Anlage 2. Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Artikel 3 SächsDNeuG) Vorbemerkung

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Anlage 2 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Artikel 3 SächsDNeuG) Vorbemerkung Paragrafen ohne Bezeichnung beziehen sich stets auf das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) in der Fassung des Artikels 3 SächsDNeuG. Die Bezeichnung BeamtVG bezieht sich soweit nicht anders angegeben auf das Beamtenversorgungsgesetz in der in 17 Abs. 2 SächsBesG a. F. genannten Fassung. Die Benennung des SächsBesG a. F. verweist auf das Sächsische Besoldungsgesetz in der Fassung bis zum 31. März 2014. Inhaltsverzeichnis: 1 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts - Wartezeiterfüllung bei Teilzeitbeschäftigung 2 2 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten 2 2.1 Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres 2 2.2 Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit 3 2.3 Sonstige Zeiten 3 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3 3.1 Sicherstellung des Besitzstandsschutzes nach einem Wechsel von der C- in die W-Besoldung 3 3.2 Versorgungsrechtliche Auswirkungen des Wegfalls des Führungsbeamtenverhältnisses auf Zeit 4 4 Berechnung Ruhegehalt 5 4.1 Versorgungsabschlag 5 4.1.1 Übernahme der Regelungen zum Versorgungsabschlag aufgrund Anhebung der Altersgrenze 5 4.1.2 Maximaler Zeitraum der Erhebung eines Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze 5 4.1.3 Sonderregelung zum Versorgungsabschlag für Richter und Staatsanwälte 6 4.2 Mindestversorgung 7 4.3 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 7 4.3.1 Neuer Anspruchsgrund 7 4.3.2 Unschädlicher Hinzuverdienst 7 5 Kinder- und pflegebezogene Zuschläge 8 5.1 Kindererziehungszuschlag 8 5.2 Ehemaliger Kindererziehungsergänzungszuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag 8 5.3 Pflegezuschlag 9 5.4 Vorübergehende Gewährung der Zuschläge 9 5.5 Steuerliche Behandlung der kinder- und pflegebezogenen Zuschläge: 9 5.6 Kinderzuschlag zum Witwengeld 9 6 Ruhens- und Kürzungsvorschriften 10 6.1 Einkommensanrechnung 10 6.1.1 Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte bei Versetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. auf Antrag wegen Schwerbehinderung - Erhöhung des unschädlichen Hinzuverdienstes 10 6.1.2 Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte 10 6.1.3 Anrechnung einer Aufwandsentschädigung 10

6.2 Rentenanrechnung 10 6.2.1 Einbeziehung der Rente für Landwirte 10 6.2.2 Einbeziehung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres in die Höchstgrenzenberechnung 11 6.3 Zusammentreffen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 11 7 Hinterbliebenenversorgung Höhe des Witwengeldes 11 8 Dienstunfallfürsorge 12 8.1 Unfallruhegehalt nach 39 12 8.2 Unterhaltsbeitrag an frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte 12 8.3 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung 12 8.4 Meldung und Untersuchungsverfahren 13 9 Übergangsregelungen 13 9.1 Besitzstand vorhandener Versorgungsempfänger 13 9.2 Allgemeine Stellenzulage 14 9.3 Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen 14 9.4 Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte 14 10 Versorgung besonderer Beamtengruppen Beamte auf Zeit ( 61) 14 11 Verjährung 15 12 Anspruch auf Versorgungsauskunft 15 13 Altersgeld 16 14 Erhebung von Versorgungszuschlägen 17 1 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts - Wartezeiterfüllung bei Teilzeitbeschäftigung 5 Abs. 1 Satz 2, der vom Wortlaut her dem bisherigen 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entspricht, wird nunmehr europarechtskonform dahingehend ausgelegt, dass eine Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs erforderlichen fünfjährigen Wartezeit unschädlich ist. D. h. sie wird diesbezüglich wie eine Vollzeitbeschäftigung behandelt. 2 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten 2.1 Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres Die bisherige Einschränkung, dass Dienstzeiten nur ab Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden, entfällt bei Neufestsetzungen. Bei vorhandenen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, verbleibt es allerdings bei dieser Altersgrenze ( 82 Abs. 1). Das gilt auch für vorzunehmende Neufestsetzungen i. S. des 82 Abs. 2. Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt sich in diesen Fällen für vorhandene Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts. 2

2.2 Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit Die bisher in den einzelnen Anrechnungsvorschriften enthaltene Regelung, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, ist nunmehr zentral in 4 Abs. 1 verankert. 2.3 Sonstige Zeiten Gestrichen wurde die Ruhegehaltfähigkeit einiger Tatbestände ohne Bezug zum Beamtenverhältnis sowie solcher ohne praktische Bedeutung. Dies betrifft Zeiten - als Rechtsanwalt, - als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, - einer Beschäftigung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände und - als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes. Zeiten im öffentlichen Schuldienst (bisher 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) werden auch in Zukunft über 10 Satz 1 Nr. 1 oder 2 als ruhegehaltfähig anerkannt. Für bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Beamte bleibt es bei den bisherigen Anrechnungsmöglichkeiten ( 89 Abs. 8). 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.1 Sicherstellung des Besitzstandsschutzes nach einem Wechsel von der C- in die W-Besoldung Neben dem Grundgehalt der BesGr. W 2 oder W 3 gewährte variable Leistungsbezüge werden erst nach einer Bezugsdauer von 2 Jahren und einer Erklärung ruhegehaltfähig, so dass sich im Einzelfall bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung C in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem letzten Amt verringern können. Bei einem Ruhestandseintritt innerhalb von fünf Jahren nach vorgenanntem Wechsel sind deshalb entsprechend der bisherigen Regelung des 17b SächsBesG a. F. die in diesen Fällen günstigeren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsberechnung zugrunde zu legen. Insoweit wird auf das Schreiben des SMF vom 27. September 2009, Az.: 15-P 1502/1-15/1-38057, Punkt 3.3 verwiesen. 3

Ein Vergleich, ob das aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Amtes der Besoldungsordnung C berechnete Ruhegehalt nicht höher sein darf als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes der Besoldungsordnung W, entfällt nunmehr durch Streichung des Verweises in 6 Abs. 5 Satz 3 auf 6 Abs. 4 Satz 3. Damit wird sichergestellt, dass sich das Ruhegehalt im vollen Umfang aus den günstigeren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der BBesO C berechnet. 3.2 Versorgungsrechtliche Auswirkungen des Wegfalls des Führungsbeamtenverhältnisses auf Zeit Das SächsBG verzichtet auf eine 19b SächsBG a. F. entsprechende Regelung, wonach alle Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe B 4 angehören, bisher zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wurden. Dies machte eine Anpassung der versorgungsrechtlichen Regelungen erforderlich (vgl. 18). So war eine dem 15a Abs. 4 BeamtVG entsprechende Regelung aufgrund der nunmehr in 162 Abs. 1 SächsBG normierten Amtszeit von zwei Jahren nicht mehr erforderlich. Danach berechneten sich bisher die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand trat und ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Mit der Abschaffung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist diese versorgungsrechtliche Honorierung des Zeitamtes bei mindestens fünfjähriger Dauer nicht mehr notwendig. Gleiches gilt für die bisher in 15a Abs. 5 BeamtVG vorgesehene Heranziehung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Zeitamtes als Bemessungsgrundlage im Falle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Darüber hinaus ist ein bislang in 15a Abs. 3 BeamtVG geregelter Unterschiedsbetrag nicht mehr vorgesehen, da eine Nichtübertragung der leitenden Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Leistungsmängeln beruht. In diesem Fall wird eine das Ruhegehalt erhöhende Berücksichtigung der Amtszeit aufgrund des auch in der Versorgung zu beachtenden Leistungsprinzips nicht als gerechtfertigt angesehen. Folglich wird von dem bereits bisher geltenden Grundsatz, dass sich aus den Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit kein selbständiger Anspruch auf Versorgung ergibt, künftig nur noch für die Unfallfürsorge abgewichen (vgl. 18 Abs. 2). D. h., das dem Beamten auf Probe oder auf Zeit übertragene höherwertige Amt ist Bemessungsgrundlage für das Unfallruhegehalt gem. 39 und das erhöhte Unfallruhegehalt gem. 40. Dies ist sachge- 4

recht, da sich der Dienstunfall nur in Ausübung oder infolge des Amtes mit leitender Funktion ereignen kann. 4 Berechnung Ruhegehalt 4.1 Versorgungsabschlag 4.1.1 Übernahme der Regelungen zum Versorgungsabschlag aufgrund Anhebung der Altersgrenze 15 Abs. 2 enthält die bisherigen Regelungen des 17c SächsBesG a. F. zum Versorgungsabschlag. Die in 17o SächsBesG a. F. getroffenen Übergangsregelungen zum Versorgungsabschlag aufgrund des Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen wurden nach 90 Abs. 1 bis 4 inhaltsgleich übertragen. Insoweit wird auf das Schreiben des SMF vom 8. Dezember 2012, Az. 15-P 1502/1-14/28-49216, verwiesen. 4.1.2 Maximaler Zeitraum der Erhebung eines Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze 15 Abs. 2 Satz 4 ist in Fällen der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach 48 Satz 1 Nr. 1 SächsBG anzuwenden, soweit für Beamte ein Ruhestandseintritt nach den in 46 Abs. 1 oder Abs. 2 SächsBG genannten Zeitpunkten maßgebend ist. Hierunter fallen insbesondere die Professoren, die mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand treten, in dem sie ihre gesetzliche Altersgrenze vollenden ( 69 Abs. 6 SächsHSFG in der Fassung des Art. 24 Nr. 2 SächsDNeuG). Klarstellend wird festgeschrieben, dass in diesen Fällen der Versorgungsabschlag maximal grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 67. Lebensjahres ( 46 Abs. 1 SächsBG), jedoch unter Beachtung des Übergangszeitraumes der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze nur bis zum Ablauf des Monats der Vollendung der individuellen regulären gesetzlichen Altersgrenze nach 46 Abs. 2 SächsBG berechnet wird. 5

Für vorgenannte versorgungsnahe Jahrgänge wird durch 90 Abs. 5 sichergestellt, dass ein Versorgungsabschlag nur bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der nachfolgend genannten Lebensalter erhoben wird: Geburt Vor dem 1. Januar 1949 Januar 1949 Februar 1949 Maßgebendes Lebensalter 65 Jahre 65 Jahre und 1 Monat 65 Jahre und 2 Monate. 4.1.3 Sonderregelung zum Versorgungsabschlag für Richter und Staatsanwälte Zur Entzerrung der ungünstigen Altersstruktur im höheren Justizdienst wurde als flankierende Maßnahme eine zeitlich befristete Sonderregelung zum Versorgungsabschlag ( 90 Abs. 7) geschaffen. Danach vermindert sich der regelmäßige Versorgungsabschlag, der nach 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 für jedes Jahr des vorzeitigen Ausscheidens 3,6 Prozent beträgt, für Richter und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach 5 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG und 48 Satz 1 Nr. 1 SächsBG frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können, gem. 5 Abs. 3 Satz 2 und 53 Satz 2 SächsRiG wie folgt: - auf 2,5 Prozent für das erste Jahr, - auf 2,2 Prozent für das zweite Jahr, - auf 1,8 Prozent für das dritte Jahr und - auf 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richter und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie nach 46 Abs. 2 SächsBG geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Der Versorgungsabschlag ist auf 7,2 Prozent begrenzt. Interessierten Richtern und Staatsanwälten wird empfohlen, vor der Beantragung des vorzeitigen Ruhestandes wegen der damit verbundenen versorgungsrechtlichen Konsequenzen eine Versorgungsauskunft beim Landesamt für Steuern und Finanzen einzuholen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 12 wird Bezug genommen. 6

4.2 Mindestversorgung 15 Absatz 3 enthält die Regelungen zur Mindestversorgung. Wie bisher beträgt die amtsbezogene Mindestversorgung 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( 15 Abs. 3 Satz 1). Die Regelungen zur amtsunabhängigen Mindestversorgung wurden angepasst. Der bisherige Erhöhungsbetrag von 30,68 EUR wird ab dem 1. April 2014 in die amtsunabhängige Mindestversorgung integriert. Deshalb beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung des Ruhestandsbeamten 66,47 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 anstelle der bisherigen 65 Prozent. Die betragsmäßige Umstellung führt zu keiner Verringerung der Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist. 4.3 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 4.3.1 Neuer Anspruchsgrund Beamte, für die eine besondere Altersgrenze gilt (u. a. Polizei und Justizvollzugsdienst, Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen- 139, 141, 143 und 46 Abs. 3 SächsBG), können mit Inkrafttreten des SächsBeamtVG ab dem 1. April 2014 eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erhalten, wenn sie auf eigenen Antrag ( 48, 139 Abs. 6 und 157 SächsBG) in den Ruhestand versetzt wurden bzw. werden ( 16 Abs. 1 Nr. 2d). Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Erreichens der besonderen Altersgrenze gewährt. Mit dieser Regelung wird nur die Lücke geschlossen, die ohnehin aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze ausgeglichen worden wäre (vgl. 16 Abs. 1 Nr. 2b). 4.3.2 Unschädlicher Hinzuverdienst Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird ab 1. April 2014 bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen gewährt, wenn vorliegende Einkünfte im Sinne des 72 Abs. 5 durchschnittlich monatlich 450 EUR nicht übersteigen ( 16 Abs. 1 Nr. 4). Damit erfolgte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anhebung der unschädlichen Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR auf 450 EUR. Daraus resultierend entfällt eine gewährte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach den Voraussetzungen des 16 Abs. 3 Nr. 3, wenn die Einkünfte durchschnittlich 450 EUR monatlich überschreiten. 7

5 Kinder- und pflegebezogene Zuschläge 5.1 Kindererziehungszuschlag Die Regelungen des Kindererziehungszuschlags nach 50a BeamtVG wurden grundsätzlich in 57 übernommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindererziehungszuschlags, der Feststellung und Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil sowie die erstmalige Berechnung des Kindererziehungszuschlags bleiben unverändert. Sie orientieren sich wie bisher an den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung ( 57 Abs. 1 bis 4). Ab 1. April 2014 entfallen die rentenrechtlichen Höchstgrenzen, so dass der individuell berechnete Kindererziehungszuschlag nur der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze gegenüberzustellen ist. Demnach wird ein Kindererziehungszuschlag neben dem Ruhegehalt gewährt, soweit die Höchstversorgung, die sich unter Berücksichtigung eines Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 Prozent aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Endstufe ergibt, nicht überschritten wird. Diese Regelung ist auch auf am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger anzuwenden. Nach der Festsetzung des Kindererziehungszuschlags zum Beginn des Ruhestandes bzw. zum Eintritt als Versorgungsfall bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung nimmt der Kindererziehungszuschlag an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach 80 i. V. m. 3 Nr. 6 teil. 5.2 Ehemaliger Kindererziehungsergänzungszuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag Die Regelungen zum Kindererziehungsergänzungszuschlag in 50b BeamtVG und zum Kinderpflegeergänzungszuschlag in 50d Abs. 2 BeamtVG wurden nicht übernommen. Beide Zuschläge kamen in der Vergangenheit aufgrund der Berechnung nach rentenrechtlichen Vorschriften in der Regel nicht zum Tragen. Durch 82 Abs. 3 wird sichergestellt, dass in Einzelfällen zum 31. März 2014 berechnete Kindererziehungsergänzungszuschläge bzw. Kinderpflegeergänzungszuschläge zum 1. April 2014 als festgesetzt gelten. Sie nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach 80 teil. 8

5.3 Pflegezuschlag Durch 58 wurden die Regelungen des 50d Abs. 1 und 3 Satz 1 BeamtVG fortgeführt. Soweit die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist, erhalten Beamte einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben. Die Höhe des Pflegezuschlags entspricht den bisherigen Regelungen des 50d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, so dass die Höhe weiterhin vom Grad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der wöchentlichen Pflegetätigkeit nach rentenrechtlichen Bestimmungen abhängig ist. Der individuell berechnete Pflegezuschlag ist nur noch der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze entsprechend den Bestimmungen zum Kindererziehungsschlag gegenüberzustellen (vgl. 57 Abs. 5). Dabei ist ein ggf. gewährter Kindererziehungszuschlag zu berücksichtigen. Der festgesetzte Pflegezuschlag nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach 80 i. V. m. 3 Nr. 6 teil. 5.4 Vorübergehende Gewährung der Zuschläge In Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte die Anhebung der unschädlichen Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR auf 450 EUR ( 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Damit werden kinder- bzw. pflegebezogene Zuschläge ab dem 1. April 2014 bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen vorübergehend gewährt, wenn vorliegende Einkünfte i. S. d. 72 Abs. 5 durchschnittlich monatlich 450 EUR nicht übersteigen. Diese Leistung entfällt, solange die vorgenannte Grenze überschritten wird. 5.5 Steuerliche Behandlung der kinder- und pflegebezogenen Zuschläge: Nach 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Kindererziehungs- und Pflegezuschläge nach den 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes steuerfrei. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist auch auf Kindererziehungs- und Pflegezuschläge anzuwenden, die nach landesrechtlichen Regelungen über die Beamtenversorgung gezahlt werden, wenn diese mit den Zuschlägen nach den bundesrechtlichen Regelungen vergleichbar sind. Der Kindererziehungszuschlag nach 57 SächsBeamtVG und der Pflegezuschlag nach 58 SächsBeamtVG sind demnach steuerfrei. 5.6 Kinderzuschlag zum Witwengeld Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird einmalig zum Beginn der Witwengeldzahlung festgesetzt. Dieser festgesetzte Kinderzuschlag nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach 80 i. V. m. 3 Nr. 6 teil. 9

6 Ruhens- und Kürzungsvorschriften 6.1 Einkommensanrechnung 6.1.1 Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte bei Versetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. auf Antrag wegen Schwerbehinderung - Erhöhung des unschädlichen Hinzuverdienstes Die Änderung des unschädlichen Hinzuverdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung wird ab dem 1. April 2014 im Hinzurechnungsbetrag zur Berechnung der Höchstgrenze nach 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Einkommensanrechnung nachvollzogen, so dass sich dieser Betrag von 325 EUR auf 450 EUR erhöht. 6.1.2 Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der bisherigen Verwaltungspraxis wird klargestellt, dass nachweislich anerkannte Werbungskosten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Betriebsausgaben die Einkünfte aus Gewinneinkunftsarten mindern. Insoweit ist bei der Einkommensanrechnung stets der steuerrechtliche Pauschbetrag in Abzug zu bringen, soweit nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden ( 72 Abs. 5 Satz 1). 6.1.3 Anrechnung einer Aufwandsentschädigung Ab dem 1. April 2014 gelten nur steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigungen nicht als Erwerbseinkommen ( 72 Absatz 5 Satz 3). Nach 84 Abs. 2 verbleibt es bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern bei einer Nichtberücksichtigung der Aufwandsentschädigung unbeachtlich ihrer Steuerpflicht, solange die am 1. April 2014 ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit andauert. Eine Verlängerung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist hiervon nicht erfasst. 6.2 Rentenanrechnung 6.2.1 Einbeziehung der Rente für Landwirte Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte unterliegen ab dem 1. April 2014 der Ruhensregelung im Rahmen der Rentenanrechnung nach 74. Insoweit wurde der in 74 Absatz 1 vorhandene Katalog der anzurechnenden Renten erweitert ( 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Das gilt nicht für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger ( 84 Abs. 5). 10

6.2.2 Einbeziehung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres in die Höchstgrenzenberechnung Mit Inkrafttreten des SächsBeamtVG ab dem 1. April 2014 werden auch bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für die Höchstgrenze erstmals nach diesem Gesetz möglich anzuerkennende ruhegehaltfähige Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. April 2014 eintretenden Versorgungsfälle ( 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b). Aufgrund 82 Abs. 1 und 2 verbleibt es für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, bei den festgesetzten Dienstzeiten nach den am 31. März 2014 bisherigen geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts. Die bisherigen Bestimmungen sehen keine Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr vor. 6.3 Zusammentreffen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Zur Vermeidung von Doppelversorgung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz mit Entschädigungen und Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments wurde die notwendige landesrechtliche Regelung durch 76 geschaffen. Hierbei sind vergleichsweise die Anrechnungsvorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtags herangezogen worden. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. April 2014 eintretenden als auch für die Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist. 7 Hinterbliebenenversorgung Höhe des Witwengeldes Bei der Berechnung der Mindestversorgung der Witwe wurde der bisherige Erhöhungsbetrag von 30,68 EUR integriert, wodurch sich ein Betrag von 60,77 Prozent des zugrundeliegenden Ruhegehalts ergibt. Die betragsmäßige Umstellung führt zu keiner Verringerung der Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist. 11

8 Dienstunfallfürsorge 8.1 Unfallruhegehalt nach 39 Die Höhe des Unfallruhegehalts beträgt zukünftig für Versorgungsfälle, die ab 1. April 2014 eintreten, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die bisher in 36 Abs. 3 BeamtVG festgelegte Berechnung entfällt. Die Absenkung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von 75 Prozent auf 71,75 Prozent vollzieht die allgemeine Absenkung des Versorgungsniveaus durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 nach. Bei vorhandenen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, bleibt der Ruhegehaltssatz nach der bisherigen Berechnungsweise bestehen (siehe auch Nr. 9) Sofern sich der Versorgungsbezug aus der Mindestunfallversorgung berechnet (Abs. 3 Satz 2), wurde der bisherige Erhöhungsbetrag von 30,68 EUR integriert, wodurch sich für die Mindestunfallversorgung ein Betrag von 76,47 Prozent der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 ergibt. Die betragsmäßige Umstellung führt zu keiner Verringerung der Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist. 8.2 Unterhaltsbeitrag an frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte Der Unterhaltsbeitrag beträgt für Versorgungsfälle, die ab 1. April 2014 eintreten, maximal 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Er wird bei einer Erwerbsminderung um wenigstens 25 Prozent anteilig gewährt. 8.3 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung 47 Abs. 3 sieht die Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung auch für Beamte vor, die in Ausübung einer besonders gefahrgeneigten Tätigkeit einen Dienstunfall erleiden. Die umfassten Personen und die besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten sollen durch eine Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt werden. Der bisher nach 43 BeamtVG geltende Katalog der gefahrgeneigten Tätigkeiten soll dabei unter Berücksichtigung der sächsischen Verhältnisse überprüft werden. So ist u. a. vorgesehen, hier Beamte des Polizeivollzugsdienstes beim Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten, Beamte des Polizeivollzugsdienstes der Autobahnpolizei und Bedienstete der Straßenbauverwaltung während des Dienstes auf der Autobahn und Beamte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakt sowie Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst aufzunehmen. 12

8.4 Meldung und Untersuchungsverfahren Die Ausschlussfrist für die Meldung von Dienstunfällen wurde von zwei Jahren auf zwölf Monate verkürzt ( 50 Abs. 1). Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass zeitnahe Unfallmeldungen die Prüfung der Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden erheblich vereinfachen. Außerdem erfolgten die Unfallmeldungen bereits jetzt überwiegend innerhalb dieser Frist. Eine abweichende Ausschlussfrist für die Meldung von Sachschäden ( 35) ist wegen der Verkürzung nicht mehr erforderlich. Auch für diese gilt künftig die Zwölfmonatsfrist. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, muss die Unfallmeldung künftig schriftlich erfolgen. Dies ist bereits jetzt allgemeine Praxis. 9 Übergangsregelungen 9.1 Besitzstand vorhandener Versorgungsempfänger Durch die Fortschreibung der verfahrensrechtlichen Bestandskraft, ausgehend von der letzten Festsetzung vor Inkrafttreten des SächsBeamtVG, werden die nach dem am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des BeamtVG zu berechnenden - ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, - ruhegehaltfähige Dienstzeiten, - Ruhegehaltssätze, - ggf. festgesetzten Versorgungsabschläge und - Anteilssätzen der Hinterbliebenen unter Berücksichtigung aller bis zum 31. März 2014 vorgenommenen allgemeinen Anpassungen gewahrt ( 82 Abs. 1). Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich die Rechtsstellung der vorhandenen Versorgungsempfänger nach dem zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltenden Recht bemisst. Ausnahmen von der Fortschreibung der verfahrensrechtlichen Bestandskraft bestimmt insbesondere 82 Abs. 1 Satz 3 (z. B. beim Familienzuschlag und bei Bezug der Mindestversorgung). 13

82 Abs. 2 bestimmt evtl. mögliche Fälle von Neufestsetzungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, die unter Beachtung der bis zum 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts vorzunehmen sind (Wahrung bisheriger Rechtsstand). 9.2 Allgemeine Stellenzulage Die bisher in Vbm. Nr. 27 zur BBesO A und B geregelte Stellenzulage ist im Rahmen der Dienstrechtsreform entfallen. Gleichwohl wurde die allgemeine Stellenzulage in die Grundgehaltssätze der jeweils betroffenen Besoldungsgruppen ab dem 1. April 2014 eingebaut. Nach 82 Abs. 1 wird für vorhandene Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, eine bereits festgesetzte allgemeine Stellenzulage fortgeführt. Um eine doppelte Zahlung der allgemeinen Stellenzulage wegen des Einbaus dieser in die Grundgehaltssätze zu vermeiden, entfällt entsprechend 83 Abs. 4 die durch 82 Abs. 1 festgeschriebene allgemeine Stellenzulage nach der Vbm. Nr. 27 zur BBesO A und B. Eine Verringerung der Versorgungsbezüge ergibt sich hieraus nicht. 9.3 Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen Die Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen des SächsBeamtVG ab dem 1. April 2014 sind grundsätzlich auch auf die vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, anzuwenden, es sei denn, durch die 84 und 85 werden abweichende Regelungen getroffen. 9.4 Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte Durch die 87, 88 und 89 werden bestimmte Rechtsstände fortgeschrieben, die sich aus den bisherigen Übergangsregelungen zu den jeweiligen Rechtsänderungen zum Beamtenversorgungsrecht der 69 ff. BeamtVG und des 85 BeamtVG ergeben. 10 Versorgung besonderer Beamtengruppen Beamte auf Zeit ( 61) Der Eingangsruhegehaltssatz der besonderen Ruhegehaltsskala wurde für Versorgungsfälle, die ab 1. April 2014 eintreten, auf 33,48 Prozent vermindert (Absatz 2). Damit wird die Absenkung des Ruhegehaltsatzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wirkungsgleich auf Beamte auf Zeit übertragen. Der Eingangsruhegehaltssatz wird künftig bereits nach einer Amtszeit von sieben (statt bisher acht) Jahren erreicht. Mit dieser Regelung wird systemgerecht an die Dauer einer Wahlperiode angeknüpft, die ebenfalls sieben Jahre beträgt. Im Ergebnis ergibt sich in allen Fällen eine geringfügig höhere Versorgung. 14

Erstmals werden als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt, in denen ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde (sog. Bürgermeister der ersten Stunde). Damit wird den besonderen Gegebenheiten der Wendezeit für diesen Personenkreis Rechnung getragen (Absatz 8). Absatz 9 bestimmt, dass Zeiten im Wahlamt im Angestelltenverhältnis auch für die Amtszeitversorgung ( 61 Abs. 2) vollständig berücksichtigt werden. Die bisher vorgesehene Beschränkung soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist entfällt. Die bisherige Ruhensregelung in 2 Nr. 10 Satz 3 BeamtVÜV entfällt. Die o. g. Verbesserungen gelten für alle betroffenen Beamten und Ruhestandsbeamten mit Wirkung für die Zukunft (siehe 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5). Bestandskräftige Bescheide werden von Amts wegen neu aufgegriffen. 11 Verjährung Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vereinfachung der anzuwendenden Vorschriften wurde in 67 eine eigenständige mit den Regelungen in 7 und 87 SächsBesG inhaltsgleiche kenntnisunabhängige Verjährungsregelung geschaffen. Auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. 18 wird vollumfänglich Bezug genommen. Bei dem in der Übergangsregelung des Absatzes 2 genannten Datum 31. Dezember 2018 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, welches bei nächster Gelegenheit auf den 31. Dezember 2019 berichtigt wird. 12 Anspruch auf Versorgungsauskunft Mit 70 wurde ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft eingeführt. Diese kann grundsätzlich alle drei Jahre sowie bei wesentlicher Änderung der Sachund Rechtslage schriftlich beim Landesamt für Steuern und Finanzen Referat 338 PF 100655 01076 Dresden beantragt werden. Seitens des Landesamtes für Steuern und Finanzen wird ab 1. April 2014 ein Antragsvordruck über den Daten und Belegverkehr bzw. über die Internetseite des LSF zur Verfügung gestellt. Es wird gebeten, bereits in das Auskunftsersuchen die Personalnummer sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte aufzunehmen, da dies zur Bearbeitung erforderlich ist. Weitere Unterlagen, die für die Erstellung 15

einer Versorgungsauskunft benötigt werden (z. B. Bescheid über die Kontenklärung in der gesetzlichen Rentenversicherung) können, soweit vorhanden, dem Antrag bereits beigefügt werden. Aus Kapazitätsgründen wird jedoch um Verständnis dafür gebeten, dass nicht jede beliebige Auskunftsvariante berechnet werden kann. Das Landesamt für Steuern und Finanzen wird in Anlehnung an die bisherige Verfahrensweise unter Zugrundelegung von in der Regel zwei unterschiedlichen Zeitpunkten des Ruhestandseintritts/der Ruhestandsversetzung eine Versorgungsauskunft erteilen. Erfahrungsgemäß zielen die häufigsten Anträge auf - das Erreichen der Regelaltersgrenze, - die Ruhestandsversetzung auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres, - die Dienstunfähigkeit sowie - die Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen auf die Versorgung ab. 13 Altersgeld Das SächsBeamtVG sieht erstmals ein Altersgeld (vgl. 92 bis 97) und ein daraus abgeleitetes Hinterbliebenengeld (vgl. 98 bis 100) vor. So erhalten Beamte, die sich auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen, eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren erreicht haben und nach bisherigem Recht nachzuversichern wären wenn sie nicht darauf verzichten ein Altersgeld. Damit bleiben ihnen im Gegensatz zur Nachversicherung erdiente Versorgungsanwartschaften erhalten. Im Falle des Verzichts, erfolgt die Nachversicherung. Sie erhalten auf Antrag grundsätzlich mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ein Altersgeld. Diese Regelungen sind zunächst auf Entlassungen nach dem Inkrafttreten des SächsBeamtVG bis zum 31. Dezember 2018 beschränkt, um die personalwirtschaftlichen Auswirkungen evaluieren zu können. In dieser Zeit erworbene Ansprüche bleiben selbstverständlich auch danach bestehen. 16

14 Erhebung von Versorgungszuschlägen In 7 Abs. 4 wird die bisher nur in Verwaltungsvorschriften verankerte Verpflichtung zur Zahlung eines Versorgungszuschlags als Voraussetzung für die Anerkennung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig gesetzlich fixiert. Hochschulleistungsbezüge sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in vollem Umfang anzusetzen. Zwar tritt bei diesen nach 37 SächsBesG die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit und damit eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Ruhegehalts erst ein, soweit die Leistungsbezüge jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Hierauf kommt es jedoch bei der Erhebung des Versorgungszuschlags ausdrücklich nicht an. Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlags z. B. auch Fortführung der bisherigen Regelungen im Rahmen von gemeinsamen Berufungen sollen wie bisher durch das SMF im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Für zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Beurlaubungen bestimmt 89 Abs. 10, dass diese nicht nach 7 Abs. 4, sondern nach der zum Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Rechtslage zu beurteilen sind. 17