Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Welche Ziele verfolgt das EEWärmeG und welche Anforderungen werden gestellt?

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1 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 11 Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Welche Ziele verfolgt das EEWärmeG und welche Anforderungen werden gestellt? Zweck und Ziele des EEWärmeG Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärme gesetz EEWärmeG) bildet einen Baustein des von der Bundesregierung beschlossenen integrierten Energieund Klimaprogramms. Zweck des EEWärmeG ist es, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien zu fördern. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von teuren Energieimporten zu. Das EEWärmeG soll einen Beitrag dazu leisten, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raumwärme und -kühlung sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen. Dieses Ziel soll unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit erreicht werden. Zum Vergleich betrug der Anteil erneuerbarer Energien im Wärmebereich im Jahr 2007 knapp sieben Prozent, das heißt, durch das EEWärmeG soll dieser Anteil bis zum Jahr 2020 ungefähr verdoppelt werden (Bild 2.1). Inhalte des EEWärmeG Das EEWärmeG gliedert sich in vier Teile sowie eine Anlage, die genaue Angaben zu den Anforderungen enthält. Eine Übersicht über die Inhalte des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) ist in Tabelle 2.1 gegeben. Nutzungspflicht und Geltungsbereich Das EEWärmeG sieht vor, dass bei allen Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² ab dem 1. Januar Hinweis > Das integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) der Bundesregierung ist ein umfassendes Maßnahmenpaket mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen um 40 Prozent unter das Niveau von 1990 zu reduzieren. Wesentliches Ziel des Energie- und Klimaprogramms ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung und im Wärmebereich deutlich zu steigern. Weiterhin soll die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ausgebaut werden. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung werden gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt, wodurch mehr als 90 Prozent der eingesetzten Energie genutzt werden können. Das IEKP sieht außerdem vor, im Gebäudebereich die energetischen Anforderungen schrittweise im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren zu verschärfen. Hierzu soll die Energieeinsparverordnung novelliert werden. Weiteres Ziel des integrierten Energie- und Klimaprogramms ist es, die Abhängigkeit Deutschlands von teuren Energieimporten schrittweise zu verringern. Schließlich sollen durch das Energie-und Klimaschutzprogramm Impulse für die Entwicklung neuer Technologien bei den erneuerbaren Energien gegeben werden, wovon der Standort Deutschland profitieren wird. Bild 2.1: Anteil erneuerbarer Energien an der Energiebereitstellung in Deutschland (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Stand: Juni 2008) PCA_I_2009_korrigierte-endversio11 11

2 12 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Tabelle 2.1: Inhaltsübersicht über das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) Teil Paragraf Bezeichnung Teil 1 Allgemeine 1 Zweck und Ziel des Gesetzes Bestimmungen 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Nutzung 3 Nutzungspflicht erneuerbarer Energien 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht 5 Anteil erneuerbarer Energien 6 Versorgung mehrerer Gebäude 7 Ersatzmaßnahmen 8 Kombination 9 Ausnahmen 10 Nachweise 11 Überprüfung 12 Zuständigkeit Teil 3 Finanzielle 13 Fördermittel Förderung 14 Geförderte Maßnahmen 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten Teil 4 Schlussbestimmungen 16 Anschluss- und Benutzungszwang 17 Bußgeldvorschriften 18 Erfahrungsbericht 19 Übergangsvorschrift 20 Inkrafttreten Anlage (zu den 5, 7, 10 und 15) Anforderung an die Nutzung von erneuerbaren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energiesparmaßnahmen und Wärmenetze 2009 ein bestimmter Anteil für Wärme (Raumwärme und -kühlung sowie Warmwasser) aus erneuerbaren Energien gedeckt wird oder alternativ bestimmte Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Als Nutzfläche gilt bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche A N nach 2 Nr. 14 EnEV 2007, bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche A NGF nach 2 Nr. 15 EnEV Dabei wird kein Unterschied zwischen privaten oder öffentlichen Bauherren gemacht. Die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien bei der Erzeugung von Wärme gilt für alle neuen Gebäude ab dem 1. Januar Der Stichtag bezieht sich auf das Datum des Bauantrags. Wurde der Bauantrag noch 2008 gestellt, gelten die Regelungen des EEWärmeG nicht. Für bestehende Gebäude sowie bei Modernisierungen ist der Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich nicht vorgeschrieben. Weiterhin gibt es einige Ausnahmen, die von der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Wärmebereich befreit sind. Hierzu gehören: Betriebsgebäude zur Aufzucht oder Haltung von Tieren Betriebsgebäude, die großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen unterirdische Bauten Gewächshäuser Traglufthallen und Zelte temporäre Gebäude mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken dienen, PCA_I_2009_korrigierte-endversio12 12

3 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 13 Wohngebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr sonstige Betriebsgebäude mit einer Innentemperatur von weniger als 12 C oder die weniger als vier Monate (zwei Monate) im Jahr beheizt (gekühlt) werden Gebäude, die Teil einer Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst sind Erneuerbare Energien im Sinne des EEWärmeG Erneuerbare Energien, die auch als regenerative Energien bezeichnet werden, sind Energieuellen, die nach menschlichen Maßstäben auch in Zukunft nicht versiegen werden und daher unbegrenzt zur Verfügung stehen. Im Sinne des EEWärmeG sind erneuerbare Energien (Bild 2.2): Geothermie, das heißt die dem Boden entnommene Wärme Umweltwärme, das heißt die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme solare Strahlungsenergie, das heißt die durch Nutzung der Solarstrahlung nutzbar gemachte Wärme (Solarthermie) aus fester Biomasse (z.b. Holzpellets, Holzhackschnitzel) erzeugte Wärme aus gasförmiger Biomasse (z.b. Biogas) erzeugte Wärme aus flüssiger Biomasse (z.b. Pflanzenöl) erzeugte Wärme Bei Biomasse wird eine Unterteilung in fest, gasförmig und flüssig vorgenommen. Diese Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Apparat der Wärmeerzeugung. Als Biomasse im Sinne des EEWärmeG werden nur die folgenden Energieträger anerkannt: Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001, geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie Deponiegas Klärgas Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 Pflanzenölmethylester Bild 2.2: Erneuerbare Energien im Sinne des EEWärmeG: Geothermie, Umweltwärme, solare Strahlungsenergie sowie feste, gasförmige und flüssige Biomasse, hier: Geothermie (Quelle: Energieagentur NRW) PCA_I_2009_korrigierte-endversio13 13

4 14 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Tabelle 2.2: Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf Art der erneuerbaren Energie solare Strahlungsenergie (Solarthermie) mindestens 15 % gasförmige Biomasse (z.b. Biogas) mindestens 30 % flüssige Biomasse (z.b. Pflanzenöl) mindestens 50 % feste Biomasse (z.b. Holz oder Holzpellets) Geothermie und Umweltwärme Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf 100,00% 80,00% Anteil Erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf 60,00% Bild 2.3: Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf gemäß EEWärmeG 40,00% 20,00% 0,00% 15,00% 30,00% 50,00% 50,00% Solarthermie Biogas Pflanzenöl Holz / Holzpellets 50,00% Geothermie / Umweltwärme Sonstige Erneuerbar Hinweis > Das europäische Prüfzeichen Solar Keymark kennzeichnet solarthermische Produkte, die von unabhängigen Stellen nach einheitlichen europä ischen Qualitätskriterien geprüft wurden und überwacht werden. Die Anforderungen und Prüfverfahren für Sonnenkollektoren und thermische Solaranlagen werden in europäischen Normen geregelt. Geprüft werden unter anderem die Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit sowie die Beanspruchbarkeit gegenüber mechanischen Einflüssen, Temperatur und Witterung. Nur diejenigen Produkte, die ihre Übereinstimmung mit den Normen durch eine erfolgreiche Prüfung unter Beweis gestellt haben, erhalten das Zerfikat Solar Keymark. Die Zertifikatinhaber werden in einer öffentlichen Liste geführt ( html). Anteil erneuerbarer Energien Der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf ist von der Art der erneuerbaren Energie abhängig. Er wird geregelt in 5 EEWärmeG. Einen Überblick geben Tabelle 2.2 sowie Bild 2.3. Im Sinne des EEWärmeG ist der Wärmeenergiebedarf die jährliche berechnete Wärmemenge, die zur Deckung des a) Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie b) Kältebedarfs für Kühlung benötigt wird. Der Wärmeenergiebedarf enthält außerdem die Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung. Er wird nach den in der Energieeinsparverordnung angegebenen technischen Regeln berechnet. Für Wohngebäude gilt DIN EN 832: in Verbindung mit DIN V : und DIN V : Bei Nichtwohngebäuden ist DIN V 18599: anzuwenden. Solare Strahlungsenergie Bei Nutzung solarer Strahlungsenergie durch Solarkollektoren (Solarthermie) gilt der Mindestanteil Tabelle 2.3: Mindestfläche der Solarkollektoren bei Nutzung solarer Strahlungsenergie Wohngebäude mit Mindestfläche der Solarkollektoren 1) bis zu zwei Wohnungen mehr als zwei Wohnungen 4 % der Nutzfläche 3 % der Nutzfläche Hinweis: Über die Anforderungen bei Nichtwohngebäuden werden im EEWärmeG keine Angaben gemacht. 1) Als maßgebende Fläche gilt die sog. Aperturfläche. Diese entspricht der sonnenwirksamen Fläche eines Solarkollektors und ergibt sich als projizierte Fläche der Lichteintrittsöffnung auf den Absorber. Die Aperturfläche wird vom Sonnenlicht direkt getroffen (Bild 3.14). PCA_I_2009_korrigierte-endversio14 14

5 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 15 erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf als erfüllt, wenn Solarkollektoren mit der in Tabelle 2.3 angegebenen Fläche installiert werden. Die Solarkollektoren müssen nach dem Verfahren der DIN EN : , : , : und : mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sein. Als Nachweis im Sinne des 10 EEWärmeG gilt das Zertifikat Solar Keymark. Beispiel: Nachfolgend soll die erforderliche Solarkollektorfläche bei einem Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen ermittelt werden (Bild 2.4) Gegeben: beheiztes Gebäudevolumen: V e = m³ Gebäudenutzfläche: A N = 0,32 V e = 0, = 362 m² (= Nutzfläche im Sinne des EE- WärmeG) Gesucht: erforderliche Fläche der Solarkollektoren (Aperturfläche) Lösung: Nach Tabelle 2.3 sind bei einem Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen (hier: zwei Wohnungen) vier Prozent der Nutzfläche als Solarkollektorfläche erforderlich, um die Anforderungen des EEWärmeG zu erfüllen. Damit ergibt sich die Solarkollektorfläche zu: A Solar = 0,04 A = 0, = N 14,5 m², das heißt, es sind 14,5 m² an Solarkollektorfläche erforderlich. Gasförmige Biomasse Die Nutzung von gasförmiger Biomasse (z.b. Biogas) gilt in folgenden Fällen als Erfüllung der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf: a) Nutzung in einer KWK-Anlage Praxistipp > Als Richtwert gilt, dass ungefähr 1 bis 1,3 m² Kollektorfläche je Person bei Flachkollektoren sowie 0,8 bis 1 m² Kollektorfläche je Person bei Vakuumröhrenkollektoren bei einer Solarthermieanlage für die Warmwasserbereitung erforderlich sind. Bild 2.4: Mehrfamilienhaus mit Solarkollektoren auf dem Dach (Ansicht Südosten) PCA_I_2009_korrigierte-endversio15 15

6 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) b) bei gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasualität aufbereitet und eingespeist wird: Senkung des Stromverbrauchs und Reduzierung der Methanemissionen in die Atmosphäre nach der jeweils besten verfügbaren Technik Gewinnung der Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse erforderlich ist, aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme Der Nachweis für a) ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für b) die Bescheinigung des Brennstofflieferanten. Flüssige Biomasse Die Nutzung von flüssiger Biomasse (z.b. Pflanzenöl) gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf, wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht. Zu beachten sind außerdem die Anforderungen der Nachhaltigkeitsverordnung. Näheres siehe EEWärmeG. Feste Biomasse Bei der Verwendung von fester Biomasse (z.b. Holzpellets, Holzhackschnitzel) gelten folgende Anforderungen: Die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen müssen erfüllt werden. Es darf ausschließlich Biomasse nach 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine oder mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) eingesetzt werden (Tabelle 2.4). Der Kesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen nach DIN EN 305-5: darf die Werte in Tabelle 2.5 nicht unterschreiten. Der Nachweis ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. Geothermie und Umweltwärme Bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme gibt es je nach Antriebsart der Wärmepumpe unterschiedliche Anforderungen. Einen Überblick über die Anforderungen nach dem EEWärmeG gibt Tabelle 2.6. Tabelle 2.4: Auszug aus der Verordnung über kleine oder mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 3 Abs. 1 der 1. BImSchV Beschreibung Nr. 4 Nr. 5 Nr. 5a Nr. 8 naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen naturbelassenes, nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe PCA_I_2009_korrigierte-endversio :10:37 Uhr

7 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 17 Tabelle 2.5: Mindestkesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen Leistung bis einschließlich 50 kw 86 % über 50 kw 88 % Kesselwirkungsgrad Ersatzmaßnahmen und Kombination aus Maßnahmen Das EEWärmeG lässt auch Ersatzmaßnahmen zu, falls erneuerbare Energien nicht eingesetzt werden können. Zu den Ersatzmaßnahmen zählen die Nutzung von Abwärme durch Wärmerückgewinnung, die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und die Unterschreitung der Anforderungen der EnEV um mindestens 15 Prozent. Auf mögliche Ersatzmaßnahmen und weitere Regelungen wird ausführlich in einem gesonderten Abschnitt in dieser Ausgabe eingegangen (siehe Kapitel Ersatzmaßnahmen und sonstige Regelungen Welche Alternativen gibt es und welche Nachweise sind erforderlich? ). Auch die Kombination aus einzelnen Maßnahmen ist zulässig, um die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich zu erfüllen. Tabelle 2.6: Anforderungen gemäß EEWärmeG bei Geothermie und Umweltwärme Geothermie und Umweltwärme durch Wärmepumpen, die elektrisch angetrieben werden durch Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen angetrieben werden Anforderung allgemein (außer Spalte 4) Warmwasserbereitung durch Wärmepumpe oder andere erneuerbare Energien 1) Jahresarbeitszahl 2) Luft-Wasser- und Luft- Luft-Wärmepumpen alle anderen Wärmepumpen 3,5 3,3 1,2 4,0 3,8 Sonstiges Wärmepumpe muss über einen eigenen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen. Ausnahme: Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen bei Vorlauftemperatur bis zu 35 C Wärmepumpe muss über einen eigenen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügen. Nachweis im Sinne des 10 Abs. 3 EEWärmeG Bescheinigung eines Sachkundigen 1) Bei Warmwasserbereitung des Gebäudes durch erneuerbare Energien ist der wesentliche Anteil durch erneuerbare Energien zu decken. 2) Jahresarbeitszahl: Die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe ist das Verhältnis zwischen der abgegebenen Wärmeleistung und der aufgenommenen Leistung, gemittelt über das Jahr. Je höher die Jahresarbeitszahl, desto größer ist der Wirkungsgrad der Wärmepumpe. Die Berechnung der Jahresarbeitszahl erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Gemäß Punkt III der Anlage zum EEWärmeG ist die Berechnung mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmeuelle, mit der Auslegungszulauftemperatur für die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole-Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintrittstemperatur, bei Wasser-Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen Wassereintrittstemperatur und bei Luft-Wasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion durchzuführen. PCA_I_2009_korrigierte-endversio :10:37 Uhr

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