Richtlinien und Informationen für. Freiwillige Helferinnen und Helfer. ZVBS Zürcher Vereinigung zur Begleitung Schwerkranker

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Transkript:

Richtlinien und Informationen für Freiwillige Helferinnen und Helfer ZVBS Zürcher Vereinigung zur Begleitung Schwerkranker

INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundsätzliches 2. Auswahl und Ausbildung 3. Betreuungseinsätze 4. Aufgaben der FH 5. Weiterbildung und Supervision 6. Verpflichtung gegenüber den Patienten und deren Angehörigen 7. Verpflichtungen gegenüber der ZVBS 8. Versicherung

1. Grundsätzliches Wir sind eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung. Unsere FH sind mehrheitlich Laienhelfer in der Betreuung schwerkranker Menschen und leisten ihren Dienst ehrenamtlich. Unser Ziel ist, Menschen die Möglichkeit zu geben, trotz ihrer schweren Krankheit zuhause gepflegt und betreut zu werden, damit ihre Lebensqualität so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt. Unsere Aufgabe ist, schwerkranke Menschen zu begleiten und zu unterstützen, unter Berücksichtigung der Wünsche des Patienten und seiner Angehörigen. die Angehörigen von schwerkranken Menschen zu unterstützen und zu entlasten. Wir möchten die gute Zusammenarbeit mit den Spitex-Organisationen weiterführen, die wir in ihrer Arbeit ergänzen und nicht konkurrenzieren. 2. Auswahl und Ausbildung Alle Interessenten füllen den Fragebogen zur Mitarbeit in der ZVBS aus. Nach dessen Überprüfung wird die Kandidatin/der Kandidat zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Sind sich beide Parteien nach dem Bewerbungsgespräch einig, absolviert die Kandidatin/der Kandidat ein Grundpflegepraktikum von 2 x 5 Arbeitstagen auf einer Pflegeabteilung mit Schwerkranken und Langzeitpatienten. Der zweite Teil der Ausbildung umfasst einen Kurs, an welchem Probleme bei der Begegnung mit Schwerkranken und Sterbenden zur Sprache kommen. Der endgültige Entscheid über die Aufnahme der Kandidatin/des Kandidaten wird nach Abschluss der Ausbildung durch den Vorstand getroffen. 3. Betreuungseinsätze Die erste Kontaktnahme von Patienten oder deren Angehörigen erfolgt über unsere Einsatzzentrale. Die Einsatzzentrale klärt in einem ersten Gespräch ab, welche Anforderungen gestellt werden und erteilt anschliessend den Auftrag an die dafür geeignete Person unter den FH. Die beauftragte FH nimmt direkt mit dem Patienten oder dessen Angehörigen Kontakt auf, um den Einsatz im Detail zu besprechen. Nach dem ersten Einsatz erstattet der/die FH Rückmeldung bei der Einsatzzentrale. Die FH benachrichtigen die Einsatzzentrale bei Krankheit und Ferien und melden auch zusätzliche Verfügbarkeit an.

4. Aufgaben der FH Die FH begleiten und pflegen die Patienten in ihrem Zuhause und persönlichen Umfeld und bauen eine Vertrauensbeziehung zum Patienten auf. entlasten und unterstützen die Angehörigen der Patienten. Die medizinische Verantwortung obliegt dem Hausarzt oder derjenigen Organisation, welche den Einsatz eines FH wünscht. 5. Weiterbildung und Supervision Es werden regelmässig kostenlos Weiterbildungen für die FH organisiert. Jährlich findet ein Weiterbildungswochenende (Samstag/Sonntag) statt, an dem möglichst alle FH sowie der Vorstand teilnehmen sollen. Die FH nehmen an mindestens 5 Gruppensupervisionen teil. Die FH besuchen eine Einzelsupervision bei einem unserer Supervisoren. 6. Verpflichtungen gegenüber den Patienten und deren Angehörigen Die FH unterstehen wie das medizinische Personal der absoluten Schweigepflicht. Verletzungen können strafrechtlich geahndet werden. Bei Verschlechterung des Zustandes des Patienten muss eine Mitteilung an die Angehörigen, den Hausarzt, die Gemeindeschwester oder allenfalls den Notarzt erfolgen. Im Todesfall müssen die Angehörigen, eventuell der Hausarzt oder die Gemeindeschwester, informiert werden. Die FH machen einen Zwischen- und Schlussbericht an die Einsatzzentrale. 7. Verpflichtungen gegenüber der ZVBS Die FH verpflichten sich, sich für unsere Vereinigung zu engagieren und unsere Anliegen ernst zu nehmen. Grundsätzlich sollen keine Geschenke angenommen werden mit Ausnahme kleiner Aufmerksamkeiten. Will jedoch jemand die Hilfeleistung entschädigen, so kommt dies dem Verein zugute. Allfällige Legate gehen direkt an die Vereinigung.

Entscheidet sich ein FH innerhalb eines Jahres nach der Ausbildung und Aufnahme zu einem Austritt, verpflichtet er sich, die Kosten für die Ausbildung wie folgt zu übernehmen: Austritt nach 3 Monaten: Übernahme der gesamten Kosten Austritt nach 6 Monaten: Übernahme der Hälfte der Kosten Austritt nach 7-12 Monaten: Übernahme von einem Viertel der Kosten 8. Versicherungen Haftpflichtversicherung Die ZVBS hat für die zur Patientenbegleitung im Einsatz stehenden FH eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die FH sind dabei gegen Haftpflichtansprüche Dritter bis zu einer Schadensumme von 2 Mio. Franken pro Ereignis versichert. Voraussetzung ist, dass die FH durch die Einsatzzentrale den Auftrag zur Begleitung erhalten haben und im Auftrag der ZVBS diesen Auftrag ausführen. Bei einem Schadenereignis ist umgehend Meldung zu erstatten: dem Patienten den Angehörigen der Vereinsleitung Allfällige Schäden sind vor deren Instandstellung oder Behebung durch den Schadeninspektor zu begutachten. Kleine Schäden können nach Meldung derselben an die Vereinsleitung behoben werden, wobei Reparaturscheine und Quittungen zuhanden der Versicherung aufbewahrt werden müssen. Vollkaskozusatzversicherung Werden Dienstfahrten von und zum Patienten im Auftrag der ZVBS ausgeführt, so hat die ZVBS für allfällige selbstverschuldete Unfälle eine Vollkaskozusatzversicherung abgeschlossen. Dabei werden die durch Selbstverschulden verursachten Kaskoschäden am privaten Auto bezahlt bis zu einer Maximalsumme von Fr. 100 000.- pro Ereignis. Pro Schadenfall beträgt der Selbstbehalt Fr. 500.-. Bei jedem Schadenereignis ist ein Polizeirapport zu erstellen und der Schaden ist umgehend der Vereinsleitung zu melden. Voraussetzung für eine Leistung im Schadenfalle ist die genaue Km-Abrechnung der gefahrenen Dienstfahrten-Kilometer. Vor Instandstellung allfälliger Schäden ist der Schaden in jedem Falle durch den Schadeninspektor zu begutachten. Ende Jahr hat der Fahrzeuglenker der Vereinsleitung Marke des Autos sowie Typ und Fahrzeug- Nummer zu melden. Zürich, Januar 2009