Grundlage für die Errichtung und Instandhaltung von baulichen Anlagen ist die Bauordnung.

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Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen *) Vorbemerkungen

Transkript:

Bauordnung Grundlage für die Errichtung und Instandhaltung von baulichen Anlagen ist die Bauordnung. Musterbauordnung Da die Bauordnung in jedem Bundesland einzeln erlassen wird, soll auf die Musterbauordnung (MBO) Bezug genommen werden. Gemäß 17 (5) MBO 2002 müssen Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über entsprechend qualifiziertes Personal und betriebliche Einrichtungen verfügen. Für welche Bauprodukte und für welche Bauarten dies zutrifft, regelt die Bauordnung nicht. Hierzu wurde die Hersteller- und Anwenderverordnung HAVO erlassen. Für die - Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile nach DIN 18800-7 - Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile nach DIN 4113-1 (künftig DIN V 4113-3) - Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen nach DIN 4099 (künftig DIN EN 17660) müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten und danach in Abständen von höchstens 3 Jahren gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen. Eine der wesentlichen Anforderungen stellt die Erfüllung schweißtechnischer Qualitätsanforderungen nach DIN EN 729 dar. Liste der technischen Baubestimmungen Jedes Bundesland veröffentlicht eine Liste, in der die für die Baugewerke relevanten Normen aufgeführt werden. Die Metallbauten sind unter 2.4 genannt. In der Liste vom 12.09.03 ist die neue DIN 18800-7:2002-09 bereits aufgeführt und somit in Nordrhein- Westfalen verbindlich eingeführt. Ü- Zeichen und Bauregelliste Aufgrund der europäischen Bauproduktenrichtlinie wurde die Bauordnung im Jahr 1996 grundlegend geändert. Neu eingeführt wurde, dass Bauprodukte ein Übereinstimmungszeichen (Ü- Zeichen) tragen müssen. Die Bauregelliste nennt die Bauprodukte und gibt auch Produktnormen und Art des Übereinstimmungszeichen vor. Sofern es in der Zukunft einheitliche, sog. harmonisierte Normen für Bauprodukte gibt, wird das CE- Zeichen anstelle des Ü- Zeichens treten. Der Vertrag Für die Ausführung öffentlicher Bauaufträge wird grundsätzlich der Bezug zur Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) hergestellt. In den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) sind die DIN 18335 für Stahlbauarbeiten und die DIN 18360 für Metallbauarbeiten enthalten. Beide fordern für die Ausführung von Schweißarbeiten die Beachtung der DIN 18800-7. In der Ausgabe Dez. 2002 wurde bereits auf die neue DIN 18800-7:2002-09 verwiesen. Ungeachtet der gesetzlichen Forderungen kann ein Auftraggeber von seinem Lieferanten die Vorlage der Herstellerqualifikation verlangen, auch wenn das Produkt nicht den gesetzlichen oder normativen Forderungen unterliegt. Die vertraglichen Einzelforderungen sind privatrechtlicher Natur und gelten in jedem Fall. Regeln der Technik Oftmals wird auch Bezug auf die anerkannten Regeln der Technik genommen. Der Hersteller weiß oft nicht, was damit gemeint ist und wo er sich informieren kann. Für den bauaufsichtlichen Bereich gilt die Liste der technischen Baubestimmungen. Empfehlenswert ist auch das Fachregelwerk Metallbauerhandwerk Konstruktionstechnik (www.metallbaupraxis.de), das für alle Produkte und Arbeitsbereiche im Metallbau Hinweise auf die einschlägigen Normen enthält. Informationen über Voraussetzungen und Ablauf des Nachweisverfahrens zur Anerkennung in den Klassen B und C

Am 12. September 2003 wurde die DIN 18800-7 mit dem Ausgabedatum September 2002 in Nordrhein- Westfalen in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen und ist somit als anerkannte Regel zur Wahrung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen. DIN 18800-7: 2002-09 löst das bestehende Normenwerk aus dem Jahre 1983 ab und trägt den Anforderungen der europäischen Harmonisierung Rechnung. Voraussetzungen zur Erteilung der Herstellerqualifikation DIN 18800-7: 2002-09 sieht fünf Klassen für geschweißte Stahlbauten in Abhängigkeit ihrer Anforderungen und Einsatzbereiche als Herstellerqualifikation vor. Für alle Klassen gilt, daß der Hersteller über geeignetes Fachpersonal, Einrichtungen und Geräte verfügen muss. Es ist eine Werkseigene Produktionskontrolle durchzuführen. Die Eignung eines Betriebes (Herstellers) zum Schweißen von Stahlbauteilen in der jeweiligen Klasse wird, nach Erfüllung der Anforderungen dieser Norm, von einer nach dem Bauordnungsrecht anerkannten Prüfstelle überprüft und bescheinigt. Geltungsbereiche, einsetzbare Werkstoffe und Anforderungen an den Schweißfachbetrieb sind im folgenden wiedergegeben. Fachpersonal Schweißer / Bediener Die Tätigkeit der Schweißer oder Bediener in der Fertigung muss durch gültige Prüfungen nach DIN EN 287 u./o. DIN EN 1418 abgedeckt sein. Werden in der Fertigung Kehlnähte gefertigt, sind auch diese durch eine gültige Prüfungsbescheinigung nachzuweisen. Schweißaufsicht Die Schweißaufsicht muss dem Betrieb ständig angehören, ausreichend qualifiziert sein, Stahlbauerfahrung besitzen und Kenntnisse über die zu überwachenden Schweißarbeiten besitzen. Für die Aufgaben und Verantwortung gilt DIN EN 719. Die Schweißaufsicht hat bei der durch die anerkannte Stelle vorgenommenen Betriebsprüfung nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ihren Aufgaben gerecht zu werden. Einrichtungen und Geräte Für die vorgesehene Fertigung muss der Hersteller geeignete Einrichtungen zur Nahtvorbereitung, zum Schweißen, zum Prüfen und für den Transport vorhalten. Werkseigene Produktionskontrolle Die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) stellt sicher, dass bei der Fertigung von Stahlbauteilen die Ausführung nach DIN 18800-7 gewährleistet ist. Die WPK erfolgt in Verantwortung des Herstellers. Zu dokumentierender Gegenstand der WPK ist u.a.: - Art und Umfang der Konstruktionsprüfung - Bewertung eines Unterlieferanten - Nachweis der Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte - Prüfung der erforderlichen Personalqualifikation - Prüfung der Fertigungseinrichtungen und Einhaltung der Instandhaltungsroutinen - Verfahren zur Rückverfolgbarkeit des Produktes - Lagerung der Bauprodukte und Zuordnung durch Werkstoffnachweise - Maßnahmen bei Nichterreichen der geforderten Qualität - Anzugsmomente bei vorgespannten Schraubverbindungen - Überprüfung der Korrosionsschutzanforderungen - Dokumentation Anforderungen an den Hersteller Die Erfüllung der Anforderungen (Personal, Einrichtungen, Fachkompetenz) wird auf Grundlage der DIN EN ISO 3834 ff Schweißtechnische Qualitätsanforderungen mittels Betriebsprüfung durch die anerkannte Prüfstelle festgestellt. Ein Betrieb, der die Herstellerqualifikation nach Klasse B oder C anstrebt, muss die Inhalte nach DIN EN ISO 3834-3 verfügen.

Ablauf der Betriebsprüfung Antragstellung Der Antrag auf Erteilung der gewünschten Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 ist auf einem Formblatt der anerkannten Prüfstelle zu stellen. Qualifikationsnachweise, der technische Lebenslauf der Schweißaufsicht sowie die aktuellen Schweißerprüfungsbescheinigungen sind als Kopie dem Antrag beizufügen. Nach Eingang und Prüfung der Unterlagen wird sich die anerkannte Prüfstelle bzw. der zuständige Prüfingenieur zwecks Terminabsprache mit der Schweißaufsichtsperson in Verbindung setzen. Einen Antrag auf Herstellerqualifikation erhalten Sie als pdf-download hier. Betriebsprüfung Zum vereinbarten Termin erfolgt durch den Prüfungsausschuss gemeinsam mit der verantwortlichen Schweißaufsichtsperson die Überprüfung der personellen Voraussetzungen, die Eignung der Betriebsmittel sowie die Wirksamkeit der internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Hierzu zählen insbesondere die Umsetzungen der Anforderungen der WPK und die Erfüllung der Elemente der DIN EN ISO 3834 anhand durchgeführter Arbeiten. Bei Bedarf können auf Grundlage vorliegender Schweißerprüfungen Arbeitsproben erstellt werden. Mit der Schweißaufsicht wird ein Fachgespräch geführt. Gegenstand dieses Gespräches ist u.a. - Sachkenntnis der Anwendungsnormen - Umsetzung der Anforderungen aus der Landesbauordnung - Besonderheiten des Anwendungsgebietes - Schweißverfahren - Werkstoffe Geltungsbereiche und betriebliche Anforderungen Klasse B Geltungsbereich Werkstoffe: Unlegierte Baustähle im Festigkeitsbereich bis S275 Erzeugnisdicken 22mm, bei anzuschweißenden Stirn-, Kopf- und Fußplatten 30mm Schweißprozesse: Manuelle und teilmechanische Verfahren; ausgenommen Überschweißen von Fertigungsbeschichtungen. Vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile: - Vollwand- und Fachwerkträger bis 20m Stützweite und Stützen in Gelenk- oder Rahmenbauweise für eingeschossige Gebäude - Maste und Stützkonstruktionen bis 20m Höhe - Stahlschornsteine des Abmessungsbereiches II nach DIN 4133 - Behälter und Silos aus Blechen 8mm Dicke - Treppen, Laufstege, Bühnen mit Verkehrslasten 5 KN/m² (siehe DIN 1055) - Geländer mit Horizontallasten in Holmhöhe 0,5 KN/m - Gerüste nach DIN 4420 und 4421 - andere Bauteile vergleichbarer Art und Größenordnung Anforderungen Es sind geprüfte Schweißer mit gültiger Schweißerprüfung nach DIN EN 287-1 einzusetzen. Der Geltungsbereich der Prüfung muss den Einsatzbereich des Schweißers voll abdecken. Für Rohrknoten (Rundrohr an Rundrohr) ist die Zusatzprüfung nach DIN 18808 erforderlich. Der Betrieb muss als Schweißaufsicht mindestens eine dem Betrieb ständig angehörende Schweißaufsichtsperson mit technischen Basiskenntnissen nach Richtlinie DVS-EWF 1171 oder gleichwertiger Ausbildung haben. Standard- Qualitätsanforderungen nach DIN EN 729-3

Klasse C Geltungsbereich Werkstoffe wie in Klasse B sowie nichtrostende(1) und wetterfeste Stähle und Stahlgusssorten im Festigkeitsbereich bis S275, bei reiner Druckbeanspruchung bis S355 Erzeugnisdicken im tragenden Querschnitt 30 mm, bei anzuschweißenden Stirn-, Kopf- u. Fußplatten 40 mm Schweißprozesse: manuelle, teilmechanische, voll-mechanische und automatische Verfahren (Bolzenschweißen nach DIN EN ISO 14555) Alle Bauteile der Klasse B mit folgender Erweiterung - Stützweiten und Höhen auf 30 m - Auffangwannen und - Fertigungsschweißungen von Stahlgussteilen aller nach dieser Norm einsetzbaren Sorten Anforderungen Es sind geprüfte Schweißer / Bediener mit gültiger Schweißer- / Bedienerprüfung nach DIN EN 287-1/ DIN EN 1418 einzusetzen. Der Geltungsbereich der Prüfung muss den Einsatzbereich des Schweißers / Bedieners voll abdecken. Für Rohrknoten (Rundrohr an Rundrohr) ist die Zusatzprüfung nach DIN 18808 erforderlich. Der Betrieb muss als Schweißaufsicht mindestens eine dem Betrieb ständig angehörende Schweißaufsichtsperson mit speziellen technischen Kenntnissen nach Richtlinie DVS-EWF 1172 oder gleichwertiger Ausbildung haben. Bei Serienproduktion(2) und Fertigungsschweißungen von Stahlgussteilen mit nachgewiesener Erfahrung in der Schweißaufsicht kann diese von einer Schweißaufsichtsperson mit technischen Basiskenntnissen nach Richtlinie DVS-EWF 1171 oder gleichwertiger Ausbildung vorgenommen werden. Standard- Qualitätsanforderungen nach DIN EN 729-3 (1) Nur für Stahlschornsteine, für alle anderen Bauteile nur in Verbindung mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (2) Serienproduktion liegt vor, wenn eine wiederholende Fertigung von vergleichbaren Bauteilen mit eindeutiger Festlegung von Tragwerksform, Stahlsorte, Schweißprozesse, und Arten der Schweißverbindungen vom Hersteller durchgeführt wird. Bescheinigung und Geltungsdauer der Herstellerqualifikation Sofern die Anforderungen nach Norm vom Betrieb erfüllt werden und die Betriebsprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle ein zufriedenstellendes Ergebnis aufweist, stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung aus. Die Geltungsdauer der Herstellerqualifikation beginnt mit dem Tag der Betriebsprüfung und ist je nach Abschluss der Betriebsprüfung höchstens 3 Jahre gültig. Die Herstellerqualifikation kann nach erneuter Überprüfung um weitere 3 Jahre verlängert werden. Sie wird automatisch ungültig, wenn die Voraussetzungen, unter der sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind. Prüfstellen Anerkennung Ein Betrieb, der eine Herstellerqualifikation erwerben will, muss den Nachweis seiner Eignung gegenüber einer hierfür anerkannten Prüfstelle erbringen. Liste der PÜZ-Stellen Die Vorgaben der Europäischen Union machten es erforderlich, die anerkannten Prüfstellen bundesweit zu erfassen und zu veröffentlichen. Dieses Verzeichnis wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) geführt und zuletzt im Sonderheft 32 mit Stand Februar 2006 veröffentlicht. Verzeichnis der anerkannten Schweißfachbetriebe Bislang hat jedes Bundesland auf unterschiedliche Art und Weise die Namen der anerkannten Schweißfachbetriebe veröffentlicht. Da die Anerkennung eines Betriebes im gesamten Bundesgebiet gilt, hat sich der Koordinierungsausschuss der anerkannten Stellen für Metallbauten im bauaufsichtlichen Bereich (KoA) für die Veröffentlichung eines Gesamtverzeichnisses im Internet entschieden.

Unter www.eignungsnachweis.de sind alle Betriebe mit gültiger Herstellerqualifikation erfasst. Insbesondere für beschränkte Ausschreibungen oder für öffentliche Beschaffungen lassen sich hier gezielt qualifizierte Betriebe finden. Eine aktuelle Liste mit schweißtechnisch wichtigen Normen erhalten Sie als pdf-download hier. Kontakt Leitstelle Die anerkannte Prüfstelle der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld war aufgrund der Festlegungen im Ministerialblatt Nr. 89 vom 20. Dez. 1984 für die Regierungsbezirke Detmold, Münster und Arnsberg anerkannt. Kooperationspartner 05261/9 87 98-41 Im Laufe Ihrer 40- jährigen Tätigkeit entwickelte sich eine Kooperation mit den Handwerkskammern in Arnberg, Dortmund, Münster und Osnabrück-Emsland. Eine aktuelle Preisliste für die Herstellerqualifikation erhalten Sie als pdf-download hier Betriebe, die eine Anerkennung durch die Prüfstelle der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld erhalten (einschl. deren Kooperationspartner) bekommen automatisch den Komforteintrag im Verzeichnis www.eignungsnachweis.de