Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

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Transkript:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Bekanntmachung Nr. 25/16/325/LI über die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements bei der Integration von Flüchtlingen in ländlichen Räumen ( 500 LandInitiativen ) im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BULE) vom 01.12.2016 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Bundesprogramm Ländliche Entwicklung (BULE) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zum Ziel, durch Unterstützung beispielhafter Vorhaben und Initiativen die ländlichen Regionen als attraktive Lebensräume zu erhalten und zu stärken. Mit der Fördermaßnahme 500 LandInitiativen soll die bürgerschaftlich getragene Integrationsarbeit in ländlichen Gebieten finanziell unterstützt werden. Bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Projekte spielen bei der sozialen Integration von Flüchtlingen in die Dorfgemeinschaft eine zentrale Rolle. Ehrenamtlich Tätige unterstützen mit vielfältigen Aktivitäten Geflüchtete, um ihnen die Teilhabe am dörflichen Leben und das Hineinwachsen in die Gemeinschaft zu erleichtern. Dieses Engagement soll durch die Unterstützung entsprechender Maßnahmen in ländlichen Regionen wirksam gestärkt werden. Gleichzeitig wird damit ein Beitrag zu einem guten nachbarschaftlichen und friedlichen Zusammenleben von Einheimischen und Migranten geleistet. Hierdurch werden ländliche Gemeinden und Gemeinschaften in ihrem Bemühen unterstützt, Flüchtlinge (insbesondere Familien) zu einem dauerhaften Verbleib auf dem Land zu motivieren. Dabei können und sollen auch Flüchtlinge selbst ehrenamtlich tätig werden und dadurch einen eigenen Beitrag für die Dorfgemeinschaft leisten. So kann Integration durch gemeinsames ehrenamtliches Engagement von Einheimischen und Migranten besonders gut gelingen. Auch hat sich gezeigt, dass Initiativen, die selbst Migranten in ihren Reihen haben, besonders nachhaltig wirken. Im Zusammenhang mit dem Integrationskonzept der Bundesregierung und der Länder unterstützt das BMEL deshalb mit dieser bundesweiten Sondermaßnahme gezielt ehrenamtliche Initiativen, die Projekte für eine nachhaltige Integration von Flüchtlingen mit Bleibeperspektive in ländlichen Räumen durchführen. Diese Fördermaßnahme ist bewusst an direkt vor Ort wirkende Initiativen gerichtet. Ehrenamtlichen Helfern, die bereits in erheblichem Umfang Zeit und persönliches Engagement investieren, fehlen für wichtige Projekte oft nur Sachmittel in überschaubarem Umfang. Durch Verringerung dieser Finanzierungslücke kann die Fördermaßnahme entscheidende Beiträge leisten, um die Integrationsarbeit vor Ort noch wirksamer zu gestalten.

Rechtsgrundlage Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung gemäß den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie der 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV- BHO). Zuwendungen auf Grundlage dieser Bekanntmachung werden als sog. De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. 1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger des BMEL bewilligt die Fördervorhaben auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind Maßnahmen, - die von bürgerschaftlich geprägten Initiativen durchgeführt werden, - die aktiv zur Integration von Flüchtlingen in ländlichen Regionen beitragen und - die eine nachhaltige Integration stärken. Die Unterstützung konzentriert sich auf vier inhaltliche Bereiche: 1. Kultur und Sport, z.b. - Anschaffung von projektspezifischen Instrumenten, Ausrüstungen, Werkzeugen oder Materialien, - gemeinsame Aktivitäten für interkulturelle Verständigung, z.b. gemeinsame Veranstaltungen, gemeinsames Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten, - Bereitstellung von geeigneten Räumen und Plätzen. 2. Praktische Lebenshilfe, z.b. - gegenseitiger Wissensaustausch der Kulturen, z.b. Vermittlung von Kenntnissen über heimische Lebensmittel und deren Erzeugung, - Patenschaften/Mentoring (vom Einkauf über den Arztbesuch bis zum Behördengang), - Maßnahmen oder Anschaffungen zur Verbesserung der Erreichbarkeit von integrationsfördernden Angeboten (Mobilität), - Hilfestellung bei Arbeits- und Wohnungssuche, Schule und Ausbildung, - Unterstützung bei der Sprachvermittlung. 3. Gemeinsames bürgerschaftliches Engagement, z.b. - gemeinsamer Ausbau und Erhalt von Gemeineigentum, z.b. Renovierung von Gemeinschaftseinrichtungen, Bau eines Spielplatzes, Gestaltung von Treffpunkten, - Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Zivil- und Katastrophenschutz, - Vorbereitung von Flüchtlingen für ehrenamtliche Tätigkeiten (z.b. Sprach-/ Kulturmittler). 1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1.

4. Netzwerkstrukturen (von und für Flüchtlinge), z.b. - Unterstützung der ehrenamtlichen Projektleitung (z.b. Tandem-Begleitung), - Erfahrungsaustausch zwischen ehrenamtlichen Projektinitiatoren im ländlichen Raum, - Coaching / Beratung von Initiativen, - Koordination zwischen Haupt- und Ehrenamt, - besondere Unterstützungsangebote für geflüchtete Frauen, z.b. bei der Kinderbetreuung, um an o.g. Maßnahmen teilnehmen zu können. Förderfähige Ausgaben Innerhalb der unter 2. genannten Bereiche sind Ausgaben für notwendige projektspezifische Anschaffungen und Investitionen sowie für die Vergabe projektspezifischer Aufträge förderfähig. Hierdurch soll die Arbeit der ehrenamtlich getragenen Initiativen finanziell unterstützt werden. Eine Überführung bisher ehrenamtlicher Aktivitäten in bezahlte Tätigkeiten wird nicht gefördert. Weitere Erläuterungen zu förderfähigen Ausgaben befinden sich in den Häufig gestellten Fragen (FAQ) auf der Internetseite www.ble.de/500landinitiativen. Nicht förderfähig sind insbesondere: Einzelmaßnahmen, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde, Ausgaben für allgemeine, nicht projektbedingte Einrichtungen (z.b. alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände oder Büroeinrichtungen), Umsatzsteuerbeträge, die nach 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abgezogen werden können, Personalausgaben. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind in der Integrationsarbeit aktive Vereine sowie Vereine in Gründung (z.b. Sport-, Musik- und Heimatvereine), lokale Verbände (z.b. Wohlfahrtsverbände, Landfrauen- oder Landjugendverbände), weitere lokale Organisationen und Initiativen, die auf freiwilligem Engagement beruhen (z.b. Flüchtlingsräte, Migrantenselbstorganisationen, Freiwilligenagenturen, Flüchtlingsorganisationen, Kirchen). Auch Einzelpersonen (natürliche Personen) können für eine durch sie vertretene Initiative Anträge stellen. Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere: Anträge von Parteien und Wählergruppen, Anträge von Initiativen (z.b. Arbeitskreisen) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach 802c der Zivilprozessordnung oder 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, Antragsteller, deren ideologische, politische oder religiöse Ausrichtung nicht im Einklang mit dem Förderzweck steht.

4. Zuwendungsvoraussetzungen Mit der Maßnahme soll die Flüchtlingsintegration im ländlichen Raum gefördert werden. Infolgedessen sind nur Anträge für solche Maßnahmen zugelassen, die in Kommunen (Gemeinden, Städte, etc.) mit weniger als 35.000 Einwohnern durchgeführt werden bzw. dort wirken. Die jeweilige Kommune (Gemeinde, Landkreis etc.), in der die Maßnahme umgesetzt wird, ist von den Antragstellern zeitnah über die Antragstellung zu informieren. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Förderfähig mit einem Zuwendungsbetrag von mindestens 1.000 2 und höchstens 10.000 sind Aufwendungen zur Finanzierung konkreter Maßnahmen und Vorhaben gemäß Punkt 2. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Förderzeitraum kann bis zu 12 Monate betragen. Die Zuwendungen werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich als Fehlbedarfsfinanzierung. Eine Vollfinanzierung mit 100 % der förderfähigen Ausgaben ist möglich, falls die Antragsteller nachvollziehbar darlegen, dass sie keine finanziellen Eigen- oder Drittmittel in das Vorhaben einbringen können. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Sollte eine Initiative mehrere Maßnahmen durchführen wollen, die in der Summe die Obergrenze von 10.000 nicht überschreiten, so können diese gemeinsam in einem Antrag eingereicht werden. Aus dem Antrag muss dabei hervorgehen, um welche Einzelmaßnahmen es sich handelt und welche Ausgaben für die jeweilige Maßnahme angesetzt wurden. Falls in Ausnahmefällen durch eine Initiative mehrere unterschiedliche Maßnahmen beantragt werden sollen, die in der Summe die Obergrenze von 10.000 überschreiten, so können bis zu drei Anträge je Initiative eingereicht werden. In allen Fällen werden die beantragten Maßnahmen unabhängig voneinander geprüft und im jeweiligen Einzelfall über die Bewilligung entschieden. Sollte sich nach Bewilligung der Zuwendung herausstellen, dass der Zuwendungsempfänger bzw. dessen Mitglieder oder Kooperationspartner eine ideologische, politische oder religiöse Ausrichtung verfolgt, die nicht im Einklang mit dem Förderzweck steht, so kann die Förderung widerrufen werden. Nach Abschluss des Projektes ist ein Nachweis über die Verwendung der Mittel zu erbringen. Dieser erfolgt in Form eines kurzen Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. 2 Auch die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 1.000,00 betragen.

Während und nach der Durchführung ist bei Veranstaltungen, Veröffentlichungen o.ä. in geeigneter Weise auf die Förderung des Vorhabens durch das BMEL im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung hinzuweisen. Das Logo des BMEL (Bild-Wortmarke mit Förderzusatz) ist an geeigneter Stelle sichtbar anzubringen. Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sein. Diese Bestimmungen sowie Vordrucke für Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis sowie Hinweise und Nebenbestimmungen sind dem BLE-Formularschrank (https://foerderportal.bund.de/easy (Formularschrank Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) zu entnehmen. Eine Zuwendung für eine Maßnahme nach dieser Bekanntmachung schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen - ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes - nicht aus. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen - auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheides - dem Zuwendungsgeber mitzuteilen. Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass sie die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen sowie die gewonnenen Erkenntnisse dem Projektträger für Evaluierungszwecke und zum Wissenstransfer zur Verfügung stellen. 7. Verfahren 7.1 Projektträger Projektträger und Bewilligungsbehörde für diese Bekanntmachung ist das Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung (KomLE) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Postadresse: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat 325 - Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung Deichmanns Aue 29 53179 Bonn E-Mail: landinitiativen@ble.de, www.ble.de/500landinitiativen. 7.2 Antrags- und Entscheidungsverfahren Anträge können ab dem 25.01.2017 eingereicht werden. Spätester Einreichungstermin ist der 31.03.2017 (es gilt der Posteingangsstempel der BLE). Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Die fristgerecht eingegangenen Förderanträge werden vom Projektträger daraufhin geprüft, ob sie den in dieser Bekanntmachung formulierten Anforderungen entsprechen, insbesondere bezüglich des Förderzweckes, der Beschreibung des Vorhabens, der beantragten Förderhöhe, der Finanzierung sowie der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Sofern dieses erfüllt ist, kann eine Zuwendung bewilligt werden.

Vor allem fehlende oder unvollständige Antragsunterlagen können zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Entscheidung sowie zur Ablehnung des Förderantrages führen. Für die Fördermaßnahme stehen begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Antragsteller werden schriftlich über den Ausgang der Prüfung informiert. 7.3 Einreichung von Förderanträgen Die Antragstellung erfolgt über das Internet-Förderportal des Bundes (easy-online). Hier wurde für die Fördermaßnahme ein vereinfachtes Verfahren eingerichtet. Den Link zum Antragsformular, Erläuterungen zur Antragstellung sowie weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter: www.ble.de/500landinitiativen. Wichtig: Der Förderantrag ist nur zulässig, wenn er zusätzlich als rechtsgültig unterschriebener Ausdruck des online erstellten Antragsformulars nebst aller erforderlichen unterschriebenen Anlagen unter dem Stichwort BULE LandInitiativen 2017 bis spätestens zum 31.03.2017 (es gilt der Posteingangsstempel der BLE) an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat 325 - Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung Deichmanns Aue 29 53179 Bonn gesandt wird. Auch die Übermittlung über die E-Mailadresse info@ble.de mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über info@ble.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung sind möglich. Die Anträge sind in deutscher Sprache abzufassen. Die Antragsprüfung erfolgt erst nach form- und fristgerechtem Eingang sämtlicher auf den oben beschriebenen Wegen übermittelten Unterlagen zum jeweiligen Antrag. Wir stellen in unserem Internetangebot Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zu dieser Bekanntmachung gesammelt zur Verfügung. Sie finden diese auf der Seite www.ble.de/500landinitiativen. Für inhaltliche Rückfragen, die nicht durch die FAQ zu klären sind, wenden Sie sich bitte an die Servicenummer 0228-6845-2105 oder landinitiativen@ble.de. Bonn, den 01.12.2016 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung In Vertretung gez. Dr. Christine Natt