Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung Hügelgräberheide Halle-Hesingen (NSG WE 155)

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Transkript:

Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung Hügelgräberheide Halle-Hesingen (NSG WE 155) In dieser Begründung werden die Regelungen aus der Naturschutzgebietsverordnung, welche über den Verordnungstext hinaus einer Ausführung bedürfen, näher erläutert. Anlass zur Schutzgebietsausweisung Die Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) Hügelgräberheide Halle Hesingen dient in formaler Hinsicht der Umsetzung europarechtlicher Verpflichtungen. In der Europäischen Union wurde 1992 beschlossen, ein Schutzgebietsnetz (Natura 2000) aufzubauen, welches dem Erhalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume dient. Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora- Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG). Verschiedene Anhänge dieser Richtlinien führen Arten und Lebensraumtypen auf, welche besonders schützenswert sind und deren Erhalt durch das Schutzgebietssystem gesichert werden soll. Gemäß 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht die Verpflichtung zur hoheitlichen Sicherung von Natura 2000-Gebieten. Das NSG Hügelgräberheide Halle Hesingen umfasst das FFH-Gebiet Nr. 172 Hügelgräberheide Halle Hesingen. Mit der Anpassung der NSG-VO erfüllt der Landkreis Grafschaft Bentheim als zuständige Gebietskörperschaft die Anforderung der FFH-Richtlinie. zu 1 Naturschutzgebiet 1 (3) Abgrenzung des Naturschutzgebietes Die Abgrenzung des NSG umfasst das FFH-Gebiet Nr. 172 Hügelgräberheide Halle Hesingen. zu 2 Schutzzweck 2 Abs. 1- Allgemeiner Schutzzweck Der allgemeine Schutzzweck stellt in Erfüllung der Anforderungen der 23 Abs. 1 und 32 Absatz 3 BNatSchG die gesamtheitlichen Ziele für das Naturschutzgebiet dar. 2 Abs. 3 - Erhaltungsziele Absatz 3 enthält die spezifischen Erhaltungsziele für die im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten, für welche aufgrund der FFH-Richtlinie ein besonderes Schutzerfordernis besteht. Auf Grundlage der vollständigen Gebietsdaten des NLWKN vom Mai 2015 sind dies folgende Lebensraumtypen: Übrige Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie): 4030 Trockene Heiden, 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche Als fachliche Grundlage der aufgeführten Erhaltungsziele sind die Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) verwendet worden. zu 3 Verbote : 3 Abs. 1 Untersagte Handlungen Für Naturschutzgebiete ist in 23 Abs. 2 S. 1 BNatSchG geregelt, dass nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung

oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Diese Vorschrift ist als ein generelles Veränderungsverbot zu verstehen, das grundsätzlich jede Veränderung des Gebiets oder seiner Teile umfasst. Das Veränderungsverbot bezieht sich nicht nur auf Handlungen im Naturschutzgebiet, sondern auch auf solche, die von außen in das Gebiet hineinwirken und eine Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltige Störung der Gebietsbestandteile und der im Schutzzweck genannten Erhaltungsziele verursachen können. Bislang rechtmäßig ausgeübte Nutzungen können nicht ohne einen finanziellen Ausgleich eingeschränkt werden, daher wird das generelle Veränderungsverbot in den folgenden Paragrafen durch Freistellungen teilweise wieder aufgehoben, sofern dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist oder der Schutzzweck dieses erfordert. Zur Konkretisierung des allgemeinen Veränderungsverbots werden mit Bezugnahme auf die Formulierung nach Maßgabe weiterer Bestimmungen des 23 Abs. 2 S. 1 BNatSchG weitere, einzelne aus dem Schutzzweck abgeleitete verbotene Handlungen exemplarisch aufgezählt. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-9 Störungsverbote Die Verbote der Nummern 1-9 sollen verhindern, dass die wild lebenden Tiere in ihren Wohn-, Schlaf- und Zufluchtsstätten durch unbefugtes Befahren, Betreten oder sonstiger Ruhestörung (z.b. freilaufende Hunde, Zeltlager, Befliegung, Veranstaltungen) beeinträchtigt werden. Für Veranstaltungen, die mit dem Schutzzweck vereinbar sind, ist eine Ausnahmeerlaubnis möglich. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10-13, Erstaufforstungen und gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten Die Verbote dienen dem Schutz und der Förderung der heimischen und standortgerechten wild lebenden Pflanzen und Tiere. Nr. 11 verbietet zum Schutz und zur Erhaltung der wertgebenden Offenlandbiotope die Vornahme von Erstaufforstungen etc. Nr. 12 verbietet das Einbringen gentechnisch veränderter Organismen. Gentechnisch veränderte Organismen können sich außerhalb ihres vorgesehenen Anbaugebietes ausbreiten und verwildern und somit mit den Wildpflanzen konkurrieren und diese verdrängen. Dies würde zu einer Beeinträchtigung des besonderen Schutzzweckes führen und ist daher zu unterlassen. Nr. 13 verbietet das Einbringen von nichtheimischen, invasiven oder gebietsfremden Pflanzenarten sowie das Aussetzen gebietsfremder Tiere. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass sich derartige Pflanzenarten ausbreiten und damit das Erreichen der Schutzziele dauerhaft be- bzw. verhindern. Dies gilt analog für gebietsfremde Tierarten. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14-17 Veränderung der Bodengestalt, Sprengungen, Bohrungen, Wasserhaushalt Ein Verbot der genannten Maßnahmen ist erforderlich, um zu verhindern, dass es v.a. durch eine Veränderung der Standorteigenschaften zu Beeinträchtigungen der im NSG vorkommenden Arten, Biotope und Lebensraumtypen kommt. Mit Nr. 14-16 werden Veränderungen der Bodeneigenschaften, des Bodenreliefs und der damit verbundenen Standortvielfalt verhindert, sowie durch Sprengungen, Grabungen und Bohrungen verbundene Störungen untersagt, außerdem das Einbringen von Gartenabfällen etc. Hierdurch wird u.a. der Eintrag zusätzlicher Nährstoffe verhindert.

Nr. 17 unterbindet Eingriffe in den Wasserhaushalt, welche zu einer zusätzlichen Entwässerung des Gebietes führen können und damit zu einer Beeinträchtigung der grundwasserabhängigen Biotope und Lebensraumtypen. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 und 19 bauliche Anlagen, Versorgungsleitungen, Die Verbote zur Errichtung baulicher Anlagen sowie ober- wie unterirdischer Leitungen dienen der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der FFH- Lebensraumtypen. Weiterhin dient das Verbot zur Errichtung oberirdischer Leitungen dazu, die Verletzungsgefahr für Vögel zu minimieren und Meidungseffekte zu unterbinden. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20 Errichtung von Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Erdgasförderung durch Fracking Zu den grundlegenden Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehört die dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft, die vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren ist (vgl. 1 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG). Die Errichtung der notwendigen Aufsuchungs- und Gewinnungsanlagen in den Naturschutzund Natura-2000-Gebieten ist mit den Zielen des Naturschutzes nicht vereinbar. Mit der Anwendung der Fracking-Technologie sind eine Reihe von unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Hierzu zählen neben der Flächeninanspruchnahme und der damit einhergehenden Beseitigung der Vegetation und Versiegelung des Bodens u. a. Veränderungen des Ökosystems durch Grundwasserentnahmen und Stoffeinträge sowie Schall- und Lichtemissionen bei Errichtung und Betrieb der erforderlichen Anlagen. Alle diese Auswirkungen können nicht nur erhebliche Beeinträchtigungen des Wassers und des Bodens, sondern auch von Arten und deren Habitaten zur Folge haben. Im Naturschutzgebiet sind daher die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Fracking- Maßnahmen sowie die Fördermethode selbst im Naturschutzgebiet verboten. Entsprechendes gilt für Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das hierbei oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt. Die sonstigen naturschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des Biotop- und Artenschutzes sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, finden daneben weiterhin uneingeschränkt Anwendung. 1 Zu 4 Freistellungen Sofern freigestellte Maßnahmen vor ihrer Durchführung bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen oder mit ihr abzustimmen sind, dient dies dazu, hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsart alle Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes auszuloten. 4 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 Betreten und Befahren des NSG Vom Betretungsverbot ausgenommen sind in Nr. 1 und 2 laut Verordnung die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie Bedienstete der Naturschutzbehörden und weiterer öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben. Für ein Betreten/ Befahren des Gebietes zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht ist eine vorherige Anzeige bei der Naturschutzbehörde erforderlich (Begründung vgl. o.), es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Ein Betreten durch Dritte z.b. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre, zur Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten oder zur Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedarf sofern es nicht auf Anordnung oder im Auftrag der Naturschutzbehörde geschieht der vorherigen Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Naturschutzbehörde Kenntnisse über Forschungen, Kartierungen und Planungsvorhaben im Gebiet hat und das Gebiet durch häufige Störungen nicht in seiner Funktion entwertet wird. Gleichzeitig können 1 Drucksache 18/4713 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie vom 23.04.2015

durch Zurverfügungstellung der erhobenen Daten aktuelle Informationen für die Naturschutzbehörde gewonnen werden. 4 Abs. 2 Nr. 3 Wegeunterhaltung Eine Unterhaltung der vorhandenen Wege in der beschriebenen Weise ist zulässig, um eine Fortführung der vorhandenen Nutzung zu gewährleisten. Durch die Einschränkungen wird sichergestellt, dass Beeinträchtigungen der Standortverhältnisse und des Bodenchemismus angrenzender Flächen durch das Einbringen gebietsfremder Materialien oder eine zusätzliche Versiegelung unterbleiben und es nicht zu einer Verbreiterung der Wege und damit einem Verlust angrenzender Biotopstrukturen kommt. 4 Abs. 2 Nr. 4 Nutzung und Unterhaltung bestehender Anlagen Alle Tätigkeiten, die zur Nutzung, zum Betrieb und zur Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen erforderlich sind, können auch weiterhin durchgeführt werden. Eine Instandsetzung ist vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen, da hiermit bauliche Maßnahmen verbunden sein können, welche zu Störungen und Beeinträchtigungen im Gebiet führen können. 4 Abs. 3 forstwirtschaftliche Bodennutzung Die Freistellung unterscheidet zwischen den Waldflächen die keinen FFH-Lebensraumtyp darstellen und den Flächen die FFH-Lebensraumtypen darstellen. Waldflächen ohne wertbestimmenden Lebensraumtyp: Die im NSG liegenden und nicht der öffentlichen Hand befindlichen forstwirtschaftlichen Nutzflächen die keinen FFH- Lebensraumtyp darstellen, gelten die Maßgaben des 11 NWaldLG im Sinne einer ordnungsgemäßen Waldwirtschaft. Demnach hat die waldbesitzende Person ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutzund Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Weiterhin gelten die Maßgaben einer natur-und landschaftsverträglichen Forstwirtschaft gem. 5 Abs. 3 BNatSchG, wonach bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen ist, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtyp: Die notwendigen Bestimmungen zum Erhalt und Entwicklung der FFH-Lebensraumtypen Wald werden durch den Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 21. 10. 2015 Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung geregelt. Dieser Gem. RdErl. betrifft die Unterschutzstellung von Wald i. S. des 2 NWaldLG nach 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG durch Naturschutzgebietsverordnung, soweit dort für das Gebiet jeweils Lebensraumtypen oder Arten vorkommen, für die das Gebiet bestimmt ist. Mit der Unterschutzstellung ist die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten zu sichern ( 32 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Artikel 1 Buchst. l und Artikel 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie). Zugleich wird dem Verschlechterungsverbot entsprochen (Artikel 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie). Datengrundlage der vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sind die vollständigen Gebietsdaten des FFH-Gebietes (NLWKN) mit Einstufung des jeweiligen Erhaltungszustandes (hier B C). Dabei wird der Erhaltungszustand in drei Kategorien unterteilt: (s. a. NLWKN Natura 2000 Legende der vollständigen Gebietsdaten) A = sehr gut B = gut (günstiger Erhaltungszustand) C = mittel bis schlecht Auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags der FFH Richtlinie, der Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes sowie des Verschlechterungsverbotes (Arti-

kel 6 FFH-Richtlinie und 32 BNatSchG) wurde bezogen auf die LRT Wald und Arten Vorgaben zu Verordnungsinhalten bei Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald per Erlass festgesetzt. Hierbei werden auf Grundlage der Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz; Vollzugshinweise zum Schutz der FFH-Lebensraumtypen sowie weiterer Biotoptypen mit landesweiter Bedeutung in Niedersachsen für den Lebensraumtyp 9190 neben allgemeinen Beschränkungen weitere Beschränkungen auf den Waldflächen in Bezug auf Holzeinschlag und der Pflege, bei der künstlichen Verjüngung sowie des Artenschutzes festgesetzt. 4 Abs. 4 Jagdliche Nutzung Aufgrund der gesetzlichen Regelungsmöglichkeiten des Niedersächsischen Jagdgesetzes können die Kernfunktionen der Jagdausübung i.s. von 1 Abs. 4 und 5 Bundesjagdgesetz durch den Landkreis Grafschaft Bentheim als Verordnungsgeber nicht in der Naturschutzgebietsverordnung eingeschränkt werden. Gleichwohl sind zur Erreichung des Schutzzwecks Beschränkungen der Jagdausübung festzusetzen 2. Wenn bestimmte jagdliche Einrichtungen nicht mit dem Schutzzweck vereinbar sind (z. B. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Futterplätze, Kirrungen und Hegebüsche auf Flächen, die der Erhaltung und Entwicklung der FFH- Lebensraumtypen vorbehalten sind), so sind sie nicht von den allgemeinen Verboten der Verordnung freigestellt. Weiterhin kann es sein, dass die Neuanlage jagdlicher Einrichtungen (z. B. die Anlage von Futterplätzen, Kunstbauten, Kastenfallen oder die Errichtung von Hochsitzen) zu Beeinträchtigungen führen kann. Die vorherige Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde bei der Neuanlage stellt sicher, dass diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck vereinbar sind. 4 Abs. 6 Gesetzlich geschützte Biotope nach 30 Bestehende Auflagen für nach 30 BNatSchG und 24 NAGBNatSchG geschützte Biotope, die über die Regelungen der Verordnung hinausgehen, gelten auch weiterhin. Gehen die Bestimmungen dieser Verordnung jedoch über die Anforderungen des gesetzlichen Biotopschutzes hinaus, gilt diese Verordnung. zu 5 Befreiungen Von Verstößen gegen die Verbote des 3 der Verordnung, die sich auf den allgemeinen Schutzzweck beziehen, kann von der zuständigen Naturschutzbehörde eine Befreiung gem. 67 BNatSchG i.v.m. 41 NAGBNatSchG gewährt werden. Bei Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete ist eine Verträglichkeitsprüfung nach 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen. Pläne und Projekte, die sich mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebietes als unverträglich erweisen, unterliegen einer Abweichungsprüfung. Die Anforderungen an eine Ausnahme gem. 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG gehen über die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. 67 BNatSchG hinaus und sind abzuprüfen. zu 7 Pflege-, Entwicklungs-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen Gemäß Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie sind die nötigen Erhaltungsmaßnahmen in einem Managementplan festzulegen. Übergeordnetes Ziel ist die Sicherung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der FFH-relevanten Arten und Lebensraumtypen. Das Gebietsmanagement umfasst nicht nur die Erstellung eines Managementplans mit Kernelementen wie z. B. der Festlegung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele und der Planung von Maßnahmen. Ebenso wichtig ist die Beteiligung der in den Gebieten wirtschaftenden Eigentümer und Nutzer, Verbänden und der Bevölkerung bei der Aufstellung und Umsetzung des Managementplans. Zum Management gehören auch die Absicherung der Finanzierung der Maßnahmen und eine Erfolgskontrolle. 2 Gem. RdErl. D. ML u. d. MU v. 7.8.2012-404/406-22220-21- Jagd in NSG en Nds- MBl. 2012 Nr. 29, S 662

In Absatz 2 Nr. 2 sind beispielhaft bereits Maßnahmen genannt, die regelmäßig erforderlich sind, um einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-relevanten Arten und Lebensraumtypen dauerhaft zu sichern bzw. zu entwickeln. zu 10 Inkrafttreten Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung betrifft den Zuständigkeitsbereich der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim. Die Verordnung wird im Niedersächsischen Ministerialblatt verkündet.