Recycling-Baustoffe müssen für den Verwender preisgünstiger sein als vergleichbare Primärrohstoffe.

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Transkript:

Niederösterreichische Umweltanwaltschaft Tor zum Landhaus Wiener Straße 54 3109 St. Pölten Tel.: +43 (02742) 9005 12746 Fax: +43 (02742) 9005 13540 e-mail: post.lad1ua@noel.gv.at DVR 0062413 Datum 27.05.2016 GZ NÖ-UA-GemStLUA-RBVO-31052016 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft z. H. Herrn BM Andrä Rupprechter Stubenring 1 1012 Wien Per Mail: abt.52@bmlfuw.gv.at Betrifft: Ihre GZ: BMLFUW-UW.2.1.6/0076-V/2/2016 Begutachtung Recycling-Baustoffverordnung-Novelle Gemeinsame Stellungnahme der Umweltanwältinnen und Umweltanwälte Österreichs Sehr geehrter Herr Bundesminister, sehr geehrte Damen und Herren! Die Umweltanwältinnen und Umweltanwälte Österreichs begrüßen das Vorhaben der Novellierung der Recycling-BaustoffVO ausdrücklich. Die seit Anfang des Jahres geltende Verordnung hat nachweislich bereits zu Arbeitsplatzverlusten in der Recyclingwirtschaft (nämlich bei kleineren, ausschließlich im Recycling tätigen Betrieben), zur umweltpolitisch kontraproduktiven Allokation von Finanzmitteln (weg vom Recycling hin zur Rohstoffgewinnung bei Großbetrieben) sowie zu ersten Verdrängungserscheinungen bezüglich nur im Recyclingbereich tätigen (kleineren) Unternehmen durch Großbetriebe geführt. Allerdings ist wie folgt anzumerken: Das Hauptziel der Verordnung zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz durch das Recycling von Baurestmassen wird nur dann zu erreichen sein, wenn folgende drei Parameter erfüllt sind: Recycling-Baustoffe müssen für den Verwender preisgünstiger sein als vergleichbare Primärrohstoffe. Das Recycling von Baurestmassen muss für den Hersteller ein lukrativeres Geschäft sein als die Deponierung derselben. 1

Die Risiken für den Verwender von Recycling-Baustoffen dürfen nicht größer sein als bei Einsatz von vergleichbaren Primärrohstoffen. Aus der Sicht der Umweltanwältinnen und Umweltanwälte Österreichs sind dazu jedenfalls folgende Punkte in der Verordnung umzusetzen: Zu 6 Abs. 1: Da infolge der geplanten Anhebung der Mengenschwelle zur verpflichtenden Erstellung eines Rückbaukonzeptes auf begrüßenswerte 750 t nunmehr auch bei größeren Vorhaben kein Rückbaukonzept zu erstellen ist, geht die Trennplicht gemäß 6 Abs. 1 für derartige Abbruchvorhaben weitgehend ins Leere. Dies stellt auch einen Rückschritt gegenüber der mittlerweile außer Kraft gesetzten Baurestmassentrennverordnung darf, die Mengenschwellen vorsah, die bereits bei einem Abbruch eines Einfamilienhauses schlagend wurden. Es wird daher in Anlehnung an 6 Abs. 4 vorgeschlagen, dass beim Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke (ausgenommen Linienbauwerke und befestigte Flächen), bei dem insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, jedenfalls die Stoffgruppen Holzabfälle, Metallabfälle, mineralische Abfälle, Baustellenabfälle und allenfalls sonstige Abfälle (z.b. Kunststoffabfälle, biogene Abfälle) vor Ort voneinander zu trennen sind. Zu 10 Abs.2: Die Streichung der Regelungen für Einkehrsplitt wird zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch angeregt, im Zuge der Überarbeitung des BAWP die vom BMLFUW herangezogenen Studie Wirtschaftliche Verwertung von Materialien des Straßendienstes (FSV-Schriftenreihe 012/2014) zu berücksichtigen und die Kapitel 3.10 Straßenkehrricht sowie 7.14 Baurestmassen anzupassen. Aufgrund der Erkenntnisse der oben angeführten Studie wird auch der Wiedereinsatz ohne Aufbereitungsschritt und ohne Analytik durch einen erlaubnisfreien Verwerter als umweltgerechte Verwertung angesehen und sollte dies auch rechtlich im AWG 2002 fixiert werden. Regionale Stoffkreisläufe würden dadurch gefördert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitigen Bestimmungen eine solche Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegen würde. Es ist im Zuge der Novellierung des ALSAG daher eine entsprechende Berücksichtigung vorzunehmen. Zu 10 Abs. 1a: Diese geplante Bestimmung widerspricht in dieser Form den Zielen und Grundsätzen des 15 Abs. 4a AWG 2002. Prinzipiell unterliegen Bau- und Abbruchabfälle, sofern kein Nachweis einer Qualitätssicherung vorhanden ist, dem Abfallregime, müssen als Abfall abgelagert werden und sind altlastenbeitragspflichtig, da nur nachweislich qualitätsgesicherte Recycling-Baustoffe von einer Beitragspflicht befreit sind. Es kann nicht das Ziel einer Recycling-Baustoffverordnung sein, dass nicht qualitätsgesicherte Baurestmassen auf Baustellen abgelagert werden dürfen und nicht einer Wiederverwertung zugeführt werden. Zusätzlich entgeht der Recyclingwirtschaft potenzielles Recyclingmaterial. Bestenfalls könnten mineralische Baurestmassen ohne Untersuchung in geringen Umfang auf dem Bauplatz abgelagert werden. 2

Zu 13 Abs. 1 lit. c: Die Definition im und unmittelbar über dem Grundwasser ist als im Sinne des BAWP 2011 verstanden zu definieren. Zu 14 Abs. 1: Es wird eine Regelung analog zur BundeskompostVO gefordert. In dieser Verordnung wird der Produktstatus nur durch nachlaufende Untersuchungen bestimmt. Die Bundeskompostverordnung entspricht allen EU-rechtlichen Vorgaben. Bei Baurestmassen ist zumindest eine rechtliche Übergabe des Materials erforderlich, um nicht bei einem mehr als dreijährigen Lagern eines Recycling-Baustoffes dem ALSAG-Regime zu unterliegen. Das Abfallende soll daher am Ende des Produktions-/Recyclingprozesses eintreten und nicht erst mit der Übergabe an einen Dritten. Diese Vorgangsweise wird auch für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B eingefordert. Zu Anhang 2 Tabelle 1: Es wird grundsätzlich begrüßt, dass die Parameter Nickel und Nitrat im Eluat sowie Kupfer bei den Gesamtgehalten gestrichen bzw. Erhöhungen der Grenzwerte durchgeführt werden. Es wird gefordert, außer bei Schlacken, von der verpflichtenden Untersuchung auf Gesamtgehalte für U-A und U-B-Material Abstand zu nehmen, wenn kein Verdacht auf Kontamination vorliegt. Im Falle einer Untersuchung aufgrund eines Verdachtes ist die Fußnote 6 nicht anzuwenden und der Grenzwert auf den entsprechend höheren Wert festzulegen. Aufgrund von Rückmeldungen von Betreibern sind bei Ziegel-Recyclingmaterialien beim angeführten Grenzwert von Vanadium im Eluat nur geringe Mengen verwertbar. Der Rest ist zu deponieren. Durch die derzeit vorgegebene Analysenmethode kommt es zu Grenzwertüberschreitungen. Eine beauftragte Expertise kommt zum Schluss, dass die Elutionsmethode, an die Verwertung des Recycling-Baustoffs angepasst, als Batch Leaching-Verfahren durchgeführt werden sollte. Es wird weiters aufgrund von uns vorliegenden Untersuchungen zusätzlich gefordert, den Eluat- Grenzwert für U-A- und U-B-Material für Vanadium auf 2,0 mg/kg TM und für Chrom ges. auf 1,0 mg/kg TM zu erhöhen bzw. nach Schnellkarbonatisierung zu relativieren. Die Normmethode der Schnellkarbonatisierung dauert vier Wochen dies ist für eine Verwertung hinderlich. Daher wurde seitens der NÖ Umweltanwaltschaft beauftragt, eine adaptierte Methodik mit einer Dauer von 16 Tagen für eine schnelle Schnellkarbonatisierung zu entwickeln und der Normmethode gegenüber zu stellen. Dies würde den Marktbedürfnissen besser entsprechen. Die Ergebnisse stehen derzeit noch aus. Weiters liegen uns aktuelle Analysenwerte der Ziegelindustrie und der Geologischen Bundesanstalt vor, die zeigen, dass es bei Vanadium geogen bedingte erhöhte Hintergrundwerte gibt. Nur die vollständige Umsetzung der oben genannten Punkte wird zu einer Rechtslage führen, welche die seit 25 Jahren bestehenden Recycling-Bestrebungen wieder in eine zielführende Richtung lenkt. 3

Anders werden auch die in der EU-Abfallrahmenrichtlinie anvisierten Recyclingquoten für Baurestmassen von 70 Prozent bis 2020 nicht erreicht werden können. Die Einbeziehung von Bodenaushubmaterial für Geländekorrektur oder Untergrundverfüllung in die Verwertungsbilanzierung wird infrage gestellt. Sollte diese Möglichkeit auch für Hügeldeponien eingeräumt werden, so könnte dies nur als Farce bezeichnet werden, bloß um eine Quote scheinbar erfüllen zu können. Sollten die oben genannten Punkte nicht Berücksichtigung im Rahmen der anstehenden Novellierung finden, dann wird die Rohstoffgewinnung weiterhin und sogar verstärkt Vorrang haben vor dem Recycling. Dies widerspricht den relevanten kommunizierten umweltpolitischen Interessen auf allen politischen Ebenen (EU, Bund Länder und Gemeinden) und führt zusätzlich dazu, dass es zu einer zunehmend unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung Österreichs in den von Baurestmassendeponien vor allem betroffenen Gebieten kommt (Stichwort Marchfeldkogel ). Es wird wohl kaum verständlich erklärbar sein, dass für diverse Deponieprojekte die Umweltverträglichkeit negativ beschieden werden muss, wenn gleichzeitig die Notwendigkeit zusätzlicher mächtiger Volumina bei Nicht-Recyclierung (etwa im Umfeld von Wien) zweifelsohne besteht. Diese Entwicklung ist umweltpolitisch hochriskant. Neben weiteren Argumenten (Flächenverbrauch, Arbeitsplätze, Klimaschutz) ist letztlich nicht zu vernachlässigen, dass günstigere Recycling-Baustoffe auch die angespannten Budgets der Gebietskörperschaften entlasten. Wenn die oben genannten Untersuchungen vollständig vorliegen, werden wir diese gerne im Zuge eines Expertengespräches vorlegen und diskutieren. Mit freundlichen Grüßen Für die NÖ Umweltanwaltschaft: Mag. Thomas Hansmann, MAS Für die Wiener Umweltanwaltschaft: Mag. Dr. Andrea Schnattinger Für die Salzburger Umweltanwaltschaft: Dr. Wolfgang Wiener Für die Stmk. Umweltanwaltschaft: HR MMag. Ute Pöllinger Für die Tiroler Umweltanwaltschaft: Mag. Johannes Kostenzer Für die ÖO Umweltanwaltschaft: DI Dr. Martin Donat 4

Für die Bgld. Umweltanwaltschaft: Für die Kärntner Umweltanwaltschaft: w. HR Mag. Werner Zechmeister Mag. Rudolf Auernig Für die Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg: DI Katharina Lins Steiermark 5