Gesundheitliche Gefährdungen durch Dieselruß auf Baustellen

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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/608 Landtag 18. Wahlperiode 16.10.12 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Gesundheitliche Gefährdungen durch Dieselruß auf Baustellen

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 5. September 2012 Gesundheitliche Gefährdungen durch Dieselruß auf Baustellen Die Fraktion der SPD hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Dieselruß gilt als krebserregend. In deutschen Städten liegt nach aktuellen Studien der Dieselrußausstoß durch Baumaschinen höher als durch Fahrzeuge im Straßenverkehr. Da dieselbetriebene Baumaschinen in der Regel über einen im Vergleich zum Straßenverkehr längeren Zeitraum am gleichen Ort betrieben werden, kann es auf Baustellen zu besonders hohen Konzentrationen von Rußpartikeln kommen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Anlieger einer Baustelle kann dies eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit bedeuten. Die IG Bauen-Agrar-Umwelt in der Region Weser-Ems hat sich daher dafür ausgesprochen, bei Ausschreibungen von öffentlichen Aufträgen eine Filterpflicht für Baumaschinen vorzuschreiben. Wir fragen den Senat: 1. Welche gesundheitlichen Belastungen gehen nach Kenntnis des Senats von Dieselruß aus? 2. Sind dem Senat Studien zur besonderen Belastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Baugewerbe durch den Einsatz von dieselbetriebenen Baumaschinen bekannt? 3. Wird die Belastung durch Dieselruß auf Baustellen besonders gemessen? Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen dem Senat hinsichtlich der Konzentration von Dieselrußpartikeln auf Baustellen vor? 4. Welche arbeits- und umweltrechtlichen Auflagen und Standards bestehen für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Anwohnerinnen und Anwohnern von Baustellen beim Einsatz von dieselbetriebenen Baumaschinen? Bestehen bei der Erbringung von öffentlichen Aufträgen besondere Umweltstandards für dieselbetriebene Baumaschinen? 5. Hält der Senat die bestehenden Auflagen und Standards für ausreichend? Wenn nein, wo besteht nach Ansicht des Senats zusätzlicher Regelungsbedarf?

6. Wie bewertet der Senat die Forderung der IG Bauen-Agrar-Umwelt, bei Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen eine Filterpflicht für Baumaschinen vorzuschreiben? Sind dem Senat hier die Beispiele von Berlin, Stuttgart und Frankfurt am Main bekannt? 7. Sieht der Senat Möglichkeiten, für das Land Bremen beim Einsatz von Baumaschinen obligatorisch Dieselrußfilter vorzuschreiben? Wenn nein, welche bundesrechtlichen Normen stehen dem entgegen? Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche gesundheitlichen Belastungen gehen nach Kenntnis des Senats von Dieselruß aus? Antwort zu Frage 1: Seit dem 12.06.2012 bewertet die Internationale Agentur für Krebsforschung (International Agency for Research on Cancer, IARC) der Weltgesundheitsorganisation Dieselabgase als eindeutig krebserzeugend für den Menschen. Wesentlicher Bestandteil sind die partikulären Anteile des Abgases von Dieselfahrzeugen und maschinen, die als Dieselruß bzw. als Feinstaub beim Einatmen unter Umständen tief in die Lunge gelangen und dort nach wiederholter und langzeitiger Einwirkung Krebs hervorrufen können. 2. Sind dem Senat Studien zur besonderen Belastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Baugewerbe durch den Einsatz von dieselbetriebenen Baumaschinen bekannt? Antwort zu Frage 2: Bereits in einer 1999 veröffentlichten deutschen Fall-Kontroll-Studie wurde ein erhöhtes Risiko für Lungenkrebserkrankungen insbesondere bei Berufskraftfahrern und Fahrern von schweren dieselbetriebenen Maschinen ermittelt. Aus Arbeitsschutzgründen gelten deshalb in geschlossenen Hallen und unter Tage bereits seit längerem Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von dieselbetriebenen Maschinen. Der am 22.08.2006 beschlossene Luftreinhalteplan für die Stadt Bremen enthält daher auch Regelungen zur Begrenzung der Luftbelastung auf Baustellen, die dem Stand der Technik entsprechen.

3. Wird die Belastung durch Dieselruß auf Baustellen besonders gemessen? Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen dem Senat hinsichtlich der Konzentration von Dieselrußpartikeln auf Baustellen vor? Antwort zu Frage 3: Die Messung von Ruß ist entsprechend den Regelungen der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht vorgeschrieben. Die Rußkonzentration ist in der Partikelfraktion des Feinstaubes (PM 10 ) enthalten. Insofern können Aussagen in Bremen nur zur Belastung durch Feinstaub getroffen werden. In einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel: Erarbeitung eines Konzepts zur Minderung der Umweltbelastung aus NRMM (non road mobile machinery) (IFEU-Institut 2012) wird der Immissionsanteil von Baumaschinen im städtischen Hintergrund auf < 1 % für PM 10 abgeschätzt. Der Immissionsbeitrag während der Bautätigkeit selbst kann aber laut IFEU-Institut im Umfeld der Baustelle, je nach örtlichen Bedingungen, bis zu 10% der Gesamtbelastung betragen. Diese Aussage deckt sich mit eigenen Auswertungen für den Bereich des Bremer Belastungsschwerpunktes Dobbenweg/Schwachhauser Heerstr./Bismarckstr. Auch hier konnte eine Erhöhung der Feinstaubbelastung aufgrund der langen Baustellentätigkeit (Gleiserneuerungen/Ausbau des Concordiatunnels) festgestellt werden. 4. Welche arbeits- und umweltrechtlichen Auflagen und Standards bestehen für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Anwohnerinnen und Anwohnern von Baustellen beim Einsatz von dieselbetriebenen Baumaschinen? Bestehen bei der Erbringung von öffentlichen Aufträgen besondere Umweltstandards für dieselbetriebene Baumaschinen? Antwort zu Frage 4: Arbeitgeber haben grundsätzlich die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und daraus die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die zu ermittelnden Dieselruß-Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz hängen dabei vom Arbeitsort, vom eingesetzten Motortyp, vom Kraftstoff und insbesondere von der Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u.a.) ab. Die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen orientieren sich in Abhängigkeit von der ermittelten Exposition am Stand der Technik. Bei Arbeiten im Freien gibt es bisher keine spezifischen Arbeitsschutzregelungen. Hier gelten in erster Linie das Minimierungsgebot des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die dort ebenfalls verankerte Einhaltung des Standes der Technik.

In der Freien Hansestadt Bremen werden Im Rahmen von Planfeststellungsverfahren und Ausschreibungen auf der Basis des Luftreinhalteplans stets auch Maßnahmen zur Vermeidung von Staubbelastungen festgelegt. Die EU legt Abgas-Emissionsgrenzwerte im sogenannten Off-Road-Bereich (mobile Arbeitsmaschinen) als Stand der Technik fest. Neue Off-Road-Maschinen müssen zurzeit der Stage III (Grenzwerte nach Stadium III) entsprechen; ab 2013 ist der Endpunkt Stage IV (Grenzwerte nach Stadium IV) verbindlich. Die Kriterien werden in der Regel. durch die Ausstattung mit einem Dieselpartikelfilter oder einer anderen Abgasbehandlungsanlage erfüllt. Eine grundsätzliche Nachrüstung von älteren Maschinen ist nicht vorgesehen. Derzeit untersucht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), unter welcher Rahmenbedingung eine Nachrüstung älterer mobiler Maschinen überhaupt möglich und verhältnismäßig ist. Für den innerstädtischen Bereich mit erhöhter Schadstoffbelastung wird derzeit geprüft, ob bei der Auftragsvergabe im Rahmen öffentlicher Aufträge bei mobilen dieselbetriebenen Maschinen künftig im Bereich der Umweltzone der Einsatz von Rußfiltern verbindlich gefordert werden kann. 5. Hält der Senat die bestehenden Auflagen und Standards für ausreichend? Wenn nein, wo besteht nach Ansicht des Senats zusätzlicher Regelungsbedarf? Antwort zu Frage 5: Wie bereits in der Antwort zur Frage 2 ausgeführt, hält der Senat derzeit die im Luftreinhalteplan getroffenen Regelungen für ausreichend. Im Sinne des Minimierungsgebotes werden dennoch weitergehende Maßnahmen im Bereich der Umweltzone im Rahmen von Ausschreibungen geprüft. 6. Wie bewertet der Senat die Forderung der IG Bauen-Agrar-Umwelt, bei Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen eine Filterpflicht für Baumaschinen vorzuschreiben? Sind dem Senat hier die Beispiele von Berlin, Stuttgart und Frankfurt am Main bekannt? Antwort zu Frage 6: Die Forderungen der IG Bauen-Agrar-Umwelt sind aus Sicht des vorsorgenden Gesundheitsschutzes zu begrüßen.

Dem Senat liegen Informationen zu den angesprochenen Beispielen aus Stuttgart und Berlin vor. Hiernach hat die deutsche Umwelthilfe im Dezember 2010 in einem gerichtlichen Vergleich gegen die Deutsche Bahn AG durchgesetzt, dass alle Baumaschinen und Baustellenfahrzeuge auf der Baustelle Stuttgart 21 mit Partikelminderungssystemen ausgestattet sein müssen sofern eine entsprechende Technologie für diese Geräte auf dem Markt verfügbar ist. Im Rahmen des Projektes "Praxistest Partikelfilter für Baumaschinen ", der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Berlin, soll zurzeit die Filternachrüstung bei Baumaschinen erprobt werden (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/pressebox/archiv_volltext.shtml?arch_1208/nachricht47 39.html). Ab 2014 sollen dann bei öffentlichen Bauvorhaben nur noch Baumaschinen mit Dieselrußfilter zum Einsatz kommen. Die Umwelt- und Arbeitsschutzverwaltungen der Länder verfolgen diesen Praxistest mit großem Interesse. 7. Sieht der Senat Möglichkeiten, für das Land Bremen beim Einsatz von Baumaschinen obligatorisch Dieselrußfilter vorzuschreiben? Wenn nein, welche bundesrechtlichen Normen stehen dem entgegen? Antwort zu Frage 7: Die Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz hat sich am 11./12.09.2012 mit der Frage der obligatorischen Einführung von Rußfiltern befasst und hat zu dieser Frage folgende Stellungnahme abgegeben: Eine generelle Regelung zur Nachrüstung aller stark emittierenden Baumaschinen im gesamten Bundesgebiet dürfte wegen der Anforderungen, die die Richtlinie 97/68/EG zum Zweck der Marktharmonisierung vorgibt, nicht zulässig sein, da diese Regelung über die Anforderungen der Richtlinie hinausgingen. Spezielle Emissionsanforderungen an den Betrieb mobiler Maschinen und Geräte in besonders mit Schadstoffen belasteten oder besonders schutzwürdigen Gebieten dürften dagegen möglich sein. Insofern kann in Bremen eine Regelung nur innerhalb der Umweltzone getroffen werden. Diese Regelung müsste bei der EU notifiziert werden.