ANTRAG AUF BESCHÄFTIGUNGS- UND ARBEITSERLAUBNIS B

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Transkript:

ANTRAG AUF BESCHÄFTIGUNGS- UND ARBEITSERLAUBNIS B Antrag auf Regularisierung des Aufenthaltes (eingereicht zwischen dem 15. September 2009 und dem 15. Dezember 2009) in Anwendung von Punkt 2.8.B der Anweisung vom 19. Juli 2009 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage finden Sie alle notwendigen Dokumente, die Sie zur Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in der Deutschsprachigen Gemeinschaft benötigen. Wir möchten Sie bitten, uns folgende Formulare, die sich in der angegebenen Reihenfolge in der Anlage befinden, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. 1) Das Antragsformular zur Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers vollständig ausgefüllt und unterschrieben durch den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten. Bei dem Bevollmächtigten muss es sich um eine physische Person mit ordnungsgemäßem Wohnsitz in Belgien handeln. 2) Eine Fotokopie des Einschreibebriefes, in dem das Ausländeramt dem ausländischen Staatsangehörigen mitteilt, dass er einen Antrag auf Erhalt einer Arbeitserlaubnis B im Rahmen der Regularisierungsprozedur in Anwendung von Punkt 2.8.B der Anweisung vom 19. Juli 2009 bezüglich der Regularisierung des Aufenthalts einreichen muss. ACHTUNG: Entsprechend der Gesetzgebung (Königlicher Erlass vom 7. Oktober 2009, der besondere Bestimmungen bezüglich der Beschäftigung bestimmter Kategorien ausländischer Arbeitnehmer beinhaltet) wird jeder Antrag auf eine Arbeitserlaubnis B im Rahmen von Punkt 2.8.B der Anweisung vom 19. Juli 2009, dem der Einschreibebrief des Ausländeramtes nicht beigefügt ist, als nicht annehmbar erklärt und abgelehnt. 3) Ein Exemplar des datierten und unterschriebenen Arbeitsvertrages. Der Modellarbeitsvertrag, wie er im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2009 vorgesehen ist, befindet sich in der Anlage und muss zwingend verwendet werden. ACHTUNG: Der Arbeitsvertrag muss entweder für eine unbefristete Dauer oder eine befristete Dauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen werden. Die zuständige Sachbearbeiterin

Dem MDG vorbehalten Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens Eingangsdatum MDG ANTRAG AUF ERLAUBNIS ZUR BESCHÄFTIGUNG EINES AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERS In einfacher Ausfertigung durch den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten (schriftliche Vollmacht beifügen) auszufüllen und beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstraße 1, 4700 Eupen einzureichen. ARBEITGEBER (Name und Vorname): wohnhaft in: von Beruf: Staatsangehörigkeit: handelnd in seiner Eigenschaft als: der 1 : Telefon: Tätigkeitsbereich des Unternehmens: E-Mail Arbeitgeber: Unternehms-Nr.: LASS-Nr.: Paritätische Kommission: Berufl. Einstufung: ARBEITNEHMER (Name und Vorname): Staatsangehörigkeit: Geschlecht: Geboren am: in: Nationalregister : Wohnsitz (wenn die Person sich noch im Ausland befindet) Straße: PLZ: Ort: Wohnsitz (wenn die Person sich in Belgien befindet) Straße: PLZ: Ort: derzeit Inhaber einer Arbeitserlaubnis Modell und der Aufenthaltsgenehmigung 2 Nr.: gültig bis: BESCHÄFTIGUNG: der Arbeitgeber beantragt die Genehmigung, den Arbeitnehmer als in 3 ab dem bis zum zu beschäftigen. Arbeitszeitregelung (Vollzeit oder Anzahl Stunden/): GEHALT: die Sozialversicherungsbeiträge werden gezahlt (Unzutreffendes streichen) in Belgien / im Ausland 4 von: Das Bruttogehalt beläuft sich auf 5 : pro: NUR IM FALLE DES ERSTANTRAGES AUSZUFÜLLEN Wurde für die betreffende Stelle ein Stellenangebot beim Arbeitsamt veröffentlicht bzw. offen gehalten? Ja / Nein (unzutreffendes streichen) Referenznummer:... Datum der Bekanntgabe:.../.../... 1 Vollständige Bezeichnung und Anschrift des Unternehmers, in dessen Namen Sie handeln, angeben, sowie eine Telefonnummer, unter der Sie zu erreichen sind. 2 Ggf. Art und Nummer der dem Arbeitnehmer in Belgien erteilten Aufenthaltsgenehmigung angeben. 3 Vollständige Anschrift und ggf. Bezeichnung des Unternehmens, in dem die Arbeit verrichtet wird, angeben. 4 Falls die Sozialversicherungsbeiträge im Ausland gezahlt werden, Bezeichnung und Anschrift des ausländischen Unternehmens angeben, das den Arbeitnehmer bereitstellt. 5 Bruttogehalt (entsprechend Angaben LASS) angeben. Gospertstraße 1 +32 (0)87 596 486 +32 (0)87 552 891 arbeit@dgov.be B-4700 Eupen Unternehmensnummer 0332.582.613 www.dglive.be

Ich nehme zur Kenntnis, dass Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, folgenden Artikel in das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer eingeführt hat. Artikel 4/1: Der Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen zu beschäftigen wünscht, muss: 1. vorab überprüfen, dass dieser über ein Aufenthaltsdokument oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. 2. mindestens während der Dauer der Beschäftigung eine Kopie oder die Daten des Aufenthaltsdokumentes oder der Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung der zuständigen Inspektionsdienste halten. 3. Dienstantritt und Dienstaustritt gemäß den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen melden (DIMONA). Unterzeichnet am Unterschrift des Arbeitgebers Zu (Unterschrift) Wichtige Mitteilung 1. Die Beschäftigungs- und Arbeitserlaubnis haben keine Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer keine Aufenthaltserlaubnis erhält. 2. Um nach Ablauf des befristeten Zeitraums sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer weiterhin für Sie tätig sein kann, ist die Erneuerung einen Monat vor dem Ablauf der laufenden Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstraße 1, 4700 Eupen mittels des in einfacher Ausfertigung ausgefüllten vorliegenden Formulars zu beantragen. 3. Der ausländische Staatsangehörige, der das Land definitiv verlässt, muss vor seiner Abreise seine Arbeitserlaubnis bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnortes zurückgeben (Artikel 7 des K.E. vom 9. Juni 1999). Die Gemeindeverwaltung schickt die Arbeitserlaubnis an die Behörde, die diese ausgestellt hat, zurück. Auszug aus dem Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 bezüglich der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (BS 26.06.1999): Art. 35-1. Die Beschäftigungserlaubnis wird entzogen: 1. wenn der Arbeitgeber betrügerische Mittel angewandt bzw. falsche Erklärungen abgegeben hat, um sie zu erhalten, 2. wenn die Anstellung entweder gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit, die Gesetze und Verordnungen oder gegen die internationalen Abkommen und Vereinbarungen in Bezug auf die Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Staatsangehörigkeit verstößt, 3. wenn der Arbeitgeber nicht den gesetzlichen und ordnungsmäßigen Verpflichtungen in Bezug auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer nachkommt, 4. wenn der Arbeitnehmer nicht gemäß den Besoldungsbedingungen und anderen Arbeitsbedingungen, die für die belgischen Arbeitnehmer gelten, beschäftigt wird, 5. wenn der Arbeitgeber nicht die Bedingungen einhält, an die die Erlaubnis gebunden ist, 6. bei einem Entzug der Arbeitsgenehmigung des vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers. In Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens bei der Behandlung von Daten persönlicher Art sei darauf hingewiesen, dass die Behandlung der vorliegenden Daten dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft anvertraut wird. Verantwortlich für diese Daten ist die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Verarbeitung der Daten dient zur Überprüfung Ihres Antrags auf Arbeitserlaubnis in Anwendung des Gesetzes vom 30. April 1999 bezüglich der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (BS 26.06.1999) und dessen Ausführungserlasse. Sie können Zugang zu den Sie betreffenden Daten erhalten und diese ggf. berichtigen lassen: wenden Sie sich diesbezüglich an die vorerwähnte Dienststelle (Anschrift siehe Briefkopf). Zusätzliche Auskünfte über die elektronische Datenverarbeitung von Daten persönlicher Art sind beim Ausschuss zum Schutz des Privatlebens erhältlich.

ANLAGE MUSTERARBEITSVERTRAG VERMERKE UND BESTIMMUNGEN, DIE IM ARBEITSVERTRAG EINES AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERS ENTHALTEN SEIN MÜSSEN Ausländischer Staatsbürger, der sich mindestens seit dem 31. März 2007 auf dem Staatsgebiet aufhält und der seinen Aufenthalt aufgrund der Anweisung vom 19. Juli 2009 regularisieren will und dessen Regularisierungsantrag zwischen dem 15. September 2009 und dem 15. Dezember 2009 gestellt wurde. Diesen Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber seinem Antrag auf Beschäftigungserlaubnis für einen ausländischen Arbeitnehmer beifügen, so wie oben definiert Zwischen : a) Name des Arbeitgebers :..., vertreten durch:... b) Gesellschaftssitz des Arbeitgebers :... c) Betriebssitz :... d) Unternehmensnummer :... e) Nummer und Benennung der paritätischen Kommission, zu der der Arbeitgeber gehört :... f) Beschreibung der Betriebstätigkeit :... und a) Name und Vorname des Arbeitnehmers :... b) Geburtsort und -datum :... c) Staatsangehörigkeit :... d) Zivilstand :... e) Wohnort oder -sitz :... f) Qualifikation :... Wird Folgendes vereinbart: Artikel 1. Der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer, als... für eine Dauer von... 1 / unbefristet (Nichtzutreffendes streichen) ab dem Ausstellungsdatum seiner Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister und insofern dieses Ausstellungsdatum nicht nach dem... liegt. Beschäftigungsort :... Artikel 2. Vor seiner Beschäftigung unterzieht sich der Arbeitnehmer, gegebenenfalls, der in der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen ärztlichen Untersuchung, um zu überprüfen, ob er für die vorgesehene Beschäftigung arbeitsfähig ist. 1 Bei einem befristeten Arbeitsvertrag darf die Dauer nicht geringer als zwölf Monate sein.

Artikel 3. Die Einstellung erfolgt nach folgendem Arbeitszeitregime (Nichtzutreffendes streichen) : a) Vollzeitbeschäftigung Die Arbeitszeit wird auf... Stunden pro festgelegt und wird gemäß einem in der Arbeitsordnung bestimmten Stundenplan oder wie folgt aufgeteilt : Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Andere Stundenpläne :... b) Teilzeitbeschäftigung Die Arbeitszeit wird : - entweder auf... Stunden pro gemäß folgendem festen Stundenplan : Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag - oder auf... Stunden bei einem Arbeitszyklus von... n und gemäß folgendem festen Stundenplan: 1. 2. 3. 4. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag - oder auf eine gleitende Arbeitszeit entsprechend einer durchschnittlichen Arbeitszeit von... Stunden pro, berücksichtigt auf eine Berechnungsperiode von... n/ Monaten und dies gemäß einem in der Arbeitsordnung bestimmten Stundenplan festgelegt Artikel 4. Am Datum der Unterzeichnung dieses Arbeitsvertrags beträgt der Bruttolohn...EUR pro... (Stunde, Tag,, Monat, ) Andere Lohnformen (Trinkgeld, Provision,..., : Berechnungsweise bestimmen). Mit Berücksichtigung der im Artikel 3 bestimmten Vollzeit- bzw. Teilzeitarbeitsregelung muss die Entlohnung wenigstens gleich der Entlohnung der Arbeitnehmer sein, die in der gleichen Berufskategorie eine gleiche Arbeit verrichten. Diese Entlohnung darf sowieso nicht niedriger sein als die im sektoriellen Kollektivabkommen festgelegten Mindestlöhne oder, wenn es kein sektorielles Kollektivabkommen gibt, nicht niedriger sein als das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen, das gemäß dem intersektoriellen Kollektivabkommen Nr. 43 vom 2. Mai 1988 festgelegt wurde. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls unter den selben Bedingungen wie die anderen Arbeitnehmer des Betriebs Anrecht auf alle Zulagen und Vorteile (bar oder natura) nämlich : (Zulagen und Vorteile (bar oder natura) bestimmen)

Artikel 5. Die Kosten für die Ausstellung der Arbeitserlaubnis, die zu seiner Beschäftigung in Belgien erforderlich ist, gehen ebenfalls zu Lasten des Arbeitgebers. Artikel 6. Bei Krankheit verpflichtet der Arbeitgeber sich dazu, dem Arbeitnehmer die medikamentöse und medizinische Unterstützung und gegebenenfalls die Krankenhausaufnahme zu gewährleisten. Wenn die Krankheit jedoch länger als einen Monat dauert, sind die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Leistungen nur dann zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt worden ist. Die vorangehenden Bestimmungen gelten nur bis zu dem Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer die Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung in Anspruch nehmen kann und unter der Bedingung, dass er sich in Belgien aufhält. Artikel 7. Dieser Arbeitsvertrag sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen unterliegen der belgischen Arbeitsgesetzgebung, den Kollektivabkommen und der Arbeitsordnung des Betriebs. Artikel 8. Der Arbeitnehmer bestätigt : - eine Abschrift dieses Arbeitsvertrags und (streichen falls nicht zutreffend) auf Anfrage, eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache, insofern diese Übersetzung von der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch im Betrieb erlaubt ist; - eine Abschrift der Arbeitsordnung des Betriebs erhalten zu haben. Er erklärt sich mit diesen Bestimmungen und Bedingungen einverstanden. In zweifacher Ausfertigung erstellt, durch die Parteien in..., am...unterzeichnet Unterschrift des Arbeitnehmers Unterschrift des Arbeitgebers