Gebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der

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Transkript:

Gebührensatzung zur Satzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom 16.09.1992 über die Benutzung der Kindergärten der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Die I. Die bis I. XIV. bis Nachträge XVII. Nachträge sind sind dieser in dieser Fassung eingearbeitet (22.09.1993, 13.03.1996, 13.03.1996, 11.05.1999, 11.05.1999, 04.12.2001,09.05.2003, 16.07.2003, 23.11.2005, 19.02.2007, 19.02.2007, 12.02.2008, 12.02.2008, 11.02.2009, 08.06.2009,10.02.2010, 07.09.2010, 10.09.2010, 12.09.2012) 12.09.2012, 29.05.2013,26.02.2014, 25.06.2014) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170, der 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Angaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I S. 333), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), und des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember1989 (GVBl. I. S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 211) hat der Magistrat als Vorstand der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung in seiner Sitzung am 15.09.1992 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen: 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Zu zahlen sind a) die Betreuungsgebühren und b) das Verpflegungsentgelt. (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten. (3) Das Verpflegungsentgelt für bis zu 55 Plätze mit Mittagsversorgung in der Kindertagesstätte Martin, bis zu 25 Plätze in der Kindertagesstätte Friedrichstal und bis zu 30 Plätzen in der Kindertagesstätte Michael und für die Betreuungsplätze in der Kindertagesstätte MaMiFri wird für die Teilnahme des Kindes am Essen erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.

(4) Sowohl die Betreuungsgebühren als auch das Verpflegungsentgelt sind stets für einen vollen Monat zu entrichten. (5) Bis zu 5 Plätze der insgesamt 55 vorgehaltenen Plätze in der Kindertagesstätte Martin, bis zu 5 der insgesamt 25 vorhandenen Plätze in der Kindertagesstätte Friedrichstal und für bis zu 5 der insgesamt vorgehaltenen 30 Plätze in der Kindertagesstätte Michael für die Teilnahme des Kindes am Essen können für die Betreuung im Rahmen der tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens nach 4 Abs. 1e), g) und j) der Benutzungssatzung bereit gestellt werden, in Abweichung von Abs. 3 und Abs. 4 wird das Verpflegungsentgelt und die Betreuungsgebühr hierfür pro Tag erhoben. 2 Betreuungsgebühren 1. Die Betreuungsgebühr für die ganztägige nicht durchgehende Betreuung, 4 Abs. 1 Nr. 1 a) und c), der Benutzungssatzung beträgt für das 1. Kind 103,00 pro Monat das 2. Kind 61,00 pro Monat 2. Die Betreuungsgebühr für die ganztägige durchgehende Betreuung, 4 Abs. 1 Nr. 1 b, der Benutzungssatzung beträgt für das 1. Kind 119,00 pro Monat das 2. Kind 71,00 pro Monat 3. Die Betreuungsgebühr für die Frühgruppe im Kindergarten Martin Burgring, 4 Abs. 1 Nr. 1 d, der Benutzungssatzung beträgt für das 1. Kind 10,00 pro Monat das 2. Kind 6,00 pro Monat 4. Die Betreuungsgebühr für die Betreuung im Rahmen der tageweisen Inanspruchnahme des Mittagessens, 4 Abs. 1 Nr. 1 e), g) und j) der Benutzungssatzung beträgt für das 1. Kind 2,00 pro Tag das 2. Kind 1,30 pro Tag 5. Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt und diese von der Stadt Bad Orb an die Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb weitergeleitet werden, erhebt die Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung bis zur Höhe des Freistellungsbetrages von 100,00 keine Gebühren nach

Abs. 1 und Abs. 2. Dies gilt für die letzten 12 Monate unmittelbar vor der Einschulung, beginnend ab dem 01.01.2007 für die tägliche Betreuungszeit von mindestens 5 Stunden für Ganztagesplätze. Liegt der Termin der Einschulung vor dem 15. eines Monats, werden die 12 Monate vor der Einschulung ab dem Vormonat berechnet. Liegt der Termin der Einschulung nach dem15.eines Monats wird dieser Monat bei der Berechnung der 12 Monate berücksichtigt. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind von den gezahlten Gebühren gemäß Abs. 1 und Abs. 2 pro Monat 100,00 für die letzten 12 Monate vor der Einschulung zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits eine Gebührenbefreiung oder eine Gebührenermäßigung für die letzten 12 Monate vor der Einschulung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. 6. Die Regelungen des Abs. 1 bis 4,und 7 bis 14 hinsichtlich der 2. und weiterer Kinder einer Familie gelten, wenn die Kinder einen Kindergarten (Tageseinrichtung für Kinder) der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung gleichzeitig besuchen. 7. Für aufgenommene Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr beträgt die Betreuungsgebühr für die ganztägige nicht durchgehende Betreuung 3a Abs. 5 der Benutzungssatzung für das 1. Kind 103,00 pro Monat das 2. Kind 61,00 pro Monat 8. Für aufgenommene Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr beträgt die Betreuungsgebühr für die Ganztagsbetreuung (durchgehende Betreuung) 3 a Abs. 5 und 6 der Benutzungssatzung für das 1. Kind 119,-- pro Monat das 2. Kind 71,-- pro Monat 9. Die Betreuungsgebühr für die Betreuung gemäß 4 Abs. 1f der Benutzungssatzung beträgt für das 1. Kind 119,00 pro Monat das 2. Kind 71,00 pro Monat 10. Für aufgenommene Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr beträgt die Betreuungsgebühr von 7:30 13:00 Uhr gemäß 3a Abs. 7a der Benutzungssatzung für das 1. Kind 121,-- pro Monat das 2. Kind 72,-- pro Monat 11. Für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr beträgt die Betreuungsgebühr von 7:30 14:00 Uhr gemäß 3a Abs. 7b der Benutzungssatzung für das 1. Kind 144,-- pro Monat

das 2. Kind 86,-- pro Monat 12. Die Betreuungsgebühr für die Betreuung gemäß 4 Abs. 1i der Benutzungssatzung beträgt für das 1. Kind 119,00 Euro pro Monat das 2. Kind 71,00 Euro pro Monat 13.Für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr beträgt die Benutzungsgebühr von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr gemäß 3a Abs. 7c der Benutzungssatzung für das 1. Kind 198,00 Euro pro Monat das 2. Kind 118,00 Euro pro Monat 14. Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beträgt die Benutzungsgebühr von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr gemäß 3b Abs. 3 b der Benutzungssatzung für das 1. Kind 298,00 Euro pro Monat das 2. Kind 179,00 Euro pro Monat Für das 3. und weitere Kinder fallen keine Betreuungsgebühren an. 15. Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beträgt die Benutzungsgebühr von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr gemäß 3b Abs. 3 a der Benutzungssatzung für das 1. Kind 183,00 Euro pro Monat das 2. Kind 110,00 Euro pro Monat Für das 3. und weitere Kinder fallen keine Betreuungsgebühren an. 2a Ermäßigte Betreuungsgebühr für Alleinerziehende 1. Für das erste Kind einer/eines Alleinerziehenden ermäßigt sich auf Antrag der/des Sorgeberechtigten die Betreuungsgebühr gemäß Abs. 3, wenn die gemeinsamen Bruttobezüge der/des Alleinerziehenden und seiner/ihrer Kinder, die einen Kindergarten der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb besuchen, nicht höher als 1.278,23 sind. 2. Als Alleinerziehend gelten Nicht-Verheiratete sowie Verheiratete, die von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben und wirtschaftlich alleine für Ihr Kind sorgen. Die/Der Alleinerziehende hat gegenüber der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb eine entsprechende Erklärung abzugeben. 3. Die ermäßigte Betreuungsgebühr bemisst sich für die/den Alleinerziehenden bereits für das 1. Kind danach, was gemäß 2 für das 2. Kind zu zahlen wäre.

4. Für das 2. und alle weiteren Kinder der/des Alleinerziehenden sind die Betreuungsgebühren gemäß 2 zu entrichten. 3 Verpflegungsentgelt 1. Das Verpflegungsentgelt wird wie folgt festgesetzt. ab 01.09.2014 auf Euro 73,00 ab 01.09.2015 auf Euro 80,00 2. Für die tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens gemäß 1 Abs. 5 wird das Verpflegungsentgelt wie folgt festgesetzt. Ab 01.09.2014 auf Euro 4,15 Ab 01.09.2015 auf Euro 4,50 4 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Die Benutzungsgebühr gemäß 2 mit Ausnahme des Absatzes 4, 5 und das Verpflegungsentgelt gemäß 3 Abs. 1 ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse Bad Orb zu überweisen. Die Benutzungsgebühr gemäß 2 Abs. 4 und das Verpflegungsentgelt gemäß 3 Abs. 2 ist am 1. des übernächsten Monats an die Stadtkasse Bad Orb zu überweisen. Betreuungsgebühren gemäß 2 Abs. 1 und 2, die die Höhe des Freistellungsbetrages gemäß 2 Abs. 5 übersteigen, sind für die Monate Januar bis Juli am 01. Juli und für die Monate August bis Dezember am 01. Dezember des laufenden Kalenderjahres in einer Summe zu überweisen. (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. (5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Magistrat. Als Vorstand der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung nach Maßgabe der 163, 227 AO. 5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden. 6 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.10.1992 in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit die Satzung vom 05.05.1978 sowie die Nachträge vom 20.11.1981, 20.04.1990 und 25.06.1990 gem. 3 Abs. 2 Hess. KAG ausdrücklich ersetzt. Bad Orb, den 16.09.1992 Der Magistrat als Vorstand der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb gez. Bürgermeister/in als Vorstandsvorsitzende/r der Kleinkinderbewahranstalt- Stiftung Bad Orb Die Nachträge I bis XVII sind ebenfalls durch die Veröffentlichung der Satzung in Kraft getreten.