DLRG Landesverband Niedersachsen e.v. Im Niedernfeld 4A 31542 Bad Nenndorf An die DLRG - Gliederungen im Landesverband Niedersachsen Vorsitz@ Finanzen@ geschaeftsfuehrung@ zur Kenntnis: Vorstand Im Niedernfeld 4A 31542 Bad Nenndorf Vizepräsidentin Sandra Gerdes Telefon: 05723 / 94 63 94 Telefax: 05723 / 94 63 99 E-mail: info@niedersachsen.dlrg.de Internet: www.niedersachsen.dlrg.de 2_7_5 / SG / Fle 25.02.2016 Zuschüsse / Zuwendungen durch den DLRG Landesverband Niedersachen e.v. Liebe Kameradinnen und Kameraden der DLRG Landesverband Niedersachsen e.v. gewährt seinen Gliederungen folgende Zuwendungen (Beschluss des Vorstandes vom 24.01.2015): 1. Zuschüsse für die LSB - Mitgliedschaft 2. Zuwendungen für die Ausstattung von Katastrophenschutz-Einheiten 3. Zuwendungen zur Förderung des Sports 4. Zuschüsse zur Förderung strukturschwacher Regionen. In der Anlage übersenden wir Euch die Bedingungen, die an die jeweiligen Förderprogramme geknüpft sind. Die Bedingungen sind auch auf der Homepage des Landesverbandes eingestellt. http://niedersachsen.dlrg.de/fuer-mitglieder/finanzen.htm Ebenso erhaltet Ihr die für die Beantragung der Zuwendungen zu verwendenden Formblätter (zu 2 und 3). Auch diese stehen zum Download bereit. Die Zuschüsse bzw. Zuwendungen werden teilweise durch begrenzte Fremdmittel finanziert. Um allen Gliederungen eine Teilnahme an den Zuschussverfahren zu ermöglichen, kann grundsätzlich keine Vollfinanzierung gewährt werden. Bitte reicht die Anträge fristgerecht der Geschäftsstelle zur Bearbeitung ein. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Sandra Gerdes Anlagen Die DLRG ist Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), Volksbank in Schaumburg eg Gläubiger-Identifikationsnummer Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), im Deutschen Spendenrat, BIC GENODEF1BCK DE25ZZZ00000198563 in der International Life Saving Federation (ILS) und der ILS-Europe. IBAN DE24 2559 1413 7306 6001 00 USt-IdNr. DE115665788
Anlage 1 zum Schreiben vom 25.02.2016 Zuschüsse zur Unterstützung der LSB-Mitgliedschaft Der DLRG Landesverband Niedersachsen e.v. ist als Landesfachverband Rettungsschwimmen des Landessportbundes daran interessiert, dass alle Gliederungen auch Mitglied im zuständigen Kreissportbund werden. Der Landessportbund erhebt ab 2016 folgende Mitgliedsbeiträge: Kinder: Jugendliche: 1,50 2,60 Erwachsene: 3,80 Die Sportbünde legen die Beiträge selbst fest, allerdings sind folgende Mindestbeiträge zu erheben: Kinder: 0,60 Jugendliche: 1,00 Erwachsene: 1,50 Zur Abmilderung der finanziellen Belastung durch die Beiträge für den Landessportbund gewährt der DLRG-Landesverband Niedersachsen e.v. einen nicht rückzahlbaren Zuschuss an die Gliederungen. sind die mitgliederführenden Gliederungen des Landesverbandes Niedersachsen, die im Sportbund organisiert sind. Die Zuwendungen werden den Gliederungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form eines mitgliederzahlabhängigen Zuschusses gewährt. Pro Haushaltsjahr werden 1,80 pro Mitglied gewährt. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am 1. Januar des laufenden Jahres. Die Mitgliederzahlen werden über das Onlineportal des Landessportbundes ausgewertet und der Zuschuss wird im Juli des laufenden Jahres dem jeweiligen Gliederungskonto gutgeschrieben. 2
Anlage 2 zum Schreiben vom 25.02.2016 Zuwendungen für die Ausstattung von KatS-Einheiten Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet - nach Empfehlung des Bewilligungsausschusses KatS - der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.v. Die Entscheidung erfolgt gemäß der Förderfähigkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. sind die Träger der Teileinheiten der Wasserrettungszüge. Der Nachweis erfolgt durch eine Bestätigung durch den Bezirk (WRZ des Bezirkes) oder den Landesverband (Landeseinsatzzüge). Gegenstand der Förderung Förderungsfähige Maßnahme ist die Beschaffung von Fachdienstausstattungen der Wasserrettungszüge im DLRG Landesverband Niedersachsen, soweit diese gemäß der STAN des DLRG-Landesverbandes Niedersachsen e.v. erforderlich sind. Die Zuwendungen werden den Gliederungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Als Projekt ist nicht die einzelne Beschaffungsmaßnahme, sondern die Gesamtheit der förderfähigen Maßnahmen anzusehen. Materialien, welche durch die Margot-Probandt-Franke-Stiftung oder durch das Präsidium im Rahmen der Förderung von aktiven Bekleidung gefördert werden sind von der Bezuschussung ausgeschlossen. Die Investitionskosten für ein Projekt muss den Wert von 500 brutto übersteigen. Maßnahmen werden mit maximal 25% der Bruttoanschaffungskosten gefördert. Die Investitionskosten eines einzelnen Ausstattungsgegenstandes darf den Bruttobetrag von 7.500 nicht übersteigen. Die Förderanträge sind auf dem beigefügten Formblatt bis zum 31. März an die LV- Geschäftsstelle zu senden. Dem Antrag sind entsprechende Angebote für die zu beschaffenden Artikel beizufügen. Soweit die Artikel über die DLRG-Materialstelle preisgleich oder günstiger zu beziehen sind, erfolgt die Beschaffung über die DLRG-Materialstelle und es reicht die Angabe der Artikelnummer. Es werden nur vollständig ausgefüllte Förderanträge berücksichtigt. Die Beschaffungen werden zentral durch den Landesverband vorgenommen. Vor der Bewilligung durchgeführte Maßnahmen sind nicht förderfähig. 3
Anlage 3 zum Schreiben vom 25.02.2016 Formblatt zur Beantragung von Zuwendungen für die Ausstattung von KatS-Einheiten Gliederung: Adresse: Tel.-Nr.: Email: DLRG Landesverband Niedersachsen e.v. Im Niedernfeld 4 A 31542 Bad Nenndorf Antragsschluss: 31. März 2016 Betr.: Förderung KATS Material 2016 AZ: 2_7_5 Die Gliederung beantragt folgende Projektförderung: Projektbeschreibung: Artikel Brutto - Preis incl. MWSt. Lieferant Wir erklären rechtsverbindlich, dass wir im Falle einer Förderung in den folgenden drei Kalenderjahren im Katastrophenschutz mitwirken werden. Sollten wir unsere Mitwirkung vorzeitig beenden, so werden wir pro Kalenderjahr 25% der Fördersumme an den Landesverband zurückerstatten. Ort, Datum Unterschrift 4
Anlage 4 zum Schreiben vom 25.02.2016 Zuwendungen zur Förderung des Sportes Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet - nach Empfehlung des Bewilligungsausschusses Sport - der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.v. Die Entscheidung erfolgt gemäß der Förderfähigkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. sind die Gliederungen, die Mitglied im Landessportbund sind und alle Mitglieder dem Landesfachverband Rettungsschwimmen zugeordnet haben. Der Nachweis erfolgt über die Mitgliederstatistik des LSB. Gegenstand der Förderung Förderungsfähige Maßnahme ist die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung des Schwimmsportes, insbesondere des Rettungssportes erforderlich sind. Die Zuwendungen werden den Gliederungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Als Projekt ist nicht die einzelne Beschaffungsmaßnahme, sondern die Gesamtheit der förderfähigen Maßnahmen anzusehen. Materialien, welche durch die Margot-Probandt-Franke-Stiftung oder durch das Präsidium im Rahmen der Förderung von aktiven Bekleidung gefördert, werden sind von der Bezuschussung ausgeschlossen. Die Investitionskosten für ein Projekt muss den Wert von 200 brutto übersteigen. Maßnahmen werden mit maximal 25 % der Bruttoanschaffungskosten gefördert. Die Investitionskosten eines einzelnen Ausstattungsgegenstandes darf den Bruttobetrag von 2.000 nicht übersteigen. Die Förderanträge sind auf dem beigefügten Formblatt bis zum 31. März für Projekte des laufenden Jahres an die LV-Geschäftsstelle zu senden. Dem Antrag sind entsprechende Angebote für die zu beschaffenden Artikel beizufügen. Soweit die Artikel über die DLRG-Materialstelle preisgleich oder günstiger zu beziehen sind, erfolgt die Beschaffung über die DLRG-Materialstelle und es reicht die Angabe der Artikelnummer. Es werden nur vollständig ausgefüllte Förderanträge berücksichtigt. Der Landesverband behält sich das Recht vor, die Beschaffungen zentral vorzunehmen. Vor der Bewilligung durchgeführte Maßnahmen sind nicht förderfähig. 5
Anlage 5 zum Schreiben vom 25.02.2016 Formblatt zur Beantragung von Zuwendungen zur Förderung sportlicher Aktivitäten der DLRG Gliederungen im Landesverband Niedersachsen Gliederung: Adresse: Tel.-Nr.: Email: DLRG Landesverband Niedersachsen e.v. Im Niedernfeld 4 A 31542 Bad Nenndorf Antragsschluss: 31. März 2016 Zuwendungen zur Förderung sportlicher Aktivitäten der DLRG Gliederungen im Landesverband Niedersachsen AZ: 2_12_2 Die Gliederung beantragt folgende Projektförderung: Projektbeschreibung: Artikel Brutto - Preis inkl. MWSt. Lieferant Wir erklären rechtsverbindlich, dass wir Mitglied im für unsere Ortsgruppe zuständigen Stadt- /Kreissportbund sind. Ort, Datum Unterschrift 6
Anlage 6 zum Schreiben vom 25.02.2016 Zuschüsse zur Förderung strukturschwacher Regionen DLRG-Gliederungen haben die Möglichkeit, für Projekte zum Ausgleich von Struktur- und Entwicklungsdefiziten besondere Fördermittel aus dem Strukturfonds des Bundesverbandes zu beantragen. Die Förderung soll dazu dienen, Struktur- und Entwicklungsdefizite im Verband auszugleichen. Da ein förderungswürdiges Projekt von allen Ebenen parallel ideell wie materiell unterstützt werden muss, gewährt der DLRG Landesverband Niedersachsen nach den folgenden Regelungen einen eigenen Förderbeitrag an die Gliederungen. Grundlage dieses Förderprogrammes ist die Förderrichtlinie des Strukturförderprogramms des DLRG-Bundesverbandes. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet - nach Empfehlung des Personal- und Finanzausschusses - der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.v. Die Entscheidung erfolgt gemäß der Förderfähigkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. sind alle Gliederungen, denen es nicht möglich ist, aus eigenen oder fremden Mitteln förderfähige Maßnahmen im Sinne der Förderrichtlinie zu finanzieren. Gegenstand der Förderung Die förderungsfähigen Maßnahmen ergeben sich aus der Förderrichtlinie des DLRG- Bundesverbandes. Die Zuwendungen werden den Gliederungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Als Projekt ist nicht die einzelne Beschaffungsmaßnahme, sondern die Gesamtheit der förderfähigen Maßnahmen anzusehen. Pro Jahr ist maximal eine Maßnahme förderfähig. Maßnahmen werden in Höhe von maximal 4% der Projektkosten gefördert. Die Förderung ist begrenzt auf 10% des Zuwendungsbetrages welcher durch den Bundesverband gewährt wird, jedoch maximal 500. Die Förderanträge sind auf dem beigefügten Formblatt bis zum 30. September eines Jahres für Projekte des Folgejahres an die LV-Geschäftsstelle zu senden. Des Weiteren gelten die Verfahrensregelungen der Förderrichtlinie des DLRG - Bundesverbandes. 7