Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Dr.-Ing. Dirk Gust/Dr. Andreas Neff Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz

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1 Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Dr.-Ing. Dirk Gust/Dr. Andreas Neff Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Folie 1

2 EEWärmeG - Übersicht Erneuerbare Energien im Wärmemarkt Gründe für das EEWärmeG Ziele des EEWärmeG Aufbau Nutzungspflicht Alternativmaßnahmen Nachweise Zuständige Behörden Informationsquellen Förderung (Bund & Land) Folie 2

3 Erneuerbare Energien Folie 3

4 Erneuerbare Energien Wärme Quelle: BSW Solar Folie 4

5 Gründe für das EEWärmeG Beschluss des Europäischen Rats v. 08./09. März 2007:Steigerung Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch bis 2020 auf 20 % Integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung vom 24. August 2007 in Meseberg: Reduzierung Ausstoß der klimaschädlichen Gase Fehlen eines Instruments zum dynamischen Ausbau erneuerbarer Energien (analog EEG) Folie 5

6 Ziele des EEWärmeG Klimaschutz Schonung fossiler Ressourcen Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten Nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien Steigerung des Anteils EE am Endenergieverbrauch für Wärme auf 14% (2020) Folie 6

7 Aufbau des EEWärmeG Teil 1 Allgemeine Bestimmungen: Ziel und Zweck, Begriffsbestimmungen Teil 2 Nutzung Erneuerbarer Energien: Nutzungspflicht, Geltungsbereich, Anteil, Ersatzmaßnahmen, Kombination, Ausnahmen, Nachweise, Überprüfung, Zuständigkeit Teil 3 Finanzielle Förderung: Fördermittel, geförderte Maßnahmen, Verhältnis zu Nutzungspflichten Teil 4 Schlussbestimmungen: Anschluss- und Benutzungszwang, Bußgeldvorschriften, Erfahrungsbericht, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten Folie 7

8 Das EEWärmeG Inkrafttreten: Bauantrag ab , nach dem wesentlich geänderter Bauantrag) Genehmigungsfreie Vorhaben wenn die erforderliche Kenntnisgabe ab dem 1. Januar 2009 erfolgt ist bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben, wenn mit der Ausführung vor dem 1. Januar 2009 begonnen werden durfte oder rechtmäßig begonnen wurde. Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau (Gebäude > 50 m²) von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlbedarf. Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben, kann aber von einzelnen Bundesländern (nicht Rheinland-Pfalz) geregelt werden Beispiel Baden-Württemberg. Folie 8

9 Das EEWärmeG Ausnahmen des Geltungsbereichs Ställe Betriebsgebäude die nach ihrem Verwendungszweck lang offen gehalten werden müssen unterirdische Bauten Gewächshäuser Traglufthallen und Zelte Gebäude die zerlegbar sind bis zu einer Nutzungsdauer von 2 Jahre Gebäude für religiöse Zwecke Wohngebäude für die Nutzungsdauer von weniger als 4 Monate sonstige Betriebsgebäude mit It >12 C oder weniger als 4 Monate beheizt, sowie jährlich weniger als 2 Monate gekühlt werden Folie 9

10 Das EEWärmeG Begriffsbestimmungen zu Erneuerbaren Energien Wärme aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse solare Strahlungsenergie Umweltwärme Geothermie Folie 10

11 Das EEWärmeG Mindest-Nutzungsanteile 15 % bei solarer Strahlungswärme (aus aktiven Systemen) 30 % bei gasförmiger Biomasse 50 % bei flüssiger oder fester Biomasse 50 % bei Geothermie und Umweltwärme Folie 11

12 Welche Erneuerbaren Energien können genutzt werden? Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können. Folgende Erneuerbare Energien können beispielsweise genutzt werden: Folie 12

13 Technologieoffener Ansatz Als alternative Energieversorgungslösungen mit hoher Effizienz sind unter anderem folgende Möglichkeiten zulässig: Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes um 15 % nach EnEV Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 % Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK Anlagen besteht. Folie 13

14 Kombination von Maßnahmen Jeder verpflichtete Gebäudeeigentümer kann verschiedene erneuerbare Energien und deren Nutzungstechnologien miteinander kombinieren. So kann z.b. ein Sonnenkollektor zur Erfüllung der Pflicht mit einem Biogas befeuerten Brennwertkessel ergänzt werden. Allerdings darf dem Gebäudeeigentümer, der Maßnahmen kombiniert, kein Vorteil entstehen. Auch hier muss die Nutzungspflicht voll erfüllt werden. Wer also seinen Wärmeenergiebedarf nur zu 7,5 Prozent (statt den vorgeschriebenen 15 Prozent) mit Sonnenenergie deckt und seine Nutzungspflicht damit nur zu 50 Prozent erfüllt, der muss die verbleibende Hälfte der Pflichterfüllung mit einer anderen Maßnahme erfüllen (z.b. durch die Nutzung von Holzpellets zu 25 Prozent, statt der vorgeschriebenen 50 Prozent). Folie 14

15 Ausnahmen Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden. Die Pflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint zum Beispiel Auflagen für historische Innenstädte. In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist. Der Nachweis der technischen Unmöglichkeit ist durch einen Sachverständigen zu führen und der Behörde vorzulegen. Ausnahmen werden nur sehr selten möglich sein! Folie 15

16 Nutzungspflicht im Gebäudebestand? Nach 3 EEWärmeG können die Länder eine Nutzungspflicht im Bestand festlegen (z.b. in BW) In Rheinland-Pfalz derzeit nicht beabsichtigt. Anreize zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Gebäudebestand durch zusätzliche Förderungen. Prüfung einer Nutzungspflicht im Bestand nach Vorlage des Erfahrungsberichtes zum EEWärmeG Ende Folie 16

17 Nutzungspflicht bei An- oder Umbauten? In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt eine bauliche Maßnahme, wenn sie nach ihrem planerischen und baulichen Aufwand so wesentlich ist, dass sie einem Neubau vergleichbar ist. Ein solcher Fall kann bei einem Anbau in der Regel angenommen werden, wenn die oben genannten Kriterien vorliegen und die bauliche Maßnahme mehr als 50 m² umfasst. Auch in anderen Rechtsbereichen erkennt die Rechtsprechung "Ersatzbauten" als "Neubauten" an. Folie 17

18 Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz Zuständiges Ministerium: Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Zuständige Vollzugsbehörde: Zuständige Behörde ist noch nicht bestimmt Abstimmung innerhalb der Landesregierung läuft Novellierung der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Energieeinsparung Folie 18

19 Nachweise Grundsätzlich: Innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme der Heizungsanlage des neuen Gebäudes vorzulegen Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre Vorlagepflichtig ist Eigentümer von neu errichteten Gebäuden Folie 19

20 Der einfachste Nachweis Folie 20

21 EnEV 2009 Zusätzliche Angaben im Energieausweis Folie 21

22 Nachweis Maßnahmen zur Einsparung von Energie Nachweis der Unterschreitung der Anforderungen der aktuell gültigen EnEV um 15% bei Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarf und Anforderungen an Wärmedämmung des Gebäudes Nachweis durch Energieausweis ( 18 EnEV) Folie 22

23 Form der Nachweise Grundsätzlich formloser Nachweis RLP bemüht sich beim Bund um bundesweit einheitliche Formulare Alternativ Erarbeitung eigener Musterformulare (liegen z.b. aus BW vor) Folie 23

24 Nachweis Solare Strahlungsenergie Nachweis, dass mindestens 15% der Wärmeenergie aus solarer Strahlungsenergie gedeckt werden Vereinfachung: 0,04m² Aperturfläche pro m² Nutzfläche bis 2 Wohnungen 0,03m² bei mehr als 2 Wohnungen Immer: Nachweis Solar Keymark Folie 24

25 Nachweis Geothermie Mindestens 50% der Wärmeenergie aus Geothermie Nachweis Jahresarbeitszahl: 3,5 bei Luft/Wasser- und Luft/Luft-WP 4,0 bei anderen Wärmepumpen 1,2 bei fossilen Brennstoffen für WP Wärmemengen und Strom-/Brennstoffzähler (nicht bei Sole/Wasser-und Wasser/Wasser-WP und mit fossilen Brennstoffen angetriebenen WP mit Vorlauftemperaturen bis 35 C) Nachweis nur durch Sachkundigen nach 21 EnEV Folie 25

26 Nachweis feste Biomasse Mindestens 50% der Wärmeenergie aus fester Biomasse Einhalten der Vorgaben der 1. BImSchV Brennstoff nach 3 Abs 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der 1. BImschV Mindestwirkungsgrad: 86% bis 50kW 88% über 50kW Nachweis durch Sachkundigen nach 21 EnEV, Anlagenhersteller oder einbauender Fachbetrieb Folie 26

27 Nachweis flüssige Biomasse Mindestens 50% der Wärmeenergie aus flüssiger Biomasse Nachweis bester verfügbarer Technik Nachweis des Einhaltens der Anforderungen aus Nachhaltigkeitsverordnung (bis zum Inkrafttreten sind Palmöl und Sojaöl nicht zugelassen) Nachweis durch Sachkundigen nach 21 EnEV, Anlagenhersteller oder einbauender Fachbetrieb und der in der Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis Folie 27

28 Nachweis gasförmige Biomasse Nachweis der Nutzung in KWK-Anlage durch Sachverständigen nach 21 EnEV, des Anlagenherstellers oder des einbauenenden Fachbetriebs Bei auf Erdgasqualität aufgearbeitetem Biogas: Nachweis des Brennstofflieferanten über 1. die beste verfügbare Technik bei Methanemissionen in die Atmosphäre Stromverbrauch 2. Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien Folie 28

29 Nachweis Abwärmenutzung Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde. Deshalb kann Abwärme keine erneuerbare Energie sein. Dennoch ist die "Wiederverwertung" von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss mindestens 50 Prozent seines Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen Nachweis im Sinne des 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, z.t. auch Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. Folie 29

30 Nachweis Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung und gleichzeitigen Wärmegewinnung. Hier ist ein Mindestanteil von 50 Prozent vorgesehen. Nachweis im Sinne des 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen, die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des Anlagenbetreibers. Folie 30

31 Nachweis Wärmenetze Nachweis durch Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers: Wärme zu wesentlichen Anteil aus EE oder zu > 50% aus Abwärme oder zu > 50% aus KWK-Anlagen oder zu > 50 aus einer Kombination EE/Abwärme/KWK Folie 31

32 Regelmäßige Nachweise Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse: Jahr: Vorlage der Abrechnung bis zum Jahr: 5 Jahre Aufbewahrungspflicht der Abrechnung, Vorlage auf Verlangen Bei fester Biomasse: Jahr: 5 Jahre Aufbewahrungspflicht der Abrechnungen, Vorlage auf Verlangen Folie 32

33 Weitere Informationsquellen Bundesumweltministerium ( Gesetzestexte Regelmäßig aktualisierte FAQ-Liste Bund-Länder Arbeitsgruppe Vollzug EEWärmeG Fragen zum Vollzug über MUFV einzubringen Arbeitsgruppe EnEV/EEWärmeG bei der EOR Praxisbezogene Fragen Folie 33

34 Fördermöglichkeiten (Bund) Kleinere Anlagen werden über das BAFA mit Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert. Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert. Ein Großteil hiervon ist für das Marktanreizprogramm vorgesehen.. Neue Richtlinie im MAP ab ( Folie 34

35 Fördermöglichkeiten (Land) Förderprogramm für besonders Energieeffiziente Gebäude (10 Millionen Euro bis 2010) Passivhäuser und Energiegewinngebäude Sanierungen auf EnEV-30% bzw. EnEV-50% Förderung besonders innovativer Konzepte Mindestens 10% der benötigten Wärme müssen aus erneuerbaren Energien stammen Vortrag der EOR über das Programm im Anschluss Folie 35

36 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Fragen? Folie 36

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