Pflege Pflegeweiterentwicklungsgesetz Auswirkungen auf die Ausbildung und die Tätigkeit in der Notaufnahme Peter Lemke Schulungen und Seminare zum Recht der Gesundheitsberufe peterlemke@gmx.net im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 1
Seit dem Jahr 2000 verändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen in den Krankenhäusern mit großer Geschwindigkeit GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 GKV-Modernisierungsgesetz 2003 Krankenpflegesetz 2004 Urteile zum Arbeitszeitgesetz EU-Richtlinie 2005/36EG aus 2005 zur Anerkennung von Berufsqualifikationen Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008 im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 2
Gleichzeitig haben sich die Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen deutlich verschlechtert: - Beschränkung der jährlichen Mehrausgaben der Krankenhäuser - gedeckelte Budgetierung - hohe Tarifabschlüsse führen zu großen Defiziten, Alternative: Krankenhäuser arbeiten mit weniger Personal - ca. 260 Krankenhäuser haben Notlagentarifverträge - Überalterung des Pflegepersonals - ein sich abzeichnender Pflegenotstand im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 3
Entwicklung der Krankenhausausgaben Jahr 71 Rate 2003 1,06 % 2004 0,17 % 2005 0,38 % 2006 0,63 % 2007 0,40 % 2008 0,64 % im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 4
135 a SGB V Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Zugelassene Krankenhäuser... sind verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 5
3 Abs. 2 Krankenpflegegesetz 2004 Die Ausbildung für die Pflege nach Abs.1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 6
d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 7
Anpassung der Ausbildung an die veränderten Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen Anpassung an die Erfordernisse der arbeitsteiligen Zusammenarbeit der Berufsgruppen Grundlage für die Fort- und Weiterbildung der examinierten Pflegekräfte Grundlage für eine umgehende Neuordnung der Zusammenarbeit der Berufsgruppen im Krankenhaus Nutzung der fachlichen Ressourcen der Pflege unter Berücksichtigung der Folgen des Arbeitszeitgesetzes und der geringen finanziellen Mittel im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 8
Ausbildung ist Ländersache Ausbildungsinhalte in einzelnen Bundesländern sind nicht bzw. zu langsam an das neue Gesetz angepasst worden Ausbildungsveränderung war nicht der große Schritt vorwärts, um die Ausbildung auf das Niveau der anderen Länder der EU anzuheben Die EU-Richtlinie zur Anerkennung der Berufsabschlüsse erforderte weiteres Handeln 1970 Kanada - nurse practicioners 1989 Großbritannien - practice nurse 1997 Niederlande - nurse practicioners im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 9
Pflegeweiterentwicklungsgesetz Viele Veränderungen im SGB XI unter den Gesichtspunkten - Finanzielle Ansprüche gegenüber der Pflegekasse - Verbesserung der Qualität - Verbesserung der Beratung Verbindlichkeit eines Entlassungsmanagements im Krankenhaus Ergänzungen bei der Ausbildung von Pflegekräften über Modellvorhaben im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 10
Auszug aus der Gesetzesbegründung Bereits die derzeit geltenden Regelungen sowohl des Berufsrechts als auch des Fünften Buches ermöglichen eine Delegation von ärztlichen Tätigkeiten auf nichtärztliche Heilberufe. Diese Möglichkeiten wurden in der Vergangenheit nicht umfassend genutzt. Angehörige eines Berufes nach dem Krankenpflegegesetz und nach dem Altenpflegegesetz sollen im Rahmen des Delegationsprozesses eine größere Verantwortung übernehmen und den Arzt bzw. die Ärztin entlasten. im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 11
In 63 SGB V werden nach Absatz 3a folgende Absätze 3b und 3c eingefügt: (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 12
(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe aufgrund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes aufgrund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 13
Das Krankenpflegegesetz wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt. 2. Dem 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Soweit in Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbildung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben qualifizieren soll. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten. im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 14
3. 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Ausbildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu verlängern. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der Schule die Hochschule. im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 15
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden... im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 16
...Soweit die Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Kranken-pflege geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in Ausbildungsplänen der Ausbildungs-stätten inhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesmi-nisterium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen sind... im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 17
Mit der Regelung werden modellhaft Ausbildungsgänge ermöglicht, die unter Integration der im Krankenpflegegesetz geregelten Ausbildungen...weitergehende Kompetenzen vermitteln, um die Ausbildungsteilnehmer /innen zusätzlich zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten auf den entsprechenden Gebieten zu befähigen. Die Erprobung erweiterter Kompetenzen erfolgt zwar grundsätzlich im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Berufsrechtlich sind diese zusätzlich erworbenen Kompetenzen aber nicht auf Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkbar, da die Ausbildung eine grundlegende Kompetenz vermittelt, die generell und dauerhaft den Zugang zum erlernten Beruf und damit die Ausübung der erlernten heilkundlichen Tätigkeit gestattet. im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 18
Delegation ärztlicher Tätigkeiten zwischen PDL und ärztlichem Dienst ist abgestimmt, welche Pflegekräfte welche Tätigkeiten übernehmen das persönliche Handeln des Arztes ist nicht erforderlich die Pflegekraft muss zur Durchführung befähigt sein die Pflegekraft muss zur Ausführung bereit sein die Ausführung muss zumutbar sein sorgfältige Dokumentation im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 19
Delegation ärztlicher Tätigkeiten Ärztliches Fachwissen ist nicht erforderlich Formeller und materieller Wissensstand der Pflegekräfte ist gegeben Komplikationswahrscheinlichkeit noch im zulässigen Bereich Bei Komplikation ist die Schwere der Komplikation so bemessen, dass pflegerisches Handeln als erste Maßnahme i.d.r. ausreicht Risikoerhöhung für den Patienten als Entscheidungsgrundlage im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 20
Delegation ärztlicher Tätigkeiten Delegierbare Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die Gegenstand der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind. Sie können grundsätzlich auf Pflegekräfte übertragen werden. Der Arzt kann davon ausgehen, dass die Pflegekraft die erlernten Tätigkeiten beherrscht. Er muss sich von Kenntnissen und Fertigkeiten nicht überzeugen. subkutane Injektion intramuskuläre Injektion Dekubitusprophylaxe transurethraler Katheterismus Verbandswechsel Verabreichen von Medikamenten im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 21
Delegation ärztlicher Tätigkeiten Zu den eingeschränkt delegationsfähigen Tätigkeiten zählen insbes.: Intravenöse Injektionen Wechsel der Infusionslösung bei liegendem Infusionssystem Anhängen von Blutkonserven nach vorheriger ärztlicher Kontrolle Blutentnahmen Voraussetzungen Persönliches Handeln des Arztes ist nicht erforderlich Patient muss nach Aufklärung durch den Arzt in die Maßnahme durch den nichtärztlichen Mitarbeiter eingewilligt haben (Problem: Kinder, Verwirrte) - kann schriftlich, mündlich, durch schlüssiges Verhalten erfolgen I.d.R. schriftliche Anordnung des Arztes Pflegekraft muss für die ärztliche Tätigkeit befähigt sein und zur Ausführung bereit sein (aktuelle Selbstüberprüfung von Kennen und Können) die Ausführung der Tätigkeit muss zumutbar sein Kontrollpflicht + im Einzelfall auch Überwachungspflicht im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 22
Bei der Delegation behält der Arzt stets die ärztliche und juristische Verantwortung für die sach- und fachgerechte Durchführung der delegierten ärztlichen Leistung in Bezug auf die angeordnete Maßnahme an sich und in Bezug auf die Auswahl und Qualifizierung des nicht-ärztlichen Mitarbeiters. Der Arzt muss auch bei der Durchführung von an nicht-ärztliche Mitarbeiter delegierter Leistungen anwesend sein. Nur im Einzelfall dürfen bereits vom Arzt zuvor angeordnete Leistungen bei vorübergehender Abwesenheit des Arztes von entsprechend qualifiziertem nicht-ärztlichem Personal durchgeführt werden. im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 23
Delegation ist abzugrenzen zur Substitution, dem Ersetzen des Arztes durch einen nicht-ärztlichen Mitarbeiter bei der Durchführung von Leistungen, bei denen es sich um die selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. Bei der Substitution geht die ärztliche und juristische Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Maßnahme (Heilkunde) vom Arzt auf den nicht-ärztlichen Mitarbeiter über. im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 24
PA sieht so die Zukunft aus? Ein Physician Assistent ist eine Pflegeperson, die eigenständig hoch spezialisierte Assistenz-Aufgaben im medizi-nischen und operationstechnischen Bereich unter Aufsicht bzw. in Verantwortung eines Arztes durchführt. Der PA erwirbt einen Bachelor of Science in Physician Assistan-ce an zugelassenen Hochschulen. Aufgaben u.a.: spezielle Präparationsaufgaben, z.b. V. saphena magna- Präparation oder Entnahme von Graftmaterial in der Herzchirurgie Zugang zum Operationsgebiet, z.b. Laparotomie, Thorakotomie Chirurgische Assistenz während des Eingriffs Platzierung von Drainagen und Durchführung des Wundverschlusses im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 25
Das Berufsbild der Pflege Ausbildungsgang der Helios-Kliniken zum Medizinischen Assistenten für Änästhesiologie (MAFA) Bestrebungen auch anderer Krankenhäuser, Teile der ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der Narkose auf Pflegekräfte zu verlagern Und welche Überlegungen gibt es für Modellvorhaben für die Notaufnahmen? Auswirkungen durch den Einsatz der neuqualifizierten Pflegekräfte Nachqualifizierung ist bisher nicht vorgesehen! im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 26
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit im Institut für Notfallmedizin der Asklepios Hamburg GmbH 27