Angabe der Mandate und Entlohnungen (Teil 5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung) Leitfaden

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Transkript:

Angabe der Mandate und Entlohnungen (Teil 5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung) Leitfaden Inhaltsverzeichnis: Einleitung... 2 Ansprechpartner... 2 Höchtsgrenzen für Entlohnungen und Naturalvergütungen... 2 Allgemeine Grenzen... 2 Spezifische Höchstgrenzen... 3 Wer muss eine Erklärung einreichen?... 3 Was ist in der Erklärung anzugeben?... 4 Begriffsbestimmungen... 4 Sie sind Inhaber eines ursprünglichen Mandats: Formular 1... 4 Sie sind Inhaber eines ursprünglichen ausführenden Mandats: Formulare 1 und 2... 5 Sie sind eine nicht gewählte Person: Formular 3... 5 Wo, wann und wie müssen Sie die Erklärung einreichen?... 6 Schutz des Privatlebens... 6 Rolle des mit der Kontrolle beauftragten Dienstes... 7 Kontrollverfahren... 7 Mögliche Folgen der Kontrolle... 8 Kürzung der Entlohnungen, die die Höchstgrenze überschreiten... 8 Entzug von Mandaten (Amtsaberkennung)... 8 Wählbarkeit... 9 Öffentlichkeit der Erklärungen... 9 1/9

Einleitung Teil 5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung (Artikel L5111-1 bis 5611-1 KLDD) enthält die Verpflichtung einer jährlichen Angabe der Mandate und Entlohnungen der Gemeindemandatare, zwecks Kontrolle der Einhaltung der Höchstentlohung, die den kommunalen Mandatsträgern sowie den nicht gewählten Personen, die ein abgeleitetes Mandat im Sinne von Artikel L5311-1 KLDD ausführen, auferlegt wird. Der Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist mit der Sammlung und der Prüfung der Erklärungen der Mandatare der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets beauftragt. Die für die Erklärung zu verwendenden Formulare sowie vorliegender Leitfaden können als PDF-Datei auf folgender Webseite heruntergeladen werden: http://www.dglive.be/mandatserklaerungen Ansprechpartner Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei Mandatserklärungen Gospertstraße 1 4700 Eupen Telefon: 087 596 365 (Sekretariat) E-Mail: mandatserklaerungen@dgov.be Höchstgrenzen für Entlohnungen und Naturalvergütungen Allgemeine Grenzen Rechtsgrundlage: Artikel L1122-7, L1123-17, L2212-7 und L2212-45 des KLDD Eine Höchstgrenze für die Entlohnung und die Naturalvergütungen gilt für den Mandatsträger mit einem ausführenden ursprünglichen Mandat (Bürgermeister, Schöffe) oder einem nicht ausführenden ursprünglichen Mandat (Gemeinderatsmitglied). Diese Grenze ist auf 1,5 x die parlamentarische Entschädigung festgelegt, und entspricht: für das Jahr 2013 einem Betrag in Höhe von 179.901,84 Euro brutto für das Jahr 2014 einem Betrag in Höhe von 179.921,19 Euro brutto für das Jahr 2015 einem Betrag in Höhe von 179.922,27 Euro brutto Für die Festsetzung der Höchstgrenze werden die Entlohnungen und Naturalvergütungen, die der Mandatsträger aufgrund seiner ursprünglichen Mandate, abgeleiteten Mandate und öffentlichen Mandate, öffentlichen Ämter und öffentlichen Aufträge politischer Art bezieht, berücksichtigt. 2/9

In diesem Rahmen werden ein Amt als föderaler Minister, föderaler Staatssekretär, Mitglied einer Regional- oder Gemeinschaftsregierung nicht als öffentliches Mandat, öffentliches Amt oder öffentlicher Auftrag politischer Art angesehen. Spezifische Höchstgrenzen Rechtsgrundlage : Artikel L5311-1 und die Anlage des KLDD Für die Ausübung der abgeleiteten Mandate des Vorsitzenden, Vize-Vorsitzenden, Verwaltungsratsmitglieds oder mit spezifischen Funktionen außer der täglichen Führung innerhalb des Verwaltungsrats oder jeden sonstigen Verwaltungsorgans einer juristischen Person oder einer nichtrechtsfähigen Vereinigung beauftragten Verwaltungsratsmitglieds gelten besondere Regeln: Ein Verwaltungsratsmitglied kann mit Ausnahme jeglicher sonstiger Entlohnung bzw. Naturalvergütung Anwesenheitsgeld für jede Sitzung des Verwaltungsorgans, der er beiwohnt, erhalten. Der Betrag des Anwesenheitsgelds darf das eines Provinzialratsmitglieds nicht übertreffen. Demselben Mitglied darf nur ein Anwesenheitsgeld pro Tag gewährt werden. Der jährliche brutto Höchstbetrag der Entlohnung und der Naturalvergütungen des Präsidenten darf den Betrag, der in der Anlage zum Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung angeführt wird, nicht übertreffen. Der jährliche brutto Höchstbetrag der Entlohnung und der Naturalvergütungen des Vizepräsidenten darf 75 % des Betrags der Entlohnung und der Naturalvergütungen, die der Präsident derselben juristischen Person erhält, nicht übertreffen. Die Entlohnung umfasst den Betrag der erhaltenen Anwesenheitsgelder. Der jährliche brutto Höchstbetrag der Entlohnung und der Naturalvergütungen des mit spezifischen Funktionen außerhalb der täglichen Führung beauftragten Verwaltungsratsmitglieds darf 60 % des Betrags der Entlohnung und der Naturalvergütungen, die der Präsident derselben juristischen Person erhält, nicht übertreffen. Die Entlohnung umfasst den Betrag der erhaltenen Anwesenheitsgelder. Diese Höchstgrenzen sind auf die Inhaber eines ursprünglichen Mandats und auf die nicht gewählten Personen anwendbar. Diese spezifischen Höchstbetragsgrenzen sind nicht auf die Mandate anwendbar, die in Wohnungsbaugesellschaften ausgeübt werden. Wer muss eine Erklärung einreichen? 1. Mandatsträger: die Inhaber eines ursprünglichen Mandats (Bürgermeister, Schöffen, Gemeinderatsmitglieder). Achtung: Die Inhaber eines ursprünglichen Mandats, die Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft 3/9

oder des Europäischen Parlaments sind, müssen ihre Erklärung nicht beim Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen. Für diese Personen ist das Kontrollorgan die Stelle, die von der parlamentarischen Versammlung, in der sie ihr Mandat ausüben, bestimmt wird. 2. Nicht gewählte Personen: die Person, die nicht Inhaber eines ursprünglichen Mandats ist, und die aufgrund eines Beschlusses eines der Organe der Gemeinde, einer Interkommunalen, einer autonomen Gemeinderegie oder einer Wohnungsbaugesellschaft bei der Verwaltung einer juristischen Person oder nichtrechtsfähigen Vereinigung Verantwortungen ausübt. Was ist in der Erklärung anzugeben? Begriffsbestimmungen Entlohnung: jeder Betrag, der als Gegenleistung für die Ausübung eines ursprünglichen Mandats, eines abgeleiteten Mandats, eines öffentlichen Mandats, Amts oder Auftrags politischer Art oder eines Mandats, einer leitenden Funktion oder eines Berufs, sowohl im öffentlichen Sektor als auch für Rechnung von jeglicher in Belgien oder im Ausland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder nichtrechtsfähigen Vereinigung ausgeübt wird, bezahlt wird. Naturalvergütung: jede Vergütung, die nicht in Geld besteht und die als Gegenleistung für die Ausübung eines ursprünglichen Mandats, eines abgeleiteten Mandats, eines öffentlichen Mandats, Amts oder Auftrags politischer Art gewährt wird. Der Betrag der Naturalvergütungen wird aufgrund der Regeln bestimmt, die die Steuerverwaltung im Bereich der Einkommensteuern anwendet. N.B.: Die nicht entschädigten Mandate müssen ebenfalls angegeben werden. Sie sind Inhaber eines ursprünglichen Mandats: Formular 1 Die Erklärung enthält auf jeden Fall Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, die Angabe auf Ehrenwort für ehrlich und richtig bescheinigt, das Datum, an dem die Erklärung erstellt wurde und ihre Unterschrift. Die Erklärung enthält außerdem folgende Abschnitte: 1. Das oder die ursprünglichen Mandate und der Betrag der damit verbundenen Entlohnung und Naturalvergütungen (Abschnitte 1 und 5). 2. Das oder die abgeleiteten Mandate und der Betrag der damit verbundenen Entlohnung und Naturalvergütungen (Abschnitte 2 und 6). Unter abgeleitetem Mandat versteht man jedes vom Inhaber eines ursprünglichen Mandats ausgeübte Amt, das ihm wegen dieses ursprünglichen Mandats entweder durch die Behörde, innerhalb deren er dieses Mandat ausübt, oder auf sonstige Weise anvertraut wird. Beispiele: 4/9

- Herr X, Gemeinderatsmitglied, wird vom Gemeinderat bezeichnet, um in der Generalversammlung oder im Verwaltungsrat einer Interkommunalen zu tagen - Herr Y, Bürgermeister, tagt in einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungszweck, weil die Satzungen dieses Vereins dies vorsehen 3. Das oder die öffentlichen Mandate, Ämter und Aufträge öffentlicher Art und der Betrag der damit verbundenen Entlohnung und Naturalvergütungen (Abschnitte 3 und 7). Es handelt sich um jedes öffentliche Mandat, jedes öffentliche Amt oder jeden öffentlichen Auftrag politischer Art, das bzw. der weder als ursprüngliches Mandat noch als abgeleitetes Mandat ausgelegt werden kann. 4. Das oder die Mandate, leitenden Funktionen oder Berufe, die unabhängig von ihrer Art sowohl im öffentlichen Sektor als auch für Rechnung von jeglicher in Belgien oder im Ausland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder nichtrechtsfähigen Vereinigung ausgeübt werden, und welche unter diesen Mandaten, leitenden Funktionen oder Berufen zur Gewährung von Entlohnungen oder Naturalvergütungen Anlass geben (Abschnitt 4). Es handelt sich um Mandate, öffentliche Funktionen oder Berufe, die weder als ursprüngliches Mandat noch als abgeleitetes Mandat, noch als öffentliches Mandat, öffentliches Amt oder öffentlicher Auftrag politischer Art ausgelegt werden können. 5. Den Gesamtbetrag der Entlohnungen und Naturalvergütungen (Abschnitt 8). Sie sind Inhaber eines ursprünglichen ausführenden Mandats: Formulare 1 und 2 Neben den Auskünften, die jeder Inhaber eines ursprünglichen Mandats erteilt (Formular 1), müssen Sie auch die Entlohnungen angeben, die sie im Rahmen privater Mandate erhalten haben (Formular 2). Unter privatem Mandat versteht man jedes im Verwaltungsorgan einer juristischen Person oder einer nichtrechtsfähigen Vereinigung ausgeübte Mandat, das kein abgeleitetes Mandat ist. Sie sind eine nicht gewählte Person: Formular 3 Die Erklärung enthält auf jeden Fall Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, die Angabe auf Ehrenwort für ehrlich und richtig bescheinigt, das Datum, an dem die Erklärung erstellt wurde und ihre Unterschrift. Die Erklärung muss ebenfalls für das Jahr vor demjenigen, in dem sie ausgefüllt wird, die folgenden Abschnitte enthalten: 1. Angabe der anvertrauten Mandate und des Organs, das sie anvertraut hat (Abschnitt 1). Beispiel: Sie sind von der Gemeinde X bezeichnet worden, um in der Generalversammlung der VoG Y zu tagen 2. Angabe der Mandate, die sich aus den anvertrauten Mandaten ergeben (Abschnitt 2). 5/9

Beispiel: Sie sind von der Generalversammlung dieser VoG Y als Präsident bezeichnet worden oder Sie sind von der Generalversammlung dieser VoG bezeichnet worden, um im Verwaltungsrat einer anderen VoG Z zu tagen 3. die Entlohnung für die anvertrauten Mandate und die mit den anvertrauten Mandaten verbundenen Naturalvergütungen (Abschnitt 3). 4. Angabe der Entlohnung für die Mandate, die sich aus den anvertrauten Mandaten ergeben sowie der mit den Mandaten, die sich aus anvertrauten Mandaten ergeben, verbundenen Naturalvergütungen (Abschnitt 4). Wo, wann und wie müssen Sie die Erklärung einreichen? Die Erklärung ist spätestens am 31. Juli 2015 per Einschreiben an folgende Anschrift zu senden oder dort gegen Empfangsbestätigung abgegeben: Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei Mandatserklärungen Gospertstr. 1 4700 Eupen Bitte verwenden sie den Vermerk MANDATSERKLÄRUNG VERTRAULICH. Achtung: Die Erklärung bezüglich der von den Inhabern eines ausführenden ursprünglichen Mandats im Rahmen von privaten Mandaten bezogenen Entlohnungen ist in einem versiegelten Umschlag zu übermitteln. Dieser trägt folgende Angaben: Name, Vorname, Anschrift und besonderer Vermerk Erklärung von Entlohnungen im Rahmen von privaten Mandaten. Dieser Umschlag ist in einen zweiten, größeren Umschlag zu lagen, sodass keine Gefahr besteht, dass es geöffnet wird. Dieser Abschnitt der Erklärung wird in geschlossenem Umschlag vom Kontrollorgan aufbewahrt. Nur ein Untersuchungsrichter darf diesen Abschnitt dieser Erklärung im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung entgegen dieser Person einsehen. Der mit der Kontrolle beauftragte Dienst bewahrt die abgegebenen Erklärungen während eines Zeitraums von sechs Jahren auf. Nach Ablauf dieser Frist sorgt er für deren Vernichtung. Schutz des Privatlebens Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei, Gospertstr. 1 in 4700 Eupen trägt die Verantwortung für die Verarbeitung der in diesem Rahmen erhobenen personenbezogenen Daten. Sie haben das Recht, Ihre persönlichen Daten einzusehen und diese berichtigen zu lassen; zu diesem Zweck können Sie mit dem Fachbereich Kontakt aufnehmen. Das Personal des Fachbereichs ist in Bezug auf vorliegenden Auftrag gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuchs an das Berufsgeheimnis gebunden. Es darf nur unter Einhaltung der in Teil V des Kodex der lokalen Demokratie und der 6/9

Dezentralisierung vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften Informationen über die Ausübung seines Auftrags verbreiten. Die Angaben, die Sie durch das Ausfüllen der Erklärung mitteilen, dienen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften betreffend die Höchstbetragsgrenzen für die Entlohnungen und Naturalvergütungen. Die Person, die keine Erklärung eingereicht, oder wissentlich eine falsche Erklärung ausgefüllt hat, setzt sich dem Entzug ihrer Mandate und einer Nichtwählbarkeit aus. Rolle des mit der Kontrolle beauftragten Dienstes Der mit der Kontrolle beauftragte Dienst sorgt für die Sammlung der Erklärungen. Er legt die Modellformulare fest. Er prüft die Übereinstimmung der Erklärungen mit den Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung. Er prüft, ob die Bestimmungen betreffend die Höchstgrenzen für die Entlohnungen und Naturalvergütungen eingehalten werden. Er kann von der Person, die der Kontrolle unterliegt, verlangen, dass sie ihm in ihrem Besitz befindliche Belege übermittelt: Steuerbescheid, Steuererklärung, usw. Er kann sie ebenfalls anhören. Wenn es Anzeichen für Verstöße gegen die vorgesehenen Verpflichtungen gibt, kann der mit der Kontrolle beauftragte Dienst sich von Drittpersonen jegliches Belegstück bezüglich der der Kontrolle unterworfenen Person, das in ihrem Besitz ist, mitteilen lassen: Steuerbescheid, Steuererklärung, usw. Er kann diese Drittperson ebenfalls anhören. Kontrollverfahren Wenn der mit der Kontrolle beauftragte Dienst das Fehlen einer Erklärung oder Anomalien feststellt, oder eine Regelwidrigkeit vermutet, stellt er der betroffenen Person per Einschreiben ein Gutachten zu, in dem die ggf. vorzuhaltenden Mängel angeführt werden. Der Mandatsträger (oder die nicht gewählte Person) verfügt über eine Frist von 15 vollen Tagen ab der Zustellung des Gutachtens, um seine/ihre Bemerkungen oder eine berichtigte Erklärung zukommen zu lassen; er/sie kann einen Antrag auf Anhörung stellen. Wird eine Anhörung beantragt, findet diese binnen einer Frist von 40 vollen Tagen ab Empfang des Antrags statt. Der Betroffene kann sich bei der Anhörung von einem Beistand begleiten lassen. Die Anhörung wird protokolliert. Das Protokoll wird dem Betroffenen binnen einer Frist von 8 vollen Tagen nach der Anhörung per Post zugestellt. Die angehörte Person verfügt dann über eine Frist von 3 vollen Tagen, um ihre Bemerkungen über das Protokoll gelten zu lassen. Mangels dessen gilt das Protokoll als endgültig. 7/9

Wenn der mit der Kontrolle beauftragte Dienst binnen sechs Monaten nach dem Eingang der Erklärung kein Gutachten übermittelt hat, gilt die Erklärung als angenommen. Der mit der Kontrolle beauftragte Dienst fasst seinen Beschluss binnen 75 vollen Tagen nach: der Zustellung seines Gutachtens, wenn die betroffene Person nicht darauf reagiert hat; dem Empfang der Bemerkungen oder der berichtigten Erklärung des Betroffenen, wenn es keine Anhörung gegeben hat; der endgültigen Erstellung des Protokolls der Anhörung, wenn diese stattgefunden hat. Der Beschluss des mit der Kontrolle beauftragten Dienstes wird der betroffenen Person per Einschreiben übermittelt. Diese kann beim Staatsrat einen Einspruch gegen diesen Beschluss einlegen. Mögliche Folgen der Kontrolle Kürzung der Entlohnungen, die die Höchstgrenze überschreiten Der Beschluss des Kontrollorgans umfasst gegebenenfalls die Abrechnung der zu viel erhaltenen Beträge, die der Mandatsträger in der Vergangenheit bezogen hat, und die Bedingungen für deren Rückzahlung. Der Betroffene muss innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses des Kontrollorgans (diese Frist kann aus außergewöhnlichen Gründen verlängert werden) die Rückzahlung an die Gemeinde, deren Mitglied er ist bzw. die ihn mit einem Mandat betraut hat, durchführen Entzug von Mandaten (Amtsaberkennung) Wenn die betroffene Person keine Erklärung eingereicht hat, wissentlich eine falsche Erklärung ausgefüllt hat oder die zu viel erhaltenen Beträge nicht binnen der eingeräumten Frist zurückgezahlt hat, kann die Regierung in einem begründeten Beschluss folgende Strafmaßnahmen ergreifen für einen Mandatsträger: Entzug der ursprünglichen und abgeleiteten Mandate, für eine nicht gewählte Person: Entzug der ihr anvertrauten Mandate. Der mit der Kontrolle beauftragte Dienst übermittelt dem Betreffenden per Einschreiben eine Notifizierung der Fakten, die Grund für die Amtsaberkennung sein könnten. Die Regierung kann die Aberkennung frühestens 20 Tage nach der Übermittlung der Notifizierung verkünden, und dies erst nachdem sie die betroffene Person angehört hat, falls Letztere dies binnen einer Frist von 8 Tagen ab dem Eingang der Notifizierung beantragt hat. Die betroffene Person kann von ihrem Beistand begleitet werden. Die Regierung stellt ihren Beschluss der betroffenen Person und dem Organ, in dem sie ihre ursprünglichen und abgeleiteten Mandate ausübt, zu. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 15 Tagen nach seiner Notifizierung ein Einspruch beim Staatsrat eingelegt werden. 8/9

Wählbarkeit Derjenige, dessen Mandat entzogen wurde, ist während 6 Jahren nach der Zustellung des Beschlusses nicht wählbar. Öffentlichkeit der Erklärungen Das Kontrollorgan führt ein Verzeichnis der Mandate und gibt an, ob diese Anlass zu einer Entlohnung und/oder Naturalvergütung geben, ohne die entsprechenden Beträge anzugeben. Das Verzeichnis umfasst folgende Angaben für jeden Mandatsträger: die ursprünglichen Mandate; die abgeleiteten Mandate; die öffentlichen Mandate, Ämter und Aufträge politischer Art; die Mandate, leitende Funktionen oder Berufe, die unabhängig von ihrer Art sowohl im öffentlichen Sektor als auch für Rechnung von jeglicher in Belgien oder im Ausland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder nichtrechtsfähigen Vereinigung ausgeübt warden. Dieses Verzeichnis wird jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 9/9