Allgemeine Mandatsbedingungen

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Transkript:

Allgemeine Mandatsbedingungen TÄTIGKEIT DER WK- RECHTSANWÄLTE ALLGEMEIN 1. Geltung und Umfang Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen WK- Rechtsanwälte (nachfolgend Rechtsanwälte) und ihren Auftraggebern (nachfolgend Mandanten) über Beratung, Auskunft, Prozessvertretung oder sonstige Aufträge (nachfolgend Mandate), soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. 2. Gegenstand und Umfang des Mandats 2.1. Alle Mandate werden den WK Rechtsanwälten erteilt. Wünsche zur Bearbeitung durch bestimmte Anwälte werden die Rechtsanwälte nach Möglichkeit berücksichtigen. 2.2. Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit dem Mandanten abzustimmen. Von den Beschränkungen nach 181 BGB sind die Rechtsanwälte befreit. 2.3. Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das deutsche Recht. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet, soweit sich das Mandat nicht ausdrücklich hierauf bezieht. Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen sind von dem Mandanten durch fachkundige Dritte (z.b. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weisen die Rechtsanwälte rechtzeitig hierauf hin. 2.4. Auf Änderungen der Rechtslage während des Mandats weisen die Rechtsanwälte hin, soweit das Mandat hiervon berührt wird. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, sind die Rechtsanwälte nicht verpflichtet, auf Änderungen oder sich daraus ergebende Konsequenzen hinzuweisen. 2.5. Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und die einer von mehreren Mandanten vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren Mandanten vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Mandanten. Dies gilt nicht für eine Mandatskündigung. Widersprechen sich die Weisungen oder die Interessen mehrerer Mandanten, können die Rechtsanwälte das Mandat niederlegen. 2.6. Die Beratungspflichten erstrecken sich nur auf den Rechtsanwälten erteilten Auftrag. Weitergehende Beratungspflichten werden nicht geschuldet. 3. Vergütung der Rechtsanwälte Stand: 14.12.2016 Seite 1

3.1. Für die Bearbeitung des Mandats erhalten die Rechtsanwälte die vereinbarte Vergütung. Soweit eine solche nicht geschlossen ist, wird die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Die dort genannten Gebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert und gelten im Mandatsverhältnis als übliche Vergütung. 3.2. Die Vergütung und sonstige Kostenansprüche der Rechtsanwälte sind mit ihrer Entstehung fällig und mit Rechnungsstellung von dem Mandanten zu zahlen. Auf Anforderung der Rechtsanwälte ist der Mandant verpflichtet, angemessene Vorschüsse zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsstellung können die Rechtsanwälte die gesetzlichen Verzugszinsen berechnen. 3.3. In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten besteht außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auch in anderen Rechtsstreitigkeiten kann nicht sichergestellt werden, dass im Fall des Obsiegens alle anfallenden Kosten von der unterlegenen Partei getragen werden. 3.4. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Justizkasse oder Dritte sicherungshalber an die Rechtsanwälte ab. Diese nehmen die Abtretung an und verpflichten sich, diese Ansprüche auf Verlangen des Mandanten freizugeben, soweit die Summe die Honorarforderung der Rechtsanwälte um 20% übersteigt. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. 3.5. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Vergütungsforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 3.6. Bei Hinzuziehung von fachkundigen Dritten sind die Rechtsanwälte berechtigt, im Innenverhältnis eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Die Ansprüche der Rechtsanwälte gegen den Mandanten bleiben hiervon unberührt. PFLICHTEN DER RECHTSANWÄLTE 4. Sorgfaltspflicht der Rechtsanwälte Die Rechtsanwälte sind zur sorgfältigen Mandatsführung nach Maßgabe der Bundesrechtsanwaltsordnung, der bestehenden Gesetze und der Weisungen des Mandanten verpflichtet. Sie unterrichten den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über die Ergebnisse ihrer Bearbeitung. Gerichtliche Verfahren werden nur mit Zustimmung des Mandanten eingeleitet, soweit das Mandat nicht auf Prozessführung gerichtet ist. 5. Haftungsbeschränkung der Rechtsanwälte 5.1. Die Haftung der Rechtsanwälte für Schadensersatzansprüche wird im jeweiligen Einzelfall auf 1,5 Million Euro ( in Worten eine Million fünfhunderttausend ) beschränkt. Dem Mandanten steht es frei, eine darüber hinausgehende Zusatzversicherung auf eigen Kosten abzuschließen.. Stand: 14.12.2016 Seite 2

5.2. Gegenüber Dritten haften die Rechtsanwälte nur nach besonderer Vereinbarung. Soweit eine solche getroffen wurde, gilt auch gegenüber Dritten die Haftungsbeschränkung. 5.3. Die Haftungsbeschränkung tritt nicht ein bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Rechtsanwälte oder einer vorsätzlichen oder ihrer Mitarbeiter beruhen. 5.4. Die Rechtsanwälte bieten an, eventuelle höhere Risiken durch Abschluss einer Zusatzversicherung abzudecken. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mandant. 5.5. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 6. Verschwiegenheit 6.1. Die Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Verschwiegenheitsverpflichtung haben die Rechtsanwälte auch ihren Mitarbeitern auferlegt. 6.2. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich die Rechtsanwälte gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen händigen die Rechtsanwälte Dritten nur mit Einwilligung des Mandanten aus. Mangels gegenteiliger Weisungen betrachten die Rechtsanwälte Personen, die der Mandant zu Besprechungen hinzuzieht oder die in seinem Auftrag Korrespondenz mit ihnen führen, nicht als Dritte. 7. Verwahrung von Geldern Für den Mandanten eingehende Gelder verwahren die Rechtsanwälte treuhänderisch und zahlen diese vorbehaltlich Ziffer 3 unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle aus. Die Mandantengelder werden auf einem einheitlichen Anwaltsanderkonto verwahrt, die separat geführt werden. Dieses Konto gehört nicht zum Vermögen der Anwälte und wird treuhänderisch für die Mandanten geführt. 8. Datenverarbeitung Stand: 14.12.2016 Seite 3

8.1. DieRechtsanwälte sind befugt, ihnen anvertraute personenbezogene Daten zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Speicherung und Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der anwaltlichen Tätigkeit. Die Weitergabe derartiger Daten für Werbezwecke ist ausgeschlossen. 8.2. Die Rechtsanwälte treffen alle verhältnismäßigen und zu mutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf diese Daten und passen die Vorkehrungen laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik an. 9. E-Mail Verkehr Auf Wunsch des Mandanten erfolgt der Schriftverkehr auch unverschlüsselt per E-Mail. Ein Haftung für den unverschlüsselten E-Mail-Verkehr übernehmen die Anwälte nicht. Der Mandant ist sich der Gefahren des unverschlüsselten E-Mailverkehrs bewusst. Eine Haftung für Versäumnisse auf Grund von E-Mails, die den Rechtsanwälten nicht ordnungsgemäß zugehen, sondern im Spam-Ordner landen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 10. Aktenverwaltung 10.1. Die Rechtsanwälte behalten grundsätzlich keine Originale in den Akten, soweit nicht ausnahmsweise die Vorlage von Originalen erforderlich ist. 10.2. Nach Mandatsbeendigung bewahren die Rechtsanwälte die im Zusammenhang mit dem Mandat erhaltenen und selbst angefertigten Unterlagen sowie den geführten Schriftwechsel mindestens 6 Monate auf. 10.3. Auf Wunsch des Mandanten geben die Rechtsanwälte nach Ausgleich aller Honorar- und Auslagenrechnungen alle von dem Mandanten oder Dritten erhaltenen Unterlagen heraus, über welche der Mandant noch nicht bereits in Original- oder Abschrift verfügt. 10.4. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, von allen Unterlagen Abschriften anzufertigen und zu behalten. Die Aktenführung und -aufbewahrung in elektronischer Form oder in einer anderen Form der Speicherung ist zulässig. 11. Vorkehrungen gegen Geldwäsche Die Rechtsanwälte sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, bestimmte Überprüfungen vorzunehmen und bei Verdacht auf Verstößen gegen das Geldwäschegesetz die zuständigen Behörden zu informieren. Hiervon erhält der Mandant keine Nachricht. PFLICHTEN DES MANDANTEN 12. Information und Aufklärungspflicht 12.1. Der Mandant informiert die Rechtsanwälte ohne besondere Aufforderung vollständig und wahrheitsgemäß über alle mit dem Mandat zusammenhängenden Tatsachen und übermittelt Stand: 14.12.2016 Seite 4

ihnen rechtzeitig sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form. Dies gilt auch für Vorgänge, Umstände und Unterlagen, die erst während des Mandats bekannt werden. 12.2. Während der Dauer des Mandats nimmt der Mandant in Mandatsangelegenheiten nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt auf. 12.3. Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen. 12.4. Der Mandant ist verpflichtet, fristrelvante Schreiben z.b. Auftrag für die Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung, Einspurch etc,) ausschließlich schriflich z.b. per Telefax oder per Brief zu übermitteln und telefonisch nachzufragen, ob der Auftrag bei den Rechtsanwälten eingegangen ist. 13. Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte Der Mandant überprüft die ihm von der Kanzlei übermittelten Schriftstücke und Angaben der Rechtsanwälte, die ihm vorab als Entwurf übersandt werden, umgehend sorgfältig daraufhin, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er informiert den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber, ob diese in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können. SONSTIGE REGELUNGEN 14. Rechtsschutzversicherung Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit einer Rechtsschutzversicherung zu führen, werden sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind. 15. Kommunikation per Telefax und E-Mail 15.1. Soweit der Mandant den Rechtsanwälten einen Telefaxanschluss bzw. eine E-Mail- Adresse mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen per Telefax bzw. E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. 15.2. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf den Telefaxanschluss bzw. die E-Mail-Adresse haben, und dass er dortige Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa Telefaxsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Stand: 14.12.2016 Seite 5

15.3. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant den Einsatz von Signatur- oder Verschlüsselungsverfahren wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten mit. Ebenso ist dem Mandanten bekannt, dass E-Mails nicht ordnungsgemäß im Postfach der Rechtsanwälte ankommen können z.b. im Spam- Ordner landen, und daher die Beauftragung der Rechtsanwälte per E-Mail auf eigene Gefahr erfolgt. 16. Urheber- Nutzungsrecht Die Rechtsanwälte behalten sich alle Rechte an den von ihnen entworfenen Dokumenten (Schriftsätze, Gutachten, Stellungnahmen, Berichte usw.) vor. Der Mandant ist berechtigt, diese im Rahmen eines einfachen Nutzungsrechtes zu nutzen, soweit sie sich auf das Mandat beziehen. Die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsanwälte, soweit sich nicht bereits aus dem Mandat die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. 17. Schlussbestimmungen 17.1. Änderungen und Ergänzungen dieser vertraglichen Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Rechtsanwälte und der Mandant verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht. 17.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist gegenüber Kaufleuten und den ihnen gleichgestellten Personen der Sitz des beauftragten Büros der Rechtsanwälte. 17.3. Der Mandant hat Kenntnis von den Mandatsbedingungen erhalten, da diese in der Kanzlei ausliegen und auch im Internet unter www. wk-anwaelte.de veröffentlicht sind. Ich bestätige, ein Exemplar der Mandatsbedingungen erhalten zu haben bzw. von den Mandatsbedingungen Kenntnis erlangt zu haben, da diese im Internet unter www. wkanwaelte.de veröffentlicht sind und auch in der Kanzlei ausliegen. Ort, Datum Unterschrift Mandant(en) Stand: 14.12.2016 Seite 6