Rechtsgrundlagen der med. Behandlung, Informed Consent und Haftungsfragen (Fälle B)
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- Mathias Bretz
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1 Rechtsgrundlagen der med. Behandlung, Informed Consent und Haftungsfragen (Fälle B) Übung im Medizinrecht FS 2015 Dr. iur. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Lehrbeauftragte der Universitäten Zürich und Basel, Oberassistentin der Universität Freiburg 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 1
2 Lernziele Rechtsgrundlagen einer medizinischen Behandlung Behandlungsvertrag nach Art. 394 ff. OR Behandlungsfehler und Haftungsfragen Verletzung des Informed Consent Andere Sorgfaltspflichtverletzungen = Behandlungsfehler i.e.s. Diagnosefehler Therapiefehler (auch Behandlungsfehler) Organisationsfehler 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 2
3 Rechtsgrundlagen medizinischer Behandlung Welches ist die Rechtsgrundlage der medizinischen Behandlungen? Das Medizinrecht ist eine Querschnittsmaterie: Es kann zu straf-, disziplinar- und/oder haftungsrechtlichen Folgen kommen. 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 3
4 Nr. 6 Medikamente & Rezepte per Internet? Paul erhält über das Internet von Dr. med. A.B. ein Rezept für ein verschreibungspflichtiges Medikament. Dafür hat Paul einen Fragebogen ausgefüllt; untersucht wurde Paul nicht. Der Arzt hat bereits 9000 Rezepte per Internet verschrieben. Fragen: Liegt ein Vertrag vor? Wenn ja, wie qualifizieren Sie diesen Vertrag? Welche Rechtsfolgen stehen hier im Vordergrund? 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 4
5 Nr. 6 Medikamente & Rezepte per Internet? Urteil vom 12. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts Solothurn (Az. VWBES ) nachgebildet Es besteht ein Behandlungsvertrag (in casu Kaufelement gross) nach Art. 394 ff. OR: keine Formvorschriften, Vertrag unter Abwesenden Art. 5 OR (konkret: Zeitpunkt des Bestätigungsclicks); falls SE wegen Behandlungsfehler (rechtswidriges Verhalten) Strafrechtliche Massnahmen und Disziplinarmassnahmen stehen im Vordergrund. 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 5
6 Nr. 6 Medikamente & Rezepte per Internet? Disziplinarmassnahmen Verstoss gegen MedBG (Medizinalberufegesetz, SR ): Berufspflichten sind sorgfältig auszuüben, anderenfalls sind Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG möglich Standesregel FMH Art. 7: eine persönliche Beziehung und Betreuung ist so gut als möglich zu gewährleisten Strafverfahren Verstoss gegen Art. 26 Abs. 2 HMG (SR ), da ein Medikament nur verschrieben werden darf, wenn der Gesundheitszustand bekannt ist. 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 6
7 Nr. 7 Medizinische Behandlung bei Ausschaffung Sachverhalt Peer und X. werden ausgeschafft. X. wird offiziell von einem Arzt A. begleitet. A. prüft auch die Mundverklebung von Peer. Als Peer zusammengebrochen ist, wird A. herbeigerufen. Reanimierung misslingt, Peer stirbt. Fragen: Welches sind in casu die pot. Rechtsgrundlage für einen Versorgerschaden? 4/7/15 Was Dr. war Sandra wohl Hotz, Rechtsanwältin in casu streitig? Seite 7
8 Nr. 7 Medizinische Behandlung bei Ausschaffung BGE 130 IV 27ff. Nachgebildet In welcher Funktion handelt der Arzt A? als Privatperson? als Person in amtlicher/ öffentlicher Funktion? Ausschaffung als öffentlich-rechtliche Aufgabe In casu ist BE ist für die Ausschaffung zuständig, d.h. kantonales Recht ist massgebend. Umstritten war, ob A. bei Verrichtung seiner amtlichen Aufgabe handelte oder nicht (Art. 61 Abs. 1 OR). 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 8
9 Nr. 8 Zwangsbehandlung Im Juni 2013 wurde Xaver X. von seinem Arzt in eine private psychiatrische Klinik eingewiesen, wobei eine fürsorgerische Unterbringung ordnungsgemäss verfügt worden ist. X. verweigerte in der Klinik die Medikation gegen seine Wahnvorstellungen. X. wird in der Folge zwangsbehandelt. Frage: Ist eine Behandlungsvertrag zwischen X. und der Klinik zu Stande gekommen? 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 9
10 Fall 8 Zwangsbehandlung Vgl. BGer vom 30. Juli A_485/2013 Art. 433 f. ZGB: medizinische Massnahmen bei psychischen Störungen Schriftl. Behandlungsplan zwingend: d.h. die Aufklärung des Patienten und dessen Zustimmung Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB: akute Gefährdung, Behandlungsbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit Hoheitliche Anordnung des Chefarztes im Rahmen des FU ist kein privatrechtliches Vertretungsgeschäft 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin/Ver/ Seite 10
11 Nr. 9 Vertrags- oder Staatshaftung? Lisa wird im universitären Inselspital Bern (Stiftung) wegen einer Erbkrankheit behandelt. Ihre Eileiter werden unterbunden. 7 Jahre später will sie SE/GE geltend machen, weil sie an dem unerfüllten Kinderwunsch leidet. Fragen: Beruft Lisa sich zu Recht auf Art. 394 ff. OR? Spielt es eine Rolle, ob Lisa Privatpatientin des Chefarztes ist? 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 11
12 Nr. 9 Vertrags- oder Staatshaftung? frei nach BGE 122 II 101 ff. (Staatshaftungsfall aus dem Kt. Genf) Frage der Verjährungsfrist: die vertragsrechtliche Verjährungsfristen sind vorteilhaft: für Honorarforderungen beträgt sie 5 Jahre, für Haftpflichtforderungen beträgt sie 10 Jahre nach Art. 127 OR. Art. 61 Abs. 1 OR fakultativer Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen öffentlichen Rechts: D.h. die Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechts sind massgebend und die Bestimmungen des OR (Art. 41 ff. OR) sind ev. ergänzend anwendbar (BK- 4/7/15 Brehm Dr. Sandra OR Hotz, 61 Rechtsanwältin N 17). Seite 12
13 PersonalG BE ( ) Nr. 153 Art. 100 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. (...) Art. 101 Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. (...) Art. 103 Die verantwortlichen Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden.(...) Art. 105 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts gelten als ergänzendes kantonales Recht. FS 2014 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 13
14 Verjährungsfristen der Haftungsansprüche nach Vertragsrecht oder Staatshaftung können sich unterscheiden Auftragsrecht bei Privatspital, bei Behandlung in privater Arztpraxis ev. bei privater Chefarzttätigkeit in Kantonsspital möglich (massgebend ist das Kt. Recht) Art. 127 ff. OR: 10 Jahre für Haftpflichtforderungen Art. 128 Ziff. 3 OR: 5 Jahre für die Honorarforderungen der Ärztin/ Arzt Krankenhaus untersteht dem kantonalen Recht (z.b. USZ, Inselspital BE,) Öffentliches kt. Recht bestimmt Vss. der Haftung und der Verjährung (oft kurz!) Wenn das öffentliches kt. Recht nichts Besonderes bestimmt, dann ist das OR subsidiär anwendbar: In casu: Art. 60 OR: 1 relative /10 Jahre absolute Verjährungsfrist Fazit: Lisa Anspruche wären verjährt 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 14
15 Variante 7 Jahre später will Lisa SE/GE geltend machen, weil ihr behindertes Kind nun so viel Aufmerksamkeit erfordert, dass sie ihr Stellenpensum reduzieren muss. BGE 132 III 359 ff. (vgl. «Thema Kind als Schaden») In casu: Anspruch nach Art. 60 ff. OR nicht verjährt, denn Lisa kann die Unterhaltskosten erst nach 7 Jahren abschätzen. 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 15
16 Repetition der ersten Doppelstunde Welche Rechtsgrundlagen müssen Sie konsultierten, wenn Sie den Fall des gegenwärtig medial präsenten Meyer-Fürst lösen wollten? Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverlettzung Vorsorgliches Operationsverbot (superprovisorische Verfügung) durch Gesundheitsdirektion Ärztegesellschaft des Kt. Zürichs hat interne Untersuchung eingeleitet. 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 16
17 Behandlungsfehler Aufklärungsfehler ohne Einwilligung der Patientin in den medizinischen Eingriff liegt eine strafrechtlich relevante Körperverletzung und eine rechtswidrige, haftpflichtauslösende Handlung vor: Art. 398 OR ( Widerrechtlichkeit, Verschulden ) Art. 41 OR ( Widerrechtlichkeit, Verschulden ) Beweislast für die Aufklärung liegt bei Arzt oder Ärztin Behandlungsfehler i. e. S. = Kunstfehler : Verstoss gegen die sog. Berufskunst und das Berufsgewissen) Verletzungen anderer ärztlicher Sorgfaltspflichten Art. 398 OR ( Sorgfaltsverletzung ) Art. 41 OR ( Verschulden ) Beweislast für die Sorgfaltsverletzung in der Behandlung liegt bei der Patientin oder dem Patienten 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 17
18 Fall B.5 Aufklärung über Operationsrisiken Besondere Probleme bei mir kamen ausführlich zur Sprache, insb. Misserfolg (rezidiv. bzw. erneutes Auftreten) Nachblutung, Infektion, Gefäß- und Nervenverletzung, Thrombose, Embolie, Morbus Sudeck, Implantatlockerung und Bruch, (Re-OP erforderlich), anhaltende Schmerzen insb. des Oberschenkels, Beinlängendifferenz. Fragen: Wurde die Aufklärungspflicht verletzt? Besteht eine Honorarleistungspflicht? 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 18
19 Auftragsrechtlicher Rahmen Art. 397 Abs. 1 OR Befolgung von Anweisungen: Wer sich nicht an die empfangenen Anweisungen hält, befindest sich Ausnahme vorbehalten schon im Verschulden. Wenn es sich um Fragen der Berufskunst handelt, ist die beauftragte Person freier. Art. 398 Abs. 1 OR Sorgfalt in der Ausführung: gleiche Sorgfalt wie Arbeitnehmer s. Art. 321e II OR Art. 398 Abs. 2 OR Sorgfalt in der Ausführung: : Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 19
20 Aufklärung über Operationsrisiken Fall ist dem Urteil des OLG Nürnberg vom , (5 U 2383/03) nachgebildet; vgl. zu diesem Thema: BGE 117 Ib 197 Information über die wesentlichen Gefahren, damit der Patient im Bild ist und entscheiden kann, ob er die OP durchführen will. Der Patient soll sein Selbstbestimmungsrecht sinnvoll wahrnehmen können Allgemeine Hinweise auf mögliche Komplikationen reichen nicht aus. Die Grundaufklärung muss das schwerstmögliche Risiko enthalten. Risiko der Nervenverletzung ist schwerwiegend, da muss informiert werden auch, wenn dies ein typisches Risiko der OP ist. Ist ein Risiko typisch für einen Eingriff und würde der Patient dadurch erheblich belastet, so muss der Arzt darüber aufklären, auch wenn es extrem selten ist: In casu: Vielzahl der unkommentierten medizinischen Begriffe ist nicht präzise genug; besagt nur, dass Komplikationen möglich sind. Eher ein Hinweis dafür, dass Risiken verharmlost und heruntergespielt wurden. 4/7/15 Dr. Sa Hotz, Rechtsanwältin Seite 20
21 Honorarpflicht Die Pflicht zur Vergütung der med. Behandlungsleistung entsteht mit dem Vertragsschluss. Nachdem der Arzt seine Behandlungsleistung erbracht hat, wird das Honorar fällig. Wegfall der Honorarforderung bei Unsorgfalt möglich, meist erfolgt eine Reduktion des Honorars neben der Schadenersatzforderung (BGE 82 IV 148), die verrechnet werden. In casu entfällt m.e. Honorarforderung nicht vollständig, da eine Prothese als Gegenleistung besteht; SE-Pflicht besteht wegen Verletzung der Aufklärungspflicht.. 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 21
22 Fall B.6 Zum Stand der Aufklärungpflicht Amir leidete an chronischer Niereninsuffizienz und musste drei Mal die Woche zur Dialyse (Blutreinigungsverfahren) ins Spital Z. gehen. Im Sommer 2005 kam es zu einer Nierentransplantation. Amir war jedoch nicht darüber informiert worden, dass das Blut des Spenders positiv auf Antikörper gegen das Hepatitis C Virus reagiert hatte. Stand des Fachwissens Frage: Wer haftet pot. Amir aufgrund welcher 4/7/15 Bestimmung? Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 22
23 Zum Stand der Aufklärungspflicht Urteil des ZH Kassationsgerichts vom 7. September 2011 (AA100109) Hätte Amir vor der Transplantation über den Blutuntersuch informiert werden müssen? Beweisabnahmen ergaben: Bluttest wurde vor OP gemacht; konnte aber für Bluttransfusion oder Transplantation gemacht worden sein; Hepatitis Infektion bei Nierentransplantation wurde erst später in der wissenschaftl. Literatur beschrieben und Ärzte musst bei OP nicht davon ausgehen (echt: J N Engl Med. 1991!) 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 23
24 Fall B.7 Aufklärungspflicht über die Erweiterung der Operation Michelle ist Mutter (40) und hat eine Ovarialzyste, die entfernt werden muss. Darüber besteht ein Informed Consent. Nun erfolgten auch eine Entfernung des Eierstocks Entfernung des Blinddarms Frage: Wie ist die Rechtslage? Welche Argumente würden Sie als Rechtsverterin des Spitals anführen? 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 24
25 Aufklärungspflicht über die Erweiterung der Operation Vgl. Bger. 4P.9/2002 vom 19. März 2002 E. 2c. Weisungen des Patienten müssen befolgt werden (Art. 397 OR) Über das, was nicht von der Aufklärung erfasst ist, kann nicht gültig eingewilligt werden. Nur ausnahmsweise kann eine med. Notsituation vorliegen, die eine Erweiterung rechtfertigt unter dem Titel der sog. hypothetische Einwilligung: der Arzt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Patientin sich auch bei ordnungsgemässer Aufklärung zu dem Eingriff gerade bei ihm, dem behandelnden Arzt, entschlossen hätte: gelingt in casu nicht. Vgl. BGE 108 II 59: Entfernung von Zyste vereinbart, Brust wird entfernt; BGE 124 IV 258: Face-Hals-Lifting und Zehkorrektur, eine zweite Zehe wird korrigiert 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 25
26 Fall B.8 Aufklärungspflicht bei Off-Label-Use Altes Ehepaar: Patientin 79 J., Ehemann 85 J.; Dickdarmkrebs (keine Hoffnung) Chemotherapie: Off-Label-Use Aufklärung durch Chefarzt und Ass.Arzt betr. Medikament und was ein Off-Label-Use ist und dass die Kosten gedeckt seien. Fragen: Wie stehen die Chancen des Ehemanns eine Genugtuung einzufordern? Jenseits des Off-Lable-Use, worin liegt ein 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 26 grundlegendes Problem?
27 Heilmittelgesetz vom HMG (SR ) Art. 3: Sorgfaltspflicht Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Art. 9: Zulassung und Ausnahmen Art. 26 Grundsatz der Verschreibung und Abgabe 1 Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden. 2 Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der Konsumentin oder des Konsumenten beziehungsweise der Patientin oder des Patienten bekannt ist. Art. 54 betr. klinische Versuche ist heute das Humanforschungsgesetz anwendbar. 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 27
28 Humanforschungsgesetz vom (SR ) Art. 16 Einwilligung nach Aufklärung 1 Eine Person darf in ein Forschungsprojekt nur einbezogen werden, wenn sie nach hinreichender Aufklärung eingewilligt hat. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 2 Die betroffene Person muss in verständlicher Form mündlich und schriftlich aufgeklärt werden über: a. Art, Zweck, Dauer und Verlauf des Forschungsprojekts; b. die voraussehbaren Risiken und Belastungen; c. den erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts, insbesondere für sie oder für andere Personen; d. die Massnahmen zum Schutz der erhobenen Personendaten; e. ihre Rechte. 3 Bevor die betroffene Person über die Einwilligung entscheidet, muss ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt werden. 4 Der Bundesrat kann weitere Inhalte der Aufklärung festlegen 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 28
29 Aufklärungspflicht bei Off-Label-Use Off-label-Use untersteht der Therapiefreiheit Art. 3, 9, 26, 53f. HMG (SR ); klinische Versuche fallen unter das HFG (SR ) und die Verordnungsgesetzgebung! BGE 134 IV 175: experimenteller Heilversuch oder etablierter Behandlungscharakter? Das Obergutachten ergab: gängige Therapieform mit üblicher Dosierung; Sonderbewilligung des Kantonsapothekers In casu ist der konkrete Umstand der Aufklärung heikel: im Spital, am Krankenbett, eine hoffnungslose Krankheit und dann das Alter des Patienten und seiner Frau Haben sie wirklich verstanden worum es geht? Fazit: Fraglich, ob Ehemann eine Sorgfaltspflichtverletzung im e.s. nachweisen kann (verspäteter Behandlungsabbruch), aber die konkreten Umstände der Aufklärung müssten genauer untersucht werden. 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 29
30 Fall B.9 Diagnosefehler? Symptome von Lilo Schwindel Schmerz Hoher Blutdruck Durchfall Erbrechen Diagnose/Behandlung von Dr. Brunner Grippe Intercostalneuralgie (Schmerzen) Diarrhoe 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 30
31 Diagnosefehler Fall ist Beschluss des VI. Zivilsenats vom VI ZR 229/06 nachgebildet. Nicht die richtige Diagnose ist entscheidend, sondern der korrekte diagnostische Weg (BGE 108 II 59). Schwindel, Schmerz, Hoher Blutdruck, Durchfall, Erbrechen könnten auch für eine pot. Herzinfarkt sprechen, zumindest lässt sich nicht das Gegenteil beweisen. Es bestand deshalb eine Pflicht zur Anschlussdiagnose, d.h. zur Einweisungpflicht 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 31
32 Fall B. 10 Problematische Gelenkimplantate Neue Gelenksart mit Titanbeschichtung der Q-AG; H- AG im Tessin setzt diese zusammen und X Ltd. (Ausland) bringt die Beschichtung an. Der Starchirurg implantiert diese Gelenke, u.a. bei Tim. Dieser erleidet eine Entzündung und muss reoperiert werden. Fragen: Kann Tim Ansprüche gegen den Arzt erheben? Darf der Arzt sich auf die Qualität dieser Gelenke verlassen? 4/7/15 Gegen Dr. Sandra wen Hotz, Rechtsanwältin ist sinnvollerweise vorzugehen? Seite 32
33 Potentielle Anspruchsgegner Chirurg aus Art. 397f. OR resp. aus Art. 41 OR Q-AG aus Art. 1ff. PrHG, aus Art. 55 OR für Verhalten H-AG, aus Art. 55 OR für das Verhalten X-Ltd., aus Art. 41 OR H-AG aus Art. 1ff. PrHG, aus Art. 58 OR, aus Art. 55 OR für Verhalten X. Ltd,. aus Art. 41 OR X-Ltd. aus IPRG, PrHG, OR 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 33
34 Fall B.12 Rundum missglückte Operation Wasserkopf (nicht mehr dekompensierbar) Methode der endoskopischen Ventrikulostomie Streitig war die Aufklärung zur OP Fragen: Kann Maria erfolgreich die Verletzung des Informed Consent geltend machen? Liegt ein Behandlungsfehler i.e.sinne vor? Wie ist das Verschwinden der Kassetten zu würdigen? 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 34
35 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 35
36 Streitig war zwischen den Parteien die Aufklärung zur OP Maria Ärzte Unterschrift Arzt fehlt auf Formular Unterschrift des Narkosearztes und von Maria bestehen Risikofrei, moderne Methode Risiko der Durchblutungsstörungen Shunt Methode Risiken der Blutungen und der neurologischen Schäden der endoskopischen Ventrikilostomie unter 0,5 % 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 36
37 Nr. 17 Rundum missglückte Operation Bger. vom (4C.378/1999) Beweislast für die mangelnde Aufklärung obliegt den Ärzten Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und der damit ursächlich zusammenhängenden Schädigung obliegt der Patientin Nach Lehre und Rechtsprechung werden der geschädigten Person gewisse Beweiserleichterungen zugestanden 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 37
38 Behandlungsfehler i.e.s. Mittel wird subkutan statt intravenös gespritzt (BGE 62 II 274 ff.) Infektion nach Cortisonspritze wegen Sterilitätsfehler (BGE 120 II 248ff.) Instrument wird bei einer Operation im Bauchraum vergessen Fehler bei der Medikamentierung (BGE 108 II 422ff.) 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 38
39 Behandlungsfehler i.e. Sinne = Kunstfehler Mittel wird subkutan statt intravenös gespritzt (BGE 62 II 274 ff.) Infektion nach Cortisonspritze wegen Sterilitätsfehler (BGE 120 II 248ff.) Instrument wird bei einer Operation im Bauchraum vergessen Fehler bei der Medikamentierung (BGE 108 II 422ff.) 4/7/15 Dr. Sandra Hotz, Rechtsanwältin Seite 39
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