aus: Einige Schlagworte zum Weinverständnis

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Transkript:

aus: Einige Schlagworte zum Weinverständnis http://www.popp-wuerzburg.de/wein/body_wein.html. Mengenbegrenzung. Die beste Möglichkeit, die Qualität eines Weines im Weinberg zu steigern, ist es den Ertrag an Weintrauben zu senken. Gesunde Rebstöcke erreichen in guten Jahren bei ertragsstarken Sorten wie z. B Müller-Thurgau bis zu 200 hl pro ha. Je mehr der Ertrag reduziert wird, desto gehaltvoller wird er, die Öchslegrade steigen entsprechend an entgegengesetzt proportional zur Ertraghöhe. Seit 1996 wird die Ertragsmenge für Qualitätsweine auch in Deutschland gesetzlich auf 90 hl pro ha begrenzt. Der Wert gilt für die Gesamtfläche einer Weingutes. Ein einzelnes Gut kann also durchaus z.b. die einfachen Sorten wie Müller und Bacchus auf 120hl pro ha wuchern lassen, seinen Riesling oder Rotwein aber auf 60hl einstellen. Im Durchschnitt bleibt er dann im gesetzlichen Rahmen. Für einen auf Qualität setzenden Winzer ist aber 90 hl die absolute Obergrenze. Schließlich hat der Müller seinen schlechten Ruf daher, daß in den Achtziger Jahren zu große Mengen geerntet wurden und der Wein entsprechend dünn wurde. - Maßnahmen zur Mengenbegrenzung: Auswahl der Unterlagen-Reben (stark- oder schwachwüchsig) und des Alters der Reben. Die Rebe erreicht mit 15 Jahren ihren Ertragshöhepunkt und wird in Deutschland meist im Alter von 20 erneuert. Besonders alte Reben (bis zu 60 Jahren) bringen geringe Ernte aber beste Qualität. Die Dichte des Besatzes, also die Anzahle der Reben pro ha. Der Winzer kann seine Rebstöcke weiträumig pflanzen, so haben die Wurzeln mehr Raum. Rückschneiden der Reben auf eine geringe Anzahl von Trieben. Pro Bogrebe werden nur 8 oder gar nur sechs stehen gelassen. Dies wird meist bereits im Januar oder Februar gemacht. Entfernen aller Ansätze für Trauben (Gescheine) nach der Blüte bis auf eine pro Trieb. Im Juni Erneutes Ausdünnen durch Wegschneiden ganzer Trauben im August, falls doch noch zu starker Wuchs vorliegt. Die schmerzt am meisten im Herzen des Winzers, muß aber getan werden. Verzicht auf schlechtes Lesegut. Unreife, faule oder kranke Trauben. Dies wird bei der Vollernte-Maschine alles mit reingeschnitten. Es ist also Handlese erforderlich. Mehrfachlese. Die ersten reifen Trauben werden eingesammelt, dann wird gestaffelt nach gesundem Lesegut und von der Edelfäule befallenen. Dies kann zwei völlig verschiedene Weintypen ergeben Bsp. Ruländer Grauburgunder

Fachbereich: Hektarertragsregelung 1 / 7 Burgenlandstraße 7 55543 Bad Kreuznach Telefon: 0671 / 793-112 Fax: 0671 / 793-199 Internet: http://www.lwk-rlp.de Email: weinbau@lwk-rlp.de 03/02-I Grundsätze für die Durchführung der Hektarertragsregelung in Rheinland-Pfalz 1. Berechnung der Bezugsrebfläche Als Bezugsrebfläche für die Hektarertragsregelung werden herangezogen: a) die Ertragsrebfläche ab dem zweiten Standjahr (sofern die Pflanzung vor dem 31. Juli des Pflanzjahres erfolgte). b) zulässigerweise bestockte oder vorübergehend nicht bestockte Rebflächen während der Dauer eines Bodenordnungsverfahrens, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur Herstellung der wertgleichen Abfindung folgt. Die Anrechnung der unbestockten Flächen setzt geeignete Wiederbepflanzungsrechte voraus und ist durch den Betrieb zu beantragen. Die von der Regelung betroffenen Flächen werden jährlich der Landwirtschaftskammer von den Kulturämtern mitgeteilt. 2. Festlegung der Hektarerträge Für die Anbaugebiete sind folgende Hektarerträge festgesetzt: Ahr Mittelrhein MSR 100 hl/ha 105 hl/ha 125 hl/ha für Qualitätswein b.a. 150 hl/ha für Tafelwein 200 hl/ha für Verarbeitungswein

Fachbereich: Hektarertragsregelung 2 / 7 Nahe Pfalz Rheinhessen 105 hl/ha für Qualitätswein b.a. 150 hl/ha für Tafelwein 200 hl/ha für Verarbeitungswein 105 hl/ha für Qualitätswein b.a. 150 hl/ha für Tafelwein 200 hl/ha für Verarbeitungswein 105 hl/ha für Qualitätswein b.a. 150 hl/ha für Tafelwein 200 hl/ha für Verarbeitungswein Die Nutzung der für Tafel- und Verarbeitungswein festgesetzten Werte setzt die Abgabe einer geänderten Gesamthektarertragsmeldung voraus, in der eine Vermarktung als Tafel- bzw. Verarbeitungswein angezeigt wird. ( Ziffer 3b) 3. Berechnung der Vermarktungsmenge (Gesamthektarertrag) a) Ahr und Mittelrhein Die vermarktungsfähige Menge eines Jahrgangs ergibt sich aus der Summe der einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes multipliziert mit dem Hektarertrag. Vermarktungsmenge = Summe der Ertragsrebfläche in ha (mit vier Nachkommastellen; m 2 ) zzgl. der von einem Bodenordnungsverfahren erfassten Flächen mal 100 bzw. 105 hl/ha. Die vermarktbare Menge darf den rechnerischen Gesamthektarertrag nicht überschreiten. Ist die tatsächlich geerntete Menge geringer als der rechnerische Gesamthektarertrag, so kann die Mindermenge bis zum rechnerischen Gesamthektarertrag aus der Übermenge (Überlagerungsmenge) früherer Jahre entnommen und vermarktet werden. ( Ziffer 7.a) b) MSR, Nahe, Pfalz und Rheinhessen Die Vermarktungsmenge errechnet sich aus der fakultativen Aufteilung der Ertragsrebfläche einschließlich der von einem Bodenordnungsverfahren erfassten Rebfläche auf die Qualitätsstufen Qualitätswein b.a., Tafelwein und Verarbeitungswein. Vermarktungsmenge = Summe der Ertragsrebfläche Qualitätswein b.a. mal Hektarertrag für Qualitätswein b.a., Tafelwein mal Hektarertrag für Tafelwein, Verarbeitungswein mal Hektarertrag für Verarbeitungswein.

Fachbereich: Hektarertragsregelung 3 / 7 Die Summe der auf die drei Qualitätsgruppen verteilte Ertragsrebfläche darf maximal so groß sein wie die gesamte Ertragsrebfläche des Betriebes. Die Aufteilung der Ertragsrebfläche auf die drei Qualitätsgruppen erfolgt in der geänderten Gesamthektarertragsmeldung. Die maximal vermarktbare Menge entspricht somit dem Gesamthektarertrag. Ist die tatsächlich geerntete Menge geringer als der rechnerische Gesamthektarertrag, so ist die vermarktbare Menge nur so groß wie die Erntemenge. Ein Ausgleich der Minderernte durch Übermenge früherer Jahre ist nicht zulässig. (Ausnahmen: Übermengen des Jahrgangs 1999 oder früher) 4. Die Meldeverpflichtungen Die Durchführung der Hektarertragsregelung setzt folgende Meldungen voraus: a) Änderungsmeldung zur Weinbaukartei bis zum 31. Mai b) Traubenerntemeldung bis 10. Dezember eines jeden Jahres c) Gesamthektarertragsmeldung bis 10. Dezember Zu a) Zu b) Zu c) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres sind die Änderungen (Rodungen, Pflanzungen, Besitzwechsel) in den bewirtschafteten Rebflächen bei der Landwirtschaftskammer zu melden. Andernfalls werden die Daten der letzten Änderungsmeldung als zutreffend unterstellt. Aus den Traubenerntemeldungen der einzelnen Betriebe werden die geernteten Weinmengen nach den Qualitätsgruppen Tafelwein und Qualitätswein b.a. in die Berechnungen der vermarktbaren Mengen übernommen. Die Abgabe der Gesamthektarertragsmeldung ist in den Anbaugebieten Mosel-Saar-Ruwer, Nahe, Pfalz und Rheinhessen verpflichtend vorgeschrieben. Die Landwirtschaftskammer leitet rechtzeitig jedem Betrieb eine Meldung über die vermarktbare Menge an Qualitätswein b.a. zu, die als Gesamthektarertrags-meldung anerkannt wird. Beabsichtigt ein Betrieb in den aufgeführten Anbaugebieten Tafel- und/oder Verarbeitungswein zu vermarkten und die höher festgesetzten Hektarerträge für diese Qualitätsgruppen zu nutzen, so muss er bis spätestens 10. Dezember des Erntejahres eine geänderte Gesamthektarertragsmeldung bei der Landwirtschaftskammer abgeben. Wird keine geänderte Gesamthektarertrags-meldung abgegeben, so ist die Vermarktung von Tafel- und Verarbeitungswein auf die für Qualitätswein b.a. festgelegte Menge (105 hl/ha) begrenzt.

Fachbereich: Hektarertragsregelung 4 / 7 5. Sonderregelungen für Erzeugerzusammenschlüsse Bei Winzergenossenschaften und nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften gelten alle in einem Bereich belegenen Ertragsrebflächen von Mitgliedern, die ihre gesamte Ernte dem Erzeugerzusammenschluss andienen, als ein Betrieb. Aus ihnen errechnet sich der Gesamthektarertrag der Vollablieferer. (Einbetriebsregelung) Für Betriebe, die teilweise von der Ablieferungspflicht befreit sind, und Betriebe, die ihre gesamte Ernte an mehr als einen Erzeugerzusammenschluss abliefern, kann die Einbetriebsregelung nicht angewendet werden. Für jedes einzelne Mitglied eines Erzeugerzusammenschlusses ist der Gesamthektarertrag aus der Summe der Ertragsrebflächen zu ermitteln. Ein Ausgleich von Über- und Minderernten der Teilablieferer ist unzulässig. Die Erzeugerzusammenschlüsse dürfen Übermengen an ihre Mitglieder für den Eigenverbrauch in den Familien abgeben. Diese Regelung kann nur in den Anbaugebieten Ahr und Mittelrhein genutzt werden. 6. Die Verwertung von Verarbeitungswein Verarbeitungswein im Sinne des Weingesetzes ist a) Wein, der als Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft bezeichnet ist. b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe genutzt wird. c) Wein, der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken bestimmt ist. Diese Vorschriften gelten auch für Traubensaft. Traubenmost (Süßreserve), Federweißer, Traubenbrand und Keltertrauben, die als Tafeltrauben in Verkehr gebracht werden, können nicht auf das Kontingent Verarbeitungswein vermarktet werden.

Fachbereich: Hektarertragsregelung 5 / 7 7. Die Verwertung von den Gesamthektarertrag übersteigenden Mengen Die Verwertung der Übermenge ist abhängig von dem festgelegten Modell. a) Ahr und Mittelrhein: Von der den Gesamthektarertrag übersteigenden Menge darf bis zu 20% des Gesamthektarertrags (Übermenge) zu Wein verarbeitet und unbegrenzt überlagert werden. Die Übermenge darf - über das Erntejahr hinaus als Wein gelagert und in einem folgenden Erntejahr zur Aufstockung einer Minderernte bis zur Höhe des zulässigen Gesamthektarertrag an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden oder an Stelle des Gesamthektarertrages eines Jahrgangs ganz oder teilweise an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. (Dies ist erst nach dem Abschluss der Hauptlese, möglich) - im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein verwendet und über das Erntejahr gelagert, - destilliert (zu Weinbrand) oder - im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben werden. Winzergenossenschaften und anerkannte Erzeugergemeinschaften dürfen Übermengen an ihre Mitglieder zum Verzehr in der eigenen Familie abgeben. Sie haben darüber Buch zu führen und die Etikettierungsvorschriften zu beachten. Die Übermenge darf nicht zur Herstellung von Traubenmost (Süßreserve) verwendet werden. Die Menge, die über 20 % des Hektarertrages hinausgeht, ist bis zum 15. Dezember des folgenden Jahres zu Industriealkohol zu destillieren. ( Ziffer 8) b) Mosel-Saar-Ruwer, Nahe, Pfalz und Rheinhessen Durch die Einführung des Qualitätsstufenmodells mit Verarbeitungswein fällt in diesen Anbaugebieten keine Übermenge an. Die den Gesamthektarertrag übersteigende Menge (Destillationsmenge) ist vollständig zu Industriealkohol (mind. 80 %vol.) zu destillieren. ( Ziffer 8). Die Herstellung von Weinbrand aus der Destillationsmenge ist unzulässig.

Fachbereich: Hektarertragsregelung 6 / 7 8. Die Destillationsverpflichtung Die in den Anbaugebieten Ahr und Mittelrhein den Gesamthektarertrag um mehr als 20 % übersteigende Menge ist bis spätestens 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu Industriealkohol (mind. 80 %vol. Alkohol) zu destillieren und die Destillation durch eine zollamtliche Bescheinigung zusammen mit der Bestandsmeldung im zweiten des auf die Ernte folgenden Jahres nachzuweisen. Die Maßnahme kann nur in einer zugelassenen Brennerei durchgeführt werden. In den Anbaugebieten Mosel-Saar-Ruwer, Nahe, Pfalz und Rheinhessen ist die den Gesamthektarertrag übersteigende Menge bis spätestens 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu Industriealkohol (mind. 80 %vol. Alkohol) zu destillieren und die Destillation durch eine zollamtliche Bescheinigung zusammen mit der Bestandsmeldung im zweiten des auf die Ernte folgenden Jahres nachzuweisen. Die Maßnahme kann nur in einer zugelassenen Brennerei durchgeführt werden. Wird die Destillation nicht ordnungsgemäß durch eine zollamtliche Bescheinigung nachgewiesen, so ist der Betrieb bis zum Nachweis nach dem Weingesetz von der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer ausgeschlossen. 9. Sonderregelungen für die Destillationsmenge Zur Vermeidung witterungsbedingter, unbilliger Härten kann die Landwirtschaftskammer in Einzelfällen genehmigen, dass die Destillationsmenge ganz oder teilweise an Stelle des Gesamthektarertrages an Andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden kann. An Stelle der Destillationsmenge des vorhergehenden Jahrgangs ist die gleiche Menge aus dem Erntejahr bis zum 15. Dezember des Erntejahres zu destillieren. Die Destillation ist, wie unter Ziffer 7 beschrieben, durch eine zollamtliche Bescheinigung nachzuweisen. 10. Parken von vermarktbarer Menge Die weinrechtlichen Regelungen verbieten nicht, einen Teil der vermarktbaren Menge der in der Gesamthektarertragsmeldung als Tafel- oder Verarbeitungswein ausgewiesenen Mengen der Erntemenge des folgenden Jahres hinzuzurechnen. Eine solche Vorgehensweise kann in Jahren mit einer qualitativ nicht befriedigenden Ernte oder bei einer Minderernte (die Ernte liegt unter dem zulässigem Gesamthektarertrag) sinnvoll sein. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: - Die vermarktbare Menge an Tafel- und/oder Verarbeitungswein eines Jahrgangs vermindert sich um die auf den neuen Jahrgang übertragenen Menge.

Fachbereich: Hektarertragsregelung 7 / 7 - Die der übertragenen Menge entsprechende Bezugsrebfläche geht verloren. Sie kann nicht durch andere Weine genutzt oder auf den neuen Jahrgang übertragen werden. - Die übertragene Menge ist zusammen mit der Erntemenge des neuen Jahrgangs auf die Qualitätsgruppen zu verteilen und in der Gesamthektarertragsmeldung zu berücksichtigen. - Liegt die Erntemenge des neuen Jahrgangs, einschließlich der aus dem Vorjahr hinzuzurechnenden Menge, über dem zulässigen Gesamthektarertrag, so ist die darüber hinausgehende Menge zu destillieren. Es ist dabei ohne Belang, ob ein Teil der Gesamtmenge aus vermarktbarer Menge des Vorjahres entstammt. Die Vermarktung der übertragenen Menge als Qualitätswein b.a. nur eine solche ist sinnvoll setzt voraus, dass die übertragene Menge in den Kellerbüchern und in der Traubenerntemeldung als Qualitätswein b.a. gemeldet und eingetragen ist. Eine Herabstufung darf nicht vorgenommen worden sein. Die Vermarktung der qualitativ nicht befriedigenden Ernte des neuen Jahrgangs auf die dem Verarbeitungswein zugewiesene Rebfläche des Vorjahres oder eines anderen dem Erntejahr vorhergehenden Jahrgangs an Stelle des als Verarbeitungswein ausgewiesenen Teils des Gesamthektarertrages des Vorjahres und die Vermarktung des Verarbeitungsweines des Vorjahres auf den dem Qualitätswein b.a. zugewiesenen Ertragsrebflächenanteils der neuen Ernte, ist nicht zulässig. Kein Austausch der Weine und Vermarktungskontingente zwischen den Jahrgängen! Es muss in jedem Betrieb individuell geprüft werden, ob eine solche Vorgehensweise ökonomisch sinnvoll ist. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer und die Staatlichen Beratungsstellen zur Verfügung.