Eckpunkte für die Neufassung des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz. nachhaltig - ökologisch - dialogorientiert - effizient

Ähnliche Dokumente
Das Landeswassergesetz neue Impulse für die Gewässerentwicklung

Das neue Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) Folie 1

Der Beirat zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Rheinland-Pfalz

Hochwasserschutz am Oberrhein

Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung?

Abwasserbeseitigungskonzepte Wasserrahmenrichtlinie

Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle

Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Heilenbecke

Wie hoch ist das Hochwasserrisiko in Lahnstein?

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - Gemeinsamkeiten, Synergien und Unterschiede

Entwurf Maßnahmenprogramm 2015 Runde Tische. Monika Raschke, MKULNV Flussgebietsmanagement, Gewässerökologie, Hochwasserschutz

Das neue Wasserhaushaltsgesetz

Baggergut der WSV aktuelle rechtliche Entwicklungen

Hochwasser am Rhein 1993 Hochwasserrisikomanagement in der Bauleitplanung

Wasserhaushaltsgesetz: WHG

Einführung in die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und Ergebnisse der Bestandsaufnahme

STAND DER UMSETZUNG DER EG-WASSERRAHMENRICHTLINIE IN RHEINLAND-PFALZ. Vera Hergenröther Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke

Fracking. Vortrag: Matthias Miersch

Einführung in die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und Ergebnisse der Bestandsaufnahme

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

TOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen

Hochwasserrisikomanagementplanung in Rheinland-Pfalz Erste Ergebnisse und Ausblick

Hochwasserschutzkonzept Ediger-Eller

FRACKING AUS SICHT DER TRINKWASSER- VERSORGUNG. Martin Böddeker Wasserwirtschaft GELSENWASSER AG

Hochwasserschutzkonzept für Bobenheim-Roxheim

Empfehlungen zur koordinierten Anwendung der EG-HWRM-RL und EG- WRRL

Ausnahmeregelungen und Verschlechterungsverbot in der EG-WRRL Fahrplan. Benennung der zuständigen Behörden

Hochwasserschutz in Nordrhein-Westfalen

Anna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz

Gewässerrandstreifen. Grundsätzliches Bezug zu Wassergesetzen Bezug zur WRRL Konflikte und Lösungsansätze Förderung / Finanzierung Beispiele

Leben im Tal der Ahnungslosen? Hochwasserrisikomanagement in Rheinland-Pfalz

Gewässerentwicklung am Rheinland-Pfälzischen Rhein. Dipl. Ing. Christoph Linnenweber

Hochwasserschutz am Oberrhein

Gewässerrandstreifen - wasserrechtliche Bestimmungen

Novellierung der Richtlinie Prioritäre Stoffe

Keine Erdgasförderung auf Kosten des Trinkwassers: Fracking verbieten!

Rechtliche Aspekte der Erdgaserkundung und -förderung. RA Per Seeliger

Europäische Wasserrahmenrichtlinie und ihre Umsetzung in Bayern

10 Jahre nach dem Elbehochwasser in Sachsen-Anhalt von der Jahrhundertflut zum Hochwasserrisikomanagement

Hochwasservorsorge auf das Beste hoffen, auf das Schlimmste vorbereitet sein

Welche Erkenntnisse liegen bereits. heute zu den Umweltauswirkungen. der Fracking-Technologie vor?

Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Schwalm-Eder-Kreis


Einführung in das Workshop-Thema Renaturierung von Oberflächengewässern in Wasserschutzgebieten

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Rheinland-Pfalz. Rudolf May SGD Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur

Von der Gewässerbewertung zum Maßnahmenprogramm Was zeigen die Maßnahmenkarten?

EU-Wasserrahmenrichtlinie. 15. Infoveranstaltung IBOS Görlitz, Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Dipl.-Ing.

Das Öffentlichkeitsprinzip nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie

Grußwort zur Mitgliederversammlung 2009 der Hochwassernotgemeinschaft Rhein e.v. am 5. November 2009 in Boppard. von

Entwurf Maßnahmenprogramm 2015 Runde Tische. Monika Raschke, MKULNV Flussgebietsmanagement, Gewässerökologie, Hochwasserschutz

Rechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes. am Gewässer III. Ordnung. Saulheimer Bach (Mühlbach)

Hochwasserrisikomanagement und Überschwemmungsgebiete

Ziele und Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie

Einführung in die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und Ergebnisse der Bestandsaufnahme

Örtliche Hochwasserschutzkonzepte/ Starkregen Was können Kommunen tun?

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz

Auenentwicklung an Bundeswasserstraßen

Forstwirtschaft im Spannungsfeld vielfältiger Ansprüche

Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen

Aktualisiertes Maßnahmenprogramm. für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum 2015 bis für den Thüringer Anteil. an der Flussgebietseinheit Rhein

Die Hochwassergefahren- und Risikokarten liegen auf dem Tisch! - Was müssen wir tun? -

Fracking? - Gefahren für das Trinkwasser?

Vollzugshilfe zur Anwendung des Landeswasserrechts nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes + Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Anforderungen an die Planungsbehörden für ein klimarobustes Risikomanagement BERND KATZENBERGER

Kurzvorstellung der jeweiligen rechtlichen und organisatorischen Situation in den Rheinanliegerstaaten - Deutschland -

Hochwasserrisikomanagement (HWRM) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) und. Deilbach / Hardenberger Bach. Bezirksregierung Düsseldorf.

10 Jahre EG-Wasserrahmenrichtlinie Wo stehen wir heute? Was ist zu tun?

Rechtliche Umsetzung der in Art. 11 Abs. 3 WRRL angeführten grundlegenden Maßnahmen in der Flussgebietseinheit Rhein,

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2009) aus der Sicht des Bundes

Umsetzung der WRRL in Bayern Fördermöglichkeiten

Die Wasserrahmenrichtlinie umsetzen Präsentation: Dipl.- Ing. Marcus Rudolph

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie... und ihre Umsetzung im Donaugebiet. Deggendorf, 23. Juli 2005

Informationen zur Wasserrahmenrichtlinie

Hochwasser sind natürliche Ereignisse!

Rechtliche Umsetzung der in Art. 11 Abs. 3 WRRL angeführten grundlegenden Maßnahmen

Rechtliche Aspekte der Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung

Zielvereinbarung: Schonende Gewässerunterhaltung

Das neue Wassergesetz BW

Bayerisches Landesamt für Umwelt. Sedimentmanagement. als Teil der Gewässerunterhaltung

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uffenheim Veranstaltung zum Informationsaustausch zur Maßnahmenplanung für den Zeitraum

1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Dr. Jochen Hentschel

Zielvereinbarung: Schonende Gewässerunterhaltung

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/223. Unterrichtung

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung

Festsetzung von Wasserschutzgebieten

und des VSHEW Verband der Schleswig-Holsteinischen Energie- und Wasserwirtschaft

Anhang M-1: Rechtliche Umsetzung der grundlegenden Maßnahmen

Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie - Auf dem Weg zum 2. Bewirtschaftungszyklus -

Symposium Pflanzenschutz und Gewässerschutz

9 Gewässerbelastungen aus Abwassereinleitungen

HWRM-Plan Kinzig Maßnahmensteckbrief - lokale Planungsebene Kommune: Gewässer

Die Empfehlungen des Neutralen Expertenkreises und die fachliche Resonanz auf die Risikostudie

- Überblick und Neuerungen

Erwartung an die Rheinüberwachung Gewässerüberwachung als Teil der Strategie einer nachhaltigen Verbesserung der Gewässer- und Trinkwasserqualität

Transkript:

Eckpunkte für die Neufassung des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz nachhaltig - ökologisch - dialogorientiert - effizient Mainz, 5. Februar 2014 1

Hintergrund: neues WHG Neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG) seit 1. März 2010 Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (statt Rahmengesetzgebungskompetenz) Potentiell Vollregelungen durch Bund möglich Solange Bund nichts regelt, ergänzende Gesetzgebung durch die Länder möglich Länderöffnungsklauseln Abweichungsrecht der Länder, soweit kein Anlagen- und Stoffbezug Formelle Anpassung des LWG Gliederung wie WHG Keine wiederholenden Regelungen im Landesrecht Folie 2

Fracking verbieten bzw. regulieren In den USA wird unkonventionelles Erdgas bereits großflächig gefördert. Dabei ist es zu Trinkwasser-verschmutzungen und flächen-deckender Landschaftszerstörung gekommen. Bei einem Frac-Vorgang werden mehrere Millionen Liter Wasser mit Chemikalien wie Bioziden, Säuren und Korrosionsschutzmittel versetzt, die für Menschen giftige, erbgutschädigende, allergieauslösende und krebserregende Substanzen enthalten. Andere Substanzen sind für die Umwelt schädlich. Flowback (Frac-Wasser und Lagerstättenwasser) wird unterirdisch verpresst. Langzeitwirkungen der Chemikalien, Salze, Schwermetalle und radioaktiven Elemente bisher unbekannt. Folie 3

Fracking verbieten bzw. regulieren Obligatorische UVP-Pflicht (Schwellenwert bisher 500.000 m 3 Erdgas/Tag. Förderung von unkonventionellem Erdgas erreicht diese Menge in der Regel nicht) Kein Fracking in sensiblen Gebieten Grundsätzlich Beteiligung der zuständigen Wasserbehörden zur Bewertung der Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer Vollständige Offenlegung der verwendeten Additive und der exakten Zusammensetzung der Fracturing Fluide für jeden einzelnen Frac Folie 4

Fracking verbieten bzw. regulieren Der Landtag fordert: Einsatz der Fracking-Technologie nicht zulassen, solange nicht nachgewiesen, dass davon keine Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen Einsatz der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten verbieten Änderung des Bundesberggesetzes: frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, Rechtsschutz für Eigentümer verbessern, Abwägungskriterien modernisieren (Landtagsbeschluss vom 19.09.2013, Drs. 16/2745) Folie 5

Fracking verbieten bzw. regulieren 46 Abs. 1 LWG Generelle Erlaubnispflicht für Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac- Flüssigkeiten. 54 Abs. 2 LWG Verbot von Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten in Wasserschutzgebieten. 55 Abs. 3 LWG Verbot von Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten in Heilquellenschutzgebieten. Forderung an den Bund: UVP-Pflicht einführen, BBergG novellieren Folie 6

Nachhaltige Bewirtschaftung Bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer hat die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor bestehenden oder künftigen anderen Nutzungsmöglichkeiten. ( 13 Abs. 2 S. 1 LWG) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten. ( 13 Abs. 2 S. 2 LWG) Folie 7

Gewässerrandstreifen Eintrag aus diffusen Quellen: Phosphor: 38 % Stickstoff: 61 % (Gewässerzustandsbericht Rheinland-Pfalz 2010) Folie 8

Gewässerrandstreifen Bilanzierungen Einträge von Phosphor im Rheineinzugsgebiet 1983-1987: insges. 35.425 Tonnen / Jahr 2003-2005: insges. 9.798 Tonnen / Jahr Dies entspricht einem Gesamtrückgang von 72 % Einträge aus Punktquellen (Einleitung gereinigtes Abwasser): um über 80 % reduziert Einträge aus diffusen Quellen (Erosion, Grundwasser, Drainagen): Reduzierung um nur rund 13 %. Bilanzierungen Einträge von Stickstoff im Rheineinzugsgebiet 1983-1987: insges. 383.173 Tonnen / Jahr 2003-2005: insges. 195.168 Tonnen / Jahr Dies entspricht einem Gesamtrückgang von ca. 49 % Einträge aus Punktquellen (Einleitung gereinigtes Abwasser): um ca. 71 % reduziert Einträge aus diffusen Quellen (Erosion, Grundwasser, Drainagen): Reduzierung um nur ca. 25 %. Folie 9

Gewässerrandstreifen Gewässerrandstreifen nach 33 LWG Festsetzung von GRS durch RVO wird verpflichtend, soweit Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen für einen nicht guten Gewässerzustand ursächlich sind Für andere Gewässer: GRS-Festsetzung im Ermessen der Wasserbehörde (z.b. Erhaltung des guten Gewässerzustands) Volle Flexibilität bzgl. der Breite des GRS Verbot des Einsatz von Düngemitteln und PSM möglich (anders WHG!) Grundlage: Bestandsaufnahme und Bewirtschaftungsplan nach WRRL (GRS als Maßnahme ) Festsetzungspflicht entfällt, wenn Ziele durch verbindlich verabredete Kooperationsmaßnahmen erreicht werden können Zuständigkeit ausschl. bei der oberen Wasserbehörde Folie 10

Hochwasserrisikomanagement Hochwasserschutz und -vorsorge bislang Oberrheinniederung: durchgehendes Deichsystem 160 km Länge Hochwasserrückhaltungen (Polder): 8 Maßnahmen mit 52 Mio. m 3 realisiert (von 62 Mio. m 3 vereinbartem Rückhaltevermögen) Mittelrhein und andere Flüsse (z.b. Mosel): 34 örtliche Hochwasserschutzanlagen Ausgaben des Landes für diese Maßnahmen: ca. 900 Mio. Hochwasserschutz und -vorsorge künftig Fertigstellung Sanierung der Deiche an Rhein und unterer Nahe, sowie des Baus der Polder und Deichrückverlegungen am Oberrhein Planung und Bau von zwei Reserveräumen für Extremhochwasser Planung und Bau örtlicher Hochwasserschutzanlagen Erforderlich für diese Maßnahmen: ca. 500 Mio. Verbesserung der kommunalen Hochwasservorsorge Folie 11

Hochwasserrisikomanagement Vervollständigung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen (mit örtlichem Charakter) Übernahme solcher Anlagen in die öffentliche Ausbau- und Unterhaltungslast, soweit sie mit Deichen und Hochwasserschutzmauern zu einer einheitlichen Hochwasserschutzlinie an einem Gewässer beitragen ( 76 Abs. 1 und 2 LWG) Gestaltungsmöglichkeit für Kommunen erweitern Möglichkeit der Umlage von Kosten für Hochwasserschutzanlagen ( 76 Abs. 7 LWG) Erweiterung der möglichen vertraglichen Übernahme des Baus von Hochwasserschutzanlagen ( 76 Abs. 8 LWG) Folie 12

Bürgerdialog aktive Beteiligung aller interessierter Stellen, Träger öffentlicher Belange, Unterhaltungs- und Ausbaupflichtige sowie betroffene Behörden, Körperschaften und Verbände Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zur Umsetzung der EG-WRRL ( 85 Abs. 2 LWG) Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasser-Risikomanagementpläne ( 80 Abs. 3 LWG) permanenter Dialogprozess im Rahmen der kommunalen Hochwasserpartnerschaften Moderationsverfahren zur Standortfindung und Planung von Hochwasserrückhaltungen und Reserveräumen für Extremhochwasser Folie 13

Effizientere Verfahren Vermeidung von Doppelarbeit und Abbau von Doppelstrukturen: Benehmen mit SGDen bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörden ( 95 LWG) künftig nur noch wenn hohe fachliche Anforderungen / komplexe Entscheidungen in wasserwirtschaftlich bes. sensiblen Gebieten wenn übergeordnete Ziele der Bewirtschaftung (z.b. WRRL) betroffen Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Eigenverantwortung der unteren Wasserbehörden Folie 14

Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit Mainz, 5. Februar 2014 15