Angaben zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG)

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1 Angaben zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG) Aktenzeichen des dazugehörenden Bauantrages 1. Bauherr/Eigentümer Name, Vorname bzw. Firma (mit Ansprechpartner), Anschrift, Telefon 2. Baugrundstück Ort, Straße Haus-Nr. Gemarkung, Flur, Flurstück 3. Bauvorhaben Kurze Bezeichnung 4. Planer/in Name, Ort, Straße, Haus-Nr., Telefon, Fax, 5. Erfüllung des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) 5.1 Einhaltung der Verpflichtungen nach 3(1) EEWärmeG (nur maßgebende Nutzungen ausfüllen) I. Solare Strahlungsenergie 0,03 m²/m² Nutzflache (Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen) 0,04 m²/m² Nutzflache (Wohngebäude mit bis zu 2 Wohnungen) 15% des Wärmeenergiebedarfs (Nichtwohngebaude) Das Zertifikat,,Solar Keymark". 1

2 II. Gasförmige Biomasse oder Flüssige Biomasse oder Feste Biomasse Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat und zusätzlich bei gasförmiger oder flüssiger Biomasse Die 1. Abrechnung des Brennstofflieferanten der Biomasse. Die 1. Abrechnung des Brennstofflieferanten der Biomasse Hinweis: Die nächsten 4 Abrechnungen des Brennstofflieferanten sind jeweils zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres der Stadt Peine unter dem o.g. Aktenzeichen vorzulegen. III. Geothermie oder Umweltwärme Die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen Euroblume, das Umweltzeichen Blauer Engel, das Prüfzeichen European Quality Label for Heat Pumps oder ein gleichwertiger Nachweis IV. Abwärme mit Wärmepumpe oder Abwärme mit RLT-Anlage oder Abwärme mit anderer Anlage bei Abwärme mit Wärmepumpe: Die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen Euroblume, das Umweltzeichen Blauer Engel, das Prüfzeichen European Quality Label for Heat Pumps oder ein gleichwertiger Nachweis bel Abwärme mit RLT-Anlage oder anderer Anlage: Die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebes, der die Anlage eingebaut hat 2

3 V. Abwärme/Kälte, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht werden: Die Bescheinigung eines Sachverständigen VI. Kraft-Wärme-Kopplung Ich betreibe die Anlage selbst. Die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat Ich betreibe die Anlage nicht selbst. Die Bescheinigung des Anlagenbetreibers VII. Maßnahmen zur Einsparung von Energie Eine Kopie des Energieausweises VIII. Wärmenetze Wärmenetz der Stadtwerke Peine (Bescheinigung der Stadtwerke liegt der Stadt Peine vor) Wärmenetz... Die Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers 3

4 5.2 Entfall der Verpflichtungen nach 3 (1) EEWärmeG (nur ausfüllen, wenn 5.1 nicht zutrifft) Die Pflicht, den Wärmeenergiebedarf durch anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien zu erbringen, entfällt nach 9 EEWärmeG, 1. weil ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmalnahmen nach 7 EEWärmeG a) folgenden öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen: b) oder folgende technische Unmöglichkeit besteht: (Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige die Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen) - 2. Es liegt eine Befreiung gemäß 9 (2) EEWärmeG vor. 6. Erklärung Mir ist bekannt, dass der Verpflichtete - gem. 10 EEWärmeG der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 3 Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage die Nachweise zur Erfüllung der unter Punkt 5.1 genannten Maßnahmen und danach auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen muss - die Nachweise mindestens 5 Jahre aufbewahren muss - der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 3 Monate ab Inbetriebnahme der Heizungsanlage nachweisen muss, dass eine Ausnahme nach 9 EEWärmeG vorliegt (siehe Punkt 5.2) 4

5 7. Hinweise Bitte beachten Sie die Aufbewahrungspflicht der Nachweise und der Abrechnungen der Brennstofflieferanten gem. 10 EEWärmeG. Den Gesetzestext des EEWärmeG, einen kurzen Überblick mit Fragen und Antworten sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Nach dem EEWärmeG 2 ist jede Person Sachkundiger, die nach 21 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Bauherr(in) Datum und Unterschrift 5

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