Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark

Ähnliche Dokumente
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark

Gebührensatzung. über die Benutzung. Kindergärten der Gemeinde Calden

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Emstal über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Emstal

Satzung. in der Fassung. vom

Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung-

Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der kommunalen Kinderkrippe Eulennest

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim

Gebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der

Verein Feriendorf im Odenwald e.v.

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der von der Stadt Groß-Umstadt betriebenen Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte

Arbeitsversion. Gebührensatzung. zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Heusenstamm

Gebührensatzung. zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Wächtersbach

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels

L E S E F A S S U N G

Kindertagesstätten-Gebührensatzung der Gemeinde Künzell

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten

Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Naumburg

Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen

Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten und der Schulbetreuung der Gemeinde Egelsbach

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Langenselbold

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten. Allgemeines

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Pohlheim über die Benutzung der Kindergärten

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)

zur jeweils gültigen Satzung der Stadt Hattersheim am Main über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Hattersheim am Main

Gebührensatzung zur Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Guxhagen

Kindergartensatzung. in der Fassung des I. Nachtrags vom

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Grebenhain

G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der Maria-Jockel-Kindertagesstätte

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein

G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel

Gebührensatzung. zur Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom 18. Mai 1995 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen).

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Unter m Eulennest in der Gemeinde Mossautal

Gebührenordnung zur Kindertageseinrichtungensatzung S T E INBACHER ST A D TR ECHT

Satzung über die Benutzung der betreuten Grundschule Einhausen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bischofsheim.

Kindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Karben über die Benutzung der Kindertagesstätten

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Kindertagesstätten-Ordnung (KiTa-Ordnung) der Stadt Aßlar. I. Allgemeines

Gebührensatzung der Stadt Langen für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder

Kostenbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Kindergärten und Hortbetreuung) der Stadt Büdingen

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Kostenbeitragssatzung)

Betriebsordnung. für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Wildungen. Stand: 01. September 2009

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Riedstadt

Benutzungs- und Gebührenordnung. für die. Kelterscheune Urberach

Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg

1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Langen für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder gültig ab

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung. der Gemeinde Hardisleben. vom

GEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Burghaun Stand:

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Münzenberg.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule

Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg

1 Träger und Rechtsform (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel.

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach

2. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Trebur über die Benutzung der Kindergärten

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Raunheim

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den gemeindeeigenen Kindergärten

Satzung für die Kindergärten der Stadt Wolfhagen ( Kindergartensatzung )

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Transkript:

1 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686), der Bestimmungen des HessischenKinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12. 2006 (GVBl. I S. 698) in Verbindung mit der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02.01.2007 (GVBl. I S. 3), geändert durch Verordnung vom 17.12.2007 (GVBl. S. 942), der 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 18.03.2008 die folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark beschlossen: 1 Allgemeines Für die Benutzung der Kindergärten und der Kinderkrippen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren sowie gegebenenfalls Essenpauschalen zu entrichten (vgl. 10 der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindergärten und Kinderkrippen). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2 Benutzungsgebühren (1)* Die Benutzungsgebühren für Kindergärten und Kinderkrippen richten sich nach der Dauer der täglichen Betreuung und dem tatsächlichen Angebot (Festlegung erfolgt durch den Magistrat gem. 4 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindergär- geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 7.12.2012, in Kraft getreten am 1.1.2013 ** geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.02.2014, in Kraft getreten am 1.9.2014

2 ten und Kinderkrippen) und umfassen ein gemeinsames in der Einrichtung zubereitetes Frühstück. Die Gebühren werden jeweils zu Beginn des neuen Kindergartenjahres, entsprechend der jeweiligen Sommerferien, erhöht. Der Beginn und das Ende des Kindergartenjahres wird durch Bekanntmachung festgesetzt. Kindergarten: a.) Halbtagsplatz (7.00 12.30 Uhr) b.) Zweidrittelplatz (7.00 14.00 Uhr) c.) Ganztagsplatz (7.00 17.00 Uhr) Freitags endet die Betreuung um 16.00 Uhr. 103 /Monat 106 /Monat 109 /Monat 112 /Monat 115 /Monat 118 /Monat 144 /Monat 148 /Monat 152 /Monat 157 /Monat 162 /Monat 167 /Monat 185 /Monat 191 /Monat 197 /Monat 203 /Monat 209 /Monat 215 /Monat Kinderkrippe: a.) Halbtagsplatz (7.00 12.30 Uhr) b.) Zweidrittelplatz (7.00 14.00 Uhr) 149 /Monat 153 /Monat 158 /Monat 163 /Monat 168 /Monat 173 /Monat 196 /Monat 202 /Monat 208 /Monat 214 /Monat 220 /Monat

3 c.) Ganztagsplatz (7.00 17.00 Uhr) Freitags endet die Betreuung um 16.00 Uhr. 227 /Monat 268 /Monat 276 /Monat 284 /Monat 293 /Monat 302 /Monat 311 /Monat (2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Stadt, werden für das zweite Kind 50% der in Abs. 1 genannten Gebühren und für jedes weitere Kind keine Benutzungsgebühren erhoben. Bei der Gebührenberechnung gilt immer das älteste Kind einer Familie als erstes Kind. (3)* Bei Betreuungsplätzen über die Mittagszeit wird zu der Benutzungsgebühr grundsätzlich eine Pauschale für die Verabreichung von Mahlzeiten und Getränken erhoben. Die Festsetzung der Höhe der Pauschale erfolgt durch den Magistrat auf der Grundlage der entstehenden Kosten. (4) Im letzten Jahr vor der Einschulung werden für die Dauer der Landesförderung keine Benutzungsgebühren für den Halbtagsplatz erhoben. Für diejenigen Kinder, die 2/3- bzw. Ganztagsplätze einnehmen, reduzieren sich die Gebühren gem. 2 (1) um die Höhe der Gebühr eines Halbtagsplatzes. 3 Gebührenabwicklung (1) Die Benutzungsgebühr sowie die Essenspauschale sind bis zum ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse zu überweisen. Die Zahlungen sind stets in vollen Monatsbeiträgen zu leisten. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, sind Gebühren und Essenpauschale auch dann zu zahlen, wenn es der Einrichtung fernbleibt. * geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.02.2014, in Kraft getreten am 1.9.2014

4 (3) Bei Aufnahme eines Kindes anlässlich des neuen Kindergartenjahres ist der volle Beitrag des Aufnahmemonats zu entrichten. (4) Für Schulabgänger sind die Benutzungsgebühr sowie die Essenpauschale bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kindergartenjahr endet. Die Abmeldung vom Besuch der Einrichtung in der Zeit vom 1. Mai jeden Jahres bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.b. Wohnsitzwechsel, lange Krankheit des Kindes) zulässig. Abmeldung unter gleichzeitiger Neuanmeldung eines Kindes (z.b. wegen längeren Urlaubs) ist nicht zulässig. (5) Bei vorübergehender Schließung der Einrichtung (z.b. wegen Ferien, Feiertagen) ist die Benutzungsgebühr sowie die Essenspauschale weiterzuzahlen. (6) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht besuchen, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren und der Essenspauschale für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten binnen vier Wochen, nachdem das Kind die Einrichtung wieder besucht, mit einem formlosen Antrag ein ärztliches Attest vorlegen. (7) Eine Rückerstattung der Essenpauschale ist möglich, wenn das Kind aus besonderen Gründen (z. B. längere Abwesenheit vom Wohnort) länger als drei Wochen die Einrichtung nicht besuchte. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten binnen 4 Wochen, nachdem das Kind die Einrichtung wieder besucht, einen formlosen Antrag stellen. (8) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung eines zur Einziehung der Gebühren angegebenen Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. (9) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet der Magistrat. 4 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.

5 5 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren und Verpflegungspauschalen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Rödermark vom 01.12.1998 tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. Rödermark, den 19.03.2008 Der Magistrat der Stadt Rödermark gez. Kern, Bürgermeister