Fragen und Antworten zur. Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Themen-Übersicht. 1. Anlass, Ziel. 2. Geltungsbereich. 3. Sachkundige Personen

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1 Stand: Oktober 2006 Fragen und Antworten zur Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Themen-Übersicht 1. Anlass, Ziel 2. Geltungsbereich 3. Sachkundige Personen 4. Prüfumfang und Prüffristen 5. Prüfbescheinigung / Prüfbestätigung 6. Bei der Prüfung festgestellte Mängel 7. Sachverständige aus anderen Bundesländern

2 - 2 - Gliederung 1. Anlass, Ziele 1. 1 Anlass für die SPrüfV 1. 2 Ziele der SPrüfV 1. 3 Ziel der Prüfpflicht nach SPrüfV 2. Geltungsbereich 2. 1 Geltungsbereich der SPrüfV 2. 2 Wann besteht für die in 2 Abs. 1 SPrüfV genannten Anlagen und Einrichtungen eine Prüfpflicht nach 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV? 2. 3 Wann werden an eine Anlage bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt ( 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV)? 2. 4 Unterliegen alle Lüftungsanlagen in Sonderbauten, die in den Geltungsbereich der Bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen fallen, einer Prüfpflicht nach 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV? 2. 5 Löst bereits die Tatsache, dass sich in einer Lüftungsanlage Brandschutzklappen befinden, zwingend eine Prüfpflicht nach 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV aus? 2. 6 Wann besteht eine Prüfpflicht nach 1 Satz 1 Nr. 1 SPrüfV für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die nach der Gaststättenbauverordnung gefordert werden? 2. 7 Besteht bei natürlich gelüfteten Garagen gemäß 14 Abs. 2 GaV bzw. bei natürlich entrauchten Garagen gemäß 15 Abs. 2 Nr. 1 GaV eine Prüfpflicht nach SPrüfV? 2. 8 Werden Prüfungen oder sonstige Wartungsintervalle, die von Herstellern oder aufgrund von anderen technischen Vorschriften gefordert werden durch die SVPrüfV aufgehoben oder verändert Begründet die SPrüfV eine (erstmalige) Prüfpflicht für solche sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die vor In-Kraft-Treten der SPrüfV aufgrund einer Einzelfallentscheidung bauaufsichtlich gefordert und errichtet wurden?

3 Sachkundige Personen ( 2 Abs. 3 SPrüfV) 3. 1 Was setzt die in 2 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SPrüfV geforderte Berufserfahrung voraus? 3. 2 Müssen Sachkundige bei einer Behörde gemeldet oder registriert werden? 3. 3 Wer entscheidet über die Eignung einer Person als Sachkundiger? 3. 4 Gelten die Regelungen der SachverständigenverordnungBau (SVBau) auch für Sachkundige? 3. 5 Liegt ein Befangenheitsgrund vor, wenn sachkundige Personen nach 2 Abs. 3 SPrüfV Anlagen und Einrichtungen nach 2 Abs. 1 Nr. 5-7 SPrüfV wiederkehrend prüfen und bereits bei deren Planung oder Errichtung mitgewirkt haben? 3. 6 In welcher Form muss die Bestätigung über die Sachkundigenprüfung nach 2 Abs. 4 SPrüfV erfolgen? 3. 7 Dürfen die in 2 Abs. 4 SPrüfV genannten Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen auch von sachkundigen Personen überprüft werden, wenn sie Bestandteil einer Lüftungsanlage nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SPrüfV sind, die einer Prüfpflicht durch einen verantwortlichen Sachverständigen unterliegt? 4. Prüfumfang und Prüffristen 4. 1 Sind Grundlage der Prüfung die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige der ARGEBAU? 4. 2 Sind die in Baugenehmigungen enthaltenen Prüffristen vorrangig gegenüber den Prüffristen des 2 Abs. 2 SPrüfV? 5. Prüfbescheinigung 5. 1 Besteht eine Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung? 5. 2 Kann eine Prüfbescheinigung/Bestätigung erst dann ausgestellt werden, wenn die bei einer (vorherigen) Prüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden? 6. Bei der Prüfung festgestellte Mängel

4 Muss eine erneute Prüfung erfolgen, wenn bei einer vorherigen Prüfung Mängel festgestellt wurden? 6. 2 Muss der Sachverständige die unverzügliche Beseitigung der Mängel überwachen, muss er also z.b. den Bauherrn/Betreiber hierzu auffordern und ggf. mahnen? 6. 3 Muss der Sachverständige die Bauaufsichtsbehörde über nicht fristgerecht behobene Mängel informieren? 6. 4 Darf der Sachverständige die Bauaufsichtsbehörde über nicht fristgerecht behobene Mängel informieren? 7. Sachverständige aus anderen Bundesländern 7. 1 Können Personen aus anderen Ländern die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nr. 4 der SVBau vornehmen? 7. 2 Wann ist eine Zulassung aus einem anderen Bundesland mit der bayerischen Zulassung eines verantwortlichen Sachverständigen vergleichbar? 7. 3 Brauchen Personen mit einer vergleichbaren Zulassung mit Sitz in einem anderen Land eine Listeneintragung in einer bayerischen Kammer oder eine Bescheinigung einer bayerischen Behörde, um in Bayern tätig zu werden? Wer beurteilt die Vergleichbarkeit der Zulassung in Zweifelsfällen? Welche Unterlagen werden dazu benötigt?

5 Anlass, Ziele 1. 1 Anlass für die SPrüfV Bisher hatte das Staatsministerium des Innern die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften für Sonderbauten (Sonderbauverordnungen, vgl. Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO) geregelt. Dies hatte zur Folge, dass die einschlägigen Regelungen in den einzelnen Sonderbauverordnungen verstreut und nicht miteinander harmonisiert waren Ziele der SPrüfV Die SPrüfV soll die bisher in den einzelnen Sonderbauverordnungen verstreuten Vorschriften über die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen zusammenfassen, straffen und vereinheitlichen (vgl. auch Frage 1.1) Ziel der Prüfpflicht nach SPrüfV Ziel der Prüfungen nach SPrüfV ist die Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen. Es geht also um die betriebssichere Funktion oder Leistung der Anlage.

6 Geltungsbereich 2. 1 Geltungsbereich der SPrüfV Die Verordnung findet auf die Prüfung der in 2 Abs. 1 näher bezeichneten sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO) und in Mittelgaragen ( 1 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GaV) in folgenden Fällen Anwendung: Die Errichtung der Anlagen oder Einrichtungen, also das Ob der Anlagen oder Einrichtungen, wird bauordnungsrechtlich gefordert. Dies kann unmittelbar durch eine bauordnungsrechtliche Vorschrift erfolgen (wie z.b. in einer Sonderbauverordnung nach Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO) oder im Wege einer Einzelfallentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO (regelmäßig durch Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung). Die Errichtung der Anlagen oder Einrichtungen (also das Ob ) wird bauordnungsrechtlich nicht gefordert, der Bauherr errichtet eine Anlage aber freiwillig. An die Anlagen und Einrichtungen (also an das Wie ) werden aber - ggf. besondere - Anforderungen gestellt, um ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit im Brandfall sicherzustellen. Dies kann unmittelbar durch eine bauordnungsrechtliche Vorschrift erfolgen (wie z.b. in 16 Abs. 1 Halbsatz 2 Verkaufsstättenverordnung an Lüftungsanlagen in Verkaufsstätten, die zur Entrauchung herangezogen werden) oder im Wege einer Einzelfallentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO Wann besteht für die in 2 Abs. 1 SPrüfV genannten Anlagen und Einrichtungen eine Prüfpflicht nach 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV? Die in 2 SPrüfV genannten Anlagen und Einrichtungen unterliegen einer Prüfpflicht nach 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV nur dann, wenn sie sich in einem Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO oder in einer Mittelgarage nach 1 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GaV befinden und bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes an sie gestellt werden. Im Gegensatz zu 1 Satz 1 Nr. 1 SPrüfV handelt es sich dabei nicht um Anlagen oder Einrichtungen, die bereits bauordnungsrechtlich gefordert werden, sondern die aufgrund einer eigenen Entscheidung des Bauherrn (freiwillig) errichtet werden (siehe Frage 2.1). An diese (freiwilligen) Anlagen und Einrichtungen müssen aufgrund einer

7 - 7 - unmittelbaren bauordnungsrechtlichen Regelung oder aufgrund einer Einzelfallentscheidung Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden (Beispielsweise wird eine an sich nicht bauaufsichtlich erforderliche Brandmeldeanlage oder Feuerlöschanlage in einem Sonderbau nur dann [öffentlich-rechtlich] prüfpflichtig, wenn im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Anlage im Brandfall ggf. auf andere bauaufsichtliche Anforderungen verzichtet worden ist) Wann werden an eine Anlage bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt ( 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV)? Ziel der Prüfungen nach SPrüfV ist die Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen. Es geht also um die betriebssichere Funktion oder Leistung der Anlage. Die in 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV genannten bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes müssen somit erforderlich sein, um die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlage im Brandfall sicherzustellen Unterliegen alle Lüftungsanlagen in Sonderbauten, die in den Geltungsbereich der Bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen fallen, einer Prüfpflicht nach 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV? Nein. Ziel der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie ist es, eine Brandausbreitung durch Lüftungsanlagen zu verhindern, nicht jedoch, die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Lüftungsanlagen im Brandfall sicherzustellen. Die Regelungen der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie stellen somit keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes im Sinn des 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV dar. Nach 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV sind freiwillig (siehe Frage 2.1) errichtete Lüftungsanlagen nur dann prüfpflichtig, wenn an ihre Funktion im Brandfall bestimmte Anforderungen gestellt werden (Bespiel: Lüftungsanlagen nach 16 Abs. 1 VkV, die zur Entrauchung herangezogen werden) Löst bereits die Tatsache, dass sich in einer Lüftungsanlage Brandschutzklappen befinden, zwingend eine Prüfpflicht nach 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV aus? Nein. Allein die Tatsache, dass hinsichtlich der Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen bestimmte eingeführte Technische Baubestimmungen zu beachten sind, eröffnet noch nicht den Anwendungsbereich des 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV (siehe Frage 2.4) Wann besteht eine Prüfpflicht nach 1 Satz 1 Nr. 1 SPrüfV für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die nach der Gaststättenbauverordnung gefordert werden?

8 - 8 - Bei der Gaststätte muss es sich um einen Sonderbau handeln. Dies beurteilt sich ausschließlich nach Art. 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 BayBO; danach zählen Gaststätten zu den Sonderbauten, wenn sie über mehr als 60 Gastplätze oder mehr als 30 Gastbetten verfügen Besteht bei natürlich gelüfteten Garagen gemäß 14 Abs. 2 GaV bzw. bei natürlich entrauchten Garagen gemäß 15 Abs. 2 Nr. 1 GaV eine Prüfpflicht nach SPrüfV? Die Lüftungsöffnungen von Garagen, die nach 14 Abs. 2 GaV natürlich gelüftet werden dürfen, müssen ständig wirksam sein. Ein zeitweises Verschließen, z.b. durch Klappen ist unzulässig; insofern dürfte sich hier die Frage nach einer Prüfpflicht nicht stellen. Werden anstelle von (ständig wirksamen) Öffnungen für den Rauch- und Wärmeabzug nach 15 Abs. 2 Nr. 1 GaV Rauch- und Wärmeabzugsklappen eingebaut, so sind diese nach 2 Abs. 1 Nr. 3 SPrüfV zu prüfen Werden Prüfungen oder sonstige Wartungsintervalle, die von Herstellern oder aufgrund von anderen technischen Vorschriften gefordert werden durch die SPrüfV aufgehoben oder verändert. Nein, diese Forderungen bestehen unabhängig davon weiter Begründet die SPrüfV eine Prüfpflicht für solche sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die vor In-Kraft-Treten der SPrüfV aufgrund einer Einzelfallentscheidung bauaufsichtlich gefordert und errichtet wurden? Nein. Aber: Sofern ursprünglich nicht nur die Errichtung, sondern auch die Prüfung der sicherheitstechnischen Anlage und Einrichtung bauaufsichtlich gefordert wurde, besteht diese Prüfpflicht weiter fort. Die SPrüfV selber begründet jedoch keine erstmalige und keine wiederkehrende Prüfpflicht für bisher nicht prüfpflichtige Anlagen und Einrichtungen.

9 Sachkundige Personen ( 2 Abs. 3 SPrüfV) 3. 1 Was setzt die in 2 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SPrüfV geforderte Berufserfahrung voraus? Die jetzt erstmals in der SPrüfV enthaltene Beschreibung eines Anforderungsprofils für Sachkundige ist zielorientiert zu verstehen, d.h. die in 2 Abs. 3 SPrüfV vorausgesetzte Berufserfahrung muss zu der für die Prüftätigkeit erforderlichen Sachkunde führen: Dies bedeutet z.b., dass ein Sachkundiger für die Prüfung elektrischer Anlagen auch die dafür benötigten Messgeräte und Messmethoden kennen, anwenden und die Ergebnisse beurteilen können muss. Welcher Personenkreis als fachkundig angesehen werden kann, lässt sich somit nicht pauschal und allgemeingültig feststellen. Vielmehr hängt dies maßgeblich von der konkreten Sachkunde des Betroffenen im Hinblick auf die von ihm vorzunehmende Prüftätigkeit ab Müssen Sachkundige bei einer Behörde gemeldet oder registriert werden? Nein Wer entscheidet über die Eignung einer Person als Sachkundiger? Erfüllt jemand die in 2 Abs. 3 SPrüfV aufgestellten Anforderungen, so ist er berechtigt, wiederkehrende Prüfungen im Sinne des 2 Abs. 2 SPrüfV durchzuführen, ohne dass es einer besonderen Zulassung oder Anerkennung bedarf. Allerdings kann die Frage, ob eine berufliche Tätigkeit den Anforderungen des 2 Abs. 3 SPrüfV genügt, nur im Einzelfall im Hinblick auf die beabsichtigte Prüftätigkeit entschieden werden (siehe auch unter 3.1) Gelten die Regelungen der SachverständigenverordnungBau (SVBau) auch für Sachkundige? Die Vorschriften über verantwortliche Sachverständige nach der SachverständigenverordnungBau (SVBau) sind auf die Sachkundigen nach 2 Abs. 3 SPrüfV nicht (unmittelbar) anwendbar. Sie sind aber ergänzend heranzuziehen, soweit die Regelungen der SVBau nicht speziell auf die Tätigkeit des verantwortlichen Sachverständigen zugeschnitten sind, sondern allgemein gültige Grundsätze enthalten. Daraus folgt beispielsweise: Eine sachkundige Person muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen (vgl. 3 Nr. 1 SVBau). Eine sachkundige Person darf nur dann tätig werden, wenn gegen sie kein Befangenheitsgrund besteht (vgl. 4 Abs. 2 SVBau). Ein Sachkundiger darf sich der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, wie er deren Tä-

10 igkeit voll überwachen kann (vgl. 4 Abs. 1 Satz 2 SVBau). Eine sachkundige Person unterliegt nicht dem Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit im Sinne des 3 Nr. 3, 4 Abs. 1 SVBau i.v.m. Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 4 BayIKaBauG Liegt ein Befangenheitsgrund vor, wenn sachkundige Personen nach 2 Abs. 3 SPrüfV Anlagen und Einrichtungen nach 2 Abs. 1 Nr. 5-7 SPrüfV wiederkehrend prüfen und bereits bei deren Planung oder Errichtung mitgewirkt haben? Nein. Wie unter 3.3 ausgeführt können die allgemeinen Regeln über Befangenheit zwar analog zur SVBau auch auf einen Sachkundigen übertragen werden. Im oben beschriebenen Fall ist die Gefahr des Vorliegens von Befangenheitsgründen jedoch als extrem gering einzuschätzen, da die Erstabnahme zwingend durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat also schon einmal eine unabhängige Stelle dazwischengeschaltet wurde (Vier- Augen-Prinzip). Die wiederkehrende Prüfung ist also durch einen Sachkundigen möglich, der auch bei der Planung/ Errichtung mitgewirkt hat In welcher Form muss die Bestätigung über die Sachkundigenprüfung nach 2 Abs. 4 SPrüfV erfolgen? Die Bestätigung einer sachkundigen Person ist an keine spezielle Form gebunden. Sie kann grundsätzlich auch in Form eines Wartungsprotokolls erfolgen, wenn sich aus diesem zweifelsfrei ergibt, dass die Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch den Sachkundigen bestätigt wird Dürfen die in 2 Abs. 4 SPrüfV genannten Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen auch von sachkundigen Personen überprüft werden, wenn sie Bestandteil einer Lüftungsanlage nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SPrüfV sind, die einer Prüfpflicht durch einen verantwortlichen Sachverständigen unterliegt? Nein, es sei denn, es handelt sich um Prüfungen außerhalb der durch die SPrüfV vorgegebenen Prüfungsintervalle. In diesen Fällen dürfen Prüfungen auch von Sachkundigen durchgeführt werden, z.b. die jährliche Überprüfung einer Brandschutzklappe aufgrund des Verwendbarkeitsnachweises (siehe 2.8). Ist diese Prüfung zeitgleich mit einer Prüfung durch einen verantwortlichen Sachverständigen durchzuführen, so muss immer (auch) ein verantwortlicher Sachverständiger die Prüfung nach SPrüfV bescheinigen. Erläuternd wird auf folgende Fallgestaltungen hingewiesen: a) Die Lüftungsanlage befindet sich in einem Sonderbau (z.b. Versammlungsstätte) und ist aufgrund einer Verordnung nach Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO (z.b. 26 VStättV) oder einer Einzelfallentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1

11 Halbsatz 1 BayBO z.b. durch Nebenbestimmung in einer Baugenehmigung bauaufsichtlich gefordert ( 1 Satz 1 Nr. 1 SPrüfV). Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen nach 2 Abs. 2 SPrüfV sind für die gesamte Lüftungsanlage mit Brandschutzklappen von einem verantwortlichen Sachverständigen durchzuführen. b) Die Lüftungsanlage befindet sich nach 1 Satz 1 SPrüfV in einem Sonderbau (z.b. Verkaufsstätte) und ist selbst zunächst nicht aufgrund einer Verordnung nach Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO gefordert. Die Lüftungsanlage soll aber im Brandfall eine bestimmte Funktion erfüllen, die eine erforderliche Rauchabzugsanlage ersetzt (z.b. nach 16 Abs. 1 Halbsatz 2 VkV, Nr IndBauRL). Die Funktion im Brandfall wird dann als besondere Anforderung ebenfalls durch Verordnung oder eine Einzelfallentscheidung der Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich gefordert ( 1 Satz 1 Nr. 2 SPrüfV). Die Prüfung hat wie im Fall a) zu erfolgen. c) Die Lüftungsanlage befindet sich in einem Sonderbau (z.b. Bürogebäude über 1600 m 2 Grundfläche). Sie wurde nicht durch die Bauaufsichtsbehörde verlangt und übernimmt im Brandfall auch keine besondere Funktion. Überbrückt die Lüftungsanlage allerdings Brandwände, Treppenraumwände oder Geschossdecken, so wird nach Art. 40 Abs. 3 Bay- BO bauordnungsrechtlich gefordert, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch ausgeschlossen ist. Dazu müssen in der Regel Brandschutzklappen eingebaut werden. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Brandschutzklappen ( sonstige sicherheitstechnisch wichtige Anlagen und Einrichtungen nach 2 Abs. 4 SPrüfV) kann vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige überprüft und bestätigt werden.

12 Prüfumfang und Prüffristen 4. 1 Sind Grundlage der Prüfung die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster- Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige der ARGEBAU? Die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige (Fassung Dezember 2001) stellen die für eine Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen wesentlichen Punkte zusammen. Sie sollen eine einheitliche Handhabung der Prüfung fördern und sollten daher als Grundlage für die Durchführung der Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen dienen; ein rechtlich verbindlicher Charakter kommt den Grundsätzen in Bayern allerdings nicht zu Sind die in Baugenehmigungen enthaltenen Prüffristen vorrangig gegenüber den Prüffristen des 2 Abs. 2 SPrüfV? Für die nach In-Kraft-Treten der SPrüfV errichteten Anlagen gilt: Die Bauaufsichtsbehörde ist über Art. 60 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BayBO grundsätzlich befugt, von dem in der SPrüfV festgelegten Prüfumfang und den dort genannten Fristen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen abzuweichen und insoweit schärfere Anforderungen zu stellen (also kürzere Fristen festzulegen). Dies setzt jedoch voraus, dass die Bauaufsichtsbehörde bewusst im Einzelfall eine von den Regelungen der SPrüfV abweichende Entscheidung trifft, weil die in der SPrüfV enthaltenen Anforderungen an die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Anlagen in diesem Einzelfall nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 BayBO zu erfüllen. Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der SPrüfV bereits bestehenden Anlagen und Einrichtungen, die im Wege einer Einzelfallbeurteilung bauaufsichtlich in Sonderbauten verlangt wurden, gilt: Prüffrist und Prüfumfang richten sich nach den bestandskräftigen (Neben-)Bestimmungen der Baugenehmigung. Dabei ist eine Bindungswirkung aber in der Regel zu verneinen, wenn in der Baugenehmigung nur die Anforderungen der früher einschlägigen Sonderbauverordnungen, d.h. der reine Gesetzestext, wiederholt werden. In diesen Fällen richtet sich die Prüfung der Anlage nach den Vorgaben der jetzt gültigen SPrüfV.

13 Prüfbescheinigung 5. 1 Besteht eine Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung? Nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde gemäß 2 Abs. 7 SPrüfV eine Vorlage verlangt. Im Übrigen ist die Vorlage der Prüfbescheinigung nicht zwingend vorgeschrieben. Der Bauherr oder Betreiber muss sie allerdings mindestens fünf Jahre lang aufbewahren Kann eine Prüfbescheinigung/Bestätigung erst dann ausgestellt werden, wenn die bei einer (vorherigen) Prüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden? Ja.

14 Bei der Prüfung festgestellte Mängel 6. 1 Muss eine erneute Prüfung erfolgen, wenn bei einer vorherigen Prüfung Mängel festgestellt wurden? Ja. Der Bauherr oder Betreiber ist nach der SPrüfV verpflichtet, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit seiner sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen durch verantwortliche Sachverständige bescheinigen zu lassen bzw. durch sachkundige Personen bestätigen zu lassen. Die Bescheinigung bzw. Bestätigung setzt aber voraus, dass bei der Prüfung festgestellte Mängel beseitigt worden sind. Hiervon muss sich der Sachverständige bzw. die sachkundige Person anlässlich einer (erneuten) Prüfung überzeugen, d.h. er darf die Bescheinigung/Bestätigung nicht allein aufgrund einer Aussage des Bauherrn oder Betreibers über die Mängelbeseitigung ausstellen Muss der Sachverständige die unverzügliche Beseitigung der Mängel überwachen, muss er also z.b. den Bauherrn/Betreiber hierzu auffordern und ggf. mahnen? Nein. Eine Pflicht des Sachverständigen zur Überwachung des Bauherrn besteht nicht Muss der Sachverständige die Bauaufsichtsbehörde über nicht fristgerecht behobene Mängel informieren? Nein. Eine gesetzliche Verpflichtung hierfür besteht nicht. Andererseits wird ein solches Vorgehen häufig angebracht sein, um ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zu ermöglichen Darf der Sachverständige die Bauaufsichtsbehörde über nicht fristgerecht behobene Mängel informieren? Ja (vgl. auch 6.4).

15 Sachverständige aus anderen Bundesländern 7. 1 Können Personen aus anderen Ländern die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nr. 4 der SVBau vornehmen? Ja. Wenn sie eine vergleichbare Zulassung aus einem anderen Land haben ( 2 Abs. 3 SVBau) Wann ist eine Zulassung aus einem anderen Bundesland mit der bayerischen Zulassung eines verantwortlichen Sachverständigen vergleichbar? Eine Zulassung ist für folgende Fallgestaltungen vergleichbar: a) Verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen in Bayern u. a. als Zulassungsvoraussetzung den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein personenbezogenes Fachgutachten nach 16 Abs. 1 Nr. 2 SVBau vorweisen. Diese Anforderung ist der Regelfall auch für Zulassungen in anderen Ländern (Ausnahmen: Bremen, Berlin); diese Zulassungen sind somit vergleichbar im Sinne des o. g. 2 Abs. 3 SVBau. Derzeit werden als Fachbegutachtungsstellen nur die IHK Stuttgart, die IHK Saarbrücken und die Brandenburgische Ingenieurkammer anerkannt. b) Im Einzelfall kann es möglich sein, dass die jeweilige oberste Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens individuell die besondere personenbezogene Sachkunde geprüft hat. Auch diese Zulassungen sind vergleichbar im Sinne des o. g. 2 Abs. 3 SVBau. c) Die Zulassung und Listeneintragung nur auf Grund einer Organisationsangehörigkeit reicht dagegen nicht. Der Nachweis der besonderen personenbezogenen Sachkunde nach a) oder b) ist erforderlich Brauchen Personen mit einer vergleichbaren Zulassung mit Sitz in einem anderen Land eine Listeneintragung in einer bayerischen Kammer oder eine Bescheinigung einer bayerischen Behörde, um in Bayern tätig zu werden? Nein. Nach dem Wortlaut des 2 Abs. 3 SVBau dürfen sie ohne weitere Listeneintragung oder Bescheinigung in Bayern Prüftätigkeiten im Rahmen ihres Fachgebiets durchführen, wenn sie die bayerischen Vorschriften beachten.

16 Wer beurteilt die Vergleichbarkeit der Zulassung in Zweifelsfällen? Welche Unterlagen werden dazu benötigt? Das Bayerische Staatsministerium des Innern, Oberste Baubehörde, Postfach , München, benötigt zur Beurteilung eine Kopie der Anerkennungsurkunde aus dem anderen Land sowie belegte Angaben, ob im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ein personenbezogener Sachkundenachweis - über die Industrie- und Handelskammer Stuttgart, Saarbrücken oder die Brandenburgische Ingenieurkammer eingeholt wurde bzw. eine individuelle Sachkundeprüfung stattgefunden hat.

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