Geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen: EEWärmeG, EEG, EnEV Dipl.-Ing. Architekt Ralph Schmidt, Geschäftsführer ARGE SOLAR e.v. AKS,
|
|
- Sofie Schubert
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen: EEWärmeG, EEG, EnEV 2009 Dipl.-Ing. Architekt Ralph Schmidt, Geschäftsführer ARGE SOLAR e.v. AKS,
2 Das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG Das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG Die Energie-Einsparverordnung 2009 EnEV 2009
3 Erneuerbare Energien Wärmegesetz EEWärmeG Ziel des Gesetzes Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien für Heizung, Warmwasser, Kühlung und Prozesswärme bis zum Jahr 2020 auf 14%. Forderung Neubauten oder neue Anbauten ab 50 m 2 Nutzfläche, für die ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wird, müssen einen Teil ihrer Wärmeenergie durch Solarwärme, Biomasse, Umweltwärme oder Geothermie decken.
4 Anteile des Wärmeenergiebedarfs, die gedeckt werden müssen (Heizung inkl. Warmwasser): 15% aus Solarer Strahlungsenergie 30% mit einem Biogas-BHKW 50% mit einem effizienten Pflanzenölkessel oder einem Biomasseheizkessel 50% aus Geothermie oder Umweltwärme 50% aus Abwärme (Wärmepumpe, Lüftungsanlagen mit WRG, sonstige Abwärme) 50% aus Kraft-Wärme-Kopplung 50% aus einer Nah- oder Fernwärmeversorgung (mit wesentlichen Anteilen Erneuerbarer Energie oder mindestens 50% Abwärmenutzung oder mindestens 50% Kraft-Wärme-Kopplung)
5 Alternativen zur Deckung mit Erneuerbaren Energien 15% Unterschreitung der Anforderung der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung durch weiterreichende Dämm- Maßnahmen Kombination aus Wärmeschutz und Erneuerbaren Energien
6 Spezielle Anforderungen bei thermischen Solarkollektoren In Wohngebäuden ist das Gesetz ohne Differenzierung nach Kollektorbauart und Anlagenzweck erfüllt, wenn - in Ein-/Zweifamilienhäusern mindestens 4 m 2 Kollektorfläche je 100 m 2 Nutzfläche - in Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten mindestens 3 m 2 Kollektorfläche je 100 m 2 Nutzfläche installiert werden Die Länder können freiwillig höhere Mindestflächen festlegen und die Solarpflicht auch auf bestehende Gebäude ausweiten. Die Kollektoren müssen das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen! (Für die BAFA-Förderung reicht i. d. R. der Blaue Engel.)
7 Besonderheiten des EEWärmeG Befreiung, falls Maßnahmen technisch unmöglich oder völlig unwirtschaftlich > Beantragung bei UBA! Die Förderbeträge des Marktanreizprogramms Erneuerbare Energien werden i.d. R. um 25% gekürzt. Mindestanteile müssen um mindestens 50% überschritten werden!
8 Besonderheiten des EEWärmeG Nachweise sind zukünftig innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Heizungsanlage der zuständigen Behörde vorzulegen und mindestens 5 Jahre aufzubewahren. (Nachweise durch Sachkundige, die nach der Energieeinsparverordnung Energieausweise ausstellen können.) Die zuständigen Behörden müssen stichprobenartig überprüfen. Je nach individueller Ausgangssituation (Anforderungsniveau EnEV, Dämmstandard, Anlagentechnik) führt das EEWärmeG zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Lösungen und Kombinatonsmöglichkeiten.
9 Weiterführende Informationen zum EEWärmeG
10 Erneuerbare Energien Gesetz EEG 2009 Ziel des Gesetzes (insges. 66 Paragraphen) Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung (solare Strahlungsenergie, Wind, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse, Bio-, Deponie-, Klär- und Grubengas bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30% erhöhen.
11 Generelle Neuerungen ab EEG 2009 Möglichkeit der Direktvermarktung (voll/teilweise) des EE Stromes an Dritte (kalendermonatlich in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer angerechnet, interessant für Wind, Biogas etc.) Es zählen nicht mehr die Anlageneigentumsverhältnisse / Gebäudeteile sondern der Grundstücksbegriff oder die sonstige unmittelbare räumliche Nähe (hier werden alle aus gleichartigen REN Anlagen in der Vergütungsfestlegung zusammengefasst, Aufbauzeit 12 Monate (als eine zusammengehörige Anlage)) Eigennutzung von PV Strome bis zu Anlagengröße von 30 kwp (spez. Vergütung) Meldung der PV-Anlage an die Bundesnetzagentur PV-Zubau abhängige Degressionsgleitklausel der Vergütung ab 2010 ff +/- 1%
12 Vergütungsvoraussetzungen ( alt ) Inbetriebnahme mit örtlichen Netzbetreiber an/auf baulicher Anlage (primär nichtsolare Nutzung) oder Errichtung vor und Freifläche von zu Grünflächen umgewidmetem Ackerland, industriell oder militärische Konversionsfläche Anlagenbegriff für Schwellenwerte bis : Module auf einem Gebäude Errichtung innerhalb 6 Kalendermonate
13 Vergütungsvoraussetzungen ( neu ) Meldung Standort/Leistung an BNetzA 16(2) EEG an/auf baulicher Anlage (primär nichtsolare Nutzung) oder Errichtung vor und Fläche im Bebauungsplan 30 BauGB oder mit Planfeststellungsverfahren 38 BauGB Anlagenbegriff für Schwellwerte ab : Module auf einem Grundstück (zusammenhängendes Betriebsgelände) Errichtung innerhalb 12 Kalendermonate
14 Selbstnutzung des erzeugten PV-Stroms Nur bei Solaranlagen an/auf Gebäuden / Lärmschutzwand <=30 kw Gesamtleistung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Zähler-Anlage Veränderung in der Energiebilanzierung! Erst nach schriftlicher Mitteilung durch den Kunden Selbstverbrauch oder KAUBIWEI (monatlich) Keine rückwirkende Umstellung möglich für Altanlagen (Inbetriebnahme vor 01.Jan. 2009)
15 Verhältnis Haushaltsstromverbrauch (4.150 kwh/a) zu PV-Strom-Erzeugung (5 kwp mit kwh/a) Quelle: Solarpraxis 2008
16 EEG Vergütungssätze 2009 ( in 2010: 8% und >100 kwp: 10% Degression) Aufdach bis 30 kwp Aufdach über 30 kwp bis 100 kwp Aufdach über 100 kwp bis 1000 kwp Aufdach über 1000 kwp Aufdach bis 30 kwp Überschuss 17 EEG Fassaden Freiflächen* 43,01 Ct/kWh 40,91 Ct/kWh 39,58 Ct/kWh 33,00 Ct/kWh 25,01 Ct/kWh kein Bonus mehr 31,94 Ct/kWh * durch Bebauungsplan für PV ausgewiesen, wirtsch. o. militär. Konversionsflächen, zu Grünflächen umgewidmetes Ackerland Quelle: EEG 2009 lt. Bundesanzeiger,
17 Vergütungssätze EEG 2009 für PV Korridor -> 2012, Steigerung des Zubaus um jährl. +/- 15%
18 Weiterführende Informationen zum EEG
19 EnEV 2007/2009
20
21 Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009: Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich umgesetzt. Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2008 die Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Am 6. März 2009 hat der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt, die am 18.März 2009 von der Bundesregierung angenommen wurden. die Energieeinsparverordnung 2009 tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Bis zu ihrem Inkrafttreten der EnEV 2009 ist weiterhin die Fassung der EnEV 2007 zu beachten. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Quelle: und
22 Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick: Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. (gemäß IEKP sollen ab 2012 die Anforderungen an Neubauten nochmals um bis zu 30 % erhöht werden) Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt. Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäude-hülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht. Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.b. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs). (Alternativ: 1,4fache Neubau-Niveau Qp und H t) Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 gedämmt werden (oder Quelle: und Dach).
23 Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick: Für Klimaanlagen (mit Befeuchtung) wird eine Nachrüstpflicht von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen. Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. (Bei Wohngebäuden>= 6 WE und Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Stufenweise Einführung zum 1. Januar 2020; es gibt Ausnahmen Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Prüfungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister, Einführung privater Nachweispflichten (Fachunternehmererklärungen!), einheitliche Bußgeldvorschriften; Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten Einführung des Referenzgebäudeverfahrens auch für Wohngebäude Neue Bilanzierungsmethode der DIN V auch für Wohngebäude (alternativ zu DIN V und DIN ) Anpassung der Qualifikationsanforderungen an Aussteller von Energieausweisen Quelle: und
24 EnEV im Altbau Zeitpunkt und Anforderungen Nur wenn U W alt > 0,9 W/m²K Alternative: Bilanzverfahren / 40- Anforderungen gelten nur, wenn mehr als 20% der Bauteilfläche verändert werden Gilt nur, wenn Bauteile ohnehin verändert werden (bei Modernisierung, Erweiterung, Austausch) %- Regel Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Gebäude den zulässigen Jahres- Primärenergiebedarf für einen vergleichbaren Neubau um maximal 40 % überschreitet 30 % Verschärfung durch EnEV 2009, die am 01. Oktober in Kraft tritt Bei Wahl des Bilanzverfahrens ist präziser Energiebedarfsnachweis (wie für Neubauten) erforderlich Es gilt das verschärfte Wirtschaftlichkeitsgebot!
25 EnEV im Neubau Berechnungsverfahren Auszug aus EnEV 2009 vom
26 EnEV im Neubau Berechnungsverfahren
27 EnEV im Neubau Wohngebäude Referenzgebäude Quelle: Auszug EnEV 2009, und
28 EnEV im Neubau Wohngebäude Referenzgebäude Quelle: Auszug EnEV 2009, und
29 EnEV im Neubau Wohngebäude Referenzgebäude Anlagentechnik Quelle: Auszug EnEV 2009, und
30 Die Struktur der DIN V 18599
31 Weiterentwicklung Energieeinsparverordnung EnEV in Deutschland (Prognose)
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dipl.-Ing. Architekt Ralph Schmidt, ARGE SOLAR e.v
33
34
35 Weiterentwicklung Energieeinsparverordnung EnEV in Deutschland (Prognose) Quelle: Energieeffiziente Wohngebäude, B. Schulze-Darup
36 Referenzgebäudeverfahren der DIN V 18599
37 EnEV 2009 Zeitplan für die Einführung
38 EnEV im Altbau Zeitpunkt und Anforderungen
39 Die EnergieEinsparVerordnung (EnEV) + ErneuerbareEnergienWärmeGesetz (EEWärmeG)
40 Erneuerbare Energien Wärmegesetz EEWärmeG
41 Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung Zur Kundenanlage Z Einspeisung Z Bezug Hausanschlusssicherung Zähler Z Einspeisung Z Bezug Abrechnung von EEG-Strom (Gutschrift) Bezug Kundenanlage Messpreis Drehstromzähler Drehstromzähler
42 Einspeisung Kundenanlage (Selbstverbrauch des zeitgleich prod. PV-Stromes) Z Einspeisung Zur Kundenanlage 2 Richtungen Überschuss Hausanschlusssicherung Z Bezug Zähler Z Überschuss Z Bezug Z Einspeisung Abrechnung von EEG-Strom (Gutschrift) Bezug Kundenanlage Z Einspeisung -Z Überschuss (Gutschrift Selbstverbrauch) Messpreis Zweirichtungs- Drehstromzähler Drehstromzähler
43 Einspeisung Kundenanlage (kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe KAUBIWEI) Z Einspeisung Z Zur Kundenanlage Bezug 2 Richtungen Überschuss Hausanschlusssicherung Voraussetzung: Netzanschlussvertrag, der Einspeisung als zusätzliche Übergabestelle berücksichtigt Zähler Z Einspeisung Z Bezug Z Überschuss Abrechnung von EEG-Strom (Gutschrift) Bezug Kundenanlage incl. Eigenbedarf Z Bezug + Z Einspeisung -Z Überschuss Messpreis Drehstromzähler Zweirichtungs- Drehstromzähler
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau architektur & energie d60 münchen / ebersberg Manfred Giglinger Fachplaner TGA u. Energieberater Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin
MehrEnergiegespräch 2016 II ES. Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude. Klaus Heikrodt. Haltern am See, den 3. März 2016
Energiegespräch 2016 II ES Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude Klaus Heikrodt Haltern am See, den 3. März 2016 Struktur Endenergieverbrauch Deutschland Zielsetzung im Energiekonzept 2010 und in
MehrEnEV 2009/2012 und EEWärmeG
Neue Rahmenbedingungen fürf Energieeffiziente Gebäude EnEV 2009/2012 und EEWärmeG Energieeffiziente Gebäude Neue Trends in Praxis und Forschung WIKO 2008 Internationale Wissenschaftskonferenz Zittau/Görlitz
MehrGesetze und Verordnungen
Gesetze und Verordnungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt großen Wert auf Klimaschutz und Energieeinsparung. Deshalb ist der Einsatz von Erneuerbaren Energien im Bestand und im Neubau
MehrEnergiespartage 2011 Fachplaner TGA u. Energiereferent www.giglinger.de Überblick zur Energieeinsparverordnung EnEV2009 architektur & energie d60 münchen / ebersberg Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ.
MehrNeue energetische Standards - EnEV 2009 & EWärmeG
Neue energetische Standards - EnEV 2009 & EWärmeG Dipl.-Ing. Martin Kromer Folie 1 Entwicklung 01.09.05 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vom 22.07.76 WärmeschutzV HeizAnlV HeizkostenV Energieeinsparverordnung
MehrDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG Stand: November 2008 Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar) EEWärmeG - Eckpunkte 2 Ziel: 14% erneuerbarer Wärme bis 2020 (derzeit: 6%). Mindestanteil
MehrZweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)
Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,
MehrUnd sind sie nicht willig wie EnEV und KfW den Markt bewegen
Und sind sie nicht willig wie EnEV und KfW den Markt bewegen 22. September 2011 Kreishaus Herford Ernst Merkschien Ingenieurbüro für Energieberatung Bielefeld Das Integrierte Energie- und Klimaprogramm
MehrDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Eigentümer von Neubauten
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Eigentümer von Neubauten Regeln im Energieland Hessen Nutzungspflicht
MehrEEWärmeG 2009: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Neue Wege zum nachhaltigen Bauen. Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern:
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: : Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) 1 EnEG EnEV EEG
MehrDas Erneuerbarbe-Energien-Wärmegesetz und die Erfüllungsmöglichkeiten über Mini-BHKW s VNG Marco Kersting Operatives Marketing
Das Erneuerbarbe-Energien-Wärmegesetz und die Erfüllungsmöglichkeiten über Mini-BHKW s Marco Kersting Operatives Marketing Primärenergieverbrauch in Deutschland 0591 Erdgasverbrauch in Deutschland 0384c
MehrEnergietag Winnenden. Energieeinsparverordnung und Erneuerbare Wärme. rme- Gesetze Des Landes und des Bundes Roland Miller
Energietag Winnenden Energieeinsparverordnung und Erneuerbare Wärme rme- Gesetze Des Landes und des Bundes Roland Miller Erik Fischer www.kurz-fischer.de Warum Energiesparen? Energieeffizienz zur Ressourcenschonung
MehrAuswirkungen der EnEV 2009 auf Fenster, Fassaden und Verglasungen
Seite 1 von 5, Hochschule Rosenheim Auswirkungen der EnEV 2009 auf Fenster, Fassaden und Verglasungen Das Bundeskabinett hat am 18.03.09 die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) mit den Maßgaben des Bundesrates
MehrEnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
Fortbildung im MBV Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden EnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 05. Oktober 2010 Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Ingenieurleistungen
MehrGesetze und Verordnungen. Teil II
Teil II Zum Thema Energiekonzepte Gesetze und Verordnungen Anforderungen an den Energiebedarf Förderwege Energiebedarf-Ermittlung Energiequellen Heizungstechniken Wirtschaftlichkeit Beispiele für Energiekonzepte
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz. Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg. Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz Folie 1, 10.04.2008 Anwendungsbereich: Kernpunkte EWärmeG BW Wohngebäude Neubau und Bestand Pflichtanteil: 20
MehrMultivalente Heizungsanlagen zur Erfüllung aktueller und zukünftiger gesetzlicher Anforderungen. Multivalente Anlagen
Multivalente Heizungsanlagen zur Erfüllung aktueller und zukünftiger gesetzlicher Anforderungen Multivalente Anlagen EnEV 2016 2 EEWärmeG Erneuerbare Energie Wärme Gesetz EnEV 2016 4 Energiekennzahlen
MehrGesetz zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) Nachweisführung nach 10 EEWärmeG. Ersatzmaßnahmen
Gesetz zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) Nachweisführung nach 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen Diese Vorlage dient als Hilfestellung bei der Nachweisführung und ist der unteren Bauaufsicht
Mehr. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet.
Mitte Oktober hat der Bundesrat. der EnEV 2014 zugestimmt. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet. Mit der Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Was kommt auf Sie zu?
Dipl. Ing. Architekt Peter-M. Friemert ZEBAU Zentrum für Energie, Bauen, Architektur und Umwelt GmbH, Hamburg Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Was kommt auf Sie zu? Quelle: Die Welt, 04.06.2009
MehrEnEV 2012 / Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl. staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme. Mai 2013
Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme Mai 2013 - Beschluss zur EnEV 2012 im Sept. 2009 Ziel : Verschärfung rfung um weitere 30 % zur EnEV
MehrLeiter des Referates Gebäude- und
Peter Rathert t Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien im und Stadtentwicklung, Berlin Gliederung des Vortrags Ausgangslage (Daten und Ziele) wichtige
MehrGesetzliche Anforderungen und Normen
Gesetzliche Anforderungen und Normen Dipl. Ing. Dietmar Kraus Investice do Vaší budoucnosti Projekt je spolufinancován Evropskou Unií prostřednictvím Evropského fondu pro regionální rozvoj Inhalt Öffentlich-Rechtliche
MehrAusblick: EnEV Energieeinsparverordnung Novellierung der Energieeinsparverordnung. Matthias.Strehlke, EnergieAgentur.
Ausblick: EnEV 2009 Novellierung der Energieeinsparverordnung Matthias.Strehlke, EnergieAgentur.NRW Dipl. Geograph, Gebäudeenergieberater HWK Energieeinsparverordnung 2007 Entwicklung zur EnEV Folie 2
MehrNiedrigstenergiegebäude, EnEV, EEWärmeG Was bringt das Gebäudeenergiegesetz
Niedrigstenergiegebäude, EnEV, EEWärmeG Was bringt das Gebäudeenergiegesetz Dipl.-Ing. Architekt Jan Karwatzki, Öko-Zentrum NRW Kommunentagung 2017 05.05.2017 Niedrigstenergiegebäude ab 2020 Vorgaben der
MehrRAe Dr. Reip & Köhler Jena - Hildburghausen. Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien
RAe Dr. Reip & Köhler Jena - Hildburghausen Rechtsanwälte für Recht der Das Recht der erneuerbaren Energien aktuelle Rechtslage XV. Ostthüringer Umwelt- und Technologietag 5. November 2008 IHK - Gera RAe
MehrDie Einspeisevergütung aus dem EEG stellt sich ab wie folgt dar:
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2014 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 21.07.2014 (EEG 2014) Grundlage: Zum 1. August 2014 ist das novellierte
MehrBemessungsleistung bis 2 MW. bis 500 kw
EEG-Vergütungsübersicht für Inbetriebnahmejahr 2015 (ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit) Hinweise: Im EEG 2014 sind 3 Fördermöglichkeiten vorgesehen. Unter diesen kann der Anlagenbetreiber
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gültig bis: 09 / 2020 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche A N Erneuerbare
Mehr(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz)
EnEV 2009 (Energieeinsparverordnung) EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) Ort : Moosburger Solartage 2009 Schulzentrum Nord, Albinstraße 16. 17. Mai Referent : Dipl.-Ing. (FH) Hans-Jürgen Werner
MehrFörderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Das Marktanreizprogramm des Bundes (MAP)
Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Das Marktanreizprogramm des Bundes (MAP) Ralph Schmidt, Geschäftsführer ARGE SOLAR e.v. Infoveranstaltung AKS, 03.06.2009 BAFA -Bundesamt für Wirtschaft
MehrVollkostenvergleich von Heizungs- und Warmwassersystemen
Wärmeversorgung im Umbruch Vollkostenvergleich von Heizungs- und Warmwassersystemen Prof. Dr.-Ing. Bert Oschatz Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden Forschung und Anwendung GmbH Gravierende
MehrErneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ab
Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ab 01.01.2009 EEWärmeG Erneuerbare Energien sind seit dem 01.01.2009 Pflicht für die Wärmeversorgung im Neubau. EEWärmeG Gilt seit 01.01.2009 in ganz Deutschland
MehrDOPPELHAUS JETZENDORF
Andreas Mayr DIPL. ING. UNIV. Architekt I ORT ORT ORT LAGE II ENTWURFSKONZEPT 2 x 2 Wohneinheiten umgebungsmodell 1:500 SCHNITT HANGGESCHOSS ERDGESCHOSS OBERGESCHOSS RAUMMODELL 1:50 III ENERGIEKONZEPT
MehrAngaben zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG)
Angaben zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG) Aktenzeichen des dazugehörenden Bauantrages 1. Bauherr/Eigentümer Name, Vorname bzw. Firma (mit Ansprechpartner), Anschrift, Telefon
Mehr59L Nachweis nach EEWärmeG 2009
BTS STATIK-Beschreibung - Bauteil: 59L Nachweis nach EEWärmeG 2009 Seite 1 59L Nachweis nach EEWärmeG 2009 (Stand: 16.12.2008) Das Programm erstellt den Nachweis der Nutzungspflicht nach 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
MehrDieses Bild kann durch ein eigenes Bild ersetzt werden oder löschen Sie diesen Hinweis. Anforderungen des EEWärmeG an Kälteanlagen
Dieses Bild kann durch ein eigenes Bild ersetzt werden oder löschen Sie diesen Hinweis Anforderungen des EEWärmeG an Kälteanlagen Netzwerktreffen Kälteenergie, 4. September 2013 Dr. Friederike Mechel,
Mehr- EnEV 2009, Förderprogramme KfW, kostenloser Energiespartest -
- EnEV 2009, Förderprogramme KfW, kostenloser Energiespartest - IBH Ingenieurbüro Haubensak Bauphysik und Energieberatung 71364 Winnenden Energieberatung Fördergelder Energieausweise Luftdichtheitsmessungen
Mehr27. Juni EnEV 2013 Heutige und zukünftige Anforderungen an Betreiber und Industrieimmobilien. Hettich Forum, Kirchlengern
EnEV 2013 Heutige und zukünftige Anforderungen an Betreiber und Industrieimmobilien 27. Juni 2012 Hettich Forum, Kirchlengern Ernst Merkschien Ingenieurbüro für Energieberatung Bielefeld EnEV 2013 Heutige
MehrEU-Gebäuderichtlinie (EPBD) Stand der Umsetzung und aktuelle Fördermöglichkeiten in Deutschland
++++++++++++++++++++++++++++++++++ EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) Stand der Umsetzung und aktuelle Fördermöglichkeiten in Deutschland ++++++++++++++++++++++++++++++++++ Dipl.- Ing. (BA) Eva- Maria Kiefer,
MehrErfahrungen mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg
Berliner Energietage 2009 Fachgespräch EEWärmeG: Spielräume für Landesgesetze zum Klimaschutz Erfahrungen mit dem Baden-Württemberg Gregor Stephani Umweltministerium Baden-Württemberg Referatsleiter Grundsatzfragen
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG seit in Kraft
i Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG seit 01.01.2009 in Kraft Welchen Zweck und welches Ziel hat das Gesetz? Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-
MehrAnforderungen an den Energiebedarf. Teil III
Teil III Zum Thema Energiekonzepte Gesetze und Verordnungen Anforderungen an den Energiebedarf Förderwege Energiebedarf-Ermittlung Energiequellen Heizungstechniken Wirtschaftlichkeit Beispiele für Energiekonzepte
MehrEnEV ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.v.
Die EnergieEinsparVerordnung EnEV 2009 ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.v. Agenda Vorwort 1. Historische Entwicklung zur EnEV 2009 2. Wichtigste Regelungen
MehrDie EnEV 2012 / architektur & energie. münchen / ebersberg. München 25. Oktober Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin TÜV
Die EnEV 2012 / 2016 architektur & energie münchen / ebersberg Manfred Giglinger Sachverständiger f. Energieeffizienz Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin TÜV München 25. Oktober
MehrVorgaben der Energieeinsparverordnung ab Jan Karwatzki Öko-Zentrum NRW GmbH
Vorgaben der Energieeinsparverordnung ab 2016 Jan Karwatzki Öko-Zentrum NRW GmbH Entwicklung von Vorgaben Quelle: Vortrag Erhorn, 20.01.2015 EU-Richtlinie (EPBD) EU-Richtlinie (EPBD) Was ist ein Niedrigstenergiegebäude?
MehrDas Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forumverlag.com www.forum-verlag.com Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV 2009 Liebe Besucherinnen
MehrEnergieeinsparungdie Verordnung und bauliche Maßnahmen. Prof. Dipl.-Ing. Wolfgang Sorge. beraten planen prüfen. Folie 1
Energieeinsparungdie Verordnung und bauliche Maßnahmen Prof. Dipl.-Ing. Wolfgang Sorge beraten planen prüfen Folie 1 Büro-Historie Geschäftsleitung Prof. Wolfgang Sorge und Regina Sorge Mitarbeiterinnen
MehrStrategien der Novelle Bundesregierung
Gebäude-Energiewende: Regionale Strategien für die energetische Sanierung kleinerer Wohngebäude Energiewende Sachstand zur im EnEV-EEWärmeG Gebäudebereich Strategien der Novelle Bundesregierung André Hempel
MehrENERGIEEINSPAR- VERORDNUNG EnEV Hinweise für die Praxis
ENERGIEEINSPAR- VERORDNUNG EnEV 2014 Hinweise für die Praxis Mai 2014 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. Kronenstraße 55 58 10117 Berlin Telefon 030 20314-0 Telefax 030 20314-419
MehrETI-Arbeitsgruppensitzung Energiesparendes Bauen
ETI-Arbeitsgruppensitzung Energiesparendes Bauen 23. Februar 2009 Potsdam Dipl.-Phys. Ingrid Vogler Referentin Energie / Technik / Normung Nationales Energieeinsparrecht EEWärmeG 2009 Nutzung erneuerbarer
MehrDas EEG und Fördermittel: Rahmenbedingungen für die tiefe Geothermie
Das EEG und Fördermittel: Rahmenbedingungen für die tiefe Geothermie Cornelia Viertl Referentin Referat KI III 2: Solarenergie, Biomasse, Geothermie, Markteinführung Erneuerbare Energien Bundesministerium
MehrKleine Einführung in die ENEV Dipl.Ing. Architektin Claudia Gehse- Dezernat VI.3- Bauen und Liegenschaften
Kleine Einführung in die ENEV 2014 Das größte Einsparpotential privater Haushalte in Deutschland liegt beim Heizenergieverbrauch. Energieverbrauch im Haushalt 80 % für das Heizen 10 % für die Versorgung
MehrUnabhängig und kompetent. Neue rechtliche Bestimmungen- Modernisieren im Altbau
Unabhängig und kompetent Neue rechtliche Bestimmungen- Modernisieren im Altbau 07.05.2009 Seite 2 Ansprechpartner Birgit Schwegle Umwelt- und EnergieAgentur Kreis Karlsruhe Pforzheimer Straße 80-84 75015
MehrEnergieeinsparverordnung 2009
Konferenz Energetische Gebäudesanierung 13. Juli 2009 Potsdam Energieeinsparverordnung 2009 - Bedeutung für das öffentliche Bauen - Wolfgang Ornth - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten Dr. Svea Wiehe Umweltministerium Baden-Württemberg Referat für Grundsatzfragen des Klimaschutzes und Recht Klimaschutz als Aufgabe für alle
MehrFKT Fachtagung Lünen EnEV 2007 und Energieausweise in Nichtwohngebäuden. Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf Öko-Zentrum NRW
FKT Fachtagung Lünen - 28.2.2008 EnEV 2007 und Energieausweise in Nichtwohngebäuden Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Weiterbildungen - Gebäudeenergieberatung
MehrPV- PV Vergütungen Novellierung des EEG 1 Manuel Weber
PV-Vergütungen Vergütungen Novellierung des EEG 1 Manuel Weber Gliederung Einführung PV-Anlagen Vergütungsansprüche Eigenverbrauchsvergütung Ersatz von PV-Anlagen Degression Novelle 2010 Novelle 2012 aktuelle
MehrAltbautage Mittelfranken - EnEV 2014 Energieausweis. Wolfgang Seitz Alexander Schrammek 21./22. Febr. 2015
Altbautage Mittelfranken - EnEV 2014 Energieausweis Wolfgang Seitz Alexander Schrammek 21./22. Febr. 2015 Energieverbrauch private Haushalte 2 Entwicklung Wärmeschutzverordnung - EnEV Die EnEV begrenzt
MehrEnEV SPJT 2014
1 Die EnEV wird am 01.Mai in Kraft treten. Jahres-Primärenergiebedarf ab 2016 um 25% senken Wärmedurchgangskoeffizient ab 2016 um 20% senken Neubauanforderungen ab 2021 nach EU Niedrigenergiegebäude-standard
MehrOver Dach & Over Energie Hausmesse. Kerpen, den Michael Stumpf
Over Dach & Over Energie Hausmesse Kerpen, den 16.07.2010 Michael Stumpf Vorstellung der Energieeinsparverordnung - Allgemeines - Anforderungen nach EnEV 2009 Heizölpreise aktuell Quelle: www.tecson.de
MehrKWK in der Wohnungswirtschaft lohnt sich das?
KWK in der Wohnungswirtschaft lohnt sich das? Referent: Albert Zaiß SenerTec Center Stuttgart GmbH Agenda - Häufig angetroffener Istzustand - Was ist Kraft Wärme Kopplung - KWK Gesetz - ENEV und EE Wärme
MehrVergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009
Vergleich der -Vergütungsregelungen für 2009 Bundestagsbeschluss zum nachrichtlich (theoretische Werte): nach, - und nach. Die folgenden Tabellen geben einen beispielhaften Überblick für Vergütungen und
MehrErneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Dr.-Ing. Dirk Gust/Dr. Andreas Neff Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Dr.-Ing. Dirk Gust/Dr. Andreas Neff Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Folie 1 EEWärmeG - Übersicht Erneuerbare Energien im Wärmemarkt Gründe
MehrInkrafttreten des Gesetzes
Inkrafttreten des Gesetzes Der Termin zum 01. Januar 2009 wurde verschoben. Die EnEV 2009 soll die Klima-Schutz-Wirkung des EEWärmeGesetzes nicht behindern (Ausschuß Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit;
MehrErsatzmaßnahmen gemäß 7 in Verbindung mit Anlage Nr. I, V bis VIII
Nachweis über die Pflichterfüllung nach 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen gemäß 7 in Verbindung mit Anlage Nr. I, V bis VIII A. Allgemeine Angaben zum/r Gebäudeeigentümer/in und zum Gebäude: Anschrift des/r
MehrÜbersicht über die EEG-Vergütungsregelungen für 2009 gemäß Bundestagsbeschluss zum EEG Vergütung ct/ kwh
Übersicht über die EEG-Vergütungsregelungen für 2009 gemäß Bundestagsbeschluss zum EEG Die folgenden Tabellen geben einen beispielhaften Überblick für Vergütungen und Degressionen für Anlagen, die im Jahr
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz Dr. Albrecht Rittman Folie 1, 10.03.2008 Klimaschutz als Aufgaben für alle Erneuerbare-Wärme-Gesetz Weltweite
MehrDas Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten Dr. Svea Wiehe Umweltministerium Baden-Württemberg Referat für Grundsatzfragen des Klimaschutzes und Recht Klimaschutz als Aufgabe für alle
MehrEnergieeinsparverordnung aktueller Planungsstand
Energieeinsparverordnung 2012 - aktueller Planungsstand Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten des energiesparenden Bauens und der Nutzung Erneuerbarer Energien im
MehrEnergieEinsparVerordnung Martin Mende Freier Architekt Dipl.Ing. Energie-Effizienz-Experte
EnergieEinsparVerordnung 2014 EnergieEinsparVerordnung EnEV 2014 Vorgaben für Energieeffizienz von Gebäuden für einzelne Bauteile bei Erneuerung von Außenputz, Fenster, Haustür, Dach, Kellerdecke für Heizung,
MehrEnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem
EnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem 01.01.2016 Dipl.-Ing. (FH) Thomas Dörflinger 2016 Übersicht der Themen Politische Rahmenbedingungen Die Energieeinsparverordnung 2016 Berechnungsbeispiele
MehrStand Vorgangs-ID: Betreiber der Stromerzeugungsanlage. Tel.: Fax: Inbetriebnahme: Installierte Leistung:
VERBINDLICHE ERKLÄRUNG ZUR ERMITTLUNG DER FÖRDERFÄ- HIGKEIT UND VERGÜTUNGSEINSTUFUNG VON PHOTOVOLTAIK- ANLAGEN NACH DEM ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ 2017 (INBETRIEBNAHME AB 01.01.2017) BIS 750 KWP Stand
MehrEnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude
EnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist seit dem 1. Februar 2002 in Kraft. Die Anforderungen der EnEV richten sich in erster Linie an den Neubau. Das - mit Abstand
MehrEnergieberatung. Energie -und Bauberatung Dipl. Ing. Gerhard Tanner Fachingenieur für Energieeffizienz. Energieberater seit 2000
Energieberatung Energie -und Bauberatung Dipl. Ing. Gerhard Tanner Fachingenieur für Energieeffizienz Energieberater seit 2000 Felder der Energieberatung Energieberatung Wozu brauche ich einen Energieberater?
MehrEnEV 2009 und Integriertes Energie- und Klimaprogramm. wie geht es weiter?
Fachplanertag Ing.kammer Hessen, 24.09.2008, Berlin EnEV 2009 und Integriertes Energie- und Klimaprogramm wie geht es weiter? Dr. Alexander Renner - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
MehrDie neue EnEV: Was gilt ab wann?
Die neue EnEV: Was gilt ab wann? 3.01.01 Theaterschiff Stuttgart 04.07.2014 Christian Zander, B.Eng. www.kurz-fischer.de Winnenden Halle (Saale) Bottrop Feldkirchen-Westerham Bretten Gliederung 1. Entwicklung
MehrErnst-Thälmann-Str. 50, Strausberg ganzes Gebäude. Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 18.11.2013 09.02.2028 Gültig bis: Gebäude Gebäudetyp Wohngebäude Adresse ErnstThälmannStr. 50, 15344 Strausberg ganzes
MehrÄnderungen der neuen EnEV und deren Auswirkungen auf die WEG
Änderungen der neuen EnEV und deren Auswirkungen auf die WEG Dipl. Ing. (FH) Alexander Lyssoudis Energieberater, Sachverständiger nach ZVEnEV 1. Daten zur Energieversorgung 2. Der Begriff Energieeffizienz
MehrGesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
Bundesrat Drucksache 204/12 BRFuss 20.04.12 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages U - Wi Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im
MehrEnergiegespräche in Ingolstadt
Energiegespräche in Ingolstadt Die Energieeinsparverordnung Wolfgang Scheuer Berufsmäßiger Stadtrat für Soziales, Umwelt und Gesundheit Eine wichtige Säule der Energiewende ist das Energiesparen. Die umweltfreundlichste
MehrWas bringt die EnEV 2014 für anstehende Investitionen? Christian Dahm, EnergieAgentur.NRW
Was bringt die EnEV 2014 für anstehende Investitionen? Christian Dahm, EnergieAgentur.NRW Was muss ich tun was sollte ich tun? Neubau Sanierung Was muss ich tun was sollte ich tun? Neubau Sanierung Ausbesserungen
MehrNeue Energie durch kommunale Kompetenz
Neue Energie durch kommunale Kompetenz Uwe Barthel Mitglied des Vorstandes 28. Februar 2009 Chemnitz Ziele von Bund und Land Bund / BMU Roadmap Senkung CO 2 -Ausstoß bis 2020 gegenüber 1990 um 40 % im
MehrEnEV. EnEV Merkblatt zur 2009 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV)
EnEV EnEV EnEV Merkblatt zur 2009 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) So erfüllen Sie die Energieeinsparverordnung Die Energieeinsparverordnung
MehrEinspeisevergütung für im Kalenderjahr 2012 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2012 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 28.07.2011 Grundlage: Zum 1. Januar 2012 ist das novellierte Gesetz
MehrSolarthermie - Gesetzliche Vorgaben
Die Sonne nutzen Solarthermie für Heizung und Warmwasser" Solarthermie - Gesetzliche Vorgaben Dipl. Ing. Britta Neumann Stadt Freiburg Seite 1 Baurechtliche Aspekte Anlagen zur photovoltaischen und thermischen
MehrErweiterung der Nahwärmeversorgung aus dem Biogas-BHKW Salzbergen
Erweiterung der Nahwärmeversorgung aus dem Biogas-BHKW Salzbergen Dipl.-Ing. Michael Kralemann 3N-Kompetenzzentrum Niedersachsen Netzwerk Nachwachsende Rohstoffe und Bioökonomie e.v. Tel. 0551/ 30738-18,
MehrErneuerbare-Energien- Wärmegesetz
Der Wärmemarkt und das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz Dr. jur. Volker Hoppenbrock, M.A. Ecologic-Institut im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Überblick Situation
MehrAktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen der Energieeffizienz. EnBW Vertrieb GmbH Rudolf Schiller Ringsheim, 24. Oktober 2012 Energie braucht Impulse
Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen der Energieeffizienz EnBW Vertrieb GmbH Rudolf Schiller Ringsheim, 24. Oktober 2012 Energie braucht Impulse Rudolf Schiller EnBW Vertrieb GmbH Elektroinstallateurmeister
MehrIntegriertes Klimaschutzkonzept Gemeinde Bad Endbach
Integriertes Klimaschutzkonzept Gemeinde Bad Endbach Infoveranstaltung 23. April 2015 Energieeffizientes Bauen und Sanieren Frank Nennstiel Förderkennzeichen FKZ 03KS6668 1 2 Vorgaben EnEV 2014 Neubauten
MehrEntwicklung des Wärmebedarfs in Deutschland was sind die Auswirkungen auf die KWK-Ziele?
Hannes Seidl Entwicklung des Wärmebedarfs in Deutschland was sind die Auswirkungen auf die KWK-Ziele? 9. Mai 2012, Berlin 1 Energiepolitische Ziele der Bundesregierung. Senkung des Primärenergieverbrauchs
Mehr1/5. EEG-Vergütung 2014; Stand:
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2014 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 28.07.2011 (EEG 2012) Ab 01.08.2014 gelten die Regelungen des
MehrGuter Rat zum EEWärmeG
Vorlage 1 04/2012 Viessmann Werke Guter Rat zum EEWärmeG Handlungsbedarfe und Verbesserungsvorschläge aus Sicht der Praxis Manfred Greis Vorlage 2 04/2012 Viessmann Werke Anteile Energieträger und Verbraucher
MehrProf. Dr. Anton Maas
Klimaschutzstiftung Jena-Thüringen Jahrestagung Energieberatung 2015 25. Juni 2015 Prof. Dr. Anton Maas Folie 1 Energieeinsparverordnung 2014 Hintergrund Die Umsetzung der EnEV 2014 dient der Umsetzung
Mehr1. Anlagenbetreiber Persönliche Angaben Umsatzsteuerpflicht (falls Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig ist)
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2017 (Inbetriebnahme ab 01.01.2017) 1. Anlagenbetreiber 1.1.
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
ENERGIEAUSWEIS für Berechneter Energiebedarf des Gebäudes Energiebedarf Freiherr von Thüngen Straße 4-6, 1477 Brand 2 91 kwh/(m² a) CO 2 -Emissionen 1) 5 [kg/(m² a)] 5 1 15 2 25 3 35 4 43 kwh/(m² a) "Gesamtenergieeffizienz"
MehrDie Wohnungswirtschaft zwischen EnEV, EEG, Wärmegesetz und Energiekosten
Anforderungen, Umsetzungen und Chancen Dr.-Ing. Dirk Gust Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Folie 1 Gliederung Einleitung Europäische und nationale Zielsetzungen Integriertes
Mehr