Übersicht landwirtschaftliche Verordnungsänderungen per 1. Januar 2017

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Übersicht landwirtschaftliche Verordnungsänderungen per 1. Januar 2017 Verordnung Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, GUB/GGA- Verordnung (910.12) Verordnungen des Bundesrats Umsetzung der Motion 08.3247 «GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse» Vereinfachung des Systems zur Akkreditierung der Zertifizierungsstellen, die auf dem Gebiet der GUB/GGA- Kontrolle tätig sind. Die Aufsicht über die Zertifizierungsstellen wird neu detailliert geregelt und die einzelnen Aufsichtstätigkeiten werden beschrieben. Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Direktzahlungsverordnung, DZV (916.13) Ackerschonstreifen: Auf Flächen, auf denen ein Ackerschonstreifen angelegt ist, werden keine Extenso- und Einzelkulturbeiträge mehr bezahlt. Alle weiteren Beiträge für den Ackerschonstreifen bleiben unverändert. Ansaattermine: Die fixen Fristen für die Ansaat sowie die minimale Dauer einer Gründüngung oder einer Zwischenkultur im ÖLN sind aufgehoben. Es verbleibt die Pflicht, auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung anzusäen. Aufzeichnungen: - Für emissionsmindernde Ausbringverfahren und schonende Bodenbearbeitung im Rahmen der Ressourceneffizienzbeiträge entfällt die Aufzeichnung des Geräte- oder Maschinentyps und des Besitzers oder der Besitzerin. Auch der Saat- und Erntetermin der Hauptkultur muss nicht mehr aufgezeichnet werden. - Zeitspannen mit täglichem Zugang der Tiere zum Laufhof oder zur Weide müssen im Auslaufjournal nur mit dem ersten und dem letz- met

ten Tag vermerkt werden. Eintragungen dazwischen sind nicht nötig. Bestandesdaten Tiere der Pferdegattung: Die Pferdebestände eines Betriebs werden für die Berechnung der Direktzahlungen ab 2018 von der Tierverkehrsdatenbank automatisiert bezogen (analog Tiere der Rindergattung). Für die Gesuche um Direktzahlungen entfällt ab dann (2018) die Selbstdeklaration. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf ihrem Betrieb Tiere der Pferdegattung halten, sollten ab sofort die Qualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Daten auf der TVD sicherstellen und die Informationen der identitas AG beachten. Für die Berechnung der Direktzahlungen 2018 werden die Tierbestände vom 1.1. 31.12.2017 herangezogen. Gleichzeitig ändern auf 2018 auch die Tierkategorien und GVE-Faktoren der Tiere der Pferdegattung. Biodiversitätsbeiträge im Sömmerungsgebiet: Der Biodiversitätsbeitrag beträgt wie bislang 150 Fr./ha. Die Beitragssumme auf einem Sömmerungsbetrieb ist aber neu auf 300 Fr./Normalstoss (effektive Bestossung) begrenzt. Erosion: Die Erosionsbestimmungen im ÖLN sind vollständig überarbeitet. Nach einem bewirtschaftungsbedingten erstmaligen Erosionsfall muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zwischen zwei Vorgehen wählen: Entweder er oder sie trifft selbständig Massnahmen zur Vermeidung eines neuen Erosionsfalls oder er bzw. sie legt dem Kanton einen Massnahmenplan zur Genehmigung vor. Für erstmalige Erosionsfälle gibt es keine Sanktion. Die Erosionsvorschriften prüft der Kanton zudem verstärkt risikobasiert. Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter einsetzen, müssen keine Futterbilanz rechnen. 2/6

Hangbeiträge: Die Hang- und Steillagenbeiträge werden auch in der Talzone ausgerichtet. Die bisherige Kategorie der Hanglagen von mehr als 35% wurde in zwei Kategorien aufgeteilt: a) mehr als 35% bis 50% Neigung und b) mehr als 50% Neigung. Der Beitrag für a) beträgt wie bisher 700 Fr./ha, der Beitrag für b) ist auf 1000 Fr./ha festgelegt. Für beide Kategorien gelten neue SAK-Werte. Hochstamm-Feldobstbäume: Bäume mit einem Abstand von weniger als 10 m vom Stamm zum Waldrand, zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Sie sind aber anrechenbar und beitragsberechtigt. Landschaftsqualität: Der kantonale Plafond von 120 Fr./ha LN und 80 Fr./Normalstoss wird unbefristet weiter geführt. Die Kantone erhalten gemäss ihrer Anzahl ha LN und Normalstösse einen maximalen Betrag für die Landschaftsqualität vom Bund, den sie auf die verschiedenen Massnahmen aufteilen können. Pflanzenschutzmittel: Der Einsatz von Kaolin für die extensive Produktion von Raps ist zugelassen. Spirotetramat gegen Blattläuse im Kartoffelanbau ist ohne Sonderbewilligung zugelassen. Ressourceneffizienzbeiträge: Für die Aufrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem zur Spritzenreinigung wird bis 2022 ein einmaliger Beitrag (50% der Anschaffungskosten, maximal 2 000 Fr.) ausgerichtet. Ab 2023 wird diese Anforderung an Spritzen in den ÖLN aufgenommen. Verpflichtungsdauer Biodiversität: Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen können aus bestehenden Verpflichtungsdauern bei der Biodiversität (Qualität und Vernetzung) sanktionslos aussteigen, wenn die Beiträge gesenkt werden. Diese Regelung gilt jeweils für den betroffenen Biodiversitätstyp bzw. die betroffene Fläche und 3/6

Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau, Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV (910.17) Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV (910.91) Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Agrareinfuhrverordnung, AEV (916.01) für das Jahr, in dem die Beiträge gesenkt werden. Versorgungssicherheitsbeiträge: Der Basisbeitrag zur Versorgungssicherheit wurde um 40 Fr./ha reduziert; für Biodiversitätsflächen auf Dauergrünland um 20 Fr./ha. Weil das Parlament den Kredit Direktzahlungen erhöht hat, werden diese Reduktionen vom Bundesrat voraussichtlich wieder rückgängig gemacht (=gleicher Beitrag 2017 wie 2016). Ein Entscheid dazu wird in der ersten Hälfte 2017 erwartet. Die Mindestliefermenge von Zuckerrüben zur Zuckerproduktion ist aufgehoben. Der Einzelkulturbeitrag pro ha beträgt 2017 überall 1 800 Fr./ha. Die Vertragspflicht mit den Zuckerfabriken bleibt unverändert. Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften: Die Anforderungen für die Bildung solcher Betriebsformen wurden reduziert. Beispielsweise ist die Pflicht zur Führung einer Buchhaltung oder die mindestens dreijährige Führung als selbständige Betriebe vor der Bildung einer Betriebsgemeinschaft aufgehoben. Vorübergehende Erhöhung Zollkontingent Brotgetreide 2017 von 70 000 t auf 100 000 t Änderung der Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotgetreide Neue Unterteilung des Zollkontingents Kartoffeln Generaleinfuhrbewilligung nötig für die Einfuhr von allen Kartoffeln, neu auch ausserhalb des Zollkontingents (GEB- Pflicht für AKZA-Importe) Permanente Erhöhung des Teilzollkontingents Saatkartoffeln von 2500 t auf 4000 t Neue Zolltarifnummern bei Wein und Getränken (Revision des Harmonisiertes Systems HS) 4/6

Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen, VEAGOG (916.121.10) Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst, Obstverordnung (916.131.11) Tiefkühlgemüse: Die Möglichkeit der vorübergehenden Zollkontingentserhöhung von Tiefkühlgemüse durch das BLW gemäss Art. 10 Bst. a wurde bis heute kaum in Anspruch genommen. Dieser Artikel wird aufgehoben. Schnittblumen: Auf die Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) wird ab 2017 verzichtet. Jede Einfuhr während der Kontingentsperiode kann innerhalb des Kontingents, das heisst zum KZA, erfolgen. Die Obsttypen, für deren Verwertung Beiträge gewährt werden, und die jeweiligen Beitragsansätze werden nicht mehr jährlich neu bestimmt, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt. Pflicht zur Verwendung des mit Beiträgen verarbeiteten Obstes direkt in der menschlichen Ernährung; andere Verwendungszwecke werden ausgeschlossen. Die Beiträge werden an Verarbeiter der ersten Verarbeitungsstufe gewährt. Um diesbezüglich rechtliche Klarheit zu schaffen, wird präzisiert, dass Beiträge für die Verarbeitung von frischem und ganzem Obst ausgerichtet werden. Die Beiträge für die Herstellung von Apfel- und Birnenessig werden weiterhin an die Essighersteller gewährt, auch wenn sie nicht Erstverarbeiter sind. 5/6

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank, TVD- Verordnung (916.404.1) In Anlehnung an die Direktzahlungsverordnung (DZV) wird die Unterscheidung zwischen grossen Equiden und kleinen Equiden aufgrund der Widerristhöhe als erwachsenes Tier vorgenommen (Widerristhöhe > 148 cm bzw. <= 148 cm) In verschiedenen Artikeln müssen Büffel und Bisons neben den Tieren der Rindergattung speziell aufgeführt werden. Diese Definitionsfrage hat keinen Einfluss auf die Vorgänge in der TVD. Nachträgliche Ausdehnung einzelner Bestimmungen (Art. 9, 11 und 12 ff) auf den letzthin eingeführten Artikel 8b. Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich (942.31) Es wird eine rechtliche Grundlage zur Beobachtung und damit verbunden zur Einforderung von Marktdaten über die landwirtschaftlichen Produktionsmittel und -güter geschaffen. Erlasse des WBF Verordnung über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben, Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA (910.124) Diese Verordnung wird aufgrund der Annahme der Motion 08.3247 «GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse» angepasst. Die Änderung betrifft die Mindestanforderungen an die Kontrolle. Verordnung über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst, VEAGOG- Freigabeverordnung (916.121.100) Verordnung des BLW Totalrevision der Verordnung Alle Bestimmungen zu den Schnittblumen und der dazugehörige Anhang 3 werden aufgehoben 6/6