GO-INTERNATIONAL RICHTLINIE 3.5 EXPORT-SCHECKS FÜR DIENSTLEISTER

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Transkript:

GO-INTERNATIONAL RICHTLINIE 3.5 EXPORT-SCHECKS FÜR DIENSTLEISTER Direktförderung vn Markteintrittsksten Ende der Förderperide 31.3.2019 (De-Minimis-Beihilfe 1 ) 1 ZIEL Dienstleister als Wegbereiter für Waren-, Anlagen- und Infrastrukturlieferungen, Erbringer wissensbasierter Dienstleistungen und Bildungsanbieter sind vn besnderer Bedeutung für die Internatinalisierung der österreichischen Vlkswirtschaft. Die Kfinanzierung vn direkten Markteintrittsksten schafft Anreize für Dienstleistungs-Exprteure und hilft Bildungsanbietern den glbalen Bildungsmarkt zu erschließen und österreichische Bildungsangebte internatinal zu vermarkten, wbei die Förderung für Eurpa-Aktivitäten KMU vrbehalten ist. 2 ANTRAGSBERECHTIGUNG Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die entweder aktive Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs der der Kammern der Freien Berufe (mit Ausnahme der Heilberufe) sind, über deren Vermögen kein Inslvenzverfahren eröffnet ist und deren Tätigkeit einem der flgenden ÖNACE- Cdes unterliegt: 58.2 Verlegen vn Sftware 62 Erbringung vn Dienstleistungen der Infrmatinstechnlgie 63 Infrmatinsdienstleistungen 69 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung 70 Verwaltung und Führung vn Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung 71.1 Architektur- und Ingenieurbürs 72 Frschung und Entwicklung 73 Werbung und Marktfrschung 74.9 Snstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a.n.g. Bei Wegfall einer dieser Vraussetzungen während des Förderzeitraums erlischt der Anspruch auf die Förderung. Bei Unternehmen die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist die Feststellung der klassifikatrischen Zurdnung bei der Statistik Austria einzuhlen und dem Antrag beizulegen. Diese kann bei der Klassifikatinsmitteilungs-Htline unter +43 (1) 71128-8686 vn Mntag bis Dnnerstag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr bzw. Freitag zwischen 8.00 und 14.30 Uhr) angefrdert werden. 1 Details De-minimis-Bestimmung: https://www.bmwfw.gv.at/innvatin/rechtsgrundlagen/dcuments/deminimis%20verrdnung.pdf. Im Rahmen des EU-Beihilfenrechts dürfen pr Unternehmen Fördermittel vn nicht mehr als EUR 200.000 innerhalb vn 3 Jahren in Anspruch genmmen werden. Die Überprüfung und allfällige Meldung bei Überschreitung dieser Beihilfenhöchstgrenze bliegt dem Unternehmen. www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 1/10

Unternehmen die nicht in eine der ben angeführten ÖNACE-Klassen fallen, können für ihr Dienstleistungsangebt, das zu einer substantiellen Wertschöpfung in Österreich führen muss, ebenfalls einen Antrag für Exprt-Schecks für Dienstleister stellen. In diesem Fall muss der Förderungswerber 2 vr Antragstellung die geplanten Markteintrittsaktivitäten direkt mit dem reginal zuständigen AußenwirtschaftsCenter im Rahmen eines Beratungsgesprächs erarbeiten. Die geplanten Aktivitäten im Zielmarkt dürfen sich nicht auf die blße Bereitstellung vn Lgistikleistungen für Gütertransprte beschränken. Ebenfalls antragsberechtigt sind alle Unternehmen (aktive Kammermitgliedschaft ntwendig), die ihr Wissen in Frm vn Kursen zur Aus- und Weiterbildung (bei Sprachen: nur Deutschkursanbieter) weitergeben swie: Österreichische Universitäten gem. Universitätsgesetz (UG 2002) Österreichische Fachhchschulen gem. Fachhchschul-Studiengesetz (FHStG) Österreichische Privatuniversitäten gem. Privatuniversitätsgesetz (PUG) Österreichische Schulen gem. Schulunterrichtsgesetz (SchUG) Bei Wegfall einer der genannten Vraussetzungen während des Förderzeitraums erlischt der Anspruch auf die Förderung. Exprt-Schecks für Dienstleister können vr allem vn Unternehmen, die erstmalig (bisher keine regelmäßigen Lieferungen/kein abgeschlssenes Prjekt) der mit einem neuen Prdukt in einem Markt auftreten, in Anspruch genmmen werden (Definitin vn new t market siehe unter 7.2 Definitinen und snstige Förderungsbedingungen). KMU (Definitin siehe unter 7.2 Definitinen und Förderungsbedingungen) können diese Förderung für Eurpa und Fernmärkte beantragen, GU steht diese Förderung nur in Fernmärkten swie in Russland, Weißrussland, Ukraine, Türkei und der Republik Mldau zur Verfügung. 3 EUROPARECHTLICHE GRUNDLAGEN DE-MINIMIS -BEIHILFE Die Förderung unterliegt der Verrdnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kmmissin vm 18.12.2013 über De-minimis-Beihilfen. Mit der firmenmäßigen Fertigung des Antrages bestätigt der Förderungswerber, die De-minimis - Bestimmungen einzuhalten. 4 FÖRDERUNGSHÖHE/OBERGRENZE Es werden die Markteintrittsksten für die im Punkt 5 angeführten Aufwendungen mit 50 % der nachgewiesenen Nettksten, d.h. hne Umsatzsteuer, gefördert. Pr genehmigten Antrag wird eine Fördersumme vn maximal EUR 12.000 ausgezahlt. Die tatsächliche Höhe der Förderung ist davn abhängig, welche der eingereichten Rechnungen/Ksten als förderwürdig anerkannt werden können. 2 Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Texte wurde entweder die männliche der weibliche Frm vn persnenbezgenen Hauptwörtern verwendet. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 2/10

Pr Unternehmen/Antragsteller sind flgende Knstellatinen möglich: KONSTELLATION MAXIMALE FÖRDERSUMME 1 Land Eurpa und keine weiteren Länder EUR 6.000 2 Länder Eurpa und kein weiteres Land EUR 6.000 3 Länder Eurpa EUR 6.000 1 Fernmarkt und keine weiteren Länder EUR 12.000 2 Fernmärkte und kein weiteres Land EUR 12.000 3 Fernmärkte EUR 12.000 1 Land Eurpa und ein Fernmarkt EUR 12.000 1 Land Eurpa und zwei Fernmärkte EUR 12.000 1 Fernmarkt und zwei Länder Eurpa EUR 12.000 Achtung: Bei Kmbinatinen Eurpa und Fernmarkt werden für das/die eurpäische/n Land/Länder pr Antrag maximal EUR 6.000 ausgezahlt. Pr Antrag können bis zu drei Länder genannt werden, die bearbeitet werden sllen. In der gesamten Förderperide kann ein Unternehmen bis 31.12.2018 (sfern nch Fördermittel zur Verfügung stehen) maximal drei Anträge einreichen. Eine neue Antragstellung ist erst nach Abgabe der vllständigen Abrechnungsunterlagen des zuvr genehmigten Antrages der nach Ablehnung/Zurückziehung des Antrages möglich. Es kann entweder die gleiche der eine andere Markteintrittsförderung (Vraussetzungen siehe: 1.4 Eurpa-Scheck für KMU, 2.3 Jint Activities, 2.5 Exprt-Schecks für Technlgieunternehmen, 4.2 Exprt-Schecks für Fernmärkte) beantragt werden. Teilnahme an Fachkngressen: Während der Förderperide werden maximal 4 Kngressteilnahmen gefördert, wbei die Förderung der Teilnahme am gleichen Kngress nur alle 2 Jahre möglich ist. Wurde seit 01.04.2011 bereits eine der flgenden Förderungen im Rahmen vn ginternatinal in Anspruch genmmen, ist eine zweite Förderung im selben Land nicht mehr möglich: 1.8.1 Eurpaförderung (IO-III) ODER 1.4 Eurpa-Scheck für KMU (IO-V) 1.8.2 Fernmarktförderung (IO-III) ODER 1.6 Exprt-Schecks für Fernmärkte (IO-IV) ODER 4.2 Exprt-Schecks für Fernmärkte (IO-V) 1.8.3 Technlgieförderung (IO-III) ODER 1.7 Exprt-Schecks für Technlgieunternehmen (IO-IV) ODER 2.5 Exprt-Schecks für Technlgieunternehmen (IO-V) 2.6.2 Exprtkperatinen (IO-III) ODER 2.6 Jint Activities (IO-IV) ODER 2.3 Jint Activities (IO-V) www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 3/10

3.6.3 Crss Brder Cperatin in Services (IO-III) ODER 3.8 Exprt-Schecks für Dienstleister (IO-IV) ODER 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister (IO-V) 3.2.1 Fkus Bildungsexprt (IO-III) ODER 3.3.2 Förderung Bildungsexprt (IO-IV) 6.1 Spezial Exprt-Schecks für Fernmärkte (IO-IV) Pr Antrag bzw. pr Kstenart können maximal flgende Beträge ausgezahlt werden: Ksten für Markteintrittsberatungen durch einen im Zielmarkt ansässigen Berater: max. EUR 6.000 in Fernmarkt und EUR 3.000 in Eurpa Reiseksten: max. EUR 2.000 in Fernmarkt und EUR 1.000 in Eurpa Ksten für Rechts- und Steuerberatung, Operative Studies, Marketing, Inkubatrbürs und Veranstaltungen: keine Deckelung 5 FÖRDERUNGSINHALT Kfinanziert werden die nachstehenden Kstenarten ab Antragstellung, die dem Zielmarkt eindeutig zurdenbar sind. Es ist ein ausgewgener Mix an Aktivitäten bzw. eine plausible Begründung für eine Einzelmaßnahme ntwendig. Die eingereichten Rechnungen müssen eindeutig einer der flgenden Kstenarten zurdenbar sein. Die in Anspruch genmmenen Leistungen müssen plausibel sein und zu marktüblichen Preisen erbracht werden. Beratungsksten: Das Beratungsunternehmen muss im Antragsfrmular genannt und vm zuständigen AußenwirtschaftsCenter apprbiert werden. Eine Apprbatin ist nur möglich, wenn das gewählte Beratungsunternehmen über langjährige Erfahrung und erflgreiche Referenzen im Zielmarkt verfügt. Wird dieses erst im Zuge des Markteinstiegs ausgewählt bzw. geändert, müssen seine Kntaktdaten der genehmigenden Stelle (Förderungsmanager) bekannt gegeben und um Zustimmung angesucht werden. Das Beratungsunternehmen muss im Zielmarkt ansässig sein. Für den Markteintritt: Beratungsleistungen eines im Zielmarkt ansässigen Beratungsunternehmens der des örtlichen AußenwirtschaftsCenters in Frm einer umfassenden Prjektbetreuung (UPB). Des Weiteren werden Dlmetschksten durch ein im Zielmarkt ansässiges Unternehmen gefördert. Rechts- und Steuerberatungsksten zu den Themen Firmengründung (bis 3 Mnate nach erflgter Firmengründung/Akquisitin), Zertifizierungen, Lizenzen der gewerblicher Rechtsschutz im Ausland. Ksten für Risikanalysen, die durch Vertreter wirtschaftlicher Berufe der AußenwirtschaftsCenter erstellt werden, sind ebens förderbar. Wenn bereits ein Tchterunternehmen im Zielmarkt besteht bzw. seit 2011 eine g-internatinal Förderung zu Rechts- und Steuerberatungsksten für diesen Zielmarkt ausgezahlt wurde, ist eine Förderung dieser Ksten nicht möglich. Operative Studies: Firmenspezifische Studien für Branchen, in denen seit 2011 bereits eine Branchenfkus- bzw. Dienstleistungsfkusstudie durch das AußenwirtschaftsCenter erstellt wurde (siehe Liste Branchenfkus- bzw. Dienstleistungsfkusstudie). Wenn seit 2011 eine g-internatinal Förderung zu Operative Studies für diesen Zielmarkt ausgezahlt wurde, ist eine Förderung dieser Ksten nicht möglich. Reiseksten: Flug- der Bahnksten vn Unternehmern, Mitarbeitern bzw. Werkvertragsnehmern in den Zielmarkt und retur, die dem Markteintritt dienen. www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 4/10

Veranstaltungsksten im Zielmarkt: Teilnahme-/Standgebühren als Aussteller bei Messen und Fachkngressen: Transprt vn Messegütern durch ein Transprtunternehmen (inkl. Abwicklungsksten für Verzllung), Aufbau, Miete (auch für Säle) und Dlmetscher/Standhilfen aus dem Zielmarkt. Der Versand vn Ausstellungsware/ Mustermaschinen zu einer Messe wird nur gefördert, wenn der Rücktransprt belegt ist. Bei Fachkngressen kann nur die Teilnahme an ausländischen Kngressen und Sympsien gefördert werden. Der Fördernehmer muss aktiv beteiligt sein, z.b. Stand für Verkaufspräsentatinen und Kundenakquise; Fachvrtrag eines Firmenvertreters der eines durch den Fördernehmer nminierten Vrtragenden (Kperatin mit Universitäten etc.). Marketingksten in der Amtssprache des ausgewählten Zielmarktes (für Deutschland und Schweiz muss der Zielmarktbezug eindeutig sein): Übersetzung, Gestaltung und Druck vn Werbemitteln und Etiketten, Prduktin, Synchrnisatin und Übersetzung vn Werbefilmen, Ksten für Suchmaschinenptimierung, Übersetzung vn Websites, Schaltung vn Inseraten und Werbekampagnen im Zielmarkt, Online- und Scial Media Werbung via Ggle, Facebk etc., Versandksten für Mustersendungen, Listinggebühren. Inkubatrbürksten (für max. 6 Mnate): Wenn ein Bür für die nachhaltige Verankerung im Markt unerlässlich ist und es bei einem prfessinellen Anbieter (Business Center) angemietet wird; dies muss klar aus dem Markteintrittsplan hervrgehen und in ein Gesamtknzept eingebettet sein. Allerdings darf diese Bürräumlichkeit aus EU-rechtlichen Gründen nicht zum Aufbau der Betrieb eines Vertriebsnetzes im betrffenen Mitgliedsstaat bzw. Drittland verwendet werden. Vn der Förderung umfasst sind beispielsweise Miete für Bürräumlichkeiten, Bürmöbel, PC/Drucker, Betriebsksten für Heizung, Klimaanlage und Elektrizität, Reinigungsksten, Rezeptins-Service bzw. Empfangs-Service, Installatinsgebühren Fax/Telefn/Internet. Weiters berechtigt die Förderung zu einer kstenlsen Firmenpräsentatin (= Firmenbeschreibung und Geschäftswunsch) für 1 Jahr auf dem Auslandsprtal der österreichischen Wirtschaft advantageaustria.rg in den gewählten Märkten (max. 3 Länder) inkl. Übersetzung in alle verfügbaren Anzeigesprachen der gewählten Märkte. NICHT GEFÖRDERT WERDEN UNTER ANDEREM: Ksten, die vr Einreichung des Antrages angefallen sind Ksten für Leistungen, für die der Leistungserbringer keine Gewerbeberechtigung nachweisen kann Vm Förderungsnehmer erbrachte Leistungsstunden swie Ksten, die beim Förderungsnehmer selbst anfallen (z.b. Persnalksten, Kpien, Telekmmunikatin, Bürmaterialien) Verrechnungen innerhalb einer Unternehmensgruppe der vn Unternehmen mit gegenseitigen Eigentumsverhältnissen, swie Rechnungen, wenn der Rechnungsleger und Förderungswerber gemeinsam an einem Drittunternehmen beteiligt sind Rechnungen, aus denen nicht hervrgeht, dass der Förderungsnehmer Auftraggeber der Nutznießer ist swie Barterleistungen/Leistungsgegenverrechnungen Rechnungen unter einem Betrag vn EUR 200 brutt der Sammelrechnungen, in denen mehrere Einzelrechnungen unter einem Betrag vn EUR 200 brutt ausgewiesen werden Ksten für vn der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA und/der g-internatinal geförderte Veranstaltungen (Gruppenausstellungen, Marktsndierungsreisen, Austria Shwcases, Wirtschaftsmissinen, Katalgausstellungen etc.). Wenn bei einer Messe eine Beteiligung der www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 5/10

AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vrhanden ist, sind die Ksten für einen Einzelstand nicht förderbar Persnalberatung, Fixentgelte für Handelsvertreter und Agenten, Prvisinen, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge Due Diligence Leistungen, Amtsgebühren (z.b. Zllgebühren), Registrierungen und Zertifizierungen, Eintragungsgebühren für gewerbliche Schutzrechte Nächtigung, Tagesdiäten, Fahrten mit anderen Transprtmitteln als Flugzeug der Bahn, Verpflegung, Geschäftseinladungen, Muster-, Werbe- und Gastgeschenke Ankauf vn Betriebs- und Geschäftsausstattung, Leistungen vn Immbilienmaklern Die eingereichten Rechnungen müssen eindeutig einer der Kstenarten zurdenbar sein. Bei Ksten, die nicht explizit als förderwürdig/nicht förderwürdig angeführt sind, empfiehlt sich die Kntaktaufnahme mit dem Landeskammer-Betreuer, um die Förderwürdigkeit festzustellen. Achtung: Wurde die Förderwürdigkeit nicht vrab geklärt, wird direkt bei der Abrechnung entschieden, b die Ksten gefördert werden. 6 ABWICKLUNG Das Bundesministerium für Wissenschaft, Frschung und Wirtschaft (BMWFW) als Förderungsgeber hat die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und ihre Abteilung AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA mit der Abwicklung dieser Förderung betraut. 6.1 ANTRAGSTELLUNG In den Außenwirtschaftsabteilungen aller Landeskammern beraten Betreuer umfassend zum Förderprgramm (Kntakt). Der Förderungswerber muss vr Antragstellung Kntakt mit dem zuständigen AußenwirtschaftsCenter aufnehmen und den Markteintritt besprechen. Erst nach erflgter Kntaktaufnahme und Beratung ist eine Antragstellung möglich. Der vllständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss an den reginal zuständigen Landeskammer-Betreuer gesendet werden (Antragsfrmular). Der Leistungszeitraum beginnt mit dem Eingang des Antrages bei der zuständigen Landeskammer und endet spätestens 18 Mnate nach Genehmigung bzw. maximal am 31.3.2019 (früheres Datum ausschlaggebend). Rechnungen mit einem Datum außerhalb dieses Zeitraumes werden ausnahmsls nicht anerkannt. Ausstehende Rechnungen und Zahlungsbestätigungen die erst nach Ablauf der 18 Mnate zur Verfügung stehen, können bis zu 6 Wchen nach Ablauf der Frist nachgereicht werden. Die Antragstellung ist nach Maßgabe freier Mittel bis spätestens 31.12.2018 möglich, sfern die Aktivitäten bis 31.3.2019 abgeschlssen werden können. 6.2 ANTRAGSPRÜFUNG Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA (zuständiger Förderungsmanager im Inland und AußenwirtschaftsCenter) prüft den Antrag unter anderem nach flgenden Kriterien: Unternehmensgegenstand Schlüssigkeit und Erflgsaussichten der beabsichtigten Aktivitäten im Zielmarkt new t market Kriterium (w anwendbar, siehe unter 7.2 Definitinen und snstige Förderungsbedingungen) www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 6/10

Vlkswirtschaftlicher Nutzen (z.b. Erweiterungsschritte des Unternehmens im Inland, höherer Umsatz und Gewinn) 6.3 FÖRDERUNGSZUSAGE/-ABLEHNUNG Die Vergabe der Fördermittel erflgt nach Maßgabe der vrhandenen Mittel und nach psitiver Beurteilung des Antrags. Mit der schriftlichen Förderzusage durch die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA kmmt der Fördervertrag zustande. Ein Antrag kann aufgrund mangelnder inhaltlicher der frmeller Kriterien der fehlender Fördermittel abgelehnt werden. 6.4 ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG DER FÖRDERUNG Unverzüglich nach Abschluss des Vrhabens, spätestens jedch 18 Mnate nach dem Datum der Genehmigung des Förderantrages bzw. bis 31.03.2019 (früheres Datum ausschlaggebend), sind alle Abrechnungsunterlagen an den Landeskammer-Betreuer zu senden. Wird die Abrechnung nicht fristgerecht eingereicht, erlischt die Förderungszusage. Die Abrechnungsunterlagen bestehen aus: Abschlussbericht inklusive Antrag auf Auszahlung und Rechnungsaufstellung (siehe Frmular) Kpien aller Rechnungen Die Rechnungen müssen an den Förderungsnehmer adressiert sein. Die erbrachten Leistungen inklusive der Ksten sind einzeln aufzuschlüsseln. Der Leistungszeitraum muss ersichtlich sein. Bei fremdsprachigen Rechnungen muss der Rechnungsgegenstand übersetzt sein (Ntiz auf der Rechnung reicht aus). Bei Barzahlungen ist auf der Rechnung eine Empfangsbestätigung durch den Zahlungsempfänger anzuführen. Achtung Limit: Der Förderbetrag pr Barzahlung beläuft sich unabhängig vm Rechnungsbetrag auf maximal EUR 250. Alle eingereichten Rechnungen müssen in der Rechnungsaufstellung eingetragen und entsprechend dieser nummeriert werden. Auf jeder Rechnung und der entsprechenden Zahlungsbestätigung muss die laufende Nummer laut Rechnungsaufstellung aufscheinen. Kpien aller Zahlungsbestätigungen durch die Bank (Kpie Kntauszug bzw. Kreditkarten- Mnatsabrechnung), aus der das Durchführungsdatum hervrgeht swie klar ersichtlich ist, dass der Auftrag unwiderruflich durch die Bank ausgeführt wurde. Interne Zahlungsdkumentatinen (z.b. SAP-Ausdrucke, interne Spesenabrechnungen etc.) werden nicht akzeptiert. Allgemeine Nachweise: Beratungsksten: Ergebnisse Marktfrschung, Umfrage, Marktstudie, Präsentatinen, Beratungs- und Tätigkeitsbericht Reiseksten: Geeigneter Nachweis der Mitarbeitereigenschaft (GKK- Meldebestätigung) bzw. Werkvertragsnehmereigenschaft (Werkvertrag) Veranstaltungsksten: Ausstellerverzeichnis, Fts, Teilnehmerlisten, Prgramm www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 7/10

Marketingksten: Belegexemplare Printmaterial, Vide, Kampagneneinstellungen für Online-Werbungen, aus denen hervrgeht, welcher Betrag für den Zielmarkt angefallen ist Inkubatrbürksten: Kpie Mietvertrag/Mietvereinbarung Ksten für die Teilnahme an Fachkngressen: Ausstellerverzeichnis, Fts, Teilnehmerlisten, Prgramm Rechts- und Steuerberatungsksten: Ergebnisse Risikanalyse; bei Firmengründung/ Akquisitin Wrtlaut und Adresse der neuen Niederlassung, Firmenbuchnummer, genaues Gründungs- bzw. Akquisitinsdatum, Höhe der Beteiligung Operative Studies: Exemplar der Studie Nachweise können auch digital erbracht werden: durch Beilage eines USB Sticks, CD, DVD der Bekanntgabe eines Links, auf dem die entsprechenden Unterlagen zum Dwnlad zur Verfügung stehen. Die Auszahlung der Förderung erflgt erst nach psitiver Beurteilung gemäß den Richtlinien dieser Förderung durch die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA. 7 FÖRDERUNGSBEDINGUNGEN 7.1 ALLGEMEINE FÖRDERUNGSBEDINGUNGEN Der Förderungsnehmer hat sich an die Bestimmungen der Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung vn Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zu halten, unter anderem a. der fördernden der abwickelnden Stelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern der unmöglich machen der eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen der vereinbarten Auflagen der Bedingungen erfrdern würden, unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen, b. Organen der Beauftragten des Bundes und der eurpäischen Unin Einsicht in seine Bücher und Belege swie in snstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, c. alle Bücher und Belege 10 Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und gerdnet aufzubewahren; der Förderungsnehmer kann zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden, wenn die vllständige, gerdnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist, d. bei der Durchführung des geförderten Vrhabens die Förderungsmittel wirtschaftlich, sparsam und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden, e. die Förderung über Auffrderung der WKÖ sfrt zurückzuerstatten, wenn vm BMWFW als Fördergeber der Organen der EU die Aussetzung und/der Rückfrderung verlangt wird und diese Aussetzung und/der Rückfrderung nicht auf im Verantwrtungsbereich des Förderungsgebers liegende Umstände zurückzuführen ist. www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 8/10

7.2 DEFINITIONEN UND SONSTIGE FÖRDERUNGSBEDINGUNGEN Im Rahmen der Förderinitiative g-internatinal werden ausschließlich Prjekte und Aktivitäten österreichischer Unternehmen gefördert mit dem Ziel, österreichische Waren in den Zielmarkt zu exprtieren der im Zielmarkt Dienstleistungen zu erbringen. Bei Bildungsanbietern kann das im Ausland zu vermarktende österreichische Bildungsangebt swhl in Österreich (= Incming) der auch im Ausland (= Outging) angebten werden. Als Grundvraussetzung muss eine substanzielle Wertschöpfung in Österreich gegeben und diese Aktivitäten müssen im vlkswirtschaftlichen Interesse sein (Richtwert: Der Imprtanteil d.h. der przentuelle Anteil des Imprts am Gesamtaufkmmen an Erzeugnissen, beträgt maximal 75 %). new t market bedeutet, dass ein Unternehmen neu in einen Markt eintritt bzw. mit einem neuen Prdukt, das den Aufbau eines getrennten Vertriebsnetzes erfrdert, in einem bestehenden Markt auftritt. Das Unternehmen hat in den letzten drei Jahren vr Antragstellung keine regelmäßigen Lieferungen getätigt und kein Prjekt im Zielmarkt abgeschlssen. Es gilt das Verbt der Mehrfachförderung. Das bedeutet, dass die Aktivität, für die die Förderung beantragt wird, nicht durch andere öffentliche Mittel der durch Mittel vn Körperschaften öffentlichen Rechts der im Rahmen eines anderen Instrumentes vn g-internatinal gefördert werden darf. Das antragstellende Unternehmen darf einen im Wesentlichen identischen Antrag nicht mehrfach einreichen, außer die prgrammspezifischen Antragsrichtlinien sehen eine diesbezügliche Ausnahmeregelung vr. Falls Rechnungen bei einer anderen Förderstelle eingereicht und genehmigt wurden der eine Einreichung beabsichtigt ist, ist eine Förderung durch g-internatinal nicht möglich. Ebens ist die Kfinanzierung einer Leistung, die bereits durch eine andere Fördermaßnahme im Rahmen vn g-internatinal gefördert wurde, nicht möglich. Falls für bestimmte Kstenarten keine g-internatinal Förderung erhältlich ist, ist die Einreichung bei einer anderen Förderstelle zulässig. Die Inanspruchnahme einer Exprtberatung (durch einen österreichischer Berater) im Rahmen der Förderung 1.2.1 Cnsulting-Caching schließt eine zukünftige Beratung im Zielmarkt im Rahmen einer Markteintrittsförderung (1.4 Eurpa-Scheck für KMU, 2.3 Jint Activities, 2.5 Exprt-Schecks für Technlgieunternehmen, 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister, 4.2 Exprt-Schecks für Fernmärkte) durch denselben Berater, der entweder über eine eigene Niederlassung im Zielmarkt verfügt der auch mit einem anderen Berater in diesem Zielmarkt kperiert, im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.03.2019 aus. Wird ein Antragsteller bzw. Fördernehmer durch ein inländisches Beratungsunternehmen bei der Förderungsabwicklung im Rahmen einer Markteintrittsförderung unterstützt, s ist die Erbringung vn Leistungen durch dieses Beratungsunternehmen der einen Berater, der mit diesem kperiert, nicht förderbar. Rückzahlung und Ausschluss: Der Förderungsnehmer swie vn ihm in Anspruch genmmene Dienstleistungsunternehmen, die im Rahmen vn g-internatinal falsche Erklärungen abgegeben der schwere Verfehlungen begangen haben der denen eine schwere Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten nachgewiesen wurde, sind verpflichtet, die ausgezahlten Förderungsmittel über schriftliche Auffrderung des BMWFW, der Eurpäischen Unin der der WKO binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Der Anspruch auf zugesicherte und nch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt in diesem Fall. www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 9/10

Weiters können der Förderungsnehmer swie vn ihm in Anspruch genmmene Dienstleistungsunternehmen für einen Zeitraum vn bis zu fünf Jahren, der am Tag des Bekanntwerdens des Verstßes beim Fördergeber beginnt, vn allen Förderungen ausgeschlssen werden. Dieser Zeitraum kann im Falle eines erneuten Verstßes innerhalb vn fünf Jahren nach dem genannten Tag auf zehn Jahre verlängert werden. Rechnungen vn Dienstleistern, die in einem eigenen Förderantrag der einem Förderantrag vn Dritten falsche Erklärungen abgegeben der schwere Fehler, Unregelmäßigkeiten der Betrug begangen haben der denen eine schwere Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten nachgewiesen wrden ist, werden nicht akzeptiert. Dieser Ausschluss gilt für einen Zeitraum vn bis zu fünf Jahren, der am Tag der Feststellung des nach Anhörung des Zuschussempfängers bestätigten Verstßes beginnt und kann bei einem erneuten Verstß innerhalb vn fünf Jahren nach dem genannten Tag auf zehn Jahre verlängert werden. KMU: laut Amtsblatt. der EU L 124/36 vm 20.05.2003 Anzahl der Beschäftigten: < 250; Umsatz: EUR 50 Mi. ODER Bilanzsumme: EUR 43 Mi., ACHTUNG: Knzernzugehörigkeit und verbundene Unternehmen sind zu beachten. Details unter: http://ec.eurpa.eu/grwth/smes/business-friendly-envirnment/smedefinitin/index_en.htm. 8 DATENSCHUTZ Der Förderungsnehmer nimmt gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 zur Kenntnis, dass das BMWFW und die WKO berechtigt sind, im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallende persnen- der unternehmensbezgenen Daten (Firmenname, Anschrift, Telefn, Fax, Email, Internet, Branche, angebtene Prdukte, Kntaktpersn, Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme, Exprtumsatz, Imprtanteil) zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kntrllzwecke und die Wahrnehmung der dem BMWFW gesetzlich übertragenen Aufgaben erfrderlich ist. Ebens nimmt der Förderungsnehmer zur Kenntnis, dass die für die Beurteilung der Förderungsvraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erfrderlichen Daten auch bei Bundesrganen der Förderungsabwicklern der snstigen Dritten erhben werden und an diese übermittelt werden swie Transparenzprtalabfragen gemäß 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 TDBG2012 durchgeführt werden können. Es kann im Rahmen dieser Verwendung dazu kmmen, dass die Daten insbesndere an Organe und Beauftragte des Rechnungshfes, des Bundesministeriums für Finanzen und der Eurpäischen Unin übermittelt der ffengelegt werden. Darüber hinaus stimmt der Förderungsnehmer ausdrücklich zu, dass BMWFW und WKO persnenund unternehmensbezgene Daten für die Weiterentwicklung der Internatinalisierungsffensive g-internatinal swie für die Evaluierung vlkswirtschaftlicher Effekte der Fördermaßnahmen verwenden dürfen. Der Förderungsnehmer kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen. www.g-internatinal.at 3.5 Exprt-Schecks für Dienstleister Stand: 04.11.2016 Seite 10/10