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Transkript:

Freunde-Infobrief 05 Freunde der Erziehungskunst Tel.: +49 (0)721 354806-130 Freiwilliges Soziales Jahr FSJ Bundesfreiwilligendienst BFD Inhaltsverzeichnis Förderbetrag im FSJ und FÖJ... 2 Förderbeträge im BFD... 2 Förderbetrag für pädagogische Begleitung im BFD... 2 Bildungsgutschein für pädagogische Begleitung im BFD... 2 Förderbeträge für Taschengeld und Sozialversicherungsabgaben im BFD... 3 Beispielrechnungen Taschengeld/SV/Förderbetrag... 3 Detailgenaue Kostenkalkulationen und Seminardaten für die Einsatzstellen... 4 Daten für die Freiwilligen... 4 Kindergeld im BFD... 4 Informationsrücklauf über die Einrichtungen... 5 Infobrief 05 Liebe Kolleginnen und Kollegen, für den Bundesfreiwilligendienst BFD und das Freiwillige Soziale Jahr FSJ sowie das Freiwillige Ökologische Jahr FÖJ sind zwischenzeitlich die Förderbeträge bekannt. Wir möchten diese mit Beispielen, wie sie im Newsletter des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben BfZ informiert Nr. 12 aufgeführt sind, erläutern. Den Newsletter finden Sie unter: www.zivildienst.de/navigation/home/bfz-newsletter/bfz-newsletter_node.html

Förderbetrag im FSJ und FÖJ Im FSJ und FÖJ wird ab dem 1. September 2011 für Freiwillige eine monatliche Pauschale von 200,- Euro für die pädagogische Begleitung über die Zentralstelle an uns als Träger ausbezahlt. Förderbeträge im BFD Im Bundesfreiwilligendienst gibt es zwei unterschiedliche Förderbeträge, 1. den Förderbetrag für pädagogische Begleitung (ähnlich wie im FSJ und FÖJ) und 2. den Förderbetrag für Taschengeld und Sozialversicherungsabgaben SV. Förderbetrag für pädagogische Begleitung im BFD Wie im FSJ und FÖJ beträgt der Förderbetrag für pädagogische Begleitung theoretisch monatlich 200,- Euro für Freiwillige, wovon aber nur 100,- Euro monatlich pauschal über die Zentralstelle an uns als Träger ausbezahlt werden. Die weiteren monatlichen 100,- Euro werden uns als Bildungsgutschein für pädagogische Begleitung zur Verfügung gestellt. Bildungsgutschein für pädagogische Begleitung im BFD Der Bildungsgutschein über monatlich 100,- Euro für pädagogische Begleitung im Bundesfreiwilligendienst gilt bei einem 12monatigen Dienst für insgesamt 15 Bildungstage in den Bildungszentren (frühere Zivildienstschulen). Ein Bildungstag wird mit 80,- Euro berechnet. Das sind 15 x 80,- Euro = 1200,- Euro, auf 12 Monate umgelegt also 100,- Euro pro Monat. Die 15 Bildungstage beziehen sich auf die per Gesetz (Bundesfreiwilligendienstgesetz BFDG) vorgegebenen 5 Tage politische Bildung, sowie auf 10 weitere Bildungs- und Seminartage, die in den Bildungszentren stattfinden sollen. Wenn der Bildungsgutschein für Seminartage an den Bildungszentren von uns als Träger für Freiwilligendienste nicht genutzt wird, verfällt er. Wir werden folglich aus Kostengründen außer der 5 Tage politische Bildung weitere 10 Seminartage in den Bildungszentren buchen. Um unserem Bildungsauftrag für anthroposophische Einrichtungen gerecht zu werden, versuchen wir derzeit zu erreichen, dass diese 10 Seminartage in den Bildungszentren unter unserer Regie stattfinden können. Zwei weitere fünftägige Seminare finden unter unserer Regie außerhalb der Bildungszentren statt.

Förderbeträge für Taschengeld und Sozialversicherungsabgaben im BFD Im Bundesfreiwilligendienst werden das monatliche Taschengeld der Freiwilligen sowie die Gesamtsumme der Sozialversicherungsabgaben bis zu einem festgelegten Höchstbetrag gefördert. Die Zahlung der förderfähigen Beträge wird durch entsprechende Summen wie Höhe des Taschengelds, Unterkunft, Verpflegung usw. in den Vereinbarungen mit den Freiwilligen nachgewiesen. Die Höhe der Gelder sprechen wir als Träger jeweils im Vorfeld mit der Einrichtung ab. Kindergeldberechtigte Freiwillige (siehe unten: Kindergeld im BFD), das heißt Freiwillige bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, werden mit bis zu 250,- Euro monatlich gefördert. Alle Freiwillige, die das 25. Lebensjahr vollentet haben, werden mit bis zu 350,- Euro monatlich gefördert. Der jeweilige Maximalförderbetrag wird vom Bund gezahlt, wenn die Summe von monatlichem Taschengeld und SV-Beitrag dem Maximalbetrag entspricht oder höher liegt. Wenn die Auszahlung der Taschengelder und die Abführung der SV-Beiträge in der Einsatzstelle angesiedelt sind, bekommt die angegebene Abrechnungsstelle der Einsatzstelle den Förderbetrag für Taschengeld/SV ausbezahlt. Wenn die Einsatzstelle die Auszahlung der Taschengelder und die SV-Abführung an uns als Träger übertragen hat, bekommen wir die entsprechenden Förderbeträge ausbezahlt. Beispielrechnungen Taschengeld/SV/Förderbetrag Folgende Beispielrechnungen für Taschengeld/SV und die entsprechenden Förderbeträge sind dem oben genannten Newsletter entnommen: Beispiele für jüngere Freiwillige: 175,- Taschengeld 70,- Sozialversicherung (gerundet 40%) 245,- Summe = Erstattungsbetrag, da unterhalb der Obergrenze von 250,- 150,- Taschengeld (erstattungsfähig) 150,- Essensgeld (nicht erstattungsfähig!) 120,- Sozialversicherung (40% von 300,-, da sowohl Taschengeld als auch Sachleistungen sozialversicherungspflichtig sind) (erstattungsfähig) 420,- Summe; Erstattungsfähig sind Taschengeld plus Sozialversicherung, also 150,- + 120,- = 270,-, erstattet wird also die Obergrenze von 250,- 300,- Taschengeld (erstattungsfähig) 200,- Essens- & Übernachtungsgeld (nicht erstattungsfähig!!) 200,- Sozialversicherung (40% von 500,-, da sowohl Taschengeld als auch Sachleistungen sozialversicherungspflichtig sind) (erstattungsfähig) 700,- Summe; Erstattungsfähig sind Taschengeld plus Sozialversicherung, also 300,- + 200,- = 500,-, erstattet wird also die Obergrenze von 250,- In diesem Beispiel erhalten die Freiwilligen Leistungen im Wert von 500,- Euro.

Bei der Einsatzstelle verbleibt ein Eigenanteil von 450,- Euro, so dass hier für die Einsatzstelle ungefähr Kosten in der Höhe entstehen, wie sie auch im Zivildienst entstanden sind. Für ältere Freiwillige beträgt die Obergrenze der Erstattung 350,- Euro pro Monat. Allerdings ist hier zu beachten, dass für Freiwillige, die einen Teilzeitfreiwilligendienst leisten, das Taschengeld entsprechend gekürzt werden muss. Da außerdem für den Vollzeitfreiwilligendienst eine Taschengeld-Obergrenze von z.zt. 330,- Euro gilt und das Taschengeld im BFD identisch sein muss mit dem, was ein Freiwilliger im FSJ/FÖJ in der gleichen Einsatzstelle für eine vergleichbare Tätigkeit erhält, reduziert sich das maximale Taschengeld im Teilzeit-BFD entsprechend. Auch hierzu ein Beispiel unter der Annahme, dass das Vollzeit-Taschengeld in einer Einrichtung 300,- Euro beträgt. Bei einem Teilzeit-BFD von 2/3, also etwa 26 Wochenstunden, beträgt das Taschengeld 2/3 von 300,-, also 200,- Euro. Darauf fällt Sozialversicherung in Höhe von 80,- Euro an, so dass die Gesamtkosten von 280,- Euro unter 350,- Euro bleiben und in vollem Umfang erstattet werden. Würden zu dem Taschengeld von 200,- Euro noch z.b. 175,- Euro Essensgeld gezahlt, fielen insgesamt Sozialabgaben in Höhe von 150,- Euro an. Die Summe aus Taschengeld und Sozialversicherung betrüge genau 350,- Euro, die gerade noch in vollem Umfang erstattet würden, bei der Einsatzstelle verblieben die Kosten für das Essensgeld. Detailgenaue Kostenkalkulationen und Seminardaten für die Einsatzstellen Allen Einrichtungen, die über uns Vereinbarungen mit deutschen oder internationalen Freiwilligen abgeschlossen haben und deren Daten uns durch die Vereinbarungen vorliegen, werden wir demnächst detailgenaue Kostenkalkulationen vorlegen, auf deren Basis dann die monatliche Abrechnung der Freiwilligen stattfindet. Die Zeiten für die insgesamt 25 Seminartage und die Seminarorte schicken wir Ihnen ebenfalls zu. Daten für die Freiwilligen Alle Freiwilligen, die mit Ihnen eine Vereinbarung über uns als Träger abgeschlossen haben, bekommen von uns ein Einladungsschreiben für ihr Vorbereitungsseminar mit allen relevanten Informationen zugeschickt. Kindergeld im BFD Noch ein Wort zur Einführung der Kindergeldberechtigung im BFD: Politisch scheint Einigkeit zu herrschen, dass auch im Bundesfreiwilligendienst die Kindergeldberechtigung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eingeführt wird. Gegebenenfalls soll das Kindergeld rückwirkend zum Dienstbeginn des Freiwilligen nach der entsprechenden Verabschiedung der Gesetzesänderung ausbezahlt werden.

Informationsrücklauf über die Einrichtungen Einrichtungen, die über uns einen Antrag auf Anerkennung im Bundesfreiwilligendienst gestellt haben, bitten wir um Mitteilung, sobald dem Antrag stattgegeben wird. Von den Vereinbarungen mit Freiwilligen, die vom Bund unterschrieben an die Einsatzstellen zurückkommen, bitte eine Kopie an uns weiterleiten. Wir hoffen, dass hiermit die Fördersituation in den Freiwilligendiensten weitgehend geklärt ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie noch Fragen haben. Mit herzlichen Grüßen Uwe Decker