Stellungnahme im Begutachtungsverfahren in dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

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5/SN-307/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 AUSTRIAN COCKPIT ASSOCIATION Verband Österreichischer Verkehrspiloten A-1300 Flughafen Wien Verband Österreichischer Verkehrspiloten Tel:+43 (0) 1 7007 65799 Fax:+43 (0) 1 7007 65798 E-Mail: info@aca.or.at Internet: w w w. a c a.or.at Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystr. 2 1030 Wien Per Mail an: thomas.kacsich@bmvit.gv.at 12. August 2005 Stellungnahme im Begutachtungsverfahren in dem das Luftfahrtgesetz geändert wird Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend finden Sie die Stellungnahme der AUSTRIAN COCKPIT ASSOCIATION: 33 (4) verpflichtet, bei Wegfall der Tauglichkeit die Tätigkeit einzustellen und die ACG zu informieren. Bei strenger Auslegung dieser Bestimmung wäre jede auch nur vorübergehende Erkrankung, ja sogar die nach Konsum eines Glases Bier zweifelsohne vorliegende Fluguntauglichkeit der ACG zu melden. Unseres Erachtens ist die Meldepflicht überhaupt nicht nötig, da die Tätigkeit ohnehin nicht ausgeübt werden darf. Dauert die Untauglichkeit (z.b. wegen Erkrankung) bis zur Fälligkeit der nächsten Tauglichkeitsuntersuchung an, dann wird es ohnehin zu einer Mitteilung an die ACG und/oder Nicht-Verlängerung der Lizenz kommen. Die Meldungen an die ACG könnten im Sinne einer sparsamen Verwaltung somit entfallen, oder zumindest auf Fälle länger andauernder Untauglichkeit beschränkt werden. 34 Es wäre zu normieren, welche Inhalte der Bericht an die Behörde zu enthalten hat. Im Sinne der informationellen Selbstbestimmung und einer sparsamen Datenerhebung sollten

2 von 5 5/SN-307/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt nur die Inhalte übermittelt werden, die unbedingt erforderlich sind, im wesentlichen also die Tatsache der positiven Beurteilung und ggf. welche Untersuchungen vorgenommen wurden. Es gibt keine Notwendigkeit, bei der Behörde eine umfangreiche (unter Umständen Jahrzehnte umfassende) Sammlung von Gesundheitsdaten aller Piloten anzulegen. 35 (1) verlangt eine Meldung an die Behörde bei Unzuständigkeit der Untersuchungsstelle. Dies erscheint entbehrlich. Es bedeutet, dass ein irrtümlich wegen einer einem flugmedizinischen Zentrum vorbehaltenen Untersuchung aufgesuchter Fliegerarzt der Behörde den erfolglosen Besuch zu melden hätte. Eine Mitteilung der Unzuständigkeit an den betroffenen Piloten muss nicht gesetzlich geregelt werden, da der jeweilige Arzt das wohl auch ohne Gesetz mitteilen wird. (Man bekommt auch keine schriftliche Bestätigung, wenn man am Gesundheitsamt einen Führerschein beantragen will.) Die Feststellung der Tauglichkeit durch die Behörde bedingt die Einrichtung einer eigenen behördlichen Untersuchungsstelle. In den Erläuterungen zu 34 wird darauf hingewiesen, dass in Österreich aufgrund der umfangreichen Voraussetzungen nur sehr wenige flugmedizinische Zentren denkbar sind. Da es nun nicht die Aufgabe einer behördlichen Untersuchungsstelle sein kann, privaten Einrichtungen Konkurrenz zu machen, wäre der Umfang der Tätigkeit einer behördlichen Untersuchungsstelle sehr gering. Werden die hohen laufenden Kosten einer hochqualifizierten Untersuchungsstelle, die auch entsprechend aufwendige Geräte vorhalten muss, auf die wenigen "Nutzer" aufgeteilt, so führt dies zu hohen Kosten im Einzelfall. Werden sie auf die Gesamtheit der Gebührenzahler umgelegt, führt dies ebenfalls zu einer Erhöhung der Gebühren. Beides belastet den Wirtschaftsstandort. Es wäre also günstiger, notwendige Zusatzuntersuchungen durch ein beauftragtes flugmedizinisches Zentrum im In- oder Ausland durchführen zu lassen und/oder nötigenfalls Gutachten von Sachverständigen einzuholen. (Letzteres wäre auch bei Einrichtung einer behördlichen Untersuchungsstelle unvermeidlich, da diese kaum Mediziner aller Fachrichtungen beschäftigen könnte.) 37 und 38 Bei der Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission und der Ersatzmitglieder sollte durch ausreichende Bestellung von Ersatzmitgliedern sichergestellt sein, dass Urlaub oder sonstige Verhinderung von Kommissionsmitgliedern nicht zu einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit führt. 2 12.08.2005

5/SN-307/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5 37 (2) Für die Erlangung und ggf. Erneuerung von verbundenen Berechtigungen sollte im Sinne einer schlanken Verwaltung jedenfalls ein Einzelprüfer zuständig sein. Es ist insbesondere bei regelmäßigen Prüfungen auf Flugsimulatoren gar nicht möglich, mehr als einen Prüfer einzusetzen. 37 (3) Das schriftliche Gutachten des/der Prüfer sollte unverzüglich übermittelt werden. In der Regel sollte es kein Problem sein, das Gutachten noch am Tage der Prüfung auszufertigen. 38 (2) Die Beschränkung des Personenkreises auf Akademiker aus BMVIT, ACG und ÖAEC-FAA könnte dazu führen, dass es nicht genügend in Frage kommende Kandidaten für alle Prüfungskommissionen gibt. Weiters sind die zeitlichen Möglichkeiten für die Prüfungstätigkeit durch die dienstlichen Verpflichtungen des kleinen, in Frage kommenden Personenkreises beschränkt. Das Erfordernis eines beliebigen, auch völlig fachfremden Hochschulstudiums scheint auch sachlich nicht gerechtfertigt. 38 Die Obergrenze für die Prüfungstaxe soll unverändert bleiben oder ggf. der Inflation angepasst werden. Eine völlige Freigabe der Prüfungstaxe kann mangels gesetzlicher Begrenzung der Kosten zu einer dem Wirtschaftsstandort abträglichen Belastung führen. In jedem Fall soll die Prüfungstaxe mit dem tatsächlichen Aufwand limitiert sein. 40 Die vorgeschlagene Bestimmung würde dazu führen, dass ein Bewerber mit ausländischer Lizenz, der die österreichischen Altersbestimmungen erfüllt, keinen Anspruch auf Anerkennung hat, wenn die Altersbestimmungen im Ausland weniger streng sind. Es erschiene ausreichend, hinsichtlich des Alters selbst bei weniger strengen ausländischen Bestimmungen auf Einhaltung des österreichischen Mindestalters abzustellen. 41 lässt unklar, ob ein österreichischer Zivilluftfahrerschein durch eine ausländische verbundene Berechtigung ergänzt werden kann. 42 Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für eine Aufzeichnungspflicht die über die Aufzeichnung der Flüge hinausgeht, die für die Erlangung und Verlängerung von Lizenzen und verbundenen Berechtigungen hinausgeht. Bei strenger Auslegung der Bestimmung wären Aufzeichnungen über sämtliche je durchgeführten Flüge mitzuführen, obwohl diese bei einem älteren Linienpiloten durchaus mehrere tausend Seiten Umfang haben können. 3 12.08.2005

4 von 5 5/SN-307/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Die Pflicht, elektronische Daten jederzeit "zur Verfügung zu halten" ist ebenfalls unklar geregelt und könnte bei strenger Interpretation bedeuten, dass die Daten online zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Sinne der informationellen Selbstbestimmung ist eine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Daten, für die die Behörde keine Verwendung hat, abzulehnen. 43 (3) enthält keinerlei Festlegung, worauf sich die Behörde bei der Untersagung einer befürchteten rechtswidrigen Handlung zu stützen hätte, und wie konkret die "Begehungswahrscheinlichkeit" sein muss, um eine Untersagung zu rechtfertigen. Die Bestimmung steht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung und wäre in der österreichischen Rechtsordnung wohl einzigartig. 44 (2) und (5): Die Bestimmung würde es jedermann mit einer Zustelladresse in Österreich ohne jeglichen sonstigen Österreichbezug erlauben, eine Flugschule an einem beliebigen Ort außerhalb Österreichs zu betreiben. Die Kontrolle einer solchen Schule wäre äußerst aufwändig bis unmöglich. Eine Schulung im Ausland soll natürlich möglich sein, aber es sollte für eine österreichische Schulberechtigung zumindest einen Österreichbezug (z.b. österreichische Betreiberfirma/-Verein, Tätigkeit auch im (EU-)Inland) geben. Falls diese Regelung dazu dienen soll, andere nach den Regeln der JAA zugelassene Schulen auch für die Ausbildung österreichischer Piloten zu genehmigen (oder registrieren), so erschiene eine Anerkennungsregelung sinnvoller. (Bei Anwendung derselben Zulassungsregeln für Schulen sollte eine Zulassung durch ein JAA-Mitgliedsland auch für die übrigen Mitgliedsländer ausreichend sein, und es wäre wohl widersinnig, eine Schule durch 20 JAA-Behörden 20x einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen.) 46 (2) Eine zwingende mündliche Verhandlung scheint unnötig. Diese sollte auch im Sinne schlanker Verwaltung nur bei Bedarf stattfinden. Es sind viele Fälle vorstellbar, wo z.b. wegen einer Änderung des Umfangs (z.b. Schulung auf neuer Flugzeugtype) eine neue Genehmigung notwendig wird, die notwendigen Änderungen aber schriftlich dokumentiert werden können. 46 (3) Es ist nicht ausreichend bestimmt, auf welcher Basis die zuständige Behörde bestimmte Lehrpläne vorschreiben kann oder muss. 36 behält die Regelung des Ausbildungsinhalts einer Verordnung des Bundesministers vor. 4 12.08.2005

5/SN-307/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5 50 (2) Ein Verzicht auf die Erfordernisse des 50 (1) Z2 sollte im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung nur möglich sein, wenn der Lehrer zumindest Inhaber eines Linienpilotenscheins war, und eine der angestrebten Berechtigung vergleichbare Ausbildung hat. Es sollte auch sichergestellt sein, dass die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, um einen entsprechenden Kenntnisstand sicherzustellen. (Eine Lehrtätigkeit durch pensionierte oder aus gesundheitlichen Gründen fluguntaugliche Lehrer ist sicher unproblematisch, aber im Sinne praxisbezogener Ausbildung sollten keine Lehrer ohne Flugerfahrung zum Einsatz kommen.) Mit freundlichen Grüßen Capt. Wilhelm Maderner Präsident AUSTRIAN COCKPIT ASSOCIATION Kopie: 25fach an das Präsidium des Nationalrates per Post und zusätzlich per Email an begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at 5 12.08.2005