Die Haftung des Spitals Ein Überblick RA Philippe Fuchs Workshop Ulrich AG, 14. November 2012
Inhaltsverzeichnis Einführung 3 Privatrecht vs. Öffentliches Recht 4 Haftungsgrundlagen 7 Haftungsvoraussetzungen 13 Beweisfragen 19 Fazit 21 www.baerkarrer.ch 2
Einführung Zivil- und öffentlich-rechtliche Haftung eines Spitals - Wieso wird zwischen zivil- und öffentlich-rechtlicher Haftung unterschieden? - Was sind die Folgen dieser Unterscheidung? Haftungsvoraussetzungen - Für was wird gehaftet? - Wer muss was nachweisen? Haftung für fehlerhafte Medizinprodukte wird nur am Rande angesprochen Strafrechtliche Konsequenzen eines Kunstfehlers sind nicht Gegenstand dieses Referats www.baerkarrer.ch 3
Privatrecht vs. Öffentliches Recht www.baerkarrer.ch 4
Privatrecht vs. Öffentliches Recht 1/2 Die Haftpflicht ist allgemein in Art. 41 ff. OR geregelt Art. 61 Abs. 1 OR Kantone können für Schäden, die Beamte bzw. öffentliche Angestellte verursachen, von Art. 41 ff. OR abweichende Bestimmungen aufstellen - nur für Schäden, die in Ausübung amtlicher Verrichtung verursacht werden - nicht für Schäden, die in Ausübung gewerblicher Verrichtung verursacht werden BGE 122 III 101 E. 2 BGE 102 II 45 E. 2.a BGer 6P.50/2005 E. 1.2 BGer hat mehrfach bestätigt, dass die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe darstellt Ärzte/Unterstützungs- bzw. Pflegepersonal an einem öffentlichen Spital üben daher eine amtliche Verrichtung aus www.baerkarrer.ch 5
Privatrecht vs. Öffentliches Recht 2/2 Kantone haben von diesem Recht Gebrauch gemacht und die Tätigkeit der öffentlichen Spitäler den kantonalen Haftungsgesetzen unterstellt Kanton Zürich: Haftungsgesetz vom 14. September 1969 BGE 112 Ib 334 E. 2.a Private ärztliche Tätigkeit eines Chefarztes eines öffentlichen Spitals? - Patient ist es nicht möglich, den Handlungsanteil der verschiedenen an einer Operation beteiligten Personen festzustellen - Bedürfnis nach einheitlicher Regelung Auswirkungen der Unterscheidung zwischen Privat- und öffentlichem Recht: - Rechtsweg - Verjährung www.baerkarrer.ch 6
Haftungsgrundlagen Übersicht www.baerkarrer.ch 7
Haftungsgrundlagen 1/5 Öffentliches Recht Art. 46 Abs. 1 KV ZH Staat soll für Schäden haften, welche seine Organe bzw. Angestellten in Verrichtung öffentlicher Aufgaben verursachen 6 Abs. 4 HG ZH Prinzip der ausschliesslichen Staatshaftung 15 Abs. 1 HG ZH Rückgriffsmöglichkeit des Kantons auf den fehlbaren Beamten 6 Abs. 1 HG ZH In aller Regel handelt es sich bei der Staatshaftung um eine reine Kausalhaftung 19 Abs. 1 lit. a HG ZH 22 Abs. 1 HG ZH Kanton ZH: Zuständigkeit der Zivilgericht (nach durchgeführtem Vorverfahren) www.baerkarrer.ch 8
Haftungsgrundlagen 2/5 Öffentliches Recht 6 Abs. 1 HG ZH "Der Kanton haftet für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt." 8 f. HG ZH Schaden Schädigung durch Staatspersonal in Ausübung amtlicher Verrichtung - funktionaler Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und dem schädigenden Verhalten Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang - natürlicher - adäquater www.baerkarrer.ch 9
Haftungsgrundlagen 3/5 Privatrecht Vertragliche Haftung - Vertrag zwischen Spital und Patient (totaler Spitalaufnahmevertrag) => Mitarbeiter des Spitals können auf vertraglicher Basis nicht direkt belangt werden; Spital haftet für Behandlungsfehler der Mitarbeiter (Ärzte, Pflege- bzw. Unterstützungspersonal, ZSVA, Einkauf) - Vertrag zwischen Spital und Patient und zwischen Arzt und Patient (gespaltener Spitalaufnahmevertrag) Ausservertragliche Haftung - Haftung beruht nicht auf Vertrag, sondern auf Delikt - Patient kann den fehlbaren Arzt direkt belangen - Patient kann aber auch gegen das Spital vorgehen www.baerkarrer.ch 10
Haftungsgrundlagen 4/5 Privatrecht Art. 97 i.v.m. Art. 101 OR Art. 398 i.v.m. Art. 97 OR Art. 55 OR Art. 41 OR Haftungssubjekt - Spital bzw. Spitalträger - Mitarbeiter (Arzt/Unterstützungs-, Pflege-, ZSVA-Personal) -beide Art. 394 ff. OR Die Behandlungstätigkeit unterliegt dem Auftragsrecht Art. 398 Abs. 1 OR Die beteiligten Personen schulden dem Patienten ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch keinen (Heilungs-)Erfolg Haftungsvoraussetzungen - Schaden - Vertragsverletzung/Widerrechtlichkeit - Kausalzusammenhang (natürlicher/adäquater) - Verschulden (wird bei Vertrag vermutet) www.baerkarrer.ch 11
Haftungsgrundlagen 5/5 Privatrecht Totaler Spitalaufnahmevertrag Gespaltener Spitalaufnahmevertrag Vertragsverhältnis Anspruch www.baerkarrer.ch 12
Haftungsvoraussetzungen Detailbetrachtung www.baerkarrer.ch 13
Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 1/6 Der Schaden Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, welche in einer Vermehrung der Passiven, Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann BGE 132 III 359 E. 4 Differenztheorie: Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte Schadensposten - Heilungskosten - Haushaltsschaden - Einkommensausfall - Pflegeschaden Genugtuung www.baerkarrer.ch 14
Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 2/6 Die geschuldete Sorgfalt BGE 130 IV 7 E 3.3 Der Patient hat einen Anspruch darauf fachgerecht und sorgfältig behandelt zu werden - trifft auf sämtliche an der Behandlung beteiligten Personen zu (auch ZSVA und Einkauf!) - Nichteintreten des (Heilungs-)Erfolgs begründet keine Haftung Die Haftung des Spitals erfordert eine Sorgfaltspflichtverletzung einer beteiligten Person BGE 133 III 121 E. 3.1 BGE 115 Ib 175 E. 2.b BGE 67 II 22 Sorgfaltspflichtsmassstab - Umfang der Sorgfalt bestimmt sich anhand objektiver Kriterien - massgebend sind die allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst bzw. der entsprechenden Tätigkeit - jede Fahrlässigkeit (auch leichte!) führt zur Haftung - mangelndes Können befreit nicht => Übernahmeverschulden www.baerkarrer.ch 15
Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 3/6 Die geschuldete Sorgfalt BGE 108 II 59 E. 1 Sorgfaltspflicht des Arztes/Pflegepersonal - allgemein anerkannte und gültige Grundsätze der medizinischen Wissenschaft -Standesregeln FMH - die geschuldete Sorgfalt richtet sich nach den Umständen (Art des Eingriffs, Risiken des Eingriffs, zur Verfügung stehende Zeit) Sorgfaltspflicht der ZSVA - interne Richtlinien - Angaben des Medizinprodukteherstellers (Produktinformation) - Leitfaden von Swissmedic (Gute Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten) Art. 3 HMG Sorgfaltspflicht des Einkaufs - Vorschriften des HMG www.baerkarrer.ch 16
Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 4/6 Beispiele von Sorgfaltspflichtverletzungen BGE 130 IV 7 Nichterkennen eines Schädel-Hirn-Traumas (welches zu einer bleibenden Invalidität führte) durch den Assistenzarzt, welcher Notfalldienst hatte BGer 4C.229/2000 E. 3 Verschreibung von verschiedenen rezeptpflichtigen Medikamenten zur Behandlung einer Aids-Infektion ohne Hinweis auf das Risiko von Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten (Patientin hat wegen starker Nebenwirkungen ein anderes rezeptpflichtiges Medikament eingenommen, was zu schweren Komplikationen geführt hat; immerhin: Reduktion des Schadenersatzes wegen Selbstverschulden) BGE 53 II 419 Überwachung während der Bestrahlung für Röntgenbehandlung durch eine nicht mit der Röntgenbehandlung vertrauten und mangelhaft instruierten Krankenschwester (es wurde vergessen, einen Zinkfilter einzusetzen, was zu einer Überdosierung führte) www.baerkarrer.ch 17
Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 6/6 Kausalzusammenhang Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden - natürlicher Kausalzusammenhang - adäquater Kausalzusammenhang BGE 116 II 519 E. 4b Unterbrechung des Kausalzusammenhangs - schweres Selbst- bzw. Drittverschulden - in der Praxis wird eine Unterbrechung nur selten angenommen; die Regel ist die Reduktion des Schadenersatzes (bei Selbstverschulden) bzw. eine Solidarhaftung (bei Drittverschulden) Beispiel für Unterbrechung: Wiederaufbereitung von Single Use Instrumenten www.baerkarrer.ch 18
Beweisfragen www.baerkarrer.ch 19
Beweisfragen Art. 8 Abs. 1 ZGB BGE 133 III 121 E. 3.4 Patient hat nachzuweisen, dass er nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt wurde Nachweis der Pflichtverletzung erfolgt in aller Regel durch (gerichtliches) Gutachten Für Patienten interessant: Einreichung einer Strafanzeige (Sachverhalt wird von Amtes wegen ermittelt) Patient hat des weiteren auch den Schaden sowie den Kausalzusammenhang nachzuweisen BGer 4c.378/1999 E. 3.3 Mangelhaftes Patientendossier => Beweiserleichterung www.baerkarrer.ch 20
Fazit www.baerkarrer.ch 21
Was nehme ich von diesem Referat mit? Sämtliche in einem Spital tätigen Personen tragen ihren Anteil zum Gelingen einer erfolgreichen Behandlung bei Wo der Fehler innerhalb des Spitals passiert, spielt im Haftungsfall gegenüber dem Patienten keine Rolle => das Spital haftet für sämtliche Sorgfaltspflichtverletzungen Einhaltung der internen Richtlinien sowie der Richtlinien der Medizinproduktehersteller/Swissmedic www.baerkarrer.ch 22
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.baerkarrer.ch 23
Philippe Fuchs Philippe Fuchs lic. iur., Rechtsanwalt Bär & Karrer AG Brandschenkestrasse 90 CH-8027 Zürich www.baerkarrer.ch Email: philippe.fuchs@baerkarrer.ch Phone: +41 58 261 50 00 Direct: +41 58 261 56 98 Mobile: +41 58 262 56 98 Fax: +41 58 263 56 98 Philippe Fuchs ist vorwiegend im Bereich des Gesundheits-, Heilmittel-, Immaterialgüterund Datenschutzrechts tätig. Er berät regelmässig nationale und internationale Klienten im Pharma- und Gesundheitsbereich in regulatorischen und vertragsrechtlichen Fragen und vertritt die Interessen seiner Klienten auch in zivil- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren. Assistant Mara Bozin Direct: +41 58 261 54 11 Email: mara.bozin@baerkarrer.ch www.baerkarrer.ch 24
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