5. Teil: Die Staatsanwaltschaft

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Transkript:

5. Teil: Die Staatsanwaltschaft 1. Abschnitt: Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft Verfahrensherrschaft im Ermittlungsverfahren Anklagevertretung in der Hauptverhandlung Zuständigkeit für die Strafvollstreckung 152, 170 StPO De facto Herrschaft der Polizei über das Ermittlungsverfahren Gründe: (1) 163 II StPO: weite Auslegung von ohne Verzug (2) Erweiterung der polizeilichen Befugnisse im Bereich der Vorfeldermittlungen (3) zunehmende Spezialisierung und Professionalisierung der Polizei in einzelnen Deliktsbereichen (4) Ausbildungsdefizit der Staatsanwaltschaft im Fach Kriminalistik (5) fehlender Zugang der StaA zu bestimmten Datensammlungen ------------------------------ StaA ist objektivste Behörde der Welt ( 160 II StPO) 243 III 1, 240 II, 244 ff., 258, 296 StPO 451 StPO - 1 -

2. Abschnitt: Die Organisation der Staatsanwaltschaft ( 142 Ebene Behördenleiter Ebene des BGH Generalbundesanwalt (Bundesanwaltschaft) keine Über- bzw. Unterordnung Ebene des OLG Generalstaatsanwalt Ebene des LG Leitender Oberstaatsanwalt Ebene des AG - Staatsanwaltschaften erst ab LG-Ebene - Möglichkeit der Errichtung einer Zweig- oder Außenstelle der StaA beim LG - für Zuständigkeitsbereich des Strafrichters kann dann ein Amtsanwalt tätig werden - 2 -

Hierarchische (bürokratische) Organisation der StaA Inhalt Konsequenzen Vertretungsverhältnis ( 144 : - Amtsträger ist jeweils der erste StaA (Behördenleiter) - die ihm unterstehenden Staatsanwälte handeln rechtlich als dessen Vertreter Keine Unabhängigkeit der einzelnen Staatsanwälte ( 146 einzelne Bindungen Weisungsrecht des Justizministers und der Behördenleiter ggü. den einzelnen Staatsanwälten Substitutionsrecht ( 145 I Fall 2 Devolutionsrecht ( 145 I Fall 1 externes ( 147 Nr. 2 Landesjustizverwaltung ggü. allen Landesstaatsanwälten internes ( 147 Nr. 3 Erster Beamter ggü. allen Staatsanwälten des betreffenden Bezirks Befugnis des Justizministers und der Behördenleiter, - Aufträge zu erteilen - Aufgaben zu übertragen und zu entziehen Recht des ersten Beamten der StaA, die Aufgaben des zuständigen StaA zu übernehmen (der Justizminister kann dies nicht, weil er kein StaA ist) Grenzen (1) Remonstrationsrecht (2) Verweigerungsrecht ggü. Weisungen, die führen können zu: a) strafbarem Verhalten (etwa 344 StGB) b) Ordnungswidrigkeit c) Menschenwürdeverletzung (3) keine Verpflichtung zu Gehorsam gegen persönliche Überzeugung Lösung über Devolutionsrecht - 3 -

3. Abschnitt: Bindung an herrschende Rechtsprechung und Ermittlungspflicht aufgrund privater Verdachtserkenntnis? Die Staatsanwaltschaft und die herrschende Rechtsprechung Fallkonstellation Anklageerlaubnis, trotz zu erwartenden Freispruchs? Erlaubnis, die Anklage zu unterlassen, trotz zu erwartender Verurteilung? Zur Bewertung Der Beschuldigte soll nicht der Belastung einer Hauptverhandlung ausgesetzt werden, die vorhersehbar auf einen Freispruch hinausläuft. Die StaA darf den Gerichten keine Fälle entziehen, deren Anklage vorhersehbar zur Verurteilung führen würde. Die staatsanwaltliche Unabhängigkeit von den Gerichten ( 150 bedeutet keine Befugnis, die Gewaltenteilung zu unterlaufen. - 4 -

Die außerdienstliche Kenntniserlangung Ermittlungspflicht? - Meinungsstand - (1) Durchweg Argumente: a) Legalitätsprinzip ( 152 II StPO) b) Fassung des 160 I StPO (2) Niemals Argument: rechtlich geschützte Privatsphäre (3) Nur bei Katalogtat des 138 StGB (4) Abwägung im Einzelfall (h. Rsprg. u. h. Lehre) - Abwägungsfaktoren: (i) Intensität der Verbindung mit der Privatsphäre (ii) Schwere des Verbrechens und Grad der Gefährdung der Allgemeinheit Formel: Verpflichtung zum Einschreiten bei schwerwiegenden Straftaten, welche die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren. (RGSt 70, 251 f.) - 5 -

4. Abschnitt: Der befangene Staatsanwalt Zur Bewertung (1) keine unmittelbare Geltung der 22 ff. StPO Hintergrund: grundsätzliche Erlaubnis der Einseitigkeit (2) In krassen Fällen (a) Orientierung am Rechtsgedanken der 22 ff. StPO (b) Rekurs auf das fair trial-prinzip Hintergrund: Verpflichtung zur Objektivität ( 160 II StPO) Zur verfahrensmäßigen Geltendmachung und Durchsetzung (1) analoge Anwendung der 22 ff. StPO (2) Verpflichtung des Gerichts, aus dem fair trial-prinzip auf die Ersetzung des StaA gem. 145 GVG hinzuwirken (3) Anwendung des Revisionsrechts ( 337 StPO), gekoppelt mit 25 StPO analog 5. Abschnitt: Zur Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft - Die Staatsanwaltschaft gehört zwar zur Exekutive - jedoch weist sie eine erhebliche Wesensverwandtschaft mit der Justiz auf - 6 -