Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09

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Transkript:

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09 Erfüllung der Meldepflichten im Prospekt Zusammenfassung: Meldepflichten beim IPO (ersetzt Mitteilung I/99) Die Meldepflichten bedeutender Aktionäre können im Zeitpunkt des Going Public mit den entsprechenden Angaben im Kotierungsprospekt erfüllt werden (bisherige Praxis). Dabei sind alle meldepflichtigen Angaben gemäss der Börsenverordnung- FINMA zu machen. Der Emittent hat diese Angaben innert zwei Börsentagen nach dem IPO über die elektronische Veröffentlichungsplattform der Offenlegungsstelle (OLS) gemäss Art. 23 Abs. 1 Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht des Emittenten kann nicht mehr im Prospekt erfüllt werden (neue Praxis). Erfüllung der Meldepflichten der Aktionäre bei der Kapitalerhöhung und die Behandlung von Bezugsrechten Aktionäre, welche im Zuge der Kapitalerhöhung einen Schwellenwert erreichen, über- oder unterschreiten, können die Meldepflichten im Kotierungsprospekt erfüllen, wobei nur aktuelle Angaben des Aktionärs eine Meldung gemäss Art. 21 BEHV-FINMA zu ersetzen mögen. Der Emittent hat diese Angaben innert zwei Börsentagen nach der Kapitalerhöhung über die elektronische Veröffentlichungsplattform der OLS gemäss Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht des Emittenten kann nicht mehr im Prospekt erfüllt werden (neue Praxis). Soweit Aktionären Bezugsrechte unmittelbar aufgrund ihrer Aktionärsstellung und entsprechend der bisherigen Beteiligungsquote zukommen, unterliegen die Bezugsrechte nicht der Offenlegungspflicht. Ebenso wenig hat die Gesellschaft die Ausgabe solcher Bezugsrechte im Rahmen der Veräusserungspositionen nach Art. 12 Abs. 1 lit. b BEHV-FINMA offenzulegen. Ein derivativer Erwerb von Bezugsrechten, so z. B. aufgrund eines Bezugsrechtshandels an der SIX Swiss Exchange, führt zur Offenlegungspflicht, wenn dadurch Schwellenwerte gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHG erreicht oder überschritten werden.

Offenlegung im Zusammenhang mit der Over-Allotment-Option Die Offenlegung im Zusammenhang mit einer allfälligen Over-Allotment-Option erfordert sinngemäss die gleichen Angaben, wie die Offenlegung von Underwriters bei einer Festübernahme (vgl. unten). Zudem ist das Einräumen der Over- Allotment-Option als Veräusserungsposition (Art. 12 Abs. 1 lit. b. BEHV-FINMA) offenzulegen. Im Abschnitt Bedeutende Aktionäre gemäss Ziff. 2.5.9 Schema A ist ein Verweis auf die Stelle(n) im Prospekt anzubringen, wo diese Angaben offengelegt werden. Der Emittent muss diese Angaben nicht über die elektronische Veröffentlichungsplattform gemäss Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA veröffentlichen. Offenlegungspflichten von Underwriters bei Festübernahmen (ersetzt Mitteilung I/01) Die Offenlegungspflichten von Underwriters bei einer Festübernahme im Rahmen einer Kapitalerhöhung können erfüllt werden, indem im Prospekt mindestens folgende Angaben gemacht werden (bisherige Praxis): - Bezeichnung aller Mitglieder des Konsortiums, welche eine Quote zur Platzierung übernehmen (je mit Sitz und vollständiger Adresse); - Art und Anzahl der durch das Konsortium (maximal) übernommenen bzw. zu übernehmenden Aktien; - Damit verbundener (maximaler) Stimmrechtsanteil; - Zeitraum, für den das Konsortium die fest übernommenen Aktien voraussichtlich hält. Im Abschnitt Bedeutende Aktionäre gemäss Ziff. 2.5.9 Schema A ist ein Verweis auf die Stelle(n) im Prospekt anzubringen, wo diese Angaben offengelegt werden. Der Emittent muss diese Angaben nicht über die elektronische Veröffentlichungsplattform gemäss Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA veröffentlichen. Beim IPO besteht keine Meldepflicht im Sinne von Art. 20 BEHG für das platzierende Syndikat, insofern als der offenlegungsrechtlich relevante Teil des Emissionsverfahrens vor der Kotierung stattfindet. 2

Erleichterte Offenlegung von Lock-up Gruppen im Prospekt Lock-up Gruppen können auf die vollständige Offenlegung aller Gruppenmitglieder im Prospekt verzichten, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt werden: - Die genaue Dauer der Lock-up Vereinbarung(en) (Datumsangaben) und die Gegenpartei (z.b. Emittent oder Bankenkonsortium) sind offenzulegen. Bei unterschiedlichen Laufzeiten sind die nachfolgenden Angaben je separat offenzulegen. - Die Anzahl der Gruppenmitglieder, die Art und Anzahl der insgesamt gehaltenen Beteiligungspapiere, der gesamte Stimmrechtsanteil und der Gruppenvertreter sind zu melden. - Es kann auf eine namentliche Nennung und die Adressangabe der Aktionäre, welche einzeln direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von weniger als 3% an der Gesellschaft halten, verzichtet werden. - Aktionäre, welche direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von 3% oder mehr vertreten, sind unter Angabe von Firma, Sitz und Adresse, bzw. Name und Wohnort, den von ihnen direkt und indirekt gehaltenen Aktien sowie den entsprechenden Stimmrechtsanteilen zu melden. Tangieren deren Beteiligungen in der Folge einen Schwellenwert nach Art. 20 Abs. 1 BEHG, so löst dies eine erneute Gruppenmeldepflicht aus. - Der Emittent hat diese Angaben innert zwei Börsentagen über die elektronische Veröffentlichungsplattform der OLS gemäss Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA zu veröffentlichen. Eine erneute Meldung und Veröffentlichung bei Ablauf der Lock-up Vereinbarung ist nicht erforderlich. - Im Falle einer Melde- und Publikationspflicht während der Dauer der Lock-up Vereinbarungen muss die Meldung und Publikation jeweils mit den vollständigen und aktuellen Angaben erfolgen. Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe sind dann offenzulegen und zu veröffentlichen, wenn Aktionäre, welche einen Stimmrechtsanteil von 3% oder mehr vertreten, während der Dauer der Lock-up Vereinbarung ein- oder austreten. - Nach Ablauf der Lock-up Frist haben alle Aktionäre, welche über einen Stimmrechtsanteil von 3% oder mehr verfügen, dies der Gesellschaft und der Offenlegungsstelle innert vier Börsentagen zu melden (Art. 22 Abs. 1 BEHV-FINMA). - Gruppenmitglieder sind für Beteiligungsrechte, welche von diesen ausserhalb der Gruppe gehalten werden, unabhängig von den gesperrten Aktien meldepflichtig. Diese nicht gesperrten Aktien sind somit erst ab einem Umfang von 3% der Stimmrechte zu melden. Eine entsprechende Meldung hat zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass es sich dabei um ausserhalb der Gruppe gehaltene, nicht gesperrte Aktien handelt, sowie einen Verweis auf die Offenlegungsmeldung der Lock-up Gruppe, deren Mitglied der Aktionär ist. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, so hat eine vollständige Offenlegung aller Gruppenmitglieder zu erfolgen. Vorbehalten bleibt ein Gesuch betr. Ausnahmen und Erleichterungen gemäss Art. 24 BEHV-FINMA. 3

1. Meldepflichten beim IPO (ersetzt Mitteilung I/99) Nach ständiger Praxis der OLS können die Meldepflichten bedeutender Aktionäre im Zeitpunkt des Going Public mit den entsprechenden Angaben im Kotierungsprospekt erfüllt werden. Dabei sind alle meldepflichtigen Angaben gemäss der Börsenverordnung-FINMA zu machen. Demgegenüber vermag die Offenlegung der bedeutenden Aktionäre im Prospekt die Gesellschaft nicht mehr von der Publikationspflicht zu entbinden (neue Praxis). Die im Prospekt gemeldeten bedeutenden Aktionäre sind vom Emittenten innert zwei Börsentagen ab dem IPO über die elektronische Veröffentlichungsplattform gemäss Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA zu veröffentlichen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Marktteilnehmer sich hinreichend über die bedeutenden Aktionäre informieren können. 2. Meldepflichten bei der Kapitalerhöhung Die Bezugsrechte Bezugsrechte nach Art. 652b Abs. 1 OR geben jedem Aktionär einen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht. Sie verwirklichen damit das Recht des Aktionärs auf Beibehaltung seiner Beteiligungsquote. Soweit dem Aktionär das Bezugsrecht unmittelbar aufgrund seiner Aktionärsstellung und entsprechend der bisherigen Beteiligungsquote zukommt, was bei der Kapitalerhöhung mittels Festübernahme durch ein Bankensyndikat unter Wahrung der Bezugsrechte zutrifft, unterliegt er nicht der Offenlegungspflicht, da das Bezugsrecht bloss die vom Gesetzgeber vorgesehene Folge einer Kapitalerhöhung darstellt und im Ergebnis, d.h. nach erfolgter Kapitalerhöhung nichts an der Beteiligungsquote des Aktionärs ändert, insofern dieser das Bezugsrecht auch ausübt. Ebenso wenig hat die Gesellschaft die Ausgabe solcher Bezugsrechte im Rahmen der Veräusserungspositionen nach Art. 12 Abs. 1 lit. b BEHV-FINMA offenzulegen. Dagegen führt ein derivativer Erwerb von Bezugsrechten, so z. B. aufgrund eines Bezugsrechtshandels an der SIX Swiss Exchange, ohne weiteres zur Offenlegungspflicht, wenn dadurch Schwellenwerte gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHG erreicht oder überschritten werden. Basis bei der Berechnung der Schwellenwerte bildet nach Art. 12 Abs. 2 BEHV-FINMA jeweils die zum entsprechenden Zeitpunkt im Handelsregister eingetragene Gesamtzahl der Stimmrechte. Erfüllung von Meldepflichten der Aktionäre bei der Kapitalerhöhung Hinsichtlich Aktionären, welche im Zuge der Kapitalerhöhung einen Schwellenwert erreichen, überoder unterschreiten (beispielsweise aufgrund einer passiven Unterschreitung, weil sich ein Aktionär an der Kapitalerhöhung nicht beteiligt), können die Meldepflichten im Kotierungsprospekt erfüllt werden, wobei nur aktuelle Angaben des Aktionärs eine Meldung gemäss Art. 21 BEHV-FINMA zu ersetzen mögen. Dagegen trifft Aktionäre, die aufgrund der Kapitalerhöhung keinen meldepflichtigen Schwellenwert erreichen, über- oder unterschreiten, keine Meldepflicht nach Art. 20 BEHG. Demgegenüber vermag die Offenlegung der bedeutenden Aktionäre im Prospekt die Gesellschaft nicht mehr von der Publikationspflicht zu entbinden (neue Praxis). Die im Prospekt gemeldeten bedeutenden Aktionäre, welche im Zuge der Kapitalerhöhung einen Schwellenwert erreichen, über- oder unterschreiten, sind vom Emittenten innert zwei Börsentagen nach der Kapitalerhöhung über die elektronische Veröffentlichungsplattform gemäss Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA zu veröffentlichen. 4

3. Offenlegung im Zusammenhang mit der Over-Allotment-Option Die Offenlegung im Zusammenhang mit der Over-Allotment-Option erfordert sinngemäss die gleichen Angaben, wie bei der Offenlegung von Underwritern bei einer Festübernahme (vgl. unten). Mit der Revision von Art. 20 BEHG, welche am 1. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, wurde u.a. neu das Einräumen (Schreiben) von Erwerbsrechten der Offenlegungspflicht unterstellt. Die Gesellschaft oder der Grossaktionär, welcher den Syndikatsbanken die Mehrzuteilungsoption einräumt, hat dies unter den gegebenen Voraussetzungen als Veräusserungsposition (Art. 12 Abs. 1 lit. b BEHV-FINMA) offenzulegen. Securities Lending Agreements, welche in diesem Zusammenhang abgeschlossen werden, sind unter den gegebenen Voraussetzungen von Art. 14 BEHV-FINMA im Prospekt offenzulegen, wobei insbesondere auch Angaben zur Dauer der Vereinbarungen zu machen sind. Die Meldepflicht trifft dabei den Borger (Art. 14 Abs. 2 lit. a BEHV-FINMA). Im Abschnitt Bedeutende Aktionäre gemäss Ziff. 2.5.9 Schema A ist dabei zumindest ein Verweis auf die Stelle(n) im Prospekt anzubringen, wo diese Angaben offengelegt werden. Der Emittent muss diese Angaben nicht über die elektronische Veröffentlichungsplattform gemäss Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA veröffentlichen, da es hier um kurzfristige, transaktionsbezogene Rechte geht, deren zusätzliche Offenlegung über die elektronische Veröffentlichungsplattform entbehrlich erscheint. 4. Offenlegungspflichten von Underwritern bei Festübernahmen (ersetzt Mitteilung I/01) IPO Beim IPO besteht keine Meldepflicht im Sinne von Art. 20 BEHG für das platzierende Syndikat, insofern als der offenlegungsrechtlich relevante Teil des Emissionsverfahrens vor der Kotierung stattfindet. Festübernahmen im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Prospekt Ein Bankenkonsortium ist als Gruppe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 BEHG und Art. 10 Abs. 2 lit. a BEHV-FINMA im Hinblick auf den koordinierten Erwerb von Aktien konstituiert und unterliegt deshalb grundsätzlich der Gruppenmeldepflicht. Die OLS erachtet die aufgrund einer Festübernahme entstehenden Melde- und Veröffentlichungspflicht(en) eines Bankenkonsortiums als erfüllt, wenn im Kotierungsprospekt der Ablauf der Festübernahmetransaktion kurz beschrieben wird, wobei dies auch für die Offenlegungspflichten von underwriters bei einer Festübernahme im Rahmen der Emission von Wandel- oder Optionsanleihen gilt. Wird nur ein Emissionsprospekt gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts erstellt, so ist dieser der OLS einzureichen. Im Prospekt sind mindestens die folgenden Angaben zu machen (vgl. auch Art. 10 und 21 BEHV- FINMA): Bezeichnung aller Mitglieder des Konsortiums, welche eine Quote zur Platzierung übernehmen (je mit Sitz und vollständiger Adresse). Art und Anzahl der durch das Konsortium fest übernommenen Titel. Der damit verbundene Stimmrechtsanteil an der betreffenden Gesellschaft in Prozenten. Diese Angabe ist basierend auf dem aktuellen im Handelsregister eingetragenen Kapital zu machen und, falls im Zeitpunkt des Prospektdruckes bereits bekannt, auf dem nach Abschluss der Kapitalerhöhung im HR einzutragenden Kapital. Zeitraum, für den das Konsortium die Aktien voraussichtlich längstens hält. 5

Diese Informationen sind zusammen an einem Ort im Prospekt zu platzieren. Die einzelnen eine Quote übernehmenden Konsortialmitglieder können jedoch auch unter Angabe eines entsprechenden Verweises an anderer Stelle (z.b. auf der Frontseite des Prospekts) zusammen mit den notwendigen Informationen (Sitz etc.) aufgeführt werden. Der Emittent muss diese Angaben nicht über die elektronische Veröffentlichungsplattform gemäss Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA veröffentlichen. Hält ein Mitglied des Konsortiums einzeln (oder das Konsortium, falls fortbestehend, als Gruppe im Sinne von Art. 10 BEHV-FINMA) am ersten Tag der Kotierung der neu geschaffenen Aktien drei oder mehr Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft, so ist diese Beteiligung spätestens innert vier Börsentagen im gesetzlichen Rahmen offenzulegen (Meldung an die OLS und an die Gesellschaft, Veröffentlichung der Meldung durch die Gesellschaft). Diese Mitteilung gilt auch für die Offenlegungspflichten von Underwritern bei einer Festübernahme im Rahmen der Emission von Wandel- oder Optionsanleihen. Festübernahmen im Rahmen einer Kapitalerhöhung ohne Prospekt Bei einer Festübernahme im Rahmen einer Kapitalerhöhung, die keine Prospektpflicht nach sich zieht, hat das Konsortium spätestens innert vier Börsentagen nach Eingehung der Verpflichtung zur Festübernahme mit dem Emittenten eine Offenlegungsmeldung zu erstatten, sofern ein meldepflichtiger Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde. Der Emittent hat für die Veröffentlichung der Meldung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a und b BEHV-FINMA können aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht gewährt werden, namentlich wenn das Geschäft kurzfristiger Natur und mit keiner Absicht zur Stimmrechtsausübung verbunden ist. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der Offenlegungsstelle rechtzeitig vor Eingehung der Verpflichtung zur Festübernahme mit dem Emittenten zu stellen (vgl. Art. 24 Abs. 2 BEHV-FINMA). Festübernahme durch einen einzelnen Underwriter Zeichnet nicht ein Konsortium als Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a BEHV-FINMA eine Festübernahme, sondern ein einzelner Underwriter, so gelten für diesen sinngemäss die gleichen Regeln gemäss den Ausführungen dieser Mitteilung. 5. Erleichterte Offenlegung von Lock-up Gruppen im Prospekt 5.1 Lock-up Vereinbarungen führen zur Gruppenbildung In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren abstimmt (Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA). Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a BEHV-FINMA liegt eine Abstimmung der Verhaltensweise u.a. vor bei Rechtsverhältnissen zum Erwerb oder der Veräusserung von Beteiligungspapieren. Parallel abgeschlossene (vertikale) Lock-up Vereinbarungen, zu welchen sich die bisherigen Aktionäre verpflichten, entfalten eine Wirkung, die dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Aktionären gleichkommt, weil die Verhaltensweise der Aktionäre hinsichtlich der Veräusserung von Beteiligungsrechten abgestimmt und individuelle Präferenzen einem kollektiven Ziel, das Going Public zu ermöglichen, untergeordnet werden. Dies führt nach ständiger Praxis der OLS und der FINMA zu einer Gruppenmeldepflicht im Sinne von Art. 10 BEHV-FINMA i.v.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 BEHG (Jahresbericht der OLS 2005; Jahresbericht der OLS 2006; EBK-JB 2005, S. 90). An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass zwischen den Aktionären allenfalls keine Absprachen hinsichtlich des Stimmverhaltens vorliegen, genügt es doch bereits für die Bejahung einer Gruppe, wenn ein koordiniertes Verhalten in Bezug auf die Veräusserung resp. Nichtveräusserung von Aktien vorliegt (Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA), selbst wenn dieses durch Dritte organisiert wird. 6

5.2 Behandlung der nicht gesperrten Aktien In Fällen, bei welchen Aktionäre, die auf Grund der eingegangenen Lock-up Verpflichtungen ihre Meldepflicht als Gruppe erfüllen, weitere Aktien halten oder erwerben, die keiner Veräusserungssperre unterliegen, stellt sich die Frage, wie solche nicht gesperrten Aktien zu behandeln sind. Nach Auffassung der OLS sind solche nicht gesperrten Aktien nicht dem Bestand der Gruppe zuzurechnen. Diese besteht auf Grund der Tatsache, dass sämtliche der Gruppe zugerechneten Aktien für eine gewisse Dauer nicht veräussert werden dürfen. Die nicht gesperrten Aktien hinzuzurechnen, würde einer Gruppenoffenlegungsmeldung bezüglich gesperrter Aktien widersprechen. Damit stellt sich aber die Frage, ob die ausserhalb der Gruppe gehaltenen Aktien mit den gesperrten Aktien des Gruppenmitglieds kumuliert oder separat erst ab dem Erreichen von 3% der Stimmrechte durch die nicht gesperrten Aktien allein offengelegt werden müssen. Würde das einzelne Gruppenmitglied für seine gesperrten und nicht gesperrten Aktien insgesamt einer individuellen Meldepflicht unterstellt (zusätzlich zur Meldepflicht als Gruppenmitglied), so würden seine gesperrten Aktien doppelt gemeldet werden, einerseits in der Meldung der Gruppe, andererseits aber auch in seiner Individualmeldung. Zum einen ist es fraglich, ob Art. 20 BEHG eine solche doppelte Meldepflicht nahelegt, zum andern spricht auch die von Art. 1 BEHG geforderte Transparenz gegen diese Lösung. Entsprechend sollen Gruppenmitglieder für Beteiligungsrechte, welche von diesen ausserhalb der Gruppe gehalten werden, unabhängig von den gesperrten Aktien meldepflichtig werden. Nicht gesperrte Aktien sind somit erst ab einem Umfang von 3% der Stimmrechte zu melden und der Stimmrechtsanteil berechnet sich ohne Berücksichtigung der gesperrten Aktien. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist dabei zu fordern, dass eine entsprechende Meldung zusätzlich einen Hinweis enthält, wonach es sich dabei um ausserhalb der Gruppe gehaltene, nicht gesperrte Aktien handelt. Zusätzlich ist auf die Offenlegungsmeldung der Lock-up Gruppe, deren Mitglied der Aktionär ist, zu verweisen. 5.3 Erleichterungen bei Lock-up Gruppen Die Offenlegung aller Aktionäre, welche einer Lock-up Gruppe angehören, bereitet regelmässig Mühe, da es sich insbesondere dann, wenn auch die an Mitarbeiter zugeteilten Aktien einer Veräusserungssperre unterliegen, oftmals um Gruppen mit hunderten oder gar tausenden von Mitgliedern handelt. Hinzu kommt, dass jede Veränderung im Bestand der Gruppe wiederum eine umfassende Offenlegungspflicht nach sich zieht (vgl. Art. 10 Abs. 5 BEHV-FINMA i.v.m. Art. 21 BEHV-FINMA). Obschon die BEHV-FINMA ausgenommen in Art. 18, keine generellen Ausnahmen von der Offenlegungspflicht vorsieht, sondern diese nur auf Gesuch hin erteilt werden können (vgl. Art. 24 BEHV-FINMA), entspricht es langjähriger konstanter Praxis der OLS, die von der FINMA explizit gebilligt wurde (EBK-JB 2006, S. 69), dass die Offenlegungspflichten unbeschadet der Artikel 22 und 23 BEHV-FINMA im Prospekt erfüllt werden können. Die OLS erachtet es entsprechend dieser langjährigen Praxis als richtig, den Emittenten und Aktionären eine praktikable Lösung zur Offenlegung von Lock-up Gruppen im Zusammenhang mit dem Going Public zu eröffnen, welche zudem für die Marktteilnehmer einen grösseren Informationsgehalt aufweist. Eine Erleichterung von der Meldepflicht ist insbesondere dann zulässig, wenn damit einhergehende Auflagen gewährleisten, dass die Transparenz insgesamt verbessert wird. Für die vorliegende Erleichterung von der Offenlegungspflicht bezüglich Lock-up Gruppen bedingt dies, dass dem Markt seitens der Gruppe zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen sind. In diesem Sinne kann eine Erleichterung von der Gruppenoffenlegungspflicht bei Lock-up Gruppen dann in Anspruch genommen werden, wenn Aktionäre, deren Einzelbeteiligungen 3% oder mehr der Stimmrechte beträgt mit Namen und unter Bekanntgabe ihrer (Einzel-)Beteiligung offengelegt werden. 7

5.4 Meldeschema für die erleichterte Offenlegung von Lock-up Gruppen Aus diesen Gründen können Lock-up Gruppen auf die vollständige Offenlegung aller Gruppenmitglieder im Prospekt verzichten, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt werden: - Die genaue Dauer der Lock-up Vereinbarung(en) (Datumsangaben) und die Gegenpartei (z.b. Emittent oder Bankenkonsortium) sind offenzulegen. Bei unterschiedlichen Laufzeiten sind die nachfolgenden Angaben je separat offenzulegen. - Die Anzahl der Gruppenmitglieder, die Art und Anzahl der insgesamt gehaltenen Beteiligungspapiere, der gesamte Stimmrechtsanteil und der Gruppenvertreter sind zu melden. - Es kann auf eine namentliche Nennung und die Adressangabe der Aktionäre, welche einzeln direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von weniger als 3% an der Gesellschaft halten, verzichtet werden. - Aktionäre, welche direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von 3% oder mehr vertreten, sind unter Angabe von Firma, Sitz und Adresse, bzw. Name und Wohnort, den von ihnen direkt und indirekt gehaltenen Aktien sowie den entsprechenden Stimmrechtsanteilen zu melden. Tangieren deren Beteiligungen in der Folge einen Schwellenwert nach Art. 20 Abs. 1 BEHG, so löst dies eine erneute Gruppenmeldepflicht aus. - Der Emittent hat diese Angaben innert zwei Börsentagen über die elektronische Veröffentlichungsplattform der OLS gemäss Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA zu veröffentlichen. Eine erneute Meldung und Veröffentlichung bei Ablauf der Lock-up Vereinbarung ist nicht erforderlich. - Im Falle einer Melde- und Publikationspflicht während der Dauer der Lock-up Vereinbarungen muss die Meldung und Publikation jeweils mit den vollständigen und aktuellen Angaben erfolgen. Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe sind dann offenzulegen und zu veröffentlichen, wenn Aktionäre, welche einen Stimmrechtsanteil von 3% oder mehr vertreten, während der Dauer der Lock-up Vereinbarung, ein- oder austreten. - Nach Ablauf der Lock-up Frist haben alle Aktionäre, welche über einen Stimmrechtsanteil von 3% oder mehr verfügen, dies der Gesellschaft und der Offenlegungsstelle innert vier Börsentagen zu melden (Art. 22 Abs. 1 BEHV-FINMA). - Gruppenmitglieder sind für Beteiligungsrechte, welche von diesen ausserhalb der Gruppe gehalten werden, unabhängig von den gesperrten Aktien meldepflichtig. Diese nicht gesperrten Aktien sind somit erst ab einem Umfang von 3% der Stimmrechte zu melden. Eine entsprechende Meldung hat zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass es sich dabei um ausserhalb der Gruppe gehaltene, nicht gesperrte Aktien handelt, sowie einen Verweis auf die Offenlegungsmeldung der Lockup Gruppe, deren Mitglied der Aktionär ist. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, so hat eine vollständige Offenlegung aller Gruppenmitglieder zu erfolgen. Vorbehalten bleibt ein Gesuch betr. Ausnahmen und Erleichterungen gemäss Art. 24 BEHV-FINMA. Diese Mitteilung wurde vor deren Veröffentlichung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Kenntnis gebracht. 8

KONKORDANZTABELLE Mitteilung I/09 vom 7. April 2009 Erfüllen der Meldepflichten im Prospekt Börsengesetz (BEHG) (Stand per Datum Mitteilung) Börsengesetz (BEHG) (Stand am 1. Mai 2013) Art. 1 Art. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) (Stand per Datum Mitteilung) Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) (Stand am 1. Mai 2013) Art. 10 Art. 10 Art. 12 Art. 12 Art. 14 Abs. 2 Bst. a Art. 14 Abs. 2 Bst. a Art. 18 Art. 18 Art. 21 Art. 21 Art. 22 Art. 22 Art. 23 Art. 23 Art. 24 Art. 24 Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil, Obligationenrecht (Stand per Datum der Mitteilung) Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil, Obligationenrecht (Stand am 1. Januar 2013) Art. 652b Abs. 1 Art. 652b Abs. 1