc.) eingetragen. Darüber hinaus sind im A-Blatt auch Veränderungen des Grundstücks ersichtlich (Zuschreibungen oder Abschreibungen infolge von Grundstücksteilungen etc.). Im sogenannten B-Blatt (dem Eigentumsblatt) sind die Eigentumsverhältnisse der jeweiligen Liegenschaft enthalten. Im C-Blatt (dem Lastenblatt) sind die mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen Belastungen (insbesondere Pfandrechte, Dienstbarkeiten in dienender Stellung, Reallasten und auch sonstige objektive Beschränkungen wie Veräußerungs- und Belastungsverbote, Vor- und Wiederkaufsrechte, verbücherte Bestandrechte etc.) eingetragen. In der Urkundensammlung der Grundbuchsabteilung des jeweiligen Bezirksgerichtes werden alle Urkunden aufbewahrt, die Grundlage für eine Eintragung im EDV-Register waren. Vor einiger Zeit wurden in Österreich elektronische Urkundenarchive ( Archivium und Cyberdoc ), in denen digitalisierte Abschriften von Originalurkunden gespeichert werden, eingeführt. Seit der Inbetriebnahme der elektronischen Urkundenarchive werden alle Grundbuchsurkunden, die mit einem Grundbuchsgesuch vorgelegt werden, darin gespeichert und können von den Benutzern kostenpflichtig am Bildschirm eingesehen und downgeloaded werden. Möchte daher etwa ein Kärntner Interessent einen im Jahr 2008 abgeschlossenen Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Wien einsehen, so muss er sich nicht mehr ins zuständige Bezirksgericht in Wien begeben und dort in den Büchern der Urkundensammlung stöbern, bis er die gewünschte Urkunde gefunden hat, sondern kann über eine Abfrage bei einer zugelassenen Abfragestelle (jedes Bezirksgericht, Rechtsanwälte, Notare, aber auch über private Anbieter im Internet) problemlos einen Grundbuchauszug dieser Liegenschaft und auch eine Abschrift dieses elektronisch gespeicherten Dokuments erhalten (Näheres unter www.help.gv.at, sowie auf den Homepages der Anbieter). Daneben wird beim jeweiligen Bezirksgericht auch die Grundbuchsmappe geführt, das ist eine informationsreduzierte Landkarte, 12

B. Das Grundbuch die die örtliche Lage der Grundstücke im Sprengel und ihre Grenzen wiedergibt. 3. Arten von Eintragungen Gemäß 8 GBG (Grundbuchsgesetz) können im Grundbuch drei Arten von Eintragungen erfolgen: n die Einverleibung, n die Vormerkung, n die Anmerkung. Daneben dienen sogenannte Ersichtlichmachungen im Grundbuch dazu, Eintragungen, die ohne direkte rechtliche Wirkung, aber für die wirtschaftliche Beurteilung der Liegenschaft wichtig sind, bekanntzumachen. Grundbuchseintragungen dürfen nur dann bewilligt werden, wenn die vorgelegten Urkunden gewissen allgemeinen Anforderungen entsprechen ( 26 ff GBG). Danach muss die Titelurkunde den für das Geschäft jeweils vorgeschriebenen allgemeinen Formerfordernissen (etwa Notariatsakt bei Kaufverträgen unter Ehegatten etc.) entsprechen und darf auch keine sichtbaren äußeren Mängel aufweisen. Dieser Grundsatz wird von den Grundbüchern sehr streng gehandhabt. HINWEIS Daher gehört es zu einer Todsünde, auf einer Originalurkunde, die dem Grundbuch vorgelegt werden soll, Streichungen oder handschriftliche Ergänzungen anzubringen, diese Änderungen/Vermerke machen die Urkunde bedenklich. Eine Vertragsurkunde, die derartige Streichungen, Ergänzungen etc. enthält, oder bei der nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die einzelnen Seiten auch tatsächlich von Anfang an angefügt waren (aus diesem Grund werden Grundbuchurkunden immer gebunden und gesiegelt), wird im Regelfall vom Grundbuchführer abgelehnt, eine Eintragung im Grundbuch kann aufgrund einer solchen Urkunde nicht erfolgen. 13