Vertretungsbefugnis Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v. 1. Allgemeines

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Transkript:

Vertretungsbefugnis Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v. 1. Allgemeines Der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v. ist aufgrund gesetzlicher Regelungen, insbesondere der Verfahrensordnungen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten und der Satzung, vertretungsbefugt vor: - Sozialgerichten (umfassend) - en (eingeschränkt). Vor den ordentlichen Gerichten (en), Finanzgerichten und Arbeitsgerichten besteht keine Vertretungsbefugnis. Um innerhalb des Verbandes die Gewähr für eine allgemein einheitliche und sachkundige Beratung und Vertretung zu bieten, sollte die außergerichtliche Vertretungsbefugnis der gerichtlichen Vertretungsbefugnis folgen. Außergerichtliche Vertretung umfasst alle Handlungen, bei denen nicht ein Gericht der Adressat ist (z. B. Beratung, Antragstellung und Widerspruchsverfahren). Gerichtliche Vertretung beinhaltet im Umkehrschluss alle Handlungen, bei denen ein Gericht der Adressat ist. Dies bedeutet, dass der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v. seine Mitglieder auch nur in den Fällen beraten sollte, in denen er später auch eine gerichtliche Vertretung durchführen dürfte. Maßgeblich für die gerichtliche Vertretungsbefugnis sind die Regelungen der einzelnen Verfahrensordnungen. Des Weiteren ist auch die Regelung der Satzung zu beachten. 2 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung: Der Zweck des Verbandes soll vornehmlich erreicht werden durch: [ ] 2. Beratung, Vertretung und Betreuung des in 3 Abs. 1 genannten Personenkreises in entschädigungs-, versorgungs-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfeund anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit. Hinweis: Sollten darüber hinaus Fragen/Angelegenheiten an Sie herangetragen werden, die nicht eindeutig einem der im folgenden genannten Rechtsgebiete zugeordnet werden können, setzen Sie sich zur Klärung der Vertretungsbefugnis bitte mit der VdK- Landesverbandsgeschäftsstelle, Abt. Sozialpolitik und Sozialrecht in Verbindung.

2. Vertretungsbefugnis in der Sozialgerichtsbarkeit 73 Abs. 2 Nr. 8 SGG: Als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht sind vertretungsbefugt Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder. Bevollmächtigte nach Nr. 8 sind befugt, in allen sozialgerichtlichen Streitigkeiten aufzutreten, soweit nicht im Einzelfall der Satzung der Vereinigung eine Beschränkung zu entnehmen ist (vgl. BT- Drs. 16/3655 S. 95). (Quelle: Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014) Positivliste (in Anlehnung an 51 SGG) gesetzliche Krankenversicherung 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) landwirtschaftliche Krankenversicherung Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) soziale Pflegeversicherung private Pflegeversicherung nach 23 SGB XI: Pflegeleistungen, Beitragszahlung, Versicherungspflicht, Beitragszuschüsse Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) (Die private PV soll den Leistungen der sozialen PV nach Art und Umfang gleichwertig sein. Deshalb gibt es eine einheitliche Zuständigkeit, um eine gleichlautende Rechtsprechung zu identischen Fragen zu erhalten) gesetzliche Rentenversicherung Alterssicherung der Landwirte Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) 1 auch bei Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher, bei engem sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Krankenkasse, BSG-Beschluss vom 4. Juli 2014, Az.: B 3 SF 1/14 R.

Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft Künstlersozialversicherung gesetzliche Unfallversicherung (einschließlich landwirtschaftlicher Unfallversicherung sowie Fälle bei Beamten wg. Blutspende, als Pflegeperson oder als Unfallhelfer) Arbeitsförderung Grundsicherung für Arbeitsuchende 2 Sozialhilfe unter anderem - Hilfe zum Lebensunterhalt - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung Kinderzuschlag nach 6a BKGG Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) 15 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 6b BKKG Elterngeld und Betreuungsgeld, 1-12 BEEG Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopfer - Soldaten - Zivildienstbeschädigte - Opfer von Gewalttaten - Impfgeschädigte 13 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) Bundesversorgungsgesetz (BVG) Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Zivildienstgesetz (ZDG) Opferentschädigungsgesetz (OEG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) 2 auch Streitigkeiten bezüglich Hausverbot bei Jobcenter (BSG-Beschluss vom 21. Juli 2014, Az.: B 14 SF 1/14 R) sowie Arbeitsgelegenheiten nach 16b SGB II

- Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet - Opfer rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) Schwerbehindertenrecht - Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale - Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen Zuerkennung eines Bergmannversorgungsscheins Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Bergmannversorgungsscheingesetz (BVSG NW) 3. Vertretungsbefugnis in der sbarkeit 67 Abs. 2 Nr. 6 VwGO Als Bevollmächtigte vor dem vertretungsbefugt sind Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Beschluss des VGH vom 10.8.2002 - Aktenzeichen: 7 S 1890/01 Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern und Angestellten der Verbände und Vereinigungen von Behinderten nach 67 Abs. 1 S. 4 VwGO erstreckt sich nur dann auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt betreffende Rechtsstreitigkeiten, wenn der geltend gemachte Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt insofern mit der Schwerbehinderteneigenschaft des Hilfesuchenden in Zusammenhang steht, als dieser gerade wegen seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, VGH, Mannheim, Beschluss vom 21.9.1998-7 S 2091/98).

Positivliste Ausnahmegenehmigungen - Parkerleichterungen - Befreiung von Sicherheitsgurt/Schutzhelm Befreiung von der Hundesteuer für behinderte Menschen Kündigungsschutzverfahren gegen Integrationsamt Kriegsopferfürsorge Landesblindengeld Landespflegegeld 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Satzung der Gemeinde 88 SGB IX 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz (BVG) Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG) Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

4. Negativliste keine Vertretungsbefugnis (nicht abschließend) Rechtsgebiet Angelegenheiten der Versorgungseinrichtungen der freien Berufe Angelegenheiten gegen die Conterganstiftung Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation Arbeitsrecht (mitunter Altersteilzeit) ausländisches Sozialrecht - Arzthaftung wegen Behandlungsfehler - Streitigkeiten zw. Arzt und Versicherten - Streit zw. Krankenhausträgern und Versicherten Beamtenversorgung Besteuerung von Renten und vergleichbaren Einkommen Betreuungsrecht -Patientenverfügung -Vorsorgevollmacht -Betreuungsverfügung betriebliche Zusatzversorgung (Betriebsrenten) Bundesausbildungsförderung (BAföG) Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) Kindergeld - steuerliches Kindergeld nach 62 ff. EStG - Kindergeld nach dem BKGG Pfändung (z. B. einer Rente) Gerichtsbarkeit Arbeitsgericht oder Sozialgericht Finanzgericht Arbeitsgericht Finanzgericht Sozialgericht

Private Versicherungen (Pflegegeld, Sterbegeld etc.) Rundfunkbeitragsbefreiung Sozialanschluss der Telekom Überleitungsanzeige nach 93 SGB XII Unterhaltsrückgriff auf Angehörige nach 94 SGB XII Versorgungsausgleich Wohngeld Sozialgericht (gebührenpflichtig) 5. Kosten des Verfahrens sozialgerichtliches Verfahren Gemäß 183 Abs. 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach 56 SGB I kostenfrei. Gleiches gilt für die Antrags- und Vorverfahren (Widerspruchsverfahren), bei denen die Verfahrensvorschriften des SGB X angewendet werden ( 64 Abs. 1 SGB X). verwaltungsgerichtliches Verfahren Die Verfahren vor den en sind grundsätzlich kostenpflichtig. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden jedoch in Verfahren bezüglich Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben ( 188 VwGO). Kriegsopferfürsorge, Landesblindengeldgesetz und Landespflegegeldgesetz: Beim Verwaltungsverfahren finden SGB I und SGB X Anwendung. Damit sind diese Verfahren kostenfrei ( 64 SGB X).