Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Richtlinie

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Transkript:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Richtlinie Bestimmungen über die Vorgangsweise bei einem Ersatz von Bauteilen sowie bei Zu- und Umbauten bei Seilbahnen R 4/06 18.12.2006 Die Richtlinie legt für die in 2 Seilbahngesetz 2003 genannten Seilbahnen die Vorgangsweise bei einem Ersatz von Bauteilen sowie bei Zu- und Umbauten mit nachstehenden Ausnahmen fest: genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß 18 Seilbahngesetz 2003 sowie Ersatz und Umbauten von Seilen gemäß der in Ausarbeitung befindlichen Richtlinie des BMVIT über Seile und Seiltausch. ERSATZ VON BAUTEILEN Der Ersatz eines Bauteiles einer Seilbahn durch ein identisches oder ein ähnliches Ersatzteil stellt kein Bauvorhaben gemäß Seilbahngesetz 2003 dar. Es ist daher keine Genehmigung gemäß Seilbahngesetz 2003 erforderlich, in bestimmten Fällen besteht jedoch eine Meldepflicht gegenüber der Seilbahnbehörde. 1. Identisches Ersatzteil Ein identisches Ersatzteil ist ein Bauteil, das gegenüber dem zu ersetzenden Teil keine Abweichung aufweist. 2. Ähnliches Ersatzteil (Quasi-identisches Ersatzteil) Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe), das keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht, das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist, dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben, dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation),

das keine Änderung der EG-Prüfbescheinigung für einen Sicherheitsbauteil oder für ein Teilsystem erforderlich macht. Die Feststellung, ob ein identisches oder ähnliches Bauteil vorliegt, trifft das Seilbahnunternehmen. Bei der Feststellung sind die von den Herstellern (Inverkehrbringern) bereitgestellten Unterlagen über die Seilbahn zu berücksichtigen und im Zweifelsfall die Hersteller (Inverkehrbringer) beizuziehen. Der Ersatz von Bauteilen durch identische oder ähnliche Ersatzteile ist gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn zu dokumentieren. 3. Mögliche Beispiele für ähnliche Ersatzteile: - ein ähnliches Ersatzteil liegt bei einem Ersatz von Klemmenführungsrollen durch eine Ausführung mit erhöhter Werkstoffqualität und unveränderten Hauptabmessungen vor, sofern keine Änderung einer allenfalls vorhandenen EG-Konformitätserklärung erforderlich ist. - kein ähnliches Ersatzteil liegt bei einem Ersatz einer Klemme durch eine andere Type vor. - ein ähnliches Ersatzteil liegt bei einem Ersatz von Reibblechen an den Klemmen durch eine Ausführung mit geänderter Reiboberfläche vor, sofern die Friktion nicht negativ beeinflusst wird, und keine Änderung einer allenfalls vorhandenen EG-Konformitätserklärung erforderlich ist. - kein ähnliches Ersatzteil liegt bei einem Ersatz einer Rollenbatterie durch eine Ausführung mit geänderter Anzahl der Seilrollen auch bei ansonst gleichen Typenmerkmalen vor. - ein ähnliches Ersatzteil liegt bei einem Ersatz einer Stations- oder Wagenbatterie durch eine mit ähnlicher Kapazität bei ansonsten gleichen Baumerkmalen vor. - kein ähnliches Ersatzteil liegt bei einem Ersatz einer Komponente der Erdschlussüberwachung durch ein Bauteil mit geändertem gerätetechnischen Aufbau vor. - ein ähnliches Ersatzteil liegt bei einem Ersatz von Verstärkern und Netzgeräten durch eine Ausführung mit einer anderen Type vor. 4. Meldepflichten a) Ersatz von Bauteilen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind Wird eines der nachstehend angegebenen Bauteile oder wesentliche Teile davon (durch ein identisches oder ähnliches Ersatzteil) ersetzt, hat das Seilbahnunternehmen der Seilbahnbehörde den Ersatz unter Vorlage eines Nachweises über die Eignung des Ersatzteiles zu melden: Seilspanneinrichtungen (Spannzylinder oder Spanngewicht), Seilscheiben, Umlenkscheibenachsen,

Trägerrohre, auf Umlaufbiegung beanspruchte Antriebswellen, mechanische Bremseinrichtungen, Rollenbatterien, Zugseilrollen, Sicherheitsrollen, Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen, Gehänge von Fahrbetriebsmitteln, Laufwerke von Fahrbetriebsmitteln, Klemmen und Zugseilkupplungen, Fangbremsen, feste Bergeeinrichtungen, Seilfahrgeräte. Durch eine Bestätigung einer seilbahnspezifischen Fachfirma ist nachzuweisen, dass das Ersatzteil identisch ist oder bei einem ähnlichen Ersatzteil, dass es für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Falls ein Ersatzteil konformitätsbewertet wurde, ist an diesem die CE-Kennzeichnung anzubringen. Bei Meldepflicht ist weiters eine EG-Konformitätserklärung gemäß 66 Seilbahngesetz 2003 vorzulegen. Identische oder ähnliche Verschleißteile sind von der Meldepflicht ausgenommen. Bei ähnlichen Verschleißteilen hat das Seilbahnunternehmen die Bestätigung einer seilbahnspezifischen Fachfirma einzuholen, dass diese Teile für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind. b) Ersatz von Bauteilen, die einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind Wird ein Sicherheitsbauteil zur Gänze (durch ein identisches oder ähnliches Ersatzteil) ersetzt, hat der Hersteller (Inverkehrbringer) dem Seilbahnunternehmen eine EG-Konformitätserklärung auszustellen und am Ersatzteil die CE-Kennzeichnung anzubringen. Das Seilbahnunternehmen hat der Seilbahnbehörde den Ersatz unter Angabe des Bauteiles zu melden. Wird ein Teil eines Sicherheitsbauteiles durch ein identisches Ersatzteil ersetzt, ist keine Meldung an die Seilbahnbehörde erforderlich. Wird ein Teil eines Sicherheitsbauteiles durch ein ähnliches Ersatzteil ersetzt, hat der Hersteller (Inverkehrbringer) dem Seilbahnunternehmen eine Bestätigung auszustellen, dass durch die Verwendung des Ersatzteiles keine Änderung der EG-Konformitätserklärung und Konformitätsbescheingung für das Sicherheitsbauteil erforderlich ist. Das Seilbahnunternehmen hat der Seilbahnbehörde den Ersatz unter Angabe des Bauteiles zu melden.

Ähnliche Verschleißteile sind von der Meldepflicht ausgenommen. Wird in einem Teilsystem ein anderweitiges Bauteil (kein Sicherheitsbauteil) durch ein Ersatzteil ersetzt, bewirkt dies keine Änderung der Konformitätsvermutung für das Teilsystem. Für diesen Ersatz ist keine Meldung an die Seilbahnbehörde erforderlich. Das Seilbahnunternehmen hat den Ersatz in den schriftlichen Aufzeichnungen für die Seilbahn zu dokumentieren. ZUBAUTEN Als Zubauten im Sinne dieser Richtlinie sind genehmigungspflichtige Baumaßnahmen gemäß dem Seilbahngesetz 2003 anzusehen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht an der Anlage vorhanden waren, Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind, oder eine eigene Baugruppe bilden. Die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht für einen Zubau sind gemäß Seilbahngesetz 2003 und in Anlehnung an die Richtlinie R 1/04 vom 1.4.2004 zur Umsetzung des Abschnittes 6 des Seilbahngesetzes 2003 zu erstellen. Die darin verlangte Untersuchung und Prüfung von Schnittstellen hat auch die Auswirkungen des Zubaues auf die Gesamtanlage zu betrachten. Der Sicherheitsbericht hat die Einhaltung der Grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG und außerdem für die zugebauten Bauteile die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen. Mögliche Beispiele für Zubauten: - Einbau eines Fahrgastförderbandes - Einbau eines Notantriebes - Einrichtung einer zusätzlichen Bergemöglichkeit, z.b. Bergung längs des Seiles - Installation eines zusätzlichen Systems der Seillageüberwachung, z.b mit berührungsloser Erfassung (RPD). UMBAUTEN Als Umbauten im Sinne dieser Richtlinie sind genehmigungspflichtige Baumaßnahmen gemäß dem Seilbahngesetz 2003 anzusehen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die nicht als Zubauten einzustufen sind. Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht für einen Umbau sind gemäß Seilbahngesetz 2003 und in Anlehnung an die Richtlinie R 1/04 vom 1.4.2004 zur Umsetzung des Ab-

schnittes 6 des Seilbahngesetzes 2003 zu erstellen. Die darin verlangte Untersuchung und Prüfung von Schnittstellen hat die Auswirkungen des Umbaues auf die Seilbahn zu betrachten, wobei die Betriebserfahrungen mit der Seilbahn berücksichtigt werden können. Bei der Erstellung der Sicherheitsanalyse und des Sicherheitsberichts ist der Stand der Technik zu beachten, soweit dies zur Erfüllung der Grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG notwendig ist. Bei jenen Seilbahnen und Schleppliften, die vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetz 2003 für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Der Sicherheitsbericht hat bei allen Umbauten die Einhaltung der Grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen. Mögliche Beispiele für Umbauten: - Änderung der Förderleistung einer Seilbahn (durch Änderung der Nennfahrgeschwindigkeit und/oder durch Erhöhung oder Verminderung der Anzahl der Fahrbetriebsmittel), - Änderung der Grundspannkraft eines Seilbahnseiles, - Änderung der Höhe einer Stütze, - Ersatz einer Rollenbatterie durch eine Ausführung mit geänderter Anzahl von Seilrollen, - Abänderung der Lüftungseinrichtung in einem Fahrbetriebsmittel, - Ersatz von Fahrbetriebsmitteln durch eine geänderte Ausführung, - Umbau der Federspeicher von Klemmen, - Umbau einer Seilspanneinrichtung von Spanngewicht auf Hydraulikzylinder. ANHANG **** Stand der Technik (vgl. 9b EisbG, BGBl. I Nr. 125/2006): Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bauund Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.