1. Fall UVS Sitzungsleitung (nach VwGH , 2001/03/0068) Sachverhalt

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Transkript:

o.univ.-prof.dr.bernd-christian Funk Pflichtübung aus Verwaltungsrecht (310 047) WS 2003/2004 1. Fall UVS Sitzungsleitung (nach VwGH 25.06.2003, 2001/03/0068) In einer Verwaltungsstrafsache (Verkehrsstrafsache wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) findet die Verhandlung vor der Kammer des UVS Salzburg in Anwesenheit aller drei Mitglieder statt. Wegen einer starken Heiserkeit des Vorsitzenden werden dessen Leitungsfunktionen in dessen Anwesenheit durch eines der beiden anderen Kammermitglieder ausgeübt. Die Partei, deren Berufung durch den UVS abgewiesen wird, führt beim VwGH Beschwerde mit der Behauptung, dass die Kammer des UVS nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt war. Sbg UVS-G 10 Abs 1 lit a. Der UVS entscheidet (ua) in Kammern, die aus einem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern bestehen. 1. Organisation und Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate (Art 129 a und b B-VG) 2. Verfahren der UVS, insbesondere in Verwaltungsstrafsachen ( 51 52b VStG) 3. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der UVS (Art 130, 131 B-VG) 4. Entscheidungsbefugnisse des VwGH ( 42 VwGG) 5. Lösung des vorliegenden Falles

2. Fall Asylerstreckungsantrag (nach VwGH 12.06.2003, 99/20/0426) Achmed S. ist mit seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern sowie einem großjährigen Sohn aus Tschetschenien nach Österreich geflüchtet und hat hier Asyl für sich, seine Ehefrau und seine Kinder beantragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wird dem Antrag auf Asylgewährung für Achmed S., seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder stattgegeben. Soweit sich der Antrag auf den großjährigen Sohn bezieht, wird er als unzulässig zurückgewiesen. Eine Beschwerde beim UBAS bleibt erfolglos und wird abgewiesen. Dagegen erhebt Achmed S. Beschwerde beim VwGH. Aus dem Asylgesetz 1997 Asylerstreckungsantrag 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. (2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat. Bundesasylamt 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres eingerichtet wird. (2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter oder Leiterin. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien. Unabhängiger Bundesasylsenat 38. (1) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. 1. Fremdenrecht/Asylrecht. Rechtsgrundlagen. Flüchtlingsbegriff. 2. Bundesasylamt. Sicherheitsbehörden des Bundes (Art 78a B-VG). UBAS (Art 129 c B-VG) 3. Asylerstreckung. Analogie? 4. Rechtsschutzverfahren

3. Fall Gewässerverunreinigung (nach VwGH 23.05.2002, 2001/07/0182) Die Sonnenland GmbH betreibt ein Schifffahrtsunternehmen (Personentransport) auf dem Wörthersee. Beim Betanken eines der Schiffe gelangt durch die Unachtsamkeit des Schiffsführers S., der bei der Sonnenland GmbH einen Saisonvertrag hat, eine größere Menge Dieselöl in den See. Die Verunreinigung führt zu einem lokalen Fischsterben. Die BH Villach-Land leitet mehrere Verwaltungsstrafverfahren sowohl gegen den Geschäftsführer der GmbH als auch gegen S. ein, und zwar wegen Übertretung des 137 Abs 3 Z 10 WRG und des 7 Abs 1 Z 4 Schifffahrtsgesetz 1997. 137 WRG. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer 10. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt ( 31 Abs. 1); 7 Schifffahrtsgesetz 1997. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden: 1. Gefährdungen von Menschen; 2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer; 3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei; 4. Verunreinigungen der Gewässer. 1. Wasserrecht / Schifffahrtsrecht. Grundlagen, Funktionen, Beziehungen zueinander 2. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Natürliche und juristische Personen 3. Deliktskonkurrenz 4. Doppelbestrafungsverbot

4. Fall Blutabnahme an Bewusstlosem (nach VwGH 26.07.2002, 99/02/0316) Bei einem Verkehrsunfall wurde dem Lenker eines der am Unfall beteiligten Fahrzeuge in bewusstlosem Zustand durch den Erste Hilfe leistenden Gemeindearzt über Aufforderung eines der einschreitenden Gendarmeriebeamten Blut abgenommen, um eine allfällige Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt feststellen zu können. Die Maßnahme wurde durch den Betroffenen mit Beschwerde beim zuständigen UVS bekämpft. Im UVS-Verfahren gibt der Vertreter der Behörde (BH Freistadt) an, dass die Blutabnahme der Beweissicherung in einem Strafverfahren gedient habe. Ein solches Verfahren sei vorhersehbar gewesen, weil bei dem Unfall Menschen verletzt wurden. Der UVS OÖ gab der Beschwerde mit der Begründung statt, dass weder die StVO noch die StPO Ermächtigungen enthielten, Menschen zwangsweise, dh ohne deren Zustimmung, Blut abzunehmen. Eine solche Vorgangsweise sei ein rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung auf Achtung des Privatlebens (in diesem Sinne auch der VfGH, zb in VfSlg 11923/1988). Gegen den Entscheid des UVS OÖ erhob der BMWV (nunmehr BMVIT) Amtsbeschwerde. Er berief sich dabei auf Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG. Hinweis: Mehrere Verfassungsbestimmungen in 5 StVO sehen vor, dass in bestimmten Fällen des Verdachts einer Alkoholisierung eine Blutabnahme zum Zwecke der Feststellung der Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol zulässig und zu dulden ist. Im Falle der Weigerung drohen Verwaltungsstrafen. Eine Ermächtigung zur Anwendung physischen Zwanges zur Durchsetzung der Blutabnahme ist weder in der StVO noch in der StPO (noch sonst in der Rechtsordnung) enthalten. 1. Straßenpolizei 2. Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienst der gerichtlichen Strafrechtspflege 3. Maßnahmenbeschwerde beim UVS 4. Amtsbeschwerde

5. Fall Maschinenhandel mit Flüssiggasheizanlage (nach VwGH 31.05.2000, 99/04/0222) H. hat einen Landmaschinenhandel. Die Geschäftsräume befinden sich in einer baurechtlich genehmigten Halle. Die Entfernung zum nächsten Nachbarn beträgt 50 m. Außerhalb der Halle, in 40 m Entfernung zum nächsten Nachbarn, wird ein halb in die Erde eingegrabener Flüssiggas-Tank aufgestellt. Er dient der Beheizung der Geschäftshalle. H. betreibt die Anlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung. Der Lieferant der Heizungsanlage hat ihm versichert, dass von dem Tank keinerlei Gefahr ausgehen könne. Die Anlage entspreche den einschlägigen technischen Sicherheitsvorschriften und sei nicht genehmigungspflichtig. Bei der Behörde hat H. nicht nachgefragt. GewO: 74 ff, 353 ff 1. Gewerberecht. Rechtsgrundlagen 2. Betriebsanlagenrecht: Genehmigung von Betriebsanlagen, Anlagengenehmigungsverfahren, insbes Versuchsbetrieb, Anhörung der Gemeinde, Verfahrenskonzentration, Gesamtanlagen, privatrechtliche Einwendungen, Feststellung der Genehmigungspflicht, Auflagen, Anfechtung beim UVS.