Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) 1. Anschrift der Antragstellerin / des Antragstellers

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An: Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat Gesundheits- und Veterinäramt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt - Kohlbettstraße 17 57072 Siegen 0271 / 333-2859 0271 / 333-2860 E-Mail: c.schoen@siegen-wittgenstein.de Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) 1 (siehe Anlage) 1. Anschrift der Antragstellerin / des Antragstellers Name, Vorname Geburtsdatum- und ort Vereins-, Einrichtungs-, Organisations- oder Firmenbezeichnung alternativ auszufüllen, nur bei juristischen Personen (z.b. eingetragener Verein, GmbH, GbR, etc.) Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort Telefon / Handy Fax / E-Mail Internet / Homepage 2. Erlaubnispflichtige Tätigkeit Zutreffendes bitte ankreuzen: Ich beantrage hiermit die Erlaubnis... Erlaubnispflicht nach 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG, Nr. / Buchstabe:... Tiere in einem Tierheim zu halten. 3, 1. Alt.... Tiere in einer tierheimähnlichen Einrichtung zu halten. 3, 2. Alt.... Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, zu halten.... Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen 4 5, 1. Alt. oder... die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung zu vermitteln. 5, 2. Alt.

... für Dritte Hunde zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu unterhalten. (z.b. Ausbildung von Diensthunden von Polizei)... Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen. 2 (siehe Anlage) im Falle der Gewerbsmäßigkeit... Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, zu züchten.... Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, zu halten. (insb. gewerbsmäßige Tierpensionen) 6 7 8 a, 1. Alt. 8 a, 2. Alt.... mit Wirbeltieren zu handeln. 8 b... einen Reitbetrieb zu unterhalten. 8 c, 1. Alt.... einen Fahrbetrieb zu unterhalten. 8 c, 2. Alt.... Tiere zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen.... Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen. 8 e... für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten. 8 d 8 f 3. Angaben zum Betrieb, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll Betriebssitz (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort; ggf. Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nr.) nur auszufüllen, falls abweichend von o.g. Anschrift des Antragstellers detaillierte Informationen zur beantragten Tätigkeit Genaue Beschreibung der beantragten Tätigkeit ggf. bisherige Bezeichnung des Betriebes Neuerrichtung Antragsgrund Übernahme (Name des Vorgängers): Erlaubnis erforderlich nach Rechtsänderung (z.b. gewerbsmäßiges Ausbilden von Hunden) Ist die Beschäftigung von Mitarbeitern vorgesehen? ja nein voraussichtliche Mitarbeiterzahl:

3 (siehe Anlage) 4. Für die beantragte Tätigkeit verantwortliche Personen (ggf. weitere verantwortliche Personen sind gesondert als Anlage zu diesem Antrag aufzuführen) Verantwortliche(r) Stellvertreter(in) (bei Abwesenheit, Urlaub, Krankheit usw.) Name, Vorname Geburtsdatum- und ort Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon / Handy Fax / E-Mail nur auszufüllen, falls abweichend von o.g. Antragsteller(in) Angaben zur beruflichen Qualifikation für die beantragte Tätigkeit 4 (siehe Anlage) (z.b. Ausbildung für das Halten, Pflegen oder Züchten von Tieren (Tierpfleger etc.)) Nachweise der Sachkunde bzw. der beruflichen Qualifikation 4 (siehe Anlage) (z.b. Zeugnisse, Sachkundenachweise, Bescheinigungen über fachbezogene Fortbildungen und Tätigkeiten) keine berufliche Qualifikation Angaben zum beruflichen Werdegang sind beigefügt sind beigefügt Ich bitte um Terminvereinbarung zur Durchführung eines Fachgespräches zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. keine berufliche Qualifikation Angaben zum beruflichen Werdegang sind beigefügt sind beigefügt Ich bitte um Terminvereinbarung zur Durchführung eines Fachgespräches zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate (Beleg-Art O ), als Nachweis der Zuverlässigkeit wurde am beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes der verantwortlichen Person zur Vorlage beim Kreis Siegen-Wittgenstein, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, beantragt. wurde am beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes der verantwortlichen Person zur Vorlage beim Kreis Siegen-Wittgenstein, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, beantragt. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ( 30 Abs. 1, 2, 5 BZRG, 150 Abs. 1, 2, 5 GewO), nicht älter als 3 Monate nur beizufügen im Falle der Gewerbsmäßigkeit 2 (siehe Anlage) wurde am beim zuständigen Gewerbeamt zur Vorlage beim Kreis Siegen- Wittgenstein, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, beantragt. wurde am beim zuständigen Gewerbeamt zur Vorlage beim Kreis Siegen- Wittgenstein, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, beantragt. Ist gegen Sie in den letzten 5 Jahren ein Verfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutz-, Tierseuchen-, Artenschutzrecht oder das Polizeiund Ordnungsrecht der Länder durchgeführt worden oder derzeit anhängig? nein ja, bei folgender Behörde: Aktenzeichen / Zeitraum: nein ja, bei folgender Behörde: Aktenzeichen / Zeitraum:

5. Tierangaben (ggf. beigefügtes Beiblatt verwenden) (Angaben zur Tierart und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet/gehandelt werden sollen bzw. deren gleichzeitige Haltung beabsichtigt ist) Tierart (z.b. Hund) Rasse (z.b. Retriever) derzeitige Tierzahl geplante Höchstzahl Haltung Zucht / Handel Haltung Zucht / Handel Die Tätigkeit wird mit artgeschützten Tieren ausgeübt: ja nein nur auszufüllen bei beantragter Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Zur Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge wird Folgendes verwendet: Tierart Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen: (ggf. Beiblatt anfügen) 6. Umfang der beantragten Tätigkeit (z.b. täglich, wöchentlich, Anzahl der Stunden) 7. Nähere Beschreibungen der Betriebsräume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen (hierbei sind alle für die beantragte Tätigkeit (auch vorübergehend) genutzten Räume sowie Futtervorratsräume etc. anzugeben) 7.1 Betriebsräume inkl. Quarantänemöglichkeiten Anzahl und Bezeichnung der Räume (z.b. Futtervorratsraum, Quarantäneraum etc.) Lage (z.b. Keller, Erdgeschoss, Nebengebäude etc.) Grundfläche (in m 2 )

7.2 Beschreibungen der Einrichtungen (insb. Käfige, Aquarien, Terrarien, Gehege, Stallungen, Boxen und sonstigen Einrichtungen, die der Haltung der Tiere dienen) Art (z.b. Käfig, Aquarium etc.) Anzahl Größe 7.3 Grundrissplan der Betriebsräume und Einrichtungen mit Größenangaben Allgemeine Hinweise: Eine zügige Bearbeitung Ihres Antrages ist nur möglich, wenn Ihr Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist und alle erforderlichen Anlagen beigelegt bzw. beantragt sind. Die tierschutzrechtliche Erlaubnis bezieht sich auf die Angaben, die in Ihrem Antrag genannt sind. Bei wesentlichen Abweichungen von Ihrem Antrag (Überschreitung der Höchstzahlen, andere Tierarten, veränderte Räumlichkeiten etc.) ist ggf. die Erteilung einer geänderten Erlaubnis erforderlich. In Räumlichkeiten, Haltungseinrichtungen, sowie mit Tierarten, die nicht im Antrag genannt sind, darf die beantragte Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Eine Unterschreitung der Höchstzahlen bzw. die Nichtausübung der Tätigkeit mit bestimmten Tierarten ist für die Gültigkeit der Erlaubnis ohne Belang. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach 11 Abs. 1 TierSchG einschließlich der Ortsbesichtigung handelt es sich nach den Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) um eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Tarifstellen sehen für jede Entscheidung über einen Antrag auf o.g. Erlaubnis einen Gebührenrahmen von 50 bis 10.000 vor, der sich u.a. nach der Art der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet. Mir ist bekannt, dass die Ausübung der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz begonnen werden darf. Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass die Erlaubnis zurückgenommen werden kann, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht. -------------------------------------------------- -------------------------------------------------------------------- Ort, Datum Unterschrift Antragsteller(in) / Verantwortliche(r) Ich erkläre mich hiermit bereit, gemäß vorstehendem Antrag als Stellvertreter(in) tätig zu werden. Ich versichere, dass ich die mich betreffenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Erlaubnis zurückgenommen werden kann, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht. -------------------------------------------------- -------------------------------------------------------------------- Ort, Datum Unterschrift Stellvertreter(in)

Beiblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) 5. Tierangaben (Angaben zur Tierart und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet / gehandelt werden sollen bzw. deren gleichzeitige Haltung beabsichtigt ist) Tierart (z.b. Hund) Rasse (z.b. Retriever) derzeitige Tierzahl geplante Höchstzahl Haltung Zucht / Handel Haltung Zucht / Handel

Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) 1 2 Bitte hier die Anschrift für denjenigen eintragen, auf den die Erlaubnis ausgestellt werden soll (Antragsteller). Als Träger der Erlaubnis kommen der Inhaber des Unternehmens, bei öffentlichen Einrichtungen deren Leiter und bei Tierbörsen der Veranstalter in Betracht. Erlaubnisträger kann auch eine andere juristische Person (z.b. eingetragener Verein oder eine GmbH sein). Soll eine GbR Erlaubnisinhaber sein, ist die Unterschrift sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Gewerbsmäßig im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht: Hunden Katzen Kaninchen und Chinchillas Meerschweinchen Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils Reptilien Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße Vogelarten größer als Nymphensittiche sonstige Heimtiere 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr mehr als 100 Jungtiere pro Jahr mehr als 300 Jungtiere pro Jahr mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr regelmäßiger Verkauf von Jungtieren und Haltung von mehr als 25 züchtenden Paaren regelmäßiger Verkauf von Jungtieren und Haltung von mehr als 10 züchtenden Paaren (Ausnahme: Kakadus und Aras: mehr als 5 züchtende Paare) Verkaufserlös von mehr als 2.000 jährlich Diese o.g. Fallgruppen, bei denen Gewerbsmäßigkeit gegeben ist, stellen keine abschließenden Beschreibungen gewerblicher Tätigkeiten in diesem Bereich dar. Es handelt sich lediglich um Regelvermutungen. Auch wer bspw. weniger Tiere hält oder absetzt, aber die Absicht hat, aus ihnen eine Zucht zu entwickeln, handelt bereits gewerbsmäßig. Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden. Für landwirtschaftliche Nutztiere wird für das Züchten und Halten keine Erlaubnis benötigt. Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG gelten Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel sowie Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG. Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns ( 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe d TierSchG). 3 Die verantwortliche Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend trägt. Es können mehrere Personen nebeneinander verantwortliche Person sein. Für jede verantwortliche Person sowie für den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Die verantwortliche Person muss aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Be-

triebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für jede Betriebsstätte oder für jede Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen. 4 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person - eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder - auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Zoofachhandel, als Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften Tierpflegermeister/zur Geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht. Der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird. Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt. Ergibt das Gespräch, dass die verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so kann das Gespräch nach einer angemessenen Zeit (ca. 4 Wochen) wiederholt werden.