Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Welche Ziele verfolgt das EEWärmeG und welche Anforderungen werden gestellt?
|
|
- Elisabeth Graf
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 11 Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Welche Ziele verfolgt das EEWärmeG und welche Anforderungen werden gestellt? Zweck und Ziele des EEWärmeG Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärme gesetz EEWärmeG) bildet einen Baustein des von der Bundesregierung beschlossenen integrierten Energieund Klimaprogramms. Zweck des EEWärmeG ist es, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien zu fördern. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von teuren Energieimporten zu. Das EEWärmeG soll einen Beitrag dazu leisten, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raumwärme und -kühlung sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen. Dieses Ziel soll unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit erreicht werden. Zum Vergleich betrug der Anteil erneuerbarer Energien im Wärmebereich im Jahr 2007 knapp sieben Prozent, das heißt, durch das EEWärmeG soll dieser Anteil bis zum Jahr 2020 ungefähr verdoppelt werden (Bild 2.1). Inhalte des EEWärmeG Das EEWärmeG gliedert sich in vier Teile sowie eine Anlage, die genaue Angaben zu den Anforderungen enthält. Eine Übersicht über die Inhalte des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) ist in Tabelle 2.1 gegeben. Nutzungspflicht und Geltungsbereich Das EEWärmeG sieht vor, dass bei allen Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² ab dem 1. Januar Hinweis > Das integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) der Bundesregierung ist ein umfassendes Maßnahmenpaket mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen um 40 Prozent unter das Niveau von 1990 zu reduzieren. Wesentliches Ziel des Energie- und Klimaprogramms ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung und im Wärmebereich deutlich zu steigern. Weiterhin soll die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ausgebaut werden. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung werden gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt, wodurch mehr als 90 Prozent der eingesetzten Energie genutzt werden können. Das IEKP sieht außerdem vor, im Gebäudebereich die energetischen Anforderungen schrittweise im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren zu verschärfen. Hierzu soll die Energieeinsparverordnung novelliert werden. Weiteres Ziel des integrierten Energie- und Klimaprogramms ist es, die Abhängigkeit Deutschlands von teuren Energieimporten schrittweise zu verringern. Schließlich sollen durch das Energie-und Klimaschutzprogramm Impulse für die Entwicklung neuer Technologien bei den erneuerbaren Energien gegeben werden, wovon der Standort Deutschland profitieren wird. Bild 2.1: Anteil erneuerbarer Energien an der Energiebereitstellung in Deutschland (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Stand: Juni 2008) PCA_I_2009_korrigierte-endversio11 11
2 12 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Tabelle 2.1: Inhaltsübersicht über das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) Teil Paragraf Bezeichnung Teil 1 Allgemeine 1 Zweck und Ziel des Gesetzes Bestimmungen 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Nutzung 3 Nutzungspflicht erneuerbarer Energien 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht 5 Anteil erneuerbarer Energien 6 Versorgung mehrerer Gebäude 7 Ersatzmaßnahmen 8 Kombination 9 Ausnahmen 10 Nachweise 11 Überprüfung 12 Zuständigkeit Teil 3 Finanzielle 13 Fördermittel Förderung 14 Geförderte Maßnahmen 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten Teil 4 Schlussbestimmungen 16 Anschluss- und Benutzungszwang 17 Bußgeldvorschriften 18 Erfahrungsbericht 19 Übergangsvorschrift 20 Inkrafttreten Anlage (zu den 5, 7, 10 und 15) Anforderung an die Nutzung von erneuerbaren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energiesparmaßnahmen und Wärmenetze 2009 ein bestimmter Anteil für Wärme (Raumwärme und -kühlung sowie Warmwasser) aus erneuerbaren Energien gedeckt wird oder alternativ bestimmte Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Als Nutzfläche gilt bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche A N nach 2 Nr. 14 EnEV 2007, bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche A NGF nach 2 Nr. 15 EnEV Dabei wird kein Unterschied zwischen privaten oder öffentlichen Bauherren gemacht. Die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien bei der Erzeugung von Wärme gilt für alle neuen Gebäude ab dem 1. Januar Der Stichtag bezieht sich auf das Datum des Bauantrags. Wurde der Bauantrag noch 2008 gestellt, gelten die Regelungen des EEWärmeG nicht. Für bestehende Gebäude sowie bei Modernisierungen ist der Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich nicht vorgeschrieben. Weiterhin gibt es einige Ausnahmen, die von der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Wärmebereich befreit sind. Hierzu gehören: Betriebsgebäude zur Aufzucht oder Haltung von Tieren Betriebsgebäude, die großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen unterirdische Bauten Gewächshäuser Traglufthallen und Zelte temporäre Gebäude mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken dienen, PCA_I_2009_korrigierte-endversio12 12
3 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 13 Wohngebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr sonstige Betriebsgebäude mit einer Innentemperatur von weniger als 12 C oder die weniger als vier Monate (zwei Monate) im Jahr beheizt (gekühlt) werden Gebäude, die Teil einer Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst sind Erneuerbare Energien im Sinne des EEWärmeG Erneuerbare Energien, die auch als regenerative Energien bezeichnet werden, sind Energieuellen, die nach menschlichen Maßstäben auch in Zukunft nicht versiegen werden und daher unbegrenzt zur Verfügung stehen. Im Sinne des EEWärmeG sind erneuerbare Energien (Bild 2.2): Geothermie, das heißt die dem Boden entnommene Wärme Umweltwärme, das heißt die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme solare Strahlungsenergie, das heißt die durch Nutzung der Solarstrahlung nutzbar gemachte Wärme (Solarthermie) aus fester Biomasse (z.b. Holzpellets, Holzhackschnitzel) erzeugte Wärme aus gasförmiger Biomasse (z.b. Biogas) erzeugte Wärme aus flüssiger Biomasse (z.b. Pflanzenöl) erzeugte Wärme Bei Biomasse wird eine Unterteilung in fest, gasförmig und flüssig vorgenommen. Diese Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Apparat der Wärmeerzeugung. Als Biomasse im Sinne des EEWärmeG werden nur die folgenden Energieträger anerkannt: Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001, geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie Deponiegas Klärgas Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 Pflanzenölmethylester Bild 2.2: Erneuerbare Energien im Sinne des EEWärmeG: Geothermie, Umweltwärme, solare Strahlungsenergie sowie feste, gasförmige und flüssige Biomasse, hier: Geothermie (Quelle: Energieagentur NRW) PCA_I_2009_korrigierte-endversio13 13
4 14 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Tabelle 2.2: Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf Art der erneuerbaren Energie solare Strahlungsenergie (Solarthermie) mindestens 15 % gasförmige Biomasse (z.b. Biogas) mindestens 30 % flüssige Biomasse (z.b. Pflanzenöl) mindestens 50 % feste Biomasse (z.b. Holz oder Holzpellets) Geothermie und Umweltwärme Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf 100,00% 80,00% Anteil Erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf 60,00% Bild 2.3: Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf gemäß EEWärmeG 40,00% 20,00% 0,00% 15,00% 30,00% 50,00% 50,00% Solarthermie Biogas Pflanzenöl Holz / Holzpellets 50,00% Geothermie / Umweltwärme Sonstige Erneuerbar Hinweis > Das europäische Prüfzeichen Solar Keymark kennzeichnet solarthermische Produkte, die von unabhängigen Stellen nach einheitlichen europä ischen Qualitätskriterien geprüft wurden und überwacht werden. Die Anforderungen und Prüfverfahren für Sonnenkollektoren und thermische Solaranlagen werden in europäischen Normen geregelt. Geprüft werden unter anderem die Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit sowie die Beanspruchbarkeit gegenüber mechanischen Einflüssen, Temperatur und Witterung. Nur diejenigen Produkte, die ihre Übereinstimmung mit den Normen durch eine erfolgreiche Prüfung unter Beweis gestellt haben, erhalten das Zerfikat Solar Keymark. Die Zertifikatinhaber werden in einer öffentlichen Liste geführt ( html). Anteil erneuerbarer Energien Der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf ist von der Art der erneuerbaren Energie abhängig. Er wird geregelt in 5 EEWärmeG. Einen Überblick geben Tabelle 2.2 sowie Bild 2.3. Im Sinne des EEWärmeG ist der Wärmeenergiebedarf die jährliche berechnete Wärmemenge, die zur Deckung des a) Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie b) Kältebedarfs für Kühlung benötigt wird. Der Wärmeenergiebedarf enthält außerdem die Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung. Er wird nach den in der Energieeinsparverordnung angegebenen technischen Regeln berechnet. Für Wohngebäude gilt DIN EN 832: in Verbindung mit DIN V : und DIN V : Bei Nichtwohngebäuden ist DIN V 18599: anzuwenden. Solare Strahlungsenergie Bei Nutzung solarer Strahlungsenergie durch Solarkollektoren (Solarthermie) gilt der Mindestanteil Tabelle 2.3: Mindestfläche der Solarkollektoren bei Nutzung solarer Strahlungsenergie Wohngebäude mit Mindestfläche der Solarkollektoren 1) bis zu zwei Wohnungen mehr als zwei Wohnungen 4 % der Nutzfläche 3 % der Nutzfläche Hinweis: Über die Anforderungen bei Nichtwohngebäuden werden im EEWärmeG keine Angaben gemacht. 1) Als maßgebende Fläche gilt die sog. Aperturfläche. Diese entspricht der sonnenwirksamen Fläche eines Solarkollektors und ergibt sich als projizierte Fläche der Lichteintrittsöffnung auf den Absorber. Die Aperturfläche wird vom Sonnenlicht direkt getroffen (Bild 3.14). PCA_I_2009_korrigierte-endversio14 14
5 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 15 erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf als erfüllt, wenn Solarkollektoren mit der in Tabelle 2.3 angegebenen Fläche installiert werden. Die Solarkollektoren müssen nach dem Verfahren der DIN EN : , : , : und : mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sein. Als Nachweis im Sinne des 10 EEWärmeG gilt das Zertifikat Solar Keymark. Beispiel: Nachfolgend soll die erforderliche Solarkollektorfläche bei einem Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen ermittelt werden (Bild 2.4) Gegeben: beheiztes Gebäudevolumen: V e = m³ Gebäudenutzfläche: A N = 0,32 V e = 0, = 362 m² (= Nutzfläche im Sinne des EE- WärmeG) Gesucht: erforderliche Fläche der Solarkollektoren (Aperturfläche) Lösung: Nach Tabelle 2.3 sind bei einem Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen (hier: zwei Wohnungen) vier Prozent der Nutzfläche als Solarkollektorfläche erforderlich, um die Anforderungen des EEWärmeG zu erfüllen. Damit ergibt sich die Solarkollektorfläche zu: A Solar = 0,04 A = 0, = N 14,5 m², das heißt, es sind 14,5 m² an Solarkollektorfläche erforderlich. Gasförmige Biomasse Die Nutzung von gasförmiger Biomasse (z.b. Biogas) gilt in folgenden Fällen als Erfüllung der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf: a) Nutzung in einer KWK-Anlage Praxistipp > Als Richtwert gilt, dass ungefähr 1 bis 1,3 m² Kollektorfläche je Person bei Flachkollektoren sowie 0,8 bis 1 m² Kollektorfläche je Person bei Vakuumröhrenkollektoren bei einer Solarthermieanlage für die Warmwasserbereitung erforderlich sind. Bild 2.4: Mehrfamilienhaus mit Solarkollektoren auf dem Dach (Ansicht Südosten) PCA_I_2009_korrigierte-endversio15 15
6 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) b) bei gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasualität aufbereitet und eingespeist wird: Senkung des Stromverbrauchs und Reduzierung der Methanemissionen in die Atmosphäre nach der jeweils besten verfügbaren Technik Gewinnung der Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse erforderlich ist, aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme Der Nachweis für a) ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für b) die Bescheinigung des Brennstofflieferanten. Flüssige Biomasse Die Nutzung von flüssiger Biomasse (z.b. Pflanzenöl) gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien am Wärmeenergiebedarf, wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht. Zu beachten sind außerdem die Anforderungen der Nachhaltigkeitsverordnung. Näheres siehe EEWärmeG. Feste Biomasse Bei der Verwendung von fester Biomasse (z.b. Holzpellets, Holzhackschnitzel) gelten folgende Anforderungen: Die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen müssen erfüllt werden. Es darf ausschließlich Biomasse nach 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine oder mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) eingesetzt werden (Tabelle 2.4). Der Kesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen nach DIN EN 305-5: darf die Werte in Tabelle 2.5 nicht unterschreiten. Der Nachweis ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. Geothermie und Umweltwärme Bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme gibt es je nach Antriebsart der Wärmepumpe unterschiedliche Anforderungen. Einen Überblick über die Anforderungen nach dem EEWärmeG gibt Tabelle 2.6. Tabelle 2.4: Auszug aus der Verordnung über kleine oder mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 3 Abs. 1 der 1. BImSchV Beschreibung Nr. 4 Nr. 5 Nr. 5a Nr. 8 naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen naturbelassenes, nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe PCA_I_2009_korrigierte-endversio :10:37 Uhr
7 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 17 Tabelle 2.5: Mindestkesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen Leistung bis einschließlich 50 kw 86 % über 50 kw 88 % Kesselwirkungsgrad Ersatzmaßnahmen und Kombination aus Maßnahmen Das EEWärmeG lässt auch Ersatzmaßnahmen zu, falls erneuerbare Energien nicht eingesetzt werden können. Zu den Ersatzmaßnahmen zählen die Nutzung von Abwärme durch Wärmerückgewinnung, die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und die Unterschreitung der Anforderungen der EnEV um mindestens 15 Prozent. Auf mögliche Ersatzmaßnahmen und weitere Regelungen wird ausführlich in einem gesonderten Abschnitt in dieser Ausgabe eingegangen (siehe Kapitel Ersatzmaßnahmen und sonstige Regelungen Welche Alternativen gibt es und welche Nachweise sind erforderlich? ). Auch die Kombination aus einzelnen Maßnahmen ist zulässig, um die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich zu erfüllen. Tabelle 2.6: Anforderungen gemäß EEWärmeG bei Geothermie und Umweltwärme Geothermie und Umweltwärme durch Wärmepumpen, die elektrisch angetrieben werden durch Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen angetrieben werden Anforderung allgemein (außer Spalte 4) Warmwasserbereitung durch Wärmepumpe oder andere erneuerbare Energien 1) Jahresarbeitszahl 2) Luft-Wasser- und Luft- Luft-Wärmepumpen alle anderen Wärmepumpen 3,5 3,3 1,2 4,0 3,8 Sonstiges Wärmepumpe muss über einen eigenen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen. Ausnahme: Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen bei Vorlauftemperatur bis zu 35 C Wärmepumpe muss über einen eigenen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügen. Nachweis im Sinne des 10 Abs. 3 EEWärmeG Bescheinigung eines Sachkundigen 1) Bei Warmwasserbereitung des Gebäudes durch erneuerbare Energien ist der wesentliche Anteil durch erneuerbare Energien zu decken. 2) Jahresarbeitszahl: Die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe ist das Verhältnis zwischen der abgegebenen Wärmeleistung und der aufgenommenen Leistung, gemittelt über das Jahr. Je höher die Jahresarbeitszahl, desto größer ist der Wirkungsgrad der Wärmepumpe. Die Berechnung der Jahresarbeitszahl erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Gemäß Punkt III der Anlage zum EEWärmeG ist die Berechnung mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmeuelle, mit der Auslegungszulauftemperatur für die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole-Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintrittstemperatur, bei Wasser-Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen Wassereintrittstemperatur und bei Luft-Wasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion durchzuführen. PCA_I_2009_korrigierte-endversio :10:37 Uhr
Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)
Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG seit in Kraft
i Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG seit 01.01.2009 in Kraft Welchen Zweck und welches Ziel hat das Gesetz? Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-
MehrDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Eigentümer von Neubauten
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Eigentümer von Neubauten Regeln im Energieland Hessen Nutzungspflicht
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG) EEWärmeG Ausfertigungsdatum: 07.08.2008 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August
MehrDieses Bild kann durch ein eigenes Bild ersetzt werden oder löschen Sie diesen Hinweis. Anforderungen des EEWärmeG an Kälteanlagen
Dieses Bild kann durch ein eigenes Bild ersetzt werden oder löschen Sie diesen Hinweis Anforderungen des EEWärmeG an Kälteanlagen Netzwerktreffen Kälteenergie, 4. September 2013 Dr. Friederike Mechel,
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) Inhaltsübersicht
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Teil 1. Allgemeine
MehrDas Erneuerbarbe-Energien-Wärmegesetz und die Erfüllungsmöglichkeiten über Mini-BHKW s VNG Marco Kersting Operatives Marketing
Das Erneuerbarbe-Energien-Wärmegesetz und die Erfüllungsmöglichkeiten über Mini-BHKW s Marco Kersting Operatives Marketing Primärenergieverbrauch in Deutschland 0591 Erdgasverbrauch in Deutschland 0384c
MehrErneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Dr.-Ing. Dirk Gust/Dr. Andreas Neff Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Dr.-Ing. Dirk Gust/Dr. Andreas Neff Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Folie 1 EEWärmeG - Übersicht Erneuerbare Energien im Wärmemarkt Gründe
Mehr59L Nachweis nach EEWärmeG 2009
BTS STATIK-Beschreibung - Bauteil: 59L Nachweis nach EEWärmeG 2009 Seite 1 59L Nachweis nach EEWärmeG 2009 (Stand: 16.12.2008) Das Programm erstellt den Nachweis der Nutzungspflicht nach 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
MehrNachweisführung nach 10 EEWärmeG / Ersatzmaßnahmen
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) Nachweisführung nach 10 EEWärmeG / Ersatzmaßnahmen Diese Vorlage dient als Hilfestellung bei der
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) Nachweisführung nach 10 EEWärmeG. Ersatzmaßnahmen
Gesetz zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) Nachweisführung nach 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen Diese Vorlage dient als Hilfestellung bei der Nachweisführung und ist der unteren Bauaufsicht
MehrEEWärmeG 2009: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Neue Wege zum nachhaltigen Bauen. Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern:
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: : Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) 1 EnEG EnEV EEG
MehrDas Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz Informationen
Klimaschutz und Energie Das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz Informationen Solarthermie Gasförmige Biomasse Die Bestimmungen in Kurzform Bei Neubauten besteht für die Bauherren eine Pflicht zur (zumindest
MehrAngaben zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG)
Angaben zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG) Aktenzeichen des dazugehörenden Bauantrages 1. Bauherr/Eigentümer Name, Vorname bzw. Firma (mit Ansprechpartner), Anschrift, Telefon
MehrErneuerbare-Energien- Wärmegesetz
Der Wärmemarkt und das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz Dr. jur. Volker Hoppenbrock, M.A. Ecologic-Institut im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Überblick Situation
MehrEnergietag Winnenden. Energieeinsparverordnung und Erneuerbare Wärme. rme- Gesetze Des Landes und des Bundes Roland Miller
Energietag Winnenden Energieeinsparverordnung und Erneuerbare Wärme rme- Gesetze Des Landes und des Bundes Roland Miller Erik Fischer www.kurz-fischer.de Warum Energiesparen? Energieeffizienz zur Ressourcenschonung
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 10 der novellierten Fassung des EEWärmeG vom Mai 2011 bei Nutzung von Abwärme in nicht öffentlichen Gebäuden
MehrErneuerbaren-Energien-Wärmegesetz
Heilbronn, den 23.10.2014 Kurt Weissenbach, Vorstandsvorsitzender Modell Hohenlohe e.v. Tel. 0170/313 97 93 Mail: moho1@t-online.de Energiepolitische Ziele der Bundesregierung Senkung des Primärenergieverbrauchs
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 10 der novellierten Fassung des EEWärmeG vom Mai 2011 bei Nutzung von Abwärme in nicht öffentlichen Gebäuden
MehrErneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ab
Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ab 01.01.2009 EEWärmeG Erneuerbare Energien sind seit dem 01.01.2009 Pflicht für die Wärmeversorgung im Neubau. EEWärmeG Gilt seit 01.01.2009 in ganz Deutschland
MehrEEWärmeG und MAP- Instrumente zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
EEWärmeG und MAP- Instrumente zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich Ruben Müller (MES) Ecologic Institute/ Berlin im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mehr(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz)
EnEV 2009 (Energieeinsparverordnung) EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) Ort : Moosburger Solartage 2009 Schulzentrum Nord, Albinstraße 16. 17. Mai Referent : Dipl.-Ing. (FH) Hans-Jürgen Werner
MehrDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG Stand: November 2008 Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar) EEWärmeG - Eckpunkte 2 Ziel: 14% erneuerbarer Wärme bis 2020 (derzeit: 6%). Mindestanteil
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 10 der novellierten Fassung des EEWärmeG vom Mai 2011 bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme in nicht
MehrGesetze und Verordnungen
Gesetze und Verordnungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt großen Wert auf Klimaschutz und Energieeinsparung. Deshalb ist der Einsatz von Erneuerbaren Energien im Bestand und im Neubau
Mehrhandeln. Deshalb setze ich mich dafür ein, dass die CO 2
4 5 6 11 14 16 17 18 20 6 7 7 8 8 9 10 10 11 12 13 15 15 16 16 17 19 19 20 22 der Schutz unseres Klimas ist eine zentrale Herausforderung für die gesamte Menschheit. Wenn wir einen Anstieg der durchschnittlichen
MehrEnergiegespräch 2016 II ES. Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude. Klaus Heikrodt. Haltern am See, den 3. März 2016
Energiegespräch 2016 II ES Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude Klaus Heikrodt Haltern am See, den 3. März 2016 Struktur Endenergieverbrauch Deutschland Zielsetzung im Energiekonzept 2010 und in
MehrWärme-Energie für den Klimaschutz. Kurzinformation zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Neubauvorhaben
Wärme-Energie für den Klimaschutz Kurzinformation zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Neubauvorhaben Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, seit langem ist uns klar, dass fossile Brennstoffe,
MehrDas EEWärmeG Erfüllung der Nutzungspflicht für Neubauten durch Ersatzmaßnahmen. Messekongress ITAD-Stand Donnerstag, 16.
Das EEWärmeG Erfüllung der Nutzungspflicht für Neubauten durch Ersatzmaßnahmen Messekongress ITAD-Stand Donnerstag, 16. September 2010 Ullrich Müller AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und
MehrEntwurf: Änderung des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich. (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
Entwurf: Änderung des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) Konsolidierte (unverbindliche) Fassung des Gesetzestextes mit den Änderungen
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
MehrCOFELY in Germany. Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) 7 Abwärmenutzung. Rebranding Campaign. Dipl. Ing. M. Enzensperger
Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) 7 Abwärmenutzung COFELY in Germany Rebranding Campaign Dipl. Ing. M. Enzensperger Seite 1 Gesetz zur Förderung der Erneuerbarer Energien im Wärmebereich 1 Zweck
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG) EEWärmeG Ausfertigungsdatum: 07.08.2008 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August
MehrEnergie-Wärme-Gesetz EEWärmeG
Energie-Wärme-Gesetz EEWärmeG desig n Dipl. Ing. Herman Dulle 18.05.2015 BOB efficiency design AG Schurzelter Straße 27 52074 Aachen 0241-47466-0 info@bob-ag.de www.bob-ag.de Seite 1 BOB Energiedesign
MehrModul 2: Technologien Solarthermie.
Name Modul 2: Technologien Solarthermie. Datum, Ort 1 Solarwärmeanwendungen im Überblick. Warmwasser + Heizung Warmwasser Schwimmbad Kühlung Gewerbe Luftheizung / Klimatisierung Industrie 2 Einstrahlungswerte
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) * )
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) * ) Vom 7. August 2008 (BGBl. 2008 I, 1658), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2011 (BGBl.
MehrEntwurf: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) 1
Entwurf: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) 1 Konsolidierte, unverbindliche Fassung des Gesetzestextes mit den Änderungen durch das
MehrTeil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Ziel des Gesetzes 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude 2 Begriffsbestimmungen
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.4.2011 I 619 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck
MehrHESSISCHER LANDTAG. C. Befristung Das Gesetz ist befristet bis zum 30. Juni 2015.
1 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Nutzung Erneuerbarer Wärmeenergie in Hessen (Hessisches Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - HEEWärmeG)
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I 2008 S. 1658) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
MehrInitiative energie 2010 Wärme mit Zukunft
Initiative energie 2010 Wärme mit Zukunft Klimaschutz in aller Munde Grund für die zunehmende Erderwärmung ist vor allem der hohe Ausstoß von Kohlendioxid, der zu einer Verstärkung des natürlichen Treibhauseffektes
Mehr1.22 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG)*)
EEWärmeG II/1.22 1.22 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG)*) Vom 7. August 2008; letzte Änderung vom 22. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt
MehrErsatzmaßnahmen gemäß 7 in Verbindung mit Anlage Nr. I, V bis VIII
Nachweis über die Pflichterfüllung nach 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen gemäß 7 in Verbindung mit Anlage Nr. I, V bis VIII A. Allgemeine Angaben zum/r Gebäudeeigentümer/in und zum Gebäude: Anschrift des/r
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG)*)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG)*) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
MehrWärme aus erneuerbaren Energien als Beitrag zum Klimaschutz
Wärme aus erneuerbaren Energien als Beitrag zum Klimaschutz Klimaschutz als ökologische und ökonomische Herausforderung Stern-Studie vom 30.10.06 Die Kosten einer Stabilisierung des Klimas sind beträchtlich,
MehrSolarthermie - Gesetzliche Vorgaben
Die Sonne nutzen Solarthermie für Heizung und Warmwasser" Solarthermie - Gesetzliche Vorgaben Dipl. Ing. Britta Neumann Stadt Freiburg Seite 1 Baurechtliche Aspekte Anlagen zur photovoltaischen und thermischen
MehrVorwort. EEWärmeG 3. Alfons Goris (Herausgeber) Siegen, im Juni 2009
II Juni 2009 EEWärmeG 3 Vorwort Die 18. Auflage der Bautabellen für Ingenieure ist seit August 2008 auf dem Markt, es wurde der neueste Stand der Normung und bautechnischer Entwicklungen berücksichtigt.
MehrMultivalente Heizungsanlagen zur Erfüllung aktueller und zukünftiger gesetzlicher Anforderungen. Multivalente Anlagen
Multivalente Heizungsanlagen zur Erfüllung aktueller und zukünftiger gesetzlicher Anforderungen Multivalente Anlagen EnEV 2016 2 EEWärmeG Erneuerbare Energie Wärme Gesetz EnEV 2016 4 Energiekennzahlen
MehrDIE ROLLE DER ELEKTRISCHEN WÄRMEPUMPE IM GEG
DIE ROLLE DER ELEKTRISCHEN WÄRMEPUMPE IM GEG Sebastian Herkel Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE Auf dem Weg zu einem einheitlichen Gebäudeenergierecht lessons learned Würzburg, 16. November
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz. Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg. Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz Folie 1, 10.04.2008 Anwendungsbereich: Kernpunkte EWärmeG BW Wohngebäude Neubau und Bestand Pflichtanteil: 20
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz Dr. Albrecht Rittman Folie 1, 10.03.2008 Klimaschutz als Aufgaben für alle Erneuerbare-Wärme-Gesetz Weltweite
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau architektur & energie d60 münchen / ebersberg Manfred Giglinger Fachplaner TGA u. Energieberater Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin
MehrKommentierung. des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes. und des. Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) des Landes Baden- Württemberg
Kommentierung des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes und des Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) des Landes Baden- Württemberg Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Stand:
MehrBekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 8. November 2016 BAnz AT B1 Seite 7 von 52
Seite 7 von 52 Anlage 1 Ausstattungsvarianten der Anlagentechnik 1. Zentralheizung mit Kessel für feste Biomasse, Pufferspeicher und zentraler Warmwasserversorgung 2. Zentralheizung mit Kessel für feste
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG) EEWärmeG Ausfertigungsdatum: 07.08.2008 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August
MehrErfahrungen mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg
Berliner Energietage 2009 Fachgespräch EEWärmeG: Spielräume für Landesgesetze zum Klimaschutz Erfahrungen mit dem Baden-Württemberg Gregor Stephani Umweltministerium Baden-Württemberg Referatsleiter Grundsatzfragen
MehrNachweis des Einsatzes Erneuerbarer Energien nach dem EEWärmeG 2008
Ziegel EnEV PC Info 2009 Nachweis des Einsatzes Erneuerbarer Energien nach dem EEWärmeG 2008 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG)
MehrDas EEG und Fördermittel: Rahmenbedingungen für die tiefe Geothermie
Das EEG und Fördermittel: Rahmenbedingungen für die tiefe Geothermie Cornelia Viertl Referentin Referat KI III 2: Solarenergie, Biomasse, Geothermie, Markteinführung Erneuerbare Energien Bundesministerium
MehrDas Kompetenzzentrum KWK - EWärmeG
Das Kompetenzzentrum KWK - EWärmeG Energieversorgung der Wohnungswirtschaft Von der KWK bis zur Heizkostenabrechnung 24.01.2019, Radolfzell Florian Anders Kompetenzzentrum KWK der KEA Klimaschutz- und
MehrEnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
Fortbildung im MBV Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden EnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 05. Oktober 2010 Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Ingenieurleistungen
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz EEWärmeG*)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz EEWärmeG*) vom 7.8.2008 (BGBl. I S. 1658) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21.7.2014 (BGBl.
MehrGeothermische Energie Förderung durch die Bundesregierung
Geothermische Energie Förderung durch die Bundesregierung Dr. Karin Freier Referatsleiterin Referat KI III 2: Markteinführung Erneuerbare Energien Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
MehrEnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem
EnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem 01.01.2016 Dipl.-Ing. (FH) Thomas Dörflinger 2016 Übersicht der Themen Politische Rahmenbedingungen Die Energieeinsparverordnung 2016 Berechnungsbeispiele
MehrIn unmittelbare Nähe befinden sich Einkaufmöglichkeiten. Das Ortszentrum sowie Pelzerhaken mit den Stränden sind gut zu erreichen.
DHH PASCHEREIT VISBYSTRAßE 36 DOPPELHAUSHÄLFTE VISBYSTRAßE 36, NEUSTADT IN HOLSTEIN Ort: Neustadt in Holstein Das Ostseebad Neustadt in Holstein ist eine lebhafte kleine Hafenstadt. Hier lässt es sich
MehrHeizungsaustausch Was fordert das Gesetz?
Heizungsaustausch Was fordert das Gesetz? Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG Baden Württemberg) 5. Fachinformationsabend "Heizungserneuerung gewusst wie!" Britta Neumann Seite 1 Warum gibt es das EWärmeG?
MehrBewertung und Förderung von Energieholz aus Sicht des BMU
NABU-Fachtagung Kurzumtriebsplantagen: Ein sinnvoller Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz? Berlin, 12. November 2008 Bewertung und Förderung von Energieholz aus Sicht des BMU Dr. Bernhard Dreher Bundesministerium
MehrÄnderungen der neuen EnEV und deren Auswirkungen auf die WEG
Änderungen der neuen EnEV und deren Auswirkungen auf die WEG Dipl. Ing. (FH) Alexander Lyssoudis Energieberater, Sachverständiger nach ZVEnEV 1. Daten zur Energieversorgung 2. Der Begriff Energieeffizienz
MehrWeichenstellungen für Solarthermie in der 17. Legislaturperiode
Weichenstellungen für Solarthermie in der 17. Legislaturperiode Impulsreferat zur 2. Solarthermie-Technologiekonferenz, 26. Januar 2010 in Berlin Inhaltsübersicht I. Klimawandel II. Versorgungssicherheit
MehrEnEV 2009/2012 und EEWärmeG
Neue Rahmenbedingungen fürf Energieeffiziente Gebäude EnEV 2009/2012 und EEWärmeG Energieeffiziente Gebäude Neue Trends in Praxis und Forschung WIKO 2008 Internationale Wissenschaftskonferenz Zittau/Görlitz
MehrDas Erneuerbare Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg
Das Erneuerbare Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg Dr. V. Kienzlen 1 Das Erneuerbare Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg Dr.-Ing. Volker Kienzlen KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg
MehrRichtlinie der Universitätsstadt Marburg. zur Förderung von solarthermischen Anlagen
60/11 Richtlinie der Universitätsstadt Marburg zur Förderung von solarthermischen Anlagen 1. Ziel der Förderung Ziel dieser Richtlinien ist die finanzielle Unterstützung von Eigentümern und Betreibern,
Mehr5 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
18 Energieeinsparverordnung 27 5 Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude 5.1 Allgemeines Die im nachfolgenden Kapitel beschriebenen Anforderungen gelten für zu errichtende Wohngebäude (Neubauten).
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes Allgemeines Merkblatt zum Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes Allgemeines Merkblatt zum Vollzug in Hessen 1. Ziele und Geltungsbereich des EEWärmeG Die im Mai 2011 in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes
MehrKleine Einführung in die ENEV Dipl.Ing. Architektin Claudia Gehse- Dezernat VI.3- Bauen und Liegenschaften
Kleine Einführung in die ENEV 2014 Das größte Einsparpotential privater Haushalte in Deutschland liegt beim Heizenergieverbrauch. Energieverbrauch im Haushalt 80 % für das Heizen 10 % für die Versorgung
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 2a sowie 10 EEWärmeG über das Vorliegen von Ausnahmen von den Verpflichtungen
MehrDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (1) im Überblick
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (1) im Überblick 1. Woher stammt unsere Wärme heute? Der Mensch braucht Wärme. Wir alle wollen mit warmem Wasser duschen und in warmen Häusern wohnen gerade im Winter.
MehrFörderbereichsspezifische Angaben Haus-/Wärmeübergabestationen
Antragstellerin: Vorhabensbezeichnung: Anlage zum Antrag vom: Förderbereichsspezifische Angaben Haus-/Wärmeübergabestationen (gem. Förderrichtlinie progres.nrw Programmbereich KWK vom 15.03.2015) 1. Vorhaben/Allgemeines
MehrKWK in der Wohnungswirtschaft lohnt sich das?
KWK in der Wohnungswirtschaft lohnt sich das? Referent: Albert Zaiß SenerTec Center Stuttgart GmbH Agenda - Häufig angetroffener Istzustand - Was ist Kraft Wärme Kopplung - KWK Gesetz - ENEV und EE Wärme
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG) EEWärmeG Ausfertigungsdatum: 07.08.2008 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August
MehrErneuerbare Wärme in Deutschland: Aktuelle Entwicklungen und langfristige Herausforderungen
Erneuerbare Wärme in Deutschland: Aktuelle Entwicklungen und langfristige Herausforderungen Konferenz "Ökowärme Märkte, Politik und Perspektiven" am 23. März 2011 in Wien Veit Bürger (v.buerger@oeko.de)
MehrEnEV 2012 / Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl. staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme. Mai 2013
Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme Mai 2013 - Beschluss zur EnEV 2012 im Sept. 2009 Ziel : Verschärfung rfung um weitere 30 % zur EnEV
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten Dr. Svea Wiehe Umweltministerium Baden-Württemberg Referat für Grundsatzfragen des Klimaschutzes und Recht Klimaschutz als Aufgabe für alle
MehrEckpunkte für ein Berliner Klimaschutzgesetz
Eckpunkte für ein Berliner Klimaschutzgesetz für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz 1 Gliederung Hintergrund / Rahmenbedingungen Das Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Berliner Klimaschutzpolitik
MehrEnergieeinsparverordnung aktueller Planungsstand
Energieeinsparverordnung 2012 - aktueller Planungsstand Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten des energiesparenden Bauens und der Nutzung Erneuerbarer Energien im
MehrFörderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Das Marktanreizprogramm des Bundes (MAP)
Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Das Marktanreizprogramm des Bundes (MAP) Ralph Schmidt, Geschäftsführer ARGE SOLAR e.v. Infoveranstaltung AKS, 03.06.2009 BAFA -Bundesamt für Wirtschaft
MehrBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 80525 München In Sammelanschrift: An
MehrLeitfaden. für den Vollzug des EEWärmeG und der EEWärmeG-DV Bln
Leitfaden für den Vollzug des EEWärmeG und der EEWärmeG-DV Bln (für den Vollzug des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich - EEWärmeG und die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes
MehrGesetze und Verordnungen. Teil II
Teil II Zum Thema Energiekonzepte Gesetze und Verordnungen Anforderungen an den Energiebedarf Förderwege Energiebedarf-Ermittlung Energiequellen Heizungstechniken Wirtschaftlichkeit Beispiele für Energiekonzepte
Mehr24. Juni Rechtliche Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden: EnEV, EWärmeG, EEWärmeG - was steckt dahinter und was ist zu beachten?
EnEV, EWärmeG, EEWärmeG 24. Juni 2016 Rechtliche Vorgaben zur von Gebäuden: EnEV, EWärmeG, EEWärmeG - was steckt dahinter und was ist zu beachten? 1 Themenübersicht Vortragsinhalte 1. Steckbrief Referent
MehrWärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien
Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien Jetzt umstellen mit Fördermöglichkeiten aus dem Marktanreizprogramm. Für Unternehmen und Kommunen Das Marktanreizprogramm für Unternehmen und Kommunen Mit dem Marktanreizprogramm
MehrNutzungspflicht bei Neubauten (EEWärmeG) Marktanreizprogramm insbesondere bei Altbauten (MAP)
Recht der Erneuerbaren Energien durch Länder und Kommunen - am Beispiel des Wärmemarktes - Dr. Guido Wustlich Bremen, 7. Juli 2009 Gliederung Politische Rahmenbedingungen Erneuerbare Wärme im Bundesrecht
Mehr2. Nach Nummer 7.4 wird ein neuer Absatz eingefügt und dieser mit Nummer 7.5 bezeichnet. Aus Nummer 7.5 (alt) wird Nummer 7.6.
Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Vom 17. Februar 2010 Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im
MehrÄnderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Vom 17. Februar 2010
Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Vom 17. Februar 2010 Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im
MehrEnergietag Straubing. EnEV, EEWärmeG, DIN V Dipl.-Ing. (FH) Uwe Seidel 27. Juli 2009
Energietag Straubing EnEV, EEWärmeG, DIN V 18599 Dipl.-Ing. (FH) Uwe Seidel 27. Juli 2009 Was wir machen 400 350 Contracting, PPP, Due Diligence Lifecycle Design Kompetenzentwicklung mehr als TGA-Planung
MehrMerkblatt zur Vorbildfunktion von öffentlichen Gebäuden (Neubauten und Bestandsbauten) nach dem EEWärmeG
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Vorbildfunktion von öffentlichen Gebäuden (Neubauten und Bestandsbauten) nach dem EEWärmeG 1. Öffentliche Gebäude gemäß EEWärmeG
MehrGutachten. Prüfung des Vorliegens der Hocheffizienz der in das Fernwärmenetz Zentralnetz einspeisenden KWK - Anlagenteile (Bilanzdaten 2007 bis 2009)
Gutachten Prüfung des Vorliegens der Hocheffizienz der in das Fernwärmenetz Zentralnetz einspeisenden KWK - Anlagenteile (Bilanzdaten 2007 bis 2009) Im Auftrag der Stadtwerke Lemgo GmbH Leipzig, den 11.05.2010
MehrAuszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung.
EnEV 2014 Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung. 1 Anwendungsbereich (2) Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie
MehrDie Kosten im Blick Erfüllung der Pflichten nach EEWärmeG, EWärmeG und EnEV»
Die Kosten im Blick Erfüllung der Pflichten nach EEWärmeG, EWärmeG und EnEV» EnBW Energie Baden-Württemberg AG V-CE Rudolf Schiller Zukunft Biomethan - Ergebnisse Berlin 2. Dezember 2014 Ihr Referent Rudolf
Mehr