Eckpunkte für die Neufassung des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz nachhaltig - ökologisch - dialogorientiert - effizient Mainz, 5. Februar 2014 1
Hintergrund: neues WHG Neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG) seit 1. März 2010 Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (statt Rahmengesetzgebungskompetenz) Potentiell Vollregelungen durch Bund möglich Solange Bund nichts regelt, ergänzende Gesetzgebung durch die Länder möglich Länderöffnungsklauseln Abweichungsrecht der Länder, soweit kein Anlagen- und Stoffbezug Formelle Anpassung des LWG Gliederung wie WHG Keine wiederholenden Regelungen im Landesrecht Folie 2
Fracking verbieten bzw. regulieren In den USA wird unkonventionelles Erdgas bereits großflächig gefördert. Dabei ist es zu Trinkwasser-verschmutzungen und flächen-deckender Landschaftszerstörung gekommen. Bei einem Frac-Vorgang werden mehrere Millionen Liter Wasser mit Chemikalien wie Bioziden, Säuren und Korrosionsschutzmittel versetzt, die für Menschen giftige, erbgutschädigende, allergieauslösende und krebserregende Substanzen enthalten. Andere Substanzen sind für die Umwelt schädlich. Flowback (Frac-Wasser und Lagerstättenwasser) wird unterirdisch verpresst. Langzeitwirkungen der Chemikalien, Salze, Schwermetalle und radioaktiven Elemente bisher unbekannt. Folie 3
Fracking verbieten bzw. regulieren Obligatorische UVP-Pflicht (Schwellenwert bisher 500.000 m 3 Erdgas/Tag. Förderung von unkonventionellem Erdgas erreicht diese Menge in der Regel nicht) Kein Fracking in sensiblen Gebieten Grundsätzlich Beteiligung der zuständigen Wasserbehörden zur Bewertung der Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer Vollständige Offenlegung der verwendeten Additive und der exakten Zusammensetzung der Fracturing Fluide für jeden einzelnen Frac Folie 4
Fracking verbieten bzw. regulieren Der Landtag fordert: Einsatz der Fracking-Technologie nicht zulassen, solange nicht nachgewiesen, dass davon keine Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen Einsatz der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten verbieten Änderung des Bundesberggesetzes: frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, Rechtsschutz für Eigentümer verbessern, Abwägungskriterien modernisieren (Landtagsbeschluss vom 19.09.2013, Drs. 16/2745) Folie 5
Fracking verbieten bzw. regulieren 46 Abs. 1 LWG Generelle Erlaubnispflicht für Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac- Flüssigkeiten. 54 Abs. 2 LWG Verbot von Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten in Wasserschutzgebieten. 55 Abs. 3 LWG Verbot von Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten in Heilquellenschutzgebieten. Forderung an den Bund: UVP-Pflicht einführen, BBergG novellieren Folie 6
Nachhaltige Bewirtschaftung Bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer hat die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor bestehenden oder künftigen anderen Nutzungsmöglichkeiten. ( 13 Abs. 2 S. 1 LWG) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten. ( 13 Abs. 2 S. 2 LWG) Folie 7
Gewässerrandstreifen Eintrag aus diffusen Quellen: Phosphor: 38 % Stickstoff: 61 % (Gewässerzustandsbericht Rheinland-Pfalz 2010) Folie 8
Gewässerrandstreifen Bilanzierungen Einträge von Phosphor im Rheineinzugsgebiet 1983-1987: insges. 35.425 Tonnen / Jahr 2003-2005: insges. 9.798 Tonnen / Jahr Dies entspricht einem Gesamtrückgang von 72 % Einträge aus Punktquellen (Einleitung gereinigtes Abwasser): um über 80 % reduziert Einträge aus diffusen Quellen (Erosion, Grundwasser, Drainagen): Reduzierung um nur rund 13 %. Bilanzierungen Einträge von Stickstoff im Rheineinzugsgebiet 1983-1987: insges. 383.173 Tonnen / Jahr 2003-2005: insges. 195.168 Tonnen / Jahr Dies entspricht einem Gesamtrückgang von ca. 49 % Einträge aus Punktquellen (Einleitung gereinigtes Abwasser): um ca. 71 % reduziert Einträge aus diffusen Quellen (Erosion, Grundwasser, Drainagen): Reduzierung um nur ca. 25 %. Folie 9
Gewässerrandstreifen Gewässerrandstreifen nach 33 LWG Festsetzung von GRS durch RVO wird verpflichtend, soweit Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen für einen nicht guten Gewässerzustand ursächlich sind Für andere Gewässer: GRS-Festsetzung im Ermessen der Wasserbehörde (z.b. Erhaltung des guten Gewässerzustands) Volle Flexibilität bzgl. der Breite des GRS Verbot des Einsatz von Düngemitteln und PSM möglich (anders WHG!) Grundlage: Bestandsaufnahme und Bewirtschaftungsplan nach WRRL (GRS als Maßnahme ) Festsetzungspflicht entfällt, wenn Ziele durch verbindlich verabredete Kooperationsmaßnahmen erreicht werden können Zuständigkeit ausschl. bei der oberen Wasserbehörde Folie 10
Hochwasserrisikomanagement Hochwasserschutz und -vorsorge bislang Oberrheinniederung: durchgehendes Deichsystem 160 km Länge Hochwasserrückhaltungen (Polder): 8 Maßnahmen mit 52 Mio. m 3 realisiert (von 62 Mio. m 3 vereinbartem Rückhaltevermögen) Mittelrhein und andere Flüsse (z.b. Mosel): 34 örtliche Hochwasserschutzanlagen Ausgaben des Landes für diese Maßnahmen: ca. 900 Mio. Hochwasserschutz und -vorsorge künftig Fertigstellung Sanierung der Deiche an Rhein und unterer Nahe, sowie des Baus der Polder und Deichrückverlegungen am Oberrhein Planung und Bau von zwei Reserveräumen für Extremhochwasser Planung und Bau örtlicher Hochwasserschutzanlagen Erforderlich für diese Maßnahmen: ca. 500 Mio. Verbesserung der kommunalen Hochwasservorsorge Folie 11
Hochwasserrisikomanagement Vervollständigung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen (mit örtlichem Charakter) Übernahme solcher Anlagen in die öffentliche Ausbau- und Unterhaltungslast, soweit sie mit Deichen und Hochwasserschutzmauern zu einer einheitlichen Hochwasserschutzlinie an einem Gewässer beitragen ( 76 Abs. 1 und 2 LWG) Gestaltungsmöglichkeit für Kommunen erweitern Möglichkeit der Umlage von Kosten für Hochwasserschutzanlagen ( 76 Abs. 7 LWG) Erweiterung der möglichen vertraglichen Übernahme des Baus von Hochwasserschutzanlagen ( 76 Abs. 8 LWG) Folie 12
Bürgerdialog aktive Beteiligung aller interessierter Stellen, Träger öffentlicher Belange, Unterhaltungs- und Ausbaupflichtige sowie betroffene Behörden, Körperschaften und Verbände Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zur Umsetzung der EG-WRRL ( 85 Abs. 2 LWG) Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasser-Risikomanagementpläne ( 80 Abs. 3 LWG) permanenter Dialogprozess im Rahmen der kommunalen Hochwasserpartnerschaften Moderationsverfahren zur Standortfindung und Planung von Hochwasserrückhaltungen und Reserveräumen für Extremhochwasser Folie 13
Effizientere Verfahren Vermeidung von Doppelarbeit und Abbau von Doppelstrukturen: Benehmen mit SGDen bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörden ( 95 LWG) künftig nur noch wenn hohe fachliche Anforderungen / komplexe Entscheidungen in wasserwirtschaftlich bes. sensiblen Gebieten wenn übergeordnete Ziele der Bewirtschaftung (z.b. WRRL) betroffen Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Eigenverantwortung der unteren Wasserbehörden Folie 14
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit Mainz, 5. Februar 2014 15