Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarpen Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarpen in der Sitzung am 11.02.2016 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen. 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtung benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Abs. 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Seite 1
5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die 169-171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die 228-232 der Abgabenordnung entsprechend. 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren) 1. Rasenreihengrabstätten pro Jahr und Grabbreite a) für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre 55,00 600,00 b) für Särge über 1,20 m in Rasenlage für 25 Jahre 68,00 1.700,00 c) für Urnen in Rasenlage für 20 Jahre 77,50 1.550,00 2. Urnen in anonymer Rasenlage für 20 Jahre 77,50 1.550,00 3.1 Rasenwahlgrabstätten a) für Särge über 1,20 m für 25 Jahre 68,00 1.700,00 b) für Urnen für 20 Jahre 77,50 1.550,00 3.2 Rasenwahlgrab mit kleinem Blumenfeld c) für Särge über 1,20 m für 25 Jahre 64,00 1.600,00 d) für Urnen für 20 Jahre 70,00 1.400,00 4. Wahlgrabstätten für 25 Jahre - je Grabbreite - 64,00 1.600,00 5. Urnenwahlgrabstätten für 20 Jahre - je Grabbreite - 70,00 1.400,00 6. Urnen-Staudengrabstätte für 20 Jahre je Urne 35,00 700,00 zzgl. Vorsorgekosten Urne Staudengrabstätte 1.550,00 Seite 2
7. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 3, 4 und 5 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. 7. a Zusätzliche Beisetzung einer Urne auf einer mit einer Urne belegten Rasenwahlgrabstätte 530,00 7. b Zusätzliche Beisetzung einer Urne auf einer mit einem Sarg 530,00 belegten Rasenwahlgrabstätte 7. c Nachkaufgebühren eine Wahlgrabstätte kann man nach einer Ablaufzeit nachkaufen. ab 5 Jahren Verlängerung je Grabbreite 40,00 /Jahr 200,00 ab 10 Jahren Verlängerung je Grabbreite 32,00 /Jahr 320,00 Im Falle einer Bestattung innerhalb der Nachkaufzeit wird die Nachkaufgebühr angerechnet, die Grabstätte muss dann aber wieder mit den Gebühren unter I, Nr. 3, 4 oder 5 neuberechnet werden. II. Verwaltungsgebühren 1. für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung der Friedhofssatzung 20,00 2. für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 20,00 3. für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals sowie die lfd. Überwachung seiner Standsicherheit a) eines liegenden Grabmals 25,00 b) eines stehenden Grabmals für 15 Jahre 30,00 c) eines stehenden Grabmals für 20 Jahre 40,00 d) eines stehenden Grabmals für 25 Jahre 80,00 III. Gebühr für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft. 1. für Erdbestattung Särge bis 120 cm 320,00 Särge über 120 cm 590,00 2. für die Beisetzung einer Urne 200,00 3. Bei besonderen Schwierigkeiten, die der Nutzungsberechtigte zu verantworten hat, (z. B. durch von ihm vorgenommene Bepflanzung), trägt dieser die entstehenden Mehrkosten für das Ausheben der Gruft. Seite 3
IV. Sonstige Gebühren 1. Entsorgung des Grabschmucks, wenn Beisetzung nicht auf dem Zarpener Friedhof stattfindet. 50,00 2. Vorzeitige Auflösung (nach Beschluss durch den Kirchengemeinderat) Für das Einebnen der Grabstätte pro Grabbreite werden einmalig 90,00 fällig. Für das Rasen einsäen und die Pflege werden 30,00 pro Grabbreite und Jahr fällig. 3. Urnenbeisetzung ohne Bestatter mit Küsterbegleitung in der Trauerhalle 100,00 4. Benutzung der Trauerhalle soweit die Beisetzung nicht auf dem Zarpener Friedhof stattfindet. 250,00 V. Gebühren für Ausgrabungen 1. für die Ausgrabung einer Leiche das 5-fache von III/1 2. für die Ausgrabung einer Urne das 5-fache von III/2 VI. Grabpflege und Erdarbeiten Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen. 7 Zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. 8 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24.10.2013 außer Kraft. 9 Ausfertigung Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Kirchenkreis Plön-Segeberg vom 04.04.2016 kirchenaufsichtlich genehmigt. Zarpen, 11.02.2016 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarpen gez. Nils Wolffson gez. U. Rohwer Vorsitzender des Kirchengemeinderats Mitglied des Kirchengemeinderats Nils Wolffson, Pastor Ulrike Rohwer, stellv. Vorsitzende Seite 4
Hinweis: Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde mit dem vollen Wortlaut veröffentlicht im Internet unter www.kirche-zarpen.de und in den LN amtliche Bekanntmachungen (Veröffentlichungsorgan) am 10.05.2016 und tritt in Kraft am 11.05.2016 gez. Nils Wolffson gez. Ulrike Rohwer Nils Wolffson Ulrike Rohwer Vorsitzender des Kirchengemeinderats L.S. Stellv. Vorsitzende Ev.-Luth Kirchengemeinde Zarpen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarpen hat am 11.02.2016 eine Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Plön-Segeberg hat am 04.04.2016 die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Friedhofsgebührensatzung wird nachstehend veröffentlicht und tritt am 11.05.2016 in Kraft. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarpen Nils Wolffson Seite 5