FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau Bauprüfdienst (BPD) 4/2004 Durchführung der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen (BPD HaustechÜVO) Inhalt: 1 Gegenstand des Bauprüfdienstes 2 Zuständigkeiten 3 Rechtsgrundlagen 4 Allgemeines 4.1 Veranlassung der Prüfungen 4.2 Behördlich anerkannte Sachverständige 4.3 Beschränkung der Überwachungsaufgaben 4.4 Private und staatliche Gebäude 4.5 Bescheinigungen der Sachverständigen 5 Überwachungsverfahren bei neu errichteten oder wesentlich geänderten haustechnischen Anlagen 6 Überwachungsverfahren bei im Betrieb befindlichen haustechnischen Anlagen...
Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 2 1 Gegenstand des Bauprüfdienstes Die Errichtung bzw. die Änderung bauaufsichtlich geforderter, sicherheitsrelevanter Einrichtungen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) in baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung unterliegt dem Genehmigungsverfahren nach 60 HBauO. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Prüfstelle für Gebäudetechnik ( ABH 33 ) ist häufig im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als sachverständige Stelle nach 58 HBauO zu beteiligen (siehe z.b. BPD 3/98 Starkstromanlagen und BPD 9/98 Lüftungsanlagen). Vor einer Schlussabnahme durch die Bauaufsicht ist durch einen in Hamburg behördlich anerkannten Sachverständigen eine Prüfung der bauaufsichtlich geforderten, sicherheitsrelevanten Einrichtungen der TGA hinsichtlich der Betriebssicherheit und Wirksamkeit gemäß der HaustechÜVO durchzuführen. Diese Prüfung und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen sind durch die Bauherrin oder den Bauherrn bzw. die Betreiberin oder den Betreiber zu veranlassen. Die Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach 58 Absatz 1 HBauO darauf zu achten, dass die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die Betreiberin oder der Betreiber ihrer Verpflichtung zur Veranlassung dieser Prüfungen und ggf. zur Beseitigung der festgestellten Mängel nachkommen; sie hat in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dieser Bauprüfdienst enthält Hinweise über die Art und den Umfang dieser Überwachungsaufgabe im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns. Er ersetzt den Bauprüfdienst 6/2001 (BPD HaustechÜVO). 2 Zuständigkeiten Nach der Anordnung des Senats über die Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 25. September 2001 (Amtlicher Anzeiger Seite 3689) sind für die Durchführung der diesbezüglichen Vorschriften der HaustechÜVO sowie des 58 Absatz 1 HBauO die Bezirksämter zuständig. Hieraus folgt, dass die Bezirksämter die in Nr. 1 Absatz 2 dieses Bauprüfdienstes genannten Überwachungsaufgaben wahrzunehmen haben. Die Bezirksämter haben 1994 im Einvernehmen mit dem Senatsamt für Bezirksangelegenheiten beschlossen, die Durchführung dieser Aufgaben jeweils einer zentralen Stelle der Bauprüfabteilung im Bezirksamt federführend und als Anlaufstelle zu übertragen (Überwachungsstelle). 3 Rechtsgrundlagen - Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), insbesondere 58. - Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen (HaustechÜVO) vom 13. November 1984 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 13. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 328), insbesondere 1 bis 3.
Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 3 4 Allgemeines 4.1 Veranlassung der Prüfungen Die Durchführung der Prüfungen ist in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der haustechnischen Anlagen von der Bauherrin oder dem Bauherrn, in den übrigen Fällen von der Betreiberin oder dem Betreiber zu veranlassen (siehe 3 Absatz 1 HaustechÜVO). 4.2 Behördlich anerkannte Sachverständige Nach dem Verzeichnis zu 3 Absatz 1 HaustechÜVO dürfen die Prüfungen, abgesehen bei Blitzschutzanlagen und Feuerlöschern, nur von Sachverständigen durchgeführt werden, die hierfür behördlich in Hamburg anerkannt sind. Die Anerkennungen werden auf der Grundlage des 4 HaustechÜVO von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau vorgenommen. Eine förmliche Anerkennung in Hamburg ist auch dann erforderlich, wenn die sachverständige Person für eine vergleichbare Tätigkeit von der Bauaufsichtsbehörde eines anderen Bundeslandes anerkannt wurde. Die insoweit in Hamburg prüfberechtigten Sachverständigen und deren jeweils anerkannte Prüfbereiche werden in einem Sachverständigenverzeichnis geführt, das regelmäßig aktualisiert und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht wird. 4.3 Beschränkung der Überwachungsaufgaben Die Überwachungsaufgaben entsprechend Nr. 1 Absatz 2 werden in der Regel nur insoweit wahrgenommen, als die erforderlichen Prüfungen von behördlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden müssen (siehe das Verzeichnis zu 3 Absatz 1 HaustechÜVO). In Fällen der Sachkundigenprüfungen bleibt es der Bauherrin oder dem Bauherrn bzw. der Betreiberin oder dem Betreiber eigenverantwortlich überlassen, die Prüfungen zu veranlassen und ggf. die festgestellten Mängel beseitigen zu lassen. 4.4 Private und staatliche Gebäude Die Überwachungsanforderungen erstrecken sich nicht nur auf die prüfpflichtigen haustechnischen Anlagen privater Bauten, sondern beziehen auch die Anlagen in den betreffenden Bauten der öffentlichen Hände (FHH, Bund, andere Bundesländer) ein. Dabei kann eine den Anforderungen der HaustechÜVO entsprechende Prüfung auch durch eigenes qualifiziertes Personal der jeweiligen Dienststelle/Behörde erfolgen. Die Zuständigkeit der Bezirksämter für die Durchführung des 58 Absatz 1 HBauO gemäß Nr. 2 gilt auch für staatliche Gebäude. 4.5 Bescheinigungen der Sachverständigen Die Bescheinigungen der Sachverständigen nach 3 Absatz 4 HaustechÜVO (siehe Nr. 5.3, 5.4 und 6.2 bis 6.4) sollen dem mit den Bezirksämtern und den Sachverständigen abgestimmten Formblatt entsprechen (Anlage). Eine Rechtsgrundlage dafür, die Verwendung dieses Formblattes zu erzwingen, besteht jedoch gegenwärtig nicht.
Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 4 5 Überwachungsverfahren bei neu errichteten oder wesentlich geänderten haustechnischen Anlagen 5.1 Werden haustechnische Anlagen, die durch eine behördlich anerkannte sachverständige Person zu prüfen sind (siehe hierzu die jeweiligen Angaben in der Anlage der HaustechÜVO), in Verbindung mit einem Neubauvorhaben errichtet, so wird in den Genehmigungsbescheid oder Ergänzungsbescheid folgende Anforderung aufgenommen: Vor Inbetriebnahme ist der Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlage vorzulegen: Bescheinigung einer in Hamburg behördlich anerkannten sachverständigen Person über die von ihr durchgeführte Prüfung folgender haustechnischer Anlagen: - (die jeweils zutreffende/n haustechnische/n Anlage/n einsetzen) ( 3 Absatz 4 HaustechÜVO). Werden genehmigungsbedürftige haustechnische Anlagen, die durch eine behördlich anerkannte sachverständige Person zu prüfen sind, in einem bestehenden Gebäude neu errichtet oder wesentlich geändert, so wird die vorstehende Anforderung ebenfalls in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. 5.2 Im Hinblick auf die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen der haustechnischen Anlagen wird ggf. in dem jeweiligen Genehmigungs- oder Ergänzungsbescheid folgender Hinweis aufgenommen: Nach der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen (HaustechÜVO) müssen im Auftrag der Betreiberin oder des Betreibers die - (die jeweils zutreffende/n haustechnische/n Anlage/n einsetzen) - wiederkehrend in den in der Anlage dieser Verordnung festgelegten Fristen überprüft werden. Diese Prüfungen müssen von einer - (entweder hierfür in Hamburg behördlich anerkannten sachverständigen Person oder sachkundigen Person einsetzen) - durchgeführt werden ( 3 Absatz 1 HaustechÜVO). 5.3 Nach 3 Absatz 4 HaustechÜVO übermitteln die behördlich anerkannten Sachverständigen der Bauaufsichtsbehörde - Bezirksamt, BA 3/Haustechnik (Überwachungsstelle) - jeweils eine Bescheinigung über die Prüfung und deren Ergebnis (siehe Nr. 4.5). Die Überwachungsstelle leitet die Prüfbescheinigungen an die oder den für die Durchführung des bauaufsichtlichen Verfahrens jeweils zuständige(n) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter weiter. 5.4 Die Bauprüfdienststelle stimmt der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der haustechnischen Anlagen nach Nr. 5.1 erst zu, wenn ihr die Bescheinigung einer behördlich anerkannten sachverständigen Person vorliegt, aus der hervorgeht, dass bei der Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. 5.5 Die Überwachungsstellen veranlassen, dass die jeweiligen haustechnischen Anlagen in geeigneter Weise in die Datei über die erforderlichen wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen (siehe Nr. 6.1) aufgenommen werden.
Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 5 5.6 Für den Umfang der jeweiligen Sachverständigenprüfungen sind die Prüfungsgrundsätze maßgebend, die vom Amt für Bauordnung und Hochbau in Abstimmung mit den anerkannten Sachverständigen festgelegt wurden. Die Sachverständigen wurden durch den Anerkennungsbescheid verpflichtet, ihre Prüfungen nach diesen Grundsätzen durchzuführen. 6 Überwachungsverfahren bei im Betrieb befindlichen haustechnischen Anlagen 6.1 Die Überwachungsstellen führen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften Dateien, in denen die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen, durch behördlich anerkannte Sachverständige wiederkehrend zu prüfenden haustechnischen Anlagen erfasst sind. Diese Dateien werden fortlaufend um die neu errichteten haustechnischen Anlagen ergänzt (siehe Nr. 5.5). Die Dateien sind vor unbefugtem Einblick zu schützen. Sie dürfen nur zum Zweck der Überwachung der Betreiber auf Einhaltung ihrer Pflichten nach der HaustechÜVO verwendet werden. Unrichtige Daten sind unverzüglich zu berichtigen oder zu sperren. 6.2 Nach 3 Absatz 4 HaustechÜVO übermitteln die behördlich anerkannten Sachverständigen der Bauaufsichtsbehörde - Bezirksamt - BA 3/Haustechnik (Überwachungsstelle) - jeweils eine Bescheinigung über die Prüfung und deren Ergebnis (siehe Nr. 4.5). Haben die Sachverständigen bei der Prüfung Mängel festgestellt, so fügen sie der Bescheinigung den gesonderten Mängelbericht bei, sofern - die Beseitigung von früher erkannten Mängeln überprüft wurde und hierbei noch Restmängel festgestellt wurden (siehe 3 Absatz 5 Satz 2 HaustechÜVO) oder - nach Einschätzung der oder des Sachverständigen eine drohende Gefahr besteht (siehe 3 Absatz 6 Satz 1 HaustechÜVO). 6.3 Die Überwachungsstellen überwachen alle Betreiberinnen und Betreiber von prüfbedürftigen haustechnischen Anlagen, ob sie ihrer Verpflichtung zur Veranlassung der wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen fristgerecht nachkommen. In Fällen, in denen eine Sachverständigenbescheinigung nicht fristgerecht vorliegt, fordert die Überwachungsstelle die Betreiberin oder den Betreiber auf, eine solche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass eine behördlich anerkannte sachverständige Person die haustechnische Anlage überprüft und hierbei keine Mängel festgestellt hat. 6.4 Die Überwachungsstellen werten die Sachverständigenbescheinigungen wie folgt aus: 6.4.1 Geht aus der Bescheinigung hervor, dass die sachverständige Person Mängel festgestellt hat, so wird der von der sachverständigen Person vorgegebene Termin für die Mängelbeseitigung abgewartet. Wird nach Ablauf dieses Termins keine Sachverständigenbescheinigung über den mängelfreien Zustand der Anlagen vorgelegt, wird der Betreiber aufgefordert, eine solche Bescheinigung einzureichen. 6.4.2 Hat die sachverständige Person eine Nachprüfung auf Mängelbeseitigung durchgeführt und in der Bescheinigung und dem Mängelbericht mitgeteilt, dass noch Restmängel vorhanden sind, so verfügt die Überwachungsstelle
Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 6 gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber die hieraus zu folgernden Maßnahmen. In Zweifelsfällen zieht sie hierfür die sachverständige Person hinzu. 6.4.3 Geht aus der Bescheinigung hervor, dass die sachverständige Person eine drohende Gefahr festgestellt hat, entscheidet die Überwachungsstelle anhand des Mängelberichtes und im Einvernehmen mit der sachverständigen Person, ob der Weiterbetrieb der haustechnischen Anlage oder der baulichen Anlage insgesamt bis zur Beseitigung der Gefahr untersagt werden muss oder welche sonstigen Maßnahmen zur Gefahrenminderung oder - beseitigung zu treffen sind. 6.5 Lässt sich zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der sachverständigen Person über die Beurteilung des Anlagenzustandes und ggf. über die Mängelbeseitigung kein Einvernehmen erzielen, entscheidet die Überwachungsstelle über die erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Prüfstelle für Gebäudetechnik ( ABH 33 ) ist bereit, hierbei in Amtshilfe mitzuwirken. 6.6 Nr. 5.6 gilt entsprechend. Anlage: Formblatt
Sachverständige(r): Kennzeichen der Prüfung Prüfbescheinigung HaustechÜVO nach 3 Abs. 4 der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen (HaustechÜVO) Anschrift (Bauaufsichtsbehörde/Auftraggeber) 1. Anlagenstandort: Grundstück/Baugrundstück (Straße, Haus-Nr.): Gebäude-/Objektbezeichnung: Bauherrin/Bauherr/Betreiberin/Betreiber (Name, Anschrift): 2. Art der baulichen Anlage (s. 1 Abs. 1 HaustechÜVO): Versammlungsstätte Verkaufsstätte Ladenstraßenbereich Ausstellungsstätte Gaststätte Hochhaus 3. Art der Prüfung: Erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung Nachprüfung auf Mängelbeseitigung zur Prüfung vom Sonstige Prüfung (genau angeben) 4. Geprüfte haustechnische Anlage, Termin, Ergebnis: Feuerlöschanlage: Sprinkleranlage Anlage Wandhydranten (Sonstiges, angeben) Alarmierungsanlage Brandmeldeanlage Raumlufttechnische Anlage Schutzvorhang Elektrische Starkstromanlage CO-Überwachungsanlage Rauch- und Wärmeabzugsanlage Kraftbetriebene Hebebühnen Krankenhaus oder andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung Großgarage Gebäude einer Anlage des öffentlichen nicht schienengebundenen Verkehrs Hallenbau Prüfung am Teilprüfung am Nachprüfung am Mängel ja/nein drohende Gefahr ja/nein Teilprüfung: Bitte genaue Angaben unter Nr. 5 drohende Gefahr: Bitte genaue Angaben unter Nr. 6 Bei der Nachprüfung auf Mängelbeseitigung wurde festgestellt, dass einzelne Mängel noch nicht beseitigt sind (siehe den beigefügten Mängelbericht)...
- 2-5. Teilprüfung: Bitte genaue Abgrenzung/Beschreibung der geprüften Anlagenteile 6. Drohende Gefahr: Bitte die Art und das Maß der Gefahr darstellen 7. Mängelbeseitigung: Eine Nachprüfung auf Mängelbeseitigung ist erforderlich bis zum Für die Beseitigung der Mängel werden folgende Fristen für vertretbar gehalten: Mängel-Nr. Frist (unverzüglich, bzw. genaues Datum) 8. Erklärung des/der Sachverständigen: Ich habe die Prüfung in eigener Person durchgeführt bzw. Hilfspersonen im Sinne des 4 Abs. 4 Satz 5 der HaustechÜVO unter meiner ständigen unmittelbaren Aufsicht hinzugezogen. Bei der Prüfung habe ich die Prüfungsgrundsätze des Amtes für Bauordnung und Hochbau der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in der geltenden Fassung beachtet. Sachverständige(r) (Ort, Datum, Unterschrift):