Subito und Urheberrecht Perspektiven für Dokumentenlieferdienste
Gliederung 1. Grundlagen 2. Aktuelle Rechtslage 3. Erstinstanzliches Subito-Urteil 4. Gesetzgebungsverfahren 2.Korb 5. Perspektiven für die Dokumentenlieferung
Gliederung 1. Grundlagen 2. Aktuelle Rechtslage 3. Erstinstanzliches Subito-Urteil 4. Gesetzgebungsverfahren 2.Korb 5. Perspektiven für die Dokumentenlieferung 6. Zusammenfassung und Ausblick
Grundlagen: Warum sind Dokumentenlieferdienste urheberrechtlich relevant? Sprachwerke sind urheberrechtlich geschützt ( 2 UrhG) Vervielfältigung ist grundsätzlich dem Urheber vorbehalten ( 15, 16 UrhG) Schrankenregelungen: Für bestimmte Zwecke dürfen auch Nicht-Urheber Kopien anfertigen ( 53 UrhG)
Gliederung 1. Grundlagen 2. Aktuelle Rechtslage 3. Erstinstanzliches Subito-Urteil 4. Gesetzgebungsverfahren 2.Korb 5. Perspektiven für die Dokumentenlieferung 6. Zusammenfassung und Ausblick
Aktuelle Rechtslage: Kopierschranke des 53 UrhG 53 Abs.1 S.2 (verkürzt): Man darf Vervielfältigung auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. 53 Abs.2 Nr.4: zum sonstigen eigenen Gebrauch
Aktuelle Rechtslage: Bisherige Rechtsprechung Bundesgesrichtshof 1999: Dokumentenlieferung per Post und Fax ist zulässig Keine Entscheidung über elektronische Dokumentenlieferung
Gliederung 1. Grundlagen 2. Aktuelle Rechtslage 3. Erstinstanzliches Subito-Urteil 2005 4. Gesetzgebungsverfahren 2.Korb 5. Perspektiven für die Dokumentenlieferung 6. Zusammenfassung und Ausblick
Erstinstanzliches Subito-Urteil vom 15.12.2005 (Landgericht München I) Musterprozess Kläger: 1. Börsenverein des Deutschen Buchhandels Stichting STM Beklagte: Freistaat Bayern (als Träger der UB Augsburg) Subito e.v.
Erstinstanzliches Subito-Urteil vom 15.12.2005 (Landgericht München I) Urteil: Bibliotheken haben elektronischen Library- Service zu unterlassen (In- und Ausland) Subito-Endkundenservice in Deutschland bleibt zulässig Library-Service per Post und Fax bleibt zulässig Noch kein Urteil ergangen über Endkundenservice nach AU, CH ( Teilurteil ) Urteil ist nicht Rechtskräftig!
Erstinstanzliches Subito-Urteil vom 15.12.2005 (Landgericht München I) Berufung von Subito/ Bayern zum OLG: Aufhebung der Verurteilung zur Unterlassung des Library-Service Gründe: Library-Service und Endkundenservice sind gleich zu behandeln Fax und E-Mail technisch vergleichbar Gleichzeitig: Berufung von Börsenverein/ Stichting STM: Verurteilung zur Unterlassung des Subito-Endkundenservice
Gliederung 1. Grundlagen 2. Aktuelle Rechtslage 3. Erstinstanzliches Subito-Urteil 4. Gesetzgebungsverfahren 2.Korb 5. Perspektiven für die Dokumentenlieferung 6. Zusammenfassung und Ausblick
Gesetzgebungsverfahren 2.Korb : Regierungsentwurf Entwurf der Bundesregierung vom 22.März: Nach 53a UrhG zulässig (vereinfacht): die Vervielfältigung und Übermittlung auf Einzelbestellung im Weg des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken,...
Gesetzgebungsverfahren 2.Korb : Regierungsentwurf Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form (also FTP, E-Mail) ist zulässig ausschließlich als grafische Datei nur dann, wenn der Zugang nicht von den Rechtsinhabern selbst o.a. im Internet angeboten wird
Gesetzgebungsverfahren 2.Korb : Regierungsentwurf Was bedeutet das??? Keine Dokumentenlieferung/ kein Library- Service per FTP/E-Mail ohne Zustimmung (Lizenz) des Verlags wenn der Verlag selbst bzw. andere Plattform schon Online-Zugriff auf seine Zeitschriften/ Aufsätze anbietet. Diese Aufsätze dürfen dann von Bibliotheken nur per Fax bzw. Post versandt werden
Gesetzgebungsverfahren 2.Korb : Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Bundesrat, 9.5.06: Spricht sich für Streichung des 53a Abs.1 S.2, 2. Hs. aus. Bundesrat sieht wissenschaftliche Informationsversorgung gefährdet. 1. Lesung im Bundestag: 29.6.2006: Weiterleitung an Ausschüsse 21.9.2006: Expertengespräch im Ausschuss für Kultur und Medien. Tendenz: 53a UrhG des Regierungsentwurfs bleibt 28.11.2006: Anhörung im Rechtsausschuss
Gliederung 1. Grundlagen 2. Aktuelle Rechtslage 3. Erstinstanzliches Subito-Urteil 4. Gesetzgebungsverfahren 2.Korb 5. Perspektiven für die Dokumentenlieferung 6. Empfehlung
Perspektiven für die Dokumentenlieferung 1. Möglichkeit: Weiterhin Widerstand gegen 53a Abs.1 S.2, 2.Hs. im Bundestag Konsequenz (wenn Erfolg): Dokumentenlieferung per Post, Fax sowie per FTP und E-Mail (als grafische Datei) bleibt zulässig
Perspektiven für die Dokumentenlieferung 2. Möglichkeit: 53a ganz ablehnen. Konsequenz (wenn Erfolg): Aktuelle Gesetzeslage bleibt Gerichtsverfahren entscheidet über die Zukunft von Subito; eventuell wird der Europäische Gerichtshof entscheiden; Ergebnis nicht absehbar Bis zum rechtskräftigen Urteil: Bibliotheken werden an elektronischer Übermittlung nicht gehindert Unsicherheit bleibt bis zur letzten Instanz
Perspektiven für die Dokumentenlieferung 3. Möglichkeit: 53a wird vollständig Gesetz Konsequenz: Subito sendet nur noch per Post und Fax. Grund: Es ist nicht möglich, bei jeder Bestellung weltweit vorab die online-verfügbarkeit eines Zeitschriftenaufsatzes zu prüfen elektronische Lieferung würde nur noch über die Verlage erfolgen schnelle Literaturversorgung wird teuer Oder: Verhandlungen mit Verlegern über Lizenzen bzw. Digital Rights Management?
Empfehlung Widerstand gegen 53a UrhG Bis zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens keine Maßnahmen ergreifen
Vielen Dank!