Die Haftung des Spitals

Ähnliche Dokumente
Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

Off-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld

Staatshaftungsrecht. Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel. Basel, 29. Oktober 2012

Subsumtion: Cool River AG verpflichtet sich gegenüber Martin Huber, die River-Rafting Tour mit Anna durchzuführen.

Rechtliche Risiken bei der Anwendung von Medizinprodukten

Rechtliche Risiken rund um die ZSVA

Die Bedeutung eines flexiblen Aktienrechts für den Standort Schweiz. Pressekonferenz der economiesuisse

ARZTHAFTPFLICHT «Juristen und Ärzte sind auch nur Menschen»

Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der

Lösungsskizze Haftpflichtrecht 15. Januar 2008

Die Berufshaftpflicht von Immobilienmaklern. Anlass der SMK vom 28. Juni 2007 RA lic. iur. Florence Braun

Die medizinische Komplikation: Vom Trauma zur Patientensicherheit

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.

Der medikolegale Aspekt: Wer hat was zu verantworten?

von Der Arbeitnehmer gilt als Hilfsperson im Sinne von Art 55 OR, weil er zum Geschäftsherrn in einem Subordinationsverhältnis steht.

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz)

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012

Übungen im Haftpflichtrecht FS 2011 Thema IV: Verschulden

--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)

Literatur (Auswahl) I.Teil: Grundlagen. I. Begriff des Schadens l. II. Casum sentit dominus 11

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Aktuelles aus der Verjährung aus haftpflicht- und versicherungsrechtlicher

Arzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs

Haftungsfragen bei vertikaler und horizontaler Arbeitsteilung. Arzthaftpflichtrecht. Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M.

Mobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich

Die Arzthaftung. Prof. Dr. Corinne Widmer Lüchinger Vorlesung SeniorenUni 22./23. Mai Beispiele. Prof. Dr. C. Widmer Lüchinger 1

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Grundlagen 2: Schaden, Schadenersatz und weitere zentrale Begriffe im Überblick. Dr. iur. M. Hürzeler

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1

Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende der PHZH Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören?

Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg Dortmund

IV/UV/MV-Tarife. 6. Mai 2013 Zürich lic. iur. Felix Kesselring, LL.M., Rechtsanwalt, VISCHER AG

Interdisziplinäres Forensisches Kolloquium Bereich Versicherungsmedizin, 18. März 2014

Sorgfaltspflichten der Freiberufler. Nathalie Lang Neuerungen im Haftpflicht- und Versicherungsrecht Zürich, 21. September 2016, Restaurant Metropol

Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA

Eigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen

Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz Risiken und Nebenwirkungen. 25. September 2014 Basel RA Felix Kesselring, LL.M.

Aktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz

Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Frage 1 Was ist ein Versicherungskonglomerat nach schweizerischem Recht? ad 1 Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn:

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Privatrechtliche Aspekte von Drohnen

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung

Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören?

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P

Die Zulässigkeit der Sectio aufwunsch

Trilogie zur Haftung der Planerinnen und Planer

Vorlesung Personenrecht HS 2017

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB

Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit

a) Wie und wo können die X SA und ihre Zweigniederlassung im EU-Binnenmarkt direkt tätig werden? Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?

Telemedizin Haftungsrecht

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler

Personenrecht. 10. Juristische Personen im Allgemeinen HS Allgemeines Einteilung

ÄRZTLICHE HAFTPFLICHT. Dr. med. Christian A. Ludwig, M.H.A. Universität Bern

Wer haftet bei Unfällen im Wald? Rechtsgrundlagen und Fälle aus der Praxis

Informationsproduzent. Informationsanbieter (Grossist) Netzbetreiber. Mehrwertdiensteanbieter. Zugangsvermittler. Informationsnutzer

Die Haftung der Eisenbahnunternehmen

Hilfe bei Behandlungsfehlern

d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität

Lernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement

Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft

Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR

Aufsichtspflicht - Haftung

Gliederungen des positiven Rechts

Rechtsgrundlagen der med. Behandlung, Informed Consent und Haftungsfragen (Fälle B)

Haftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren. Maximilian Harnoncourt

Haftung Veranstaltungen

5 Haftungsrecht in der Pflege

Umweltrecht. Vorlesung Skript

S G A - T i p p 3/08

Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. GESUNDHEITSFÖRDERUNG Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

Intrasystemische Koordination im Haftpflichtrecht. Inhalt

Videofall: Ärztliche Aufklärungspflicht. Arbeitsblatt 1

Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7

Frühjahrsemester 2009 / Übungen im Privatrecht, OR / Fall 6 Danielle Gauthey Ladner LÖSUNGSVORSCHLAG FALL 6

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil

Lizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, , Prof. Dr. W. Portmann

Übungen im Haftpflichtrecht 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät. Thema Kausal- und Gefährdungshaftungen

GEMISCHTE VERTRÄGE. 2. Berliner Konzessionsrechtstage am 6./7. April Dr. Justus M. Bartelt

Korruptionsstrafrecht. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012

Wenn Sie mal den Überblick verlieren!

Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)

Fall Assistent auf Abwegen

Abkürzungsverzeichnis...XXI. Literaturverzeichnis...XXXIII. II. Teil Grundlagen der Heiltätigkeit... 5

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. 1. Teil: Ausgangslage 3

Haftungsprävention insbesondere Freizeichnung und Kanzleiorganisation (AG oder GmbH)

Hilfsmittel für die Berechnung von Personenschäden. 5. GMTTB Jahrestagung 16./17. April 2015 Stephan Weber

Transkript:

Die Haftung des Spitals Ein Überblick RA Philippe Fuchs Workshop Ulrich AG, 14. November 2012

Inhaltsverzeichnis Einführung 3 Privatrecht vs. Öffentliches Recht 4 Haftungsgrundlagen 7 Haftungsvoraussetzungen 13 Beweisfragen 19 Fazit 21 www.baerkarrer.ch 2

Einführung Zivil- und öffentlich-rechtliche Haftung eines Spitals - Wieso wird zwischen zivil- und öffentlich-rechtlicher Haftung unterschieden? - Was sind die Folgen dieser Unterscheidung? Haftungsvoraussetzungen - Für was wird gehaftet? - Wer muss was nachweisen? Haftung für fehlerhafte Medizinprodukte wird nur am Rande angesprochen Strafrechtliche Konsequenzen eines Kunstfehlers sind nicht Gegenstand dieses Referats www.baerkarrer.ch 3

Privatrecht vs. Öffentliches Recht www.baerkarrer.ch 4

Privatrecht vs. Öffentliches Recht 1/2 Die Haftpflicht ist allgemein in Art. 41 ff. OR geregelt Art. 61 Abs. 1 OR Kantone können für Schäden, die Beamte bzw. öffentliche Angestellte verursachen, von Art. 41 ff. OR abweichende Bestimmungen aufstellen - nur für Schäden, die in Ausübung amtlicher Verrichtung verursacht werden - nicht für Schäden, die in Ausübung gewerblicher Verrichtung verursacht werden BGE 122 III 101 E. 2 BGE 102 II 45 E. 2.a BGer 6P.50/2005 E. 1.2 BGer hat mehrfach bestätigt, dass die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe darstellt Ärzte/Unterstützungs- bzw. Pflegepersonal an einem öffentlichen Spital üben daher eine amtliche Verrichtung aus www.baerkarrer.ch 5

Privatrecht vs. Öffentliches Recht 2/2 Kantone haben von diesem Recht Gebrauch gemacht und die Tätigkeit der öffentlichen Spitäler den kantonalen Haftungsgesetzen unterstellt Kanton Zürich: Haftungsgesetz vom 14. September 1969 BGE 112 Ib 334 E. 2.a Private ärztliche Tätigkeit eines Chefarztes eines öffentlichen Spitals? - Patient ist es nicht möglich, den Handlungsanteil der verschiedenen an einer Operation beteiligten Personen festzustellen - Bedürfnis nach einheitlicher Regelung Auswirkungen der Unterscheidung zwischen Privat- und öffentlichem Recht: - Rechtsweg - Verjährung www.baerkarrer.ch 6

Haftungsgrundlagen Übersicht www.baerkarrer.ch 7

Haftungsgrundlagen 1/5 Öffentliches Recht Art. 46 Abs. 1 KV ZH Staat soll für Schäden haften, welche seine Organe bzw. Angestellten in Verrichtung öffentlicher Aufgaben verursachen 6 Abs. 4 HG ZH Prinzip der ausschliesslichen Staatshaftung 15 Abs. 1 HG ZH Rückgriffsmöglichkeit des Kantons auf den fehlbaren Beamten 6 Abs. 1 HG ZH In aller Regel handelt es sich bei der Staatshaftung um eine reine Kausalhaftung 19 Abs. 1 lit. a HG ZH 22 Abs. 1 HG ZH Kanton ZH: Zuständigkeit der Zivilgericht (nach durchgeführtem Vorverfahren) www.baerkarrer.ch 8

Haftungsgrundlagen 2/5 Öffentliches Recht 6 Abs. 1 HG ZH "Der Kanton haftet für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt." 8 f. HG ZH Schaden Schädigung durch Staatspersonal in Ausübung amtlicher Verrichtung - funktionaler Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und dem schädigenden Verhalten Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang - natürlicher - adäquater www.baerkarrer.ch 9

Haftungsgrundlagen 3/5 Privatrecht Vertragliche Haftung - Vertrag zwischen Spital und Patient (totaler Spitalaufnahmevertrag) => Mitarbeiter des Spitals können auf vertraglicher Basis nicht direkt belangt werden; Spital haftet für Behandlungsfehler der Mitarbeiter (Ärzte, Pflege- bzw. Unterstützungspersonal, ZSVA, Einkauf) - Vertrag zwischen Spital und Patient und zwischen Arzt und Patient (gespaltener Spitalaufnahmevertrag) Ausservertragliche Haftung - Haftung beruht nicht auf Vertrag, sondern auf Delikt - Patient kann den fehlbaren Arzt direkt belangen - Patient kann aber auch gegen das Spital vorgehen www.baerkarrer.ch 10

Haftungsgrundlagen 4/5 Privatrecht Art. 97 i.v.m. Art. 101 OR Art. 398 i.v.m. Art. 97 OR Art. 55 OR Art. 41 OR Haftungssubjekt - Spital bzw. Spitalträger - Mitarbeiter (Arzt/Unterstützungs-, Pflege-, ZSVA-Personal) -beide Art. 394 ff. OR Die Behandlungstätigkeit unterliegt dem Auftragsrecht Art. 398 Abs. 1 OR Die beteiligten Personen schulden dem Patienten ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch keinen (Heilungs-)Erfolg Haftungsvoraussetzungen - Schaden - Vertragsverletzung/Widerrechtlichkeit - Kausalzusammenhang (natürlicher/adäquater) - Verschulden (wird bei Vertrag vermutet) www.baerkarrer.ch 11

Haftungsgrundlagen 5/5 Privatrecht Totaler Spitalaufnahmevertrag Gespaltener Spitalaufnahmevertrag Vertragsverhältnis Anspruch www.baerkarrer.ch 12

Haftungsvoraussetzungen Detailbetrachtung www.baerkarrer.ch 13

Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 1/6 Der Schaden Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, welche in einer Vermehrung der Passiven, Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann BGE 132 III 359 E. 4 Differenztheorie: Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte Schadensposten - Heilungskosten - Haushaltsschaden - Einkommensausfall - Pflegeschaden Genugtuung www.baerkarrer.ch 14

Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 2/6 Die geschuldete Sorgfalt BGE 130 IV 7 E 3.3 Der Patient hat einen Anspruch darauf fachgerecht und sorgfältig behandelt zu werden - trifft auf sämtliche an der Behandlung beteiligten Personen zu (auch ZSVA und Einkauf!) - Nichteintreten des (Heilungs-)Erfolgs begründet keine Haftung Die Haftung des Spitals erfordert eine Sorgfaltspflichtverletzung einer beteiligten Person BGE 133 III 121 E. 3.1 BGE 115 Ib 175 E. 2.b BGE 67 II 22 Sorgfaltspflichtsmassstab - Umfang der Sorgfalt bestimmt sich anhand objektiver Kriterien - massgebend sind die allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst bzw. der entsprechenden Tätigkeit - jede Fahrlässigkeit (auch leichte!) führt zur Haftung - mangelndes Können befreit nicht => Übernahmeverschulden www.baerkarrer.ch 15

Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 3/6 Die geschuldete Sorgfalt BGE 108 II 59 E. 1 Sorgfaltspflicht des Arztes/Pflegepersonal - allgemein anerkannte und gültige Grundsätze der medizinischen Wissenschaft -Standesregeln FMH - die geschuldete Sorgfalt richtet sich nach den Umständen (Art des Eingriffs, Risiken des Eingriffs, zur Verfügung stehende Zeit) Sorgfaltspflicht der ZSVA - interne Richtlinien - Angaben des Medizinprodukteherstellers (Produktinformation) - Leitfaden von Swissmedic (Gute Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten) Art. 3 HMG Sorgfaltspflicht des Einkaufs - Vorschriften des HMG www.baerkarrer.ch 16

Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 4/6 Beispiele von Sorgfaltspflichtverletzungen BGE 130 IV 7 Nichterkennen eines Schädel-Hirn-Traumas (welches zu einer bleibenden Invalidität führte) durch den Assistenzarzt, welcher Notfalldienst hatte BGer 4C.229/2000 E. 3 Verschreibung von verschiedenen rezeptpflichtigen Medikamenten zur Behandlung einer Aids-Infektion ohne Hinweis auf das Risiko von Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten (Patientin hat wegen starker Nebenwirkungen ein anderes rezeptpflichtiges Medikament eingenommen, was zu schweren Komplikationen geführt hat; immerhin: Reduktion des Schadenersatzes wegen Selbstverschulden) BGE 53 II 419 Überwachung während der Bestrahlung für Röntgenbehandlung durch eine nicht mit der Röntgenbehandlung vertrauten und mangelhaft instruierten Krankenschwester (es wurde vergessen, einen Zinkfilter einzusetzen, was zu einer Überdosierung führte) www.baerkarrer.ch 17

Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 6/6 Kausalzusammenhang Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden - natürlicher Kausalzusammenhang - adäquater Kausalzusammenhang BGE 116 II 519 E. 4b Unterbrechung des Kausalzusammenhangs - schweres Selbst- bzw. Drittverschulden - in der Praxis wird eine Unterbrechung nur selten angenommen; die Regel ist die Reduktion des Schadenersatzes (bei Selbstverschulden) bzw. eine Solidarhaftung (bei Drittverschulden) Beispiel für Unterbrechung: Wiederaufbereitung von Single Use Instrumenten www.baerkarrer.ch 18

Beweisfragen www.baerkarrer.ch 19

Beweisfragen Art. 8 Abs. 1 ZGB BGE 133 III 121 E. 3.4 Patient hat nachzuweisen, dass er nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt wurde Nachweis der Pflichtverletzung erfolgt in aller Regel durch (gerichtliches) Gutachten Für Patienten interessant: Einreichung einer Strafanzeige (Sachverhalt wird von Amtes wegen ermittelt) Patient hat des weiteren auch den Schaden sowie den Kausalzusammenhang nachzuweisen BGer 4c.378/1999 E. 3.3 Mangelhaftes Patientendossier => Beweiserleichterung www.baerkarrer.ch 20

Fazit www.baerkarrer.ch 21

Was nehme ich von diesem Referat mit? Sämtliche in einem Spital tätigen Personen tragen ihren Anteil zum Gelingen einer erfolgreichen Behandlung bei Wo der Fehler innerhalb des Spitals passiert, spielt im Haftungsfall gegenüber dem Patienten keine Rolle => das Spital haftet für sämtliche Sorgfaltspflichtverletzungen Einhaltung der internen Richtlinien sowie der Richtlinien der Medizinproduktehersteller/Swissmedic www.baerkarrer.ch 22

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.baerkarrer.ch 23

Philippe Fuchs Philippe Fuchs lic. iur., Rechtsanwalt Bär & Karrer AG Brandschenkestrasse 90 CH-8027 Zürich www.baerkarrer.ch Email: philippe.fuchs@baerkarrer.ch Phone: +41 58 261 50 00 Direct: +41 58 261 56 98 Mobile: +41 58 262 56 98 Fax: +41 58 263 56 98 Philippe Fuchs ist vorwiegend im Bereich des Gesundheits-, Heilmittel-, Immaterialgüterund Datenschutzrechts tätig. Er berät regelmässig nationale und internationale Klienten im Pharma- und Gesundheitsbereich in regulatorischen und vertragsrechtlichen Fragen und vertritt die Interessen seiner Klienten auch in zivil- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren. Assistant Mara Bozin Direct: +41 58 261 54 11 Email: mara.bozin@baerkarrer.ch www.baerkarrer.ch 24

Standorte Zürich Bär & Karrer AG Brandschenkestrasse 90 CH-8027 Zürich Phone: +41 58 261 50 00 Fax: +41 58 261 50 01 zuerich@baerkarrer.ch Genf Bär & Karrer SA 12, quai de la Poste CH-1211 Genf 11 Phone: +41 58 261 57 00 Fax: +41 58 261 57 01 geneve@baerkarrer.ch Lugano Bär & Karrer SA Via Vegezzi 6 CH-6901 Lugano Phone: +41 58 261 58 00 Fax: +41 58 261 58 01 lugano@baerkarrer.ch Zug Bär & Karrer AG Baarerstrasse 8 CH-6301 Zug Phone: +41 58 261 59 00 Fax: +41 58 261 59 01 zug@baerkarrer.ch Internet www.baerkarrer.ch www.baerkarrer.ch 25