Lesefassung in der Fassung des Übernahmevertrages ab VEREINBARUNG

Ähnliche Dokumente
VEREINBARUNG. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73c SGB V

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73c SGB V

V E R E I N B A R U N G

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V

Vertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73c SGB V. zwischen. der.

Vertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche. (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen

Vertrag nach 73 c SGB V

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V.

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Vertrag. nach 73c SGB V. über die Durchführung. zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

als Facharzt für: Wohnort (nur ausfüllen, falls noch nicht im Arztregister der KV Sachsen erfasst) Straße, Nr.: PLZ, Wohnort: Telefon/Fax:

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Laboratoriums-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

V E R E I N B A R U N G

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

V E R E I N B A R U N G

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Teilnahmeerklärung DMP-Arzt

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

zwischen der Knappschaft Knappschaftstr. 1, Bochum und der

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Teilnahmeerklärung zu der Vereinbarung über eine regionale ambulante Betreuung. von Palliativpatienten in Bayern mit der AOK Bayern

Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand -

Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer

auf Genehmigung zur Durchführung von Leistungen der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot Starke Kids Thüringen für Kinder und Jugendliche nach 73c SGB V. zwischen dem

Besondere Versorgung Teilnahmeerklärung. Teilnahmeerklärung. Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung von Kindern AB71IV DA002

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag

Antrag (Ärzte) auf Genehmigung zur Durchführung von Psychotherapie im Rahmen der vertragsärztlichen

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung

Rheinisches Ärzteblatt. Vertrag

Vertrag. über. die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

VEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Antrag Ärzte auf Genehmigung zur Durchführung von Psychotherapie im Rahmen der vertragsärztlichen

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der


V E R E I N B A R U N G

A N T R A G auf Genehmigung zur Teilnahme an der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen

Kooperationsvereinbarung

Bitte drucken Sie die Teilnahmeerklärung aus und senden Sie diese im Original unterschrieben an die angegebene Anschrift.

Vertrag über eine augenärztliche Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern mit der IKK Brandenburg und Berlin ( 73c SGB V)

VEREINBARUNG. zwischen

Antrag. auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von gynäkologischen Leistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens. 1. Protokollnotiz zum o. g. Vertrag

Antrag. Name, Vorname Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Ergänzungsvereinbarung

Rahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen.

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Lesefassung in der Version der Änderungs- /Ergänzungsvereinbarung mit Wirkung zum V ertrag. zwischen

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

VEREINBARUNG. über ein erweitertes Präventionsangebot. zwischen

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

V E R E I N B A R U N G

Antrag. auf Anerkennung als Belegarzt

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen

Vertrag. homöopathischen Therapie

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse (AOK) wird folgender

Versicherteninformation. Versicherteninformation. Besondere Versorgung (DAK-Spezialisten-Netzwerk) BC72IV028 / DA003

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.


B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Dreiseitiger Vertrag

Vertrag. über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge. zwischen. (nachstehend KV Sachsen genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und

Vereinbarung. zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr.

Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen

Transkript:

Lesefassung in der Fassung des Übernahmevertrages ab 01.01.2014 VEREINBARUNG über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73c SGB V zwischen der BVKJ Service GmbH, Mielenforster Straße 2, 51069 Köln, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Klaus Lüft und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Schützenhöhe 12, 01099 Dresden und der Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg - vertreten durch die TK-Landesvertretung Sachsen - Lockwitzer Straße 23-27, 01219 Dresden 1

Präambel Die Vereinbarungspartner stellen durch diese Vereinbarung eine qualitativ besonders hochwertige präventive pädiatrische Versorgung bereit. 1 Gegenstand und Ziele Grundlage dieser Vereinbarung sind die Regelungen des 73c SGB V. Zur Gewährleistung einer qualitativ besonders hochwertigen präventiven kinder- und jugendärztlichen Versorgung werden in dieser Vereinbarung die grundsätzlichen Regelungen sowie die besonderen Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen an die teilnehmenden Vertragsärzte festgelegt. 2 Aufgaben, Teilnahme- und Qualitätsanforderungen für die Vertragsärzte 1. Diese Vereinbarung gilt nur für Ärztinnen und Ärzte im Bereich der KV Sachsen. 2. An dieser Vereinbarung können teilnehmen: a. Zugelassene Vertragsärzte, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte, Vertragsärzte in zugelassenen MVZ gemäß 95 SGB V sowie in zugelassenen Einrichtungen gemäß 311 Absatz 2 SGB V, die als Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen b. Zugelassene Vertragsärzte, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte, Vertragsärzte in zugelassenen MVZ gemäß 95 SGB V sowie in zugelassenen Einrichtungen gemäß 311 Absatz 2 SGB V, die als Fachärzte anderer Fachrichtungen und Praktische Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und über eine abgeschlossene Weiterbildung in der Pädiatrie verfügen c. Hausärzte gemäß 73 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 3-5 SGB V, die als zugelassene Vertragsärzte, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte, Vertragsärzte in zugelassenen MVZ gemäß 95 SGB V sowie in zugelassenen Einrichtungen gemäß 311 Absatz 2 SGB V, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wenn sie den Nachweis über die Durchführung von mindestens 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale erbringen Für ermächtigte Ärzte gilt diese Vereinbarung nicht. 3. Die BVKJ Service GmbH und die KV Sachsen schreiben die Teilnahme an dieser Vereinbarung im Auftrag der TK in ihren satzungsmäßigen Veröffentlichungsorganen unter Benennung der Ziele, persönlichen und sächlichen Qualitätsanforderungen und weiterer Aufgaben aus. 4. Die Teilnahme an dieser Vereinbarung ist freiwillig. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Der Beitritt der Ärzte erfolgt schriftlich mit der Beitrittserklärung gemäß Anlage 3 gegenüber der KV Sachsen. Die KV Sachsen überprüft die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Vereinbarung und übermittelt den Vereinbarungspartnern monatlich eine Liste der teilnehmenden Ärzte gemäß Anlage 4 im KV-eigenen Kommunikationssystem. Die Teilnahme an dieser Vereinbarung beginnt in dem Quartal, 2

in dem die KV Sachsen dem Arzt die Teilnahme bestätigt. Die Teilnahmeerklärungen von vor dem 1.1.2014 an der Vereinbarung teilnehmenden Ärzten behalten weiterhin Gültigkeit. 5. Die Teilnahme eines beigetretenen Arztes endet, wenn dieser schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende seine Teilnahme gegenüber der KV Sachsen kündigt. Die bereits begonnenen Behandlungen zuzüglich Dokumentationen nach dieser Vereinbarung sind vom Arzt zu Ende zu führen. 6. Von den teilnehmenden Ärzten wird die BVKJ Service GmbH ab dem 1.1.2014 eine Teilnahmegebühr von 1,7 % des erarbeiteten Honorarumsatzes erheben; Maßstabszeitraum ist das Quartal. Die Teilnahmegebühr wird auch von den Ärzten erhoben, die bereits vor dem 1.1.2014 an der Vereinbarung teilgenommen haben und ab dem 1.1.2014 weiterhin Leistungen gegenüber der KV Sachsen abrechnen. Damit erklären sich die teilnehmenden Ärzte bereit, die Leistungen nach Satz 1 an die KV Sachsen abzutreten. Das Sonderkündigungsrecht gemäß Punkt 2 der Anlage 3 zur Vereinbarung (Beitrittserklärung) gilt entsprechend. Die Teilnahmegebühr versteht sich einschließlich einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer. Die Vereitelung der Berechnung der Teilnahmegebühr oder deren Nichtzahlung stellt einen Vertragsverstoß dar, der mit dem Ausschluss von der Vereinbarung geahndet werden kann. 7. Die KV Sachsen wird gegenüber den Ärzten für die abgerechneten Leistungen im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 6 jeweils 1,7 % der Vergütung je Abrechnungsnummer gemäß Anlage 1 Punkt 2 einbehalten. Die KV Sachsen überweist die nach Satz 1 einbehaltenen Beträge quartalsweise auf das Konto der BVKJ Service GmbH. Die Zahlung erfolgt bis spätestens Ende des fünften auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats. Sollte die zur Abrechnung gebrachte Leistung nicht durch die TK vergütet werden, besteht kein Anspruch gegenüber der KV Sachsen zur Rückerstattung der Teilnahmegebühr nach Absatz 6. 8. Sollte diese Vereinbarung durch Kündigung zwischen den Vereinbarungsparteien enden, werden die teilnehmenden Ärzte über die Beendigung in geeigneter Form umgehend von der KV Sachsen informiert. Die Rechte aus dieser Vereinbarung enden mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Vereinbarung. 3 Pflichten der Vereinbarungspartner 1. Die Vereinbarungspartner sind verpflichtet, die im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung von einem Vereinbarungspartner zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse und Daten, die bei der Zusammenarbeit bzw. der Erfüllung der Pflichten aus der Vereinbarung über Angelegenheiten etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art eines anderen Vereinbarungspartners erlangt werden, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des anderen Vereinbarungspartners nicht zu anderen Zwecken zu nutzen oder Dritten zugänglich oder bekannt zu machen. Eine Nutzung der Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung dieser Vereinbarung beschränkt. 2. Die Verpflichtung nach Absatz 1 bleibt auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses für zehn weitere Jahre bestehen. Die Verpflichtung auf das Daten- und Sozialgeheimnis bleibt davon unberührt. 3. Die Partner dieser Vereinbarung sind ebenfalls verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung von einem anderen Vereinbarungspartner überlassenen Unterlagen 3

und übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vereinbarungspartners an Dritte weiterzugeben. 4. Die Partner dieser Vereinbarung verpflichten sich, Daten bzw. Kenntnisse über Daten, die ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung von einem anderen Vereinbarungspartner zugänglich gemacht werden, nicht zu wettbewerblichen Zwecken zu nutzen oder an Dritte weiterzuleiten. 5. Die BVKJ Service GmbH und die KV Sachsen sind Ansprechpartner für die Anfragen der Ärzte. Die KV Sachsen übernimmt die Arzteinschreibung, die Beantwortung der Arztanfragen und auch organisatorisch den Versand der Vereinbarung inklusive Beitrittserklärungen an die Ärzte. 6. Die TK ist Ansprechpartner für die Anfragen der Versicherten. 7. Die KV Sachsen organisiert Druck und Auslieferung der Vereinbarung und der Beitrittserklärungen an die Ärzte. Die Kosten für den Druck der Vereinbarung, der Beitrittserklärungen der Ärzte und des Versandes an die Ärzte trägt die KV Sachsen. 8. Die BVKJ Service GmbH stellt den teilnehmenden Ärzten das Gesundheitscheckheft für Kinder und Jugendliche des BVKJ ( grünes Gesundheitscheckheft ) zur Verfügung. Die Grünen Gesundheitscheckhefte des BVKJ werden von den teilnehmenden Ärzten unter Verwendung des Bestellscheins der BVKJ Service GmbH kostenpflichtig bezogen. Übergangsweise können die Grünen Gesundheitscheckhefte des BVKJ für Versicherte der TK bis zum 31.3.2014 weiterhin zu Lasten der TK über den Vordruck Leitvertrag bezogen werden. Satz 3 wird gegenstandslos, sobald der bestehende Restbestand an Heften aufgebraucht wurde bzw. mit Ablauf der Übergangsfrist gemäß Satz 3. 4 Teilnahme und Information der Versicherten 1. Anspruchsberechtigt sind Kinder für Vorsorgeuntersuchungen gemäß Anlage 1, die bei der TK versichert sind und dies durch Vorlage der Krankenversichertenkarte nachweisen. 2. Die Teilnahme an dieser Vereinbarung ist freiwillig. 3. Die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter des Kindes wählen ihren an dieser Vereinbarung teilnehmenden Vertragsarzt aus. Der Arzt informiert die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Kindes über die anonymisierte Weitergabe der erhobenen Daten zu Auswertungs- und Qualitätssicherungszwecken. 4. Der Anspruch nach dieser Vereinbarung erlischt vorbehaltlich des 19 Abs. 2 SGB V mit dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung. 5 Leistungsumfang / Vergütung 1. Die Vereinbarungspartner vereinbaren mit dieser Vereinbarung die in Anlage 1 beschriebenen zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen und Vergütungen. Die in dem "Grünem Gesundheitscheckheft des BVKJ" aufgeführte J2 ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. 2. Die Vereinbarungspartner erkennen an, dass das Copyright der in dieser Vereinbarung vereinbarten zusätzlichen Vorsorgen gem. Anlage 1 beim BVKJ liegt. Eine jegliche Verwendung dieser Vorsorgen durch die an dieser Vereinbarung teilnehmende 4

Krankenkasse außerhalb dieser Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der BVKJ Service GmbH. 3. Voraussetzung für die Vergütung ist die Durchführung der Vorsorgeuntersuchung und das vollständige Ausfüllen des Dokumentationsbogens gemäß "Grünes Gesundheitscheckheft des BVKJ" (inkl. Unterschrift und Stempel des Arztes). 4. Der Arzt ist ebenfalls nicht berechtigt, für die in dieser Vereinbarung vereinbarten Leistungen eine privatärztliche Vergütung von dem Patienten zu verlangen. 5. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt außerhalb der Gesamtvergütung. Eine Bereinigung der Gesamtvergütung hat zu erfolgen, wenn und soweit der mit dieser Vereinbarung verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf den auf der Grundlage des EBM abgerechneten Leistungsbedarf vermindert. 6 Abrechnungsverfahren Das Abrechnungsverfahren wird in der Anlage 2 geregelt. 7 Schweigepflicht / Datenschutz 1. Die Vereinbarungspartner sind zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.b. BDSG, SGB X) verpflichtet. 2. Die BVKJ Service GmbH verpflichtet sich, über alle im Laufe der Tätigkeit für die TK bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für alle personenbezogenen Daten. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der TK. 3. Die BVKJ Service GmbH darf personenbezogene Daten nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung bzw. durchführung erheben, verarbeiten und nutzen. 8 Vertragskommission 1. Die Vereinbarungspartner richten eine Vertragskommission ein, die bei Bedarf zusammentritt. Die Aufgaben der Kommission sind u.a. die Überprüfung der qualifizierten Leistungserbringung der teilnehmenden Vertragsärzte, der Vertragsabwicklung und der Abrechnung, die Weiterentwicklung der Vereinbarung und die Entscheidung in strittigen Sachlagen. 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidungen einvernehmlich. Sie besteht aus einem Vertreter der BVKJ Service GmbH, einem Vertreter der TK und einem Vertreter der KV Sachsen. 3. Vor Einberufung der Kommission ist der zu behandelnde Sachverhalt zunächst durch den jeweils zuständigen Vereinbarungspartner zu prüfen. Die Kommission wird erst dann auf Antrag eines Vereinbarungspartners einberufen, wenn die vorrangig durchzuführende Prüfung nach Satz 1 nicht zur Zufriedenheit aller Vereinbarungspartner ausgefallen ist. 5

4. Jeder Vereinbarungspartner informiert den anderen Vereinbarungspartner umgehend, wenn begründete Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgerechte Leistungserbringung bestehen. 5. Bei festgestellten Verstößen oder wenn begründete Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgerechte Leistungserbringung von den Leistungserbringern nicht ausgeräumt werden können, kann die Kommission mit bindender Wirkung für sämtliche Vereinbarungsparteien über die ordentliche Kündigung eines Arztes mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende oder über die fristlose Kündigung eines Arztes entscheiden. 9 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen, diese Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung hiervon unberührt, es sei denn, dass die unwirksame Bestimmung für eine Vereinbarungspartei derart wesentlich war, dass ihr ein Festhalten an dieser Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vereinbarungspartner die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommen. Die Parteien werden sich bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben sollten, gütlich beizulegen. 10 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung 1. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung des 1. Quartals 2008 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende, erstmals zum 30.06.2009, gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 2. Die Anlagen zu dieser Vereinbarung sind gesondert kündbar. Es gelten die dort genannten Fristen. Sind dort keine Fristen genannt, gilt die in Absatz 1 genannte Frist. 3. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht zum Zeitpunkt der Änderung gesetzlicher Grundlagen zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung ( 73c SGB V) oder bei Vertragsverstößen. 4. Bei Abschluss inhaltlich gleichlautender Vereinbarungen zu anderen Konditionen informieren sich die Vereinbarungspartner gegenseitig über den Sachverhalt. Für diesen Fall vereinbaren die Vereinbarungspartner die Aufnahme von Gesprächen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Anpassung der Vereinbarung ohne Kündigungsfrist. Es ist nicht erforderlich, den jeweils anderen Vereinbarungspartner zu benennen. 5. Für den Fall, dass im EBM eine dieser Vereinbarung vergleichbare Regelung aufgenommen wird, vereinbaren die Vereinbarungspartner, diese Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einvernehmlich anzupassen. 6. Eine außerordentliche Kündigung der Vereinbarung kann nach Rechtskraft der Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den in dieser Vereinbarung oder in Teilen dieser Vereinbarung geregelten Leistungen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach Absatz 1 ausgesprochen werden. 7. Die Vereinbarung kann ferner außerordentlich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach Absatz 1 gekündigt werden, wenn aufgrund rechtlicher Änderungen oder aufsichtsrechtlicher Weisungen eine Durchführung der Vereinbarung unrechtmäßig wäre. 6

Köln, den gez. Klaus Lüft, Geschäftsführer für die BVKJ Service GmbH Dresden, den gez. Dr. Heckemann Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - K. d. ö. R. - Dresden, den gez. Simone Hartmann Simone Hartmann Leiterin der TK-Landesvertretung Sachsen Techniker Krankenkasse (TK) - K. d. ö. R. - Anlagenverzeichnis: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Leistungsumfang und Vergütung Abrechnungsverfahren Beitrittsklärung des Arztes Aufbau der Arztliste 7

Anlage 1 Leistungsumfang und Vergütung 1. Die Vereinbarungspartner vereinbaren folgende zusätzliche präventive pädiatrische Leistungen nach den Kinderuntersuchungsrichtlinien des BVKJ (analog Grünes Gesundheitscheckheft des BVKJ ): a. U 10-7 bis 8 Jahre (ab 7. Geburtstag bis 1 Tag vor dem 9. Geburtstag) Ziel und Schwerpunkte der Untersuchung: Schulleistungsstörungen Sozialisations- und Verhaltensstörungen Zahn-, Mund- und Kieferanomalie Medienverhalten Ziel- und Schwerpunkte der Primärprävention: Bewegung / Sportförderung Unfallprävention Gewaltprävention Problematischer Umgang mit Suchtmitteln in der Familie Allergieprävention Medienberatung Ernährungsberatung Schulberatung UV-Beratung Überprüfung des Impfstatus gemäß der geltenden vertraglichen Regelungen b. U 11 9 bis 10 Jahre (ab 9. Geburtstag bis 1 Tag vor dem 11. Geburtstag) Ziel und Schwerpunkte der Untersuchung: Schulleistungsstörungen Sozialisations- und Verhaltensstörungen Zahn-, Mund- und Kieferanomalie Ziel- und Schwerpunkte der Primärprävention: Bewegung / Sportförderung Unfallprävention Gewaltprävention Problematischer Umgang mit Suchtmitteln in der Familie Allergieprävention Medienberatung Ernährungsberatung Schulberatung UV-Beratung Überprüfung des Impfstatus gemäß der geltenden vertraglichen Regelungen 8

2. Folgende Leistungen werden unter den nachfolgend festgelegten Sonder-GOPs unmittelbar vergütet: a. Abrechnungspositionsnummer 92302 Untersuchung U 10 inkl. Dokumentation und Auswertung des psychologischen Fragebogens gemäß den Kinderuntersuchungsrichtlinien des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (gemäß "Grünes Gesundheitscheckheft des BVKJ" ) 53 b. Abrechnungspositionsnummer 92303 Untersuchung U11 inkl. Dokumentation und Auswertung des psychologischen Fragebogens gemäß den Kinderuntersuchungsrichtlinien des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (gemäß "Grünes Gesundheitscheckheft des BVKJ" ) 53 9

Anlage 2 Abrechnungsverfahren 1. Die TK vergütet die erbrachten Leistungen entsprechend Absatz 2 durch Zahlung an die KV Sachsen. Die KV Sachsen leitet die Vergütung gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung an die Vertragsärzte weiter. Die Zahlung durch die TK erfolgt quartalsweise nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß Absatz 6 und 7 innerhalb der Honorarzahlung mit befreiender Wirkung. 2. Die ärztlichen Leistungen sind vom teilnehmenden Arzt nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen erbracht wurden, über die KV Sachsen abzurechnen. 3. Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, die Dokumentationsbögen gemäß "Grünem Gesundheitscheckheft des BVKJ" in 2-facher Ausfertigung vollständig und mit Vertragsarztstempel und Unterschrift auszufüllen. Je ein Exemplar der Dokumentationsbögen gemäß "Grünem Gesundheitscheckheft des BVKJ" verbleibt bei dem Arzt bzw. wird dem gesetzlichen Vertreter des Versicherten ausgehändigt. 4. Die KV Sachsen weist der TK die abgerechneten Leistungen mit der quartalsweisen Honorarabrechnung über das Formblatt 3 Kontenart 520, Kapitel 99, Abschnitt 3, Unterabschnitt 18 bis zur Ebene 6 aus. Ab dem Quartal 1/2011 weist die KV Sachsen der TK die abgerechneten Leistungen mit der quartalsweisen Honorarabrechnung entsprechend der aktuellen Formblattrichtlinie über das Formblatt 3 bis zur Ebene 6 aus. 5. Die entsprechenden Abrechnungsinformationen werden über Einzelfallnachweis (EFN) und über das Formblatt 3 in elektronischer Form an die TK übermittelt. 6. Das Abrechnungsverfahren der teilnehmenden Ärzte richtet sich nach der aktuellen Abrechnungsordnung (AbrO) der KV Sachsen. 7. Die KV Sachsen trägt Sorge dafür, dass die Abrechnung der ärztlichen Leistungen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung erfolgt. Die KV Sachsen übernimmt dabei insbesondere die Verantwortung für die sachliche und rechnerische Prüfung der abgerechneten ärztlichen Leistungen auf Basis der Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie für die Erfüllung der Teilnahme- und Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 2. 8. Die TK ist auch nach Bezahlung der Rechnung innerhalb von 2 Quartalen nach Ablauf des Quartals der Rechnungslegung dazu berechtigt, Vergütungen für unrechtmäßig abgerechnete Leistungen von der KV Sachsen zurückzufordern. Dies gilt nicht, wenn der begründete Verdacht auf vorsätzlich falscher Abrechnung vorliegt. 10

Anlage 3 Antrag auf Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen und Durchführung der zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen (U10, U11) gemäß der Vereinbarung nach 73c SGB V zwischen der Techniker Krankenkasse, der BVKJ Service GmbH und der KV Sachsen Antragsteller/-in: (Vertragsarzt,, MVZ und Name des MVZ-Vertretungsberechtigten oder anstellender Arzt) Leistungserbringer: (sofern abweichend vom Antragsteller: Titel/Name/Vorname des ausführenden Arztes) LANR: Ärztliche Tätigkeit als Facharzt für:.. ab (Datum): in einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis in einem MVZ im Rahmen einer Angestelltentätigkeit.. Wohnort (nur ausfüllen, falls noch nicht im Arztregister der KV Sachsen erfasst) Straße, Nr.: PLZ, Wohnort: Telefon/Fax: E-Mail: Antrag bezieht sich auf Praxis/Betriebsstätte (BSNR) Anschrift: Telefon/Fax: E-Mail: BSNR: Nebenbetriebsstätte (NBSNR) Anschrift: Telefon/Fax: E-Mail: NBSNR: ANT_Frueherk(U10_U11)_TK Seite 1/2

Antrag auf Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen und zur Durchführung von zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen (U10, U11) gemäß der Vereinbarung nach 73c SGB V mit der TK 1 Fachliche Qualifikation des Arztes 1.1 Fachliche Qualifikation der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind ohne weitere Qualifikationsvoraussetzungen zur Teilnahme am Vertrag berechtigt. Bitte weiter unter 2. 1.2 Fachliche Qualifikation der Fachärzte anderer Fachrichtungen Nachweis einer abgeschlossenen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin entsprechende Nachweise sind diesem Antrag beigefügt 1.3 Fachliche Qualifikation der Hausärzte Durchführung von mindestens 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale 2 Erklärung des/der Antragstellers(in) Ich erkläre verbindlich gegenüber der KV Sachsen meine Teilnahme an der oben genannten Vereinbarung. Den Vereinbarungstext kenne ich und bin umfassend über die Ziele und Inhalte der Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73c SGB V informiert. Ich verpflichte mich zur Einhaltung dieser Regelungen, auch soweit diese hier nicht gesondert aufgeführt sind. 1. Mir ist bekannt, dass - die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist. - ich meine Daten zum Zwecke der Erfassung meiner Teilnahme und Abrechnung der von mir erbrachten Leistungen der TK und der KV Sachsen zur Verfügung stelle und meine Daten von diesen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben bzw. zur wissenschaftlichen Auswertung und Evaluation durch Dritte erfasst, gespeichert und verarbeitet werden dürfen. 2. Ich erkläre hiermit meine Zustimmung - zu Vertragsanpassungen, die die Vertragspartner im Rahmen der Weiterentwicklung des Vertrages vornehmen. Sofern ich mit den Vertragsanpassungen nicht einverstanden bin, bin ich berechtigt meine Teilnahme mit Wirkung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der jeweiligen Vertragsanpassung zu kündigen. - zur Erhebung der Verwaltungskostenpauschale gemäß 2 Absatz 6 der Vereinbarung an die BVKJ Service GmbH. Mit Abrechnung der Leistungen akzeptiere ich, dass die KV Sachsen die Verwaltungskostenpauschale für die abgerechneten Leistungen im Rahmen der Vereinbarung von meiner Vergütung einbehält und an die BVKJ Service GmbH überweist. - zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Anlage 4 in einem Verzeichnis über die teilnehmenden und ausgeschiedenen Ärzte sowie zur Weitergabe des Verzeichnisses an die Versicherten der TK. 3. Ich verpflichte mich die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Kindes aufzuklären, dass anonymisierte Patienten-Daten zu Zwecken der Qualitätssicherung und zur wissenschaftlichen Auswertung und Evaluation für die TK erfasst, weitergeleitet und von Dritten verarbeitet werden dürfen...... Ort, Datum Unterschrift Antragsteller(in) (siehe Seite 1 oben)..... Stempel Antragsteller(in) Ort, Datum Unterschrift Leistungserbringer (sofern abweichend vom Antragsteller) ANT_Frueherk(U10_U11)_TK Seite 2/2