Nachweis des Einsatzes Erneuerbarer Energien nach dem EEWärmeG 2008

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1 Ziegel EnEV PC Info 2009 Nachweis des Einsatzes Erneuerbarer Energien nach dem EEWärmeG 2008 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Verordnungsgeber hat es versäumt, die Regelungen und Nachweisverfahren mit der EnEV Nachweisprozedur ausreichend abzustimmen und die Umsetzung des Gesetzes den zuständigen Behörden übertragen. Die Zuständigkeit ergibt sich nach Landesrecht ( 12 EEWärmeG). Dadurch sind bei Errichtung neuer Gebäude offensichtlich die Länder-Bauaufsichtsbehörden angesprochen. Das Nachweisprozedere ist in einigen Fällen unscharf definiert bzw. die Erfüllung der Anforderungen an schwer nachvollziehbare Bedingungen geknüpft. So ergibt sich vor allem die neue Definition der Bezugsgröße Wärmeenergie. Hiermit ist die Energie gemeint, die ein Wärmeerzeuger dem Verteilnetz, dem Speicher und der Wärmeübergabe zur Verfügung stellen muss. Damit werden die Erzeugerverluste sowie die Hilfsenergien nicht berücksichtigt. Die Nachweisverfahren der EnEV kennen diese Bilanzgrenze nicht. Gleichwohl können diese Energieanteile der Dokumentation der Anlagentechnik gemäß DIN V entnommen werden. Damit die Planer von Wohngebäuden (gemäß 2 Satz 1, EnEV) der Nachweispflicht gemäß EEWärmeG bestmöglich nachkommen können, enthält das vorliegende Papier sowohl offizielle Hinweise der dena als auch Kommentierungen der Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel (AMz). Die Deutsche Energie Agentur (dena) hat umfangreiche Informationen verfasst, die unter: abgerufen werden können. Im Folgenden werden einzelne Passagen auszugsweise wiedergegeben und kommentiert: Welche Gebäude werden von dem Gesetz erfasst? Erneuerbare Energien müssen nur die Eigentümer neu errichteter Gebäude nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Auch vermietete Immobilien unterliegen der Pflicht. Eigentümer alter Gebäude können aber selbstverständlich das Förderprogramm der Bundesregierung in Anspruch nehmen, wenn sie freiwillig erneuerbare Energien nutzen. Ein Gebäude ist ein neues Gebäude im Sinne des EEWärmeG, wenn es nach dem fertig gestellt wird. Wer vor dem den Bauantrag einreicht oder Bauanzeige stellt, muss keine erneuerbaren Energien nutzen. Auch bestimmte (Nichtwohn)Gebäudetypen sind nach 4 EEWärmeG von der Nutzungspflicht ausgenommen. Dazu zählen bestimmte Betriebsgebäude, Unterglasanlagen, Zelte und Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind. Wann gilt die Nutzungspflicht? Grundsätzlich muss das Gesetz mit Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2009 beachtet werden. Übergangsfristen gelten jedoch, wenn für das Vorhaben vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde. In diesem Fall greift die Nutzungspflicht nach Bundesrecht nicht. Gleiches gilt für die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung eines Gebäudes, wenn die erforderliche Kenntnisgabe vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben, wenn mit der Ausführung vor dem 1. Januar 2009 begonnen werden durfte oder rechtmäßig begonnen wurde. Wie wirkt sich ein geänderter Bauantrag aus? Gebäudeeigentümer, die vor dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag einreichen oder eine Bauanzeige erstatten, sind nicht verpflichtet, ihren Wärmebedarf für Warmwasser und Raumwärme anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken.

2 Die Ausnahmeregelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Bauantrag nach dem 1. Januar 2009 wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung dürfte in der Regel vorliegen, wenn sich das geplante Vorhaben nicht nur im Detail ändert, sondern wesentliche Änderungen vorliegen, die nicht mehr im Rahmen üblicher Abweichungen liegen. Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Eigenheimzulage hat der Bundesfinanzhof (BFH) einige Kriterien entwickelt, die auf den Anwendungsbereich des EEWärmeG übertragbar sein dürften: Als wesentliche Änderung des Bauantrages hat der BFH die Erweiterung der Nutzfläche und des umbauten Raums, die Aufstockung des Gebäudes und den Dachgeschossausbau beurteilt. Dabei stellt der BFH im Rahmen einer Gesamtwürdigung u.a. auf die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ab, den der geänderte Bauantrag bewirkt. Liegen die genannten Kriterien also vor und hat sich der Bauantrag des Gebäudeeigentümers nach dem 1. Januar 2009 wesentlich geändert, so muss auch dieser die Nutzungspflicht des EEWärmeG erfüllen. Was gilt, wenn Sonnenenergie genutzt wird? Die Energie der Sonne kann durch solarthermische Anlagen genutzt werden, die auf zunehmend vielen Dächern zu sehen sind. Um die Nutzungspflicht des Wärmegesetzes zu erfüllen, können Gebäudeeigentümer einen bestimmten Anteil ihrer Wärme aus Solarenergie decken. Das Gesetz stellt hierbei auf die Größe des Kollektors und den Typ des Gebäudes ab. Der Kollektor muss bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 m² Fläche pro m² beheizter Nutzfläche (berechnet nach EnEV) aufweisen. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen ist eine verpflichtende Kollektorgröße von 0,03 m² Fläche pro m² beheizter Nutzfläche (berechnet nach EnEV) vorgesehen. Eigentümer aller anderen Gebäude, insbesondere von Nichtwohngebäuden, müssen ihren Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent decken, falls sie sich für die Nutzung solarer Strahlungsenergie entscheiden. Zu beachten ist, dass die Pflicht nur dann erfüllt wird, wenn der Kollektor mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert ist (eine Ausnahme gilt hier nur für Luftkollektoren). Gemäß 5 Satz 1 EEWärmeG wird gefordert, den Wärmeenergiebedarf, zu mindestens 15 Prozent durch solare Strahlungsenergie zu decken. Weitere Regelungen sind Nummer I der Anlage EEWärmeG zu entnehmen. Eine Definition des Wärmeenergiebedarfs erfolgt nicht. Den Festlegungen liegt ein Gesamtenergiebedarf zugrunde, der sich aus der zukünftigen EnEV mit 30 Prozent Minderung gegenüber der EnEV 2007 ergibt. Als Solarkollektoren kommen solche in Frage, die zur Wassererwärmung z.b. Trinkwarmwasser- oder Heizungsunterstützung genutzt werden, aber auch Luftkollektoren, die z.b. die Raumluft vorwärmen. Ungeachtet des geplanten Kollektorsystems wird für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen eine nutzflächenabhängige Festlegung der Kollektorfläche als Nachweis gefordert (Nummer I der Anlage, EEWärmeG). Der Verordnungsgeber stützt diese Festlegung auf eine für Wohngebäude gültige gutachtliche Empfehlung (ISE, Mai 2008). Dies kann allerdings nur ein möglicher Weg zur Nachweiserfüllung sein. Die Bundesländer können im Übrigen eine von den pauschalen Festlegungen abweichende höhere spezifische Kollektorfläche fordern. Die pauschale, nutzflächenbezogene Festlegung der Kollektorfläche ist keine hinreichende Bemessungsgröße für andere als Wohngebäude und wird dem tatsächlichen Wärmeenergiebedarf nicht unbedingt gerecht. Die pauschale Art der Nachweisführung kann zu einer Überdimensionierung einer solaren Wassererwärmung führen, wenn der Wärmeenergiebedarf nicht mit der Nutzfläche korreliert. Besonders problematisch wird die Angelegenheit bei wohnähnlich genutzten Gebäuden wie Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Das Ziegel EnEV PC Programm weist den Jahressolarertrag einer thermischen Solaranlage gemäß dem Tabellen-Verfahren der DIN V aus. Dieser Ertrag kann im Verhältnis zum Gesamtendenergiebedarf die 15 Prozent Forderung darstellen. Die gemäß DIN V zugrunde gelegte Kollektorfläche A c wird für Flachkollektoren mit A c = 0,09 * A N 0,8 ermittelt. 2

3 Können Holz, Pellets und Holzhackschnitzel verbrannt werden? Grundsätzlich kann jede Form von fester Biomasse zur Pflichterfüllung genutzt werden. Es muss sich dabei allerdings um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung handeln. Jedenfalls dürfen die "klassischen" Brennstoffe Holzpellets, Holzhackschnitzel und Scheitholz genutzt werden. Wer feste Biomasse nutzt, muss seinen Wärmebedarf (Warmwasser, Raumwärme und Kühlung) zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das Gesetz stellt zusätzlich zu diesem Mindestanteil gewisse ökologische und technische Anforderungen, die den umweltverträglichen Einsatz der Technologien gewährleisten sollen. So muss der Ofen, in dem die feste Biomasse verbrannt wird, dem Stand der BImSchV entsprechen und einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 86 Prozent erreichen. Gemäß Nummer II 3. der Anlage EEWärmeG erfüllen alle mit einer Wassertasche in Zentralheizsysteme eingebundene Biomasseheizkessel die Anforderungen an die Effizienzkriterien, d.h. einen Wirkungsgrad größer 86 Prozent. Biomasseheizöfen, die im Wesentlichen über Konvektion und Strahlung die Raumluft direkt erwärmen, also Einzelfeuerstätten, erreichen eine Wirkungsgrad von größer 86 Prozent in der Regel nicht. Hier muss der Nachweisführende die Leistungsfähigkeit des Wärmeerzeugers besonders prüfen! Können Einzelraumfeuerungsstätten genutzt werden? Die Nutzungspflicht des EEWärmeG kann auch durch die Nutzung von fester Biomasse (Holz, Hackschnitzel, Pellets etc.) erfüllt werden. Um einen effizienten Einsatz der Biomasse zu gewährleisten, sieht die Gesetzesanlage u.a. die Einhaltung eines bestimmten Kesselwirkungsgrades vor. Es darf also nicht jede Form von fester Biomasse in jeder Art von Ofen eingesetzt werden. Nur die nachhaltige Nutzung von Ressourcen soll anerkannt werden. Entgegen dem Wortlaut der Gesetzesanlage ist die Pflichterfüllung nach Ansicht des Bundesumweltministeriums (BMU) nicht nur durch Biomassezentralheizungsanlagen zugelassen. Auch Einzelraumfeuerungsstätten können genutzt werden. Letztendlich müssen jedoch die Länder, die diese Vorschrift vollziehen, darüber entscheiden, ob sie angesichts des offenen Wortlauts auch Einzelraumfeuerungsstätten anerkennen wollen. Das BMU kann insoweit nur eine unverbindliche Empfehlung geben. Aus Sicht des BMU bestünden keine Bedenken, wenn die vollziehenden Länder auch Einzelraumfeuerungsstätten für die Nutzungspflicht anerkennen würden, sofern die jeweilige Anlage den Mindestanteil nach 5 Abs. 3 EEWärmeG (allein oder in Kombination mit anderen Maßnahmen) erfüllen würde und sofern sie hinsichtlich ihrer Effizienz und ihres Emissionsverhalten vergleichbar mit einer Biomassezentralheizungsanlage wäre, die über einen Kesselwirkungsgrad von 86 bzw. 88 Prozent verfügt. Siehe vorherigen Kommentar! Umweltwärme, Geothermie und Wärmepumpen? Umweltwärme ist Wärme, die Luft oder Wasser entnommen wird. In Abgrenzung zur Abwärme muss es sich vereinfacht ausgedrücktum natürliche Wärmequellen handeln. Hinter dem begriff Geothermie versteckt sich Erdwärme, also Wärme, die aus dem Erdinnern kommt. Je nach Tiefe der Bohrung unterscheidet man zwischen tiefer Geothermie und erdoberflächennaher Geothermie. Während die tiefer gelegenen Erdschichten Wärme mit hohen Temperaturen bergen, muss die erdoberflächennahe Erdwärme mit Hilfe einer Wärmepumpe auf das gewünschte Temperaturniveau angehoben werden. Die Wärmepumpe muss allerdings mit fossilen Brennstoffen (meist Gas) oder mit Strom betrieben werden. Wer Erdwärme oder Umweltwärme nutzt, muss seinen Wärmebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das Gesetz stellt aber auch hier gewisse ökologische und technische Anforderungen, z.b. bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen, was den umweltverträglichen Einsatz der Technologien gewährleisten soll. Die Jahresarbeitszahl beschreibt das Verhältnis von eingesetzter Energie (Gas oder Strom) und gewonnener Energie (Wärme), somit also die Effektivität der Wärmepumpe. Um genau das nachvollziehen zu können, muss die Wärmepumpe grundsätzlich über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen. 3

4 Gemäß Nummer III der Anlage EEWärmeG müssen Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl größer 3,5 und alle anderen Wärmepumpen größer 4,0 aufweisen. Dies gilt für den Fall der kombinierten Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser. Bei alleiniger Trinkwassererwärmung dürfen die Jahresarbeitszahlen jeweils um 0,2 geringer ausfallen. Besonders wichtig ist, wie oben dargestellt, der Einbau zusätzlicher Strom- und Wärmemengenzähler, um die Effizienz der Wärmepumpentechnik zu belegen. Was ist mit Wärme aus Müllverbrennungsanlagen? Das EEWärmeG soll auch wichtige Impulse für eine bessere Nutzung von Wärme aus Müllverbrennungsanlagen geben. Dabei verpflichtet das Wärmegesetz nur Gebäudeeigentümer. Für Betreiber von Müllverbrennungsanlagen sieht das Gesetz keine Verpflichtungen vor. Allerdings müssen die Gebäudeeigentümer, die Wärme aus Müllverbrennungsanlagen beziehen, darauf achten, dass die Maßgaben des EEWärmeG erfüllt sind. Bezieht ein Gebäudeeigentümer direkt Wärme, die durch einen Müllverbrennungsprozess gewonnen wird, muss sichergestellt sein, dass mindestens zu 50 Prozent biologisch abbaubare Anteile am Müll verbrannt werden. Auch kann eine hocheffiziente KWK-Anlage Pflicht erfüllend genutzt werden. Bezieht der Gebäudeeigentümer Wärme aus einem Nah- oder Fernwärmenetze ( 7 Nr. 3 EEWärmeG), ist die Zusammensetzung dieser Wärme entscheidend. Hiernach gilt der Anschluss an ein Nah- und Fernwärmenetz dann als Pflicht erfüllende Ersatzmaßnahme im Sinne des EEWärmeG, wenn zu einem wesentlichen Anteil erneuerbare Energien (biologisch abbaubare Anteile am Müll), zu mehr als 50 Prozent Abwärme oder hocheffiziente KWK genutzt werden. Bei dem Begriff "wesentlicher Anteil" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 9/08, Seite 54) soll sich der "wesentliche Anteil" i. S. der Nummer VII.1 der Anlage zum EEWärmeG an dem Mindestanteil nach 5 für die jeweils eingesetzte erneuerbare Energie orientieren, also bei Nutzung von fester Biomasse an einem Mindestanteil von 50 Prozent. Deshalb ist die Ersatzmaßnahme erfüllt, wenn die im versorgenden Netz befindliche Wärme zu etwa 50 Prozent aus der Verbrennung von biologisch abbaubaren Abfällen stammt. Angesichts der technischen Beschaffenheit der Müllverbrennungsanlagen reicht es hinsichtlich der Nachweisführung aus, wenn der 50-Prozent-Anteil biologisch abbaubarer Abfälle statistisch im Durchschnitt belegbar ist. Der Wert bezieht sich dabei auf den Bundesdurchschnitt. Das gilt dann nicht, wenn für eine einzelne Anlage Durchschnittswerte vorliegen. Können unterschiedliche Maßnahmen kombiniert werden? Das Gesetz ermöglicht dem Verpflichteten einen breiten Handlungsspielraum. Jeder verpflichtete Gebäudeeigentümer kann verschiedene erneuerbare Energien und Nutzungstechnologien miteinander kombinieren. So kann z.b. ein Sonnenkollektor zur Erfüllung der Pflicht mit einem Biogas befeuerten Brennwertkessel ergänzt werden. Allerdings können auch Ersatzmaßnahmen untereinander und mit dem Einsatz erneuerbarer Energien kombiniert werden. Auch hier gilt: Das Gesetz soll individuelle, kostengünstige Lösungen ermöglichen und die Entwicklung neuer Technologien fördern. Allerdings darf dem Gebäudeeigentümer, der Maßnahmen kombiniert, kein Vorteil entstehen. Auch hier muss die Nutzungspflicht voll erfüllt werden. Wer also seinen Wärmeenergiebedarf nur zu 7,5 Prozent (statt den vorgeschriebenen 15 Prozent) mit Sonnenenergie deckt und seine Nutzungspflicht damit nur zu 50 Prozent erfüllt, der muss die verbleibende Hälfte der Pflichterfüllung mit einer anderen Maßnahme erfüllen (z.b. durch die Nutzung von Holzpellets zu 25 Prozent, statt der vorgeschriebenen 50 Prozent). Gemäß 8 EEWärmeG können verschiedene Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien kombiniert werden. Hier wird in der Begründung zum EEWärmeG der Fall dargestellt, dass ein Wohngebäude z.b. nur mit einer Solarkollektorfläche von 0,02 m² pro m² Nutzfläche ausgestattet wird. Demnach ist die Verpflichtung nur zu 50% erfüllt und muss durch zusätzliche 50% aus anderen Maßnahmen ergänzt werden. 4

5 Mit diesem Beispiel stellt sich der mangelhafte rechnerische Bilanzansatz des Verfahrens besonders deutlich heraus, da nicht der tatsächliche Wärmeenergiebedarf bilanziert wird, sondern lediglich auf pauschale Bemessungswerte abgehoben wird. Gibt es Ersatzmaßnahmen? Nicht jeder Eigentümer kann erneuerbare Energie nutzen. Und nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb können anstelle erneuerbarer Energien andere Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend sind (Ersatzmaßnahmen): Nutzung von Abwärme: Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde (z.b. Lüftungswärmerückgewinnung). Deshalb kann Abwärme keine erneuerbare Energie sein. Dennoch ist die "Wiederverwertung" von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss mindestens 50 Prozent seines Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen. Gemäß 7 EEWärmeG können Ersatzmaßnahmen ergriffen werden. Besonders eigenartig ist die Begründung der Nichtanerkennung von Abwärmenutzung. So muss z.b. die Lüftungswärmerückgewinnung einer Wohnungslüftungsanlage mit Wärmeübertrager 50% des gesamten Wärmeenergiebedarfs decken, um als Einzelmaßnahme anerkannt zu werden. Wohnungslüftungsanlagen können daher nur in Kombination mit anderen Maßnahmen Pflicht erfüllend sein. Dies führt zu einer Abwertung dieser Technik. Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen: Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung und gleichzeitigen Wärmegewinnung. Auch hier ist ein Mindestanteil von 50 Prozent vorgesehen. Verbesserte Dämmung des Gebäudes, die deutlich über das gesetzlich vorgeschriebene Niveau hinausgeht: Wer sein Haus so dämmt, dass er 15 Prozent mehr tut als von der Energieeinsparverordnung (EnEV) gefordert wird, verbraucht erheblich weniger Energie und muss deshalb keine erneuerbaren Energien mehr zusätzlich nutzen. Gemäß Nummer VI der Anlage EEWärmeG gilt eine 15 Prozent Unterschreitung der Grenzwerte der EnEV als Ersatzmaßnahme. Wer sein Haus so dämmt, dass H T sowie Q P um mehr als 15 Prozent unterhalb der von der Energieeinsparverordnung (EnEV) geforderten Werte liegt, muss deshalb keine erneuerbaren Energien mehr zusätzlich nutzen. Diese Festlegung ist allerdings für die verschärften Anforderungen der neuen EnEV mit einem Niveau von 30 Prozent unterhalb der EnEV 2007 gedacht. Die neue EnEV (2009) setzt allerdings schon im Referenzgebäude den Einsatz erneuerbarer Energien voraus, so dass die Option eines zukünftigen Verzichts auf erneuerbare Energien kaum zum Tragen kommen wird. Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien bzw. zu mehr als 50 Prozent auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben wird: Auch hier sind Kombinationen möglich. Wer weder erneuerbare Energien nutzen noch Ersatzmaßnahmen ergreifen kann, ist von der Nutzungspflicht befreit. Führen Maßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, kann die zuständige Landesbehörde den Bürger von der Nutzungspflicht befreien. Wer muss Nachweise erbringen? Alle Verpflichteten des Wärmegesetzes müssen Nachweise erbringen, wobei die Nachweise der technischen Anforderungen der zuständigen Behörde vorzulegen und danach mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind. Das gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit dem Nachweis nachgewiesen werden sollen, der Behörde bereits bekannt sind, z.b. weil sie dies bei der Bauabnahme geprüft hat. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Je nach dem, welche Option der Gebäudeeigentümer zur Erfüllung der Nutzungspflicht wählt, treffen ihn unterschiedliche Nachweispflichten. Nachzuweisen ist, dass erneuerbare Energien im vorgesehenen Umfang und so eingesetzt wurden, wie es die Anforderungen des Gesetzesentwurfs vorschreiben. 5

6 Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Nutzungspflicht ebenso wie die Erfüllung der Nachweispflicht. Dazu führt sie Stichproben durch. Eine Ausnahme gilt für Eigentümer, die flüssige oder gasförmige Biomasse nutzen. In diesem Fall muss 15 Jahre lang nachgewiesen werden, dass der Brennstoff im geforderten Umfang genutzt wird. Wann müssen die Nachweise erbracht werden? Der Eigentümer eines Neubaus hat die Nachweise innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des neuen Gebäudes und danach auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Wer kann Nachweise ausstellen? Zur Ausstellung von Nachweisen sind in erster Linie Sachkundige berechtigt. Sachkundig ist jede Person, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen kann. Dazu können je nach Aus- und Weiterbildung Schornsteinfeger, Architekten, Bauingenieure, Maschinenbauer und Elektrotechniker sowie Anlagenhersteller und Brennstofflieferanten gehören. Darüber hinaus lässt das Gesetz beim Einsatz bestimmter Energieformen auch Nachweise durch den Anlagenhersteller oder durch den Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat. Wer kontrolliert die Nachweise und Erfüllung der Nutzungspflicht? Das EEWärmeG wird als Bundesgesetz von den Ländern vollzogen. Damit richtet sich die Zuständigkeit der vollziehenden Landesbehörden auch nach Landesrecht. In der Regel werden dies die unteren Baubehörden sein. Allerdings steht es den Ländern frei, andere Zuständigkeiten zu regeln. Richtiger Ansprechpartner ist hier das zuständige Umwelt- bzw. Bauressort des jeweiligen Bundeslandes. Die Länder sind bemüht, für einen bundesweit einheitlichen Vollzug des EEWärmeG zu sorgen sowie die für die Nachweisführung erforderlichen Vordrucke zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich zu den Nachweisen müssen die Länder Stichprobenkontrollen durchführen, zu deren Zweck sie auch das Grundstück und das Gebäude des verpflichteten Eigentümers betreten dürfen. Nachbemerkung Die Umsetzung der schon für 2008 angekündigten Energieeinsparverordnung wird sich bis weit in das Jahr 2009 verzögern. Die Bundesregierung plant offensichtlich eine Überarbeitung des EEWärmeG, so dass die hier zusammen getragenen Informationen nur eine begrenzte Gültigkeit haben werden. Die Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel e.v. wird die Anwender des Ziegel EnEV Nachweisprogramms schnellstmöglich über Änderungen unterrichten. Bonn, Januar 2009 Gi-GdJ AMz Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel e. V. - Schaumburg-Lippe-Straße Bonn Fax

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