Unterbringung von Müttern mit Kindern im Strafvollzug

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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/298 Landtag 18. Wahlperiode 13.03.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Unterbringung von Müttern mit Kindern im Strafvollzug

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 16. Februar 2012 Unterbringung von Müttern mit Kindern im Strafvollzug Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Das Bremische Jugendstrafvollzugsgesetz erlaubt die Unterbringung eines Kindes unter drei Jahren mit seiner im Vollzug befindlichen Mutter, wenn es das dritte Lebensjahr noch nicht beendet hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die baulichen Gegebenheiten dies zulassen, Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen und vor der Unterbringung das Jugendamt gehört wurde. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Mütter wurden in den Jahren 2007 bis 2011 zusammen mit Kindern im offenen und wie viele im geschlossenen Strafvollzug untergebracht? 2. Welche Ausstattungen haben die Vollzugsanstalten, bei denen das Vorliegen der baulichen Gegebenheiten gemäß 27 Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz bejaht wurde? 3. Wie erfolgt die Anhörung des Jugendamts (schriftlich, mündlich, nach vorherigem Kennenlernen oder ohne vorheriges Kennenlernen der Mütter und Kinder)? 4. Auf welche Weise ist eine Ernährung der Kinder entsprechend der Erkenntnisse über gesunde Säuglings- und Kleinkindernährung gewährleistet? 5. Liegen Erfahrungsberichte über die Auswirkung der gemeinsamen Unterbringung auf die Entwicklung der Mütter und der Kinder vor und wenn ja, welche?

Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Neben 27 Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz (BremJStVollzG) für den Bereich des Jugendvollzuges sehen auch 14 Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BremUVollzG) für den Bereich der Untersuchungshaft sowie 80 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) für den Bereich des Strafvollzuges unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer gemeinsamen Unterbringung von Müttern mit ihren Kindern in besonderen Einrichtungen (vgl. 142 StVollzG) des Justizvollzuges vor. Durch die gemeinsame Unterbringung von Müttern mit ihren Kindern sollen Sozialisationsschäden vermieden werden, welche durch eine Trennung der Kinder von ihrer unmittelbaren Bezugsperson entstehen können. Auf der Seite der Mütter wird durch die Verbindung zu dem Kind eine Stärkung der sozialen Verantwortung angestrebt. Allerdings ist auch der Gefahr zu begegnen, dass den Kindern gerade durch die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt Entwicklungsschäden erwachsen; dies gilt besonders mit zunehmendem Alter der Kinder. Es ist also in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung erforderlich, in deren Mittelpunkt das Kindeswohl steht. Wegen der herausragenden Bedeutung des Kindeswohls stellt die Aufnahme der Kinder einen seltenen Ausnahmefall dar. Bundesweit gibt es zehn Einrichtungen für Mütter mit Kindern in Haft mit insgesamt gut 100 Plätzen. Die Justizvollzugsanstalt Bremen verfügt nicht über eine solche Einrichtung. Aufgrund der geringen Anzahl von inhaftierten Müttern wäre die Anzahl der Kinder im Vollzug entsprechend gering. Folge wäre eine Isolierung des Kindes, die eine gesunde und altersgemäße Entwicklung behindern würde. Dies vorausgeschickt beantwortet der Senat die Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Mütter wurden in den Jahren 2007 bis 2011 zusammen mit Kindern im offenen und wie viele im geschlossenen Strafvollzug untergebracht? Antwort zu Frage 1: Das Land Bremen hält keine eigene Einrichtung für Mütter mit Kindern vor, so dass in den Jahren 2007 bis 2011 keine Mütter zusammen mit Kindern in der Justizvollzugs- 2

anstalt Bremen untergebracht wurden. In den seltenen Einzelfällen erfolgte die Unterbringung bisher in der Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Vechta, die über insgesamt 18 Plätze, davon 13 im offenen und 5 im geschlossenen Vollzug verfügt. Eine gesonderte Statistik über diese Fälle wird nicht geführt. Nach der Erinnerung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Frauenvollzuges der Justizvollzugsanstalt Bremen hat es in den vergangenen 30 Jahren ganz vereinzelt Aufnahmen Bremer Mütter mit ihren Kindern in der Justizvollzugsanstalt für Frauen Vechta gegeben. Aus den Jahren 2007 bis 2011 ist ein Fall einer Strafgefangenen im Erwachsenvollzug in Erinnerung. 2. Welche Ausstattungen haben die Vollzugsanstalten, bei denen das Vorliegen der baulichen Gegebenheiten gemäß 27 Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz bejaht wurde? Antwort zu Frage 2: In der Justizvollzugsanstalt Bremen gibt es keine Hafträume, bei denen das Vorliegen der baulichen Gegebenheiten für die gemeinsame Unterbringung von Müttern mit deren Kindern bejaht wurde (siehe Frage 1). Bei den bundesweit vorhandenen sieben Einrichtungen erfolgt die Unterbringung von Müttern mit Kindern in der Regel in Mutter-Kind-Häusern bzw. -Heimen, die den Anforderungen einer Jugendhilfeeinrichtung nach 45 SGB VIII sowohl baulich als auch in der Personalbesetzung entsprechen müssen. So ist z.b. die Mutter-Kind- Einrichtung bei der JVA Vechta als eine Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne des 45 SGB VIII anerkannt und untersteht nach 85 Abs.1 Nr. SGB VIII der Aufsicht des Landesjugendamtes als überörtlichem Jugendhilfeträger, soweit es um die Unterbringung der Kinder geht. 3. Wie erfolgt die Anhörung des Jugendamts (schriftlich, mündlich, nach vorherigem Kennenlernen oder ohne vorheriges Kennenlernen der Mütter und Kinder)? Antwort zu Frage 3: Das Jugendamt Bremen und das Amt für Jugend, Familien und Frauen Bremerhaven werden bei einer geplanten Unterbringung einer Mutter mit ihrem Kind grundsätzlich frühzeitig einbezogen. So wurde in dem oben erwähnten Fall aus den Jahren 2007 bis 2011 die Frage der Unterbringung in dem Mutter-Kind-Haus der Justizvollzugsan- 3

stalt für Frauen Vechta von der Justizvollzugsanstalt Bremen mit dem Jugendamt Bremen im Rahmen einer Hilfeplankonferenz mit der betroffenen Mutter und ihrem Kind erörtert. Kommt eine Aufnahme nach dem Ergebnis der Hilfeplankonferenz grundsätzlich in Betracht, müssen vor der Aufnahme u.a. eine schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes vor allem mit Ausführungen zum Kindeswohl, der aktuelle Hilfeplan nach 36 SGB VIII, ein ärztliches Gesundheitszeugnis des Kindes sowie Kostenübernahmeerklärungen bei der Mutter-Kind Einrichtung schriftlich vorliegen. 4. Auf welche Weise ist eine Ernährung der Kinder entsprechend der Erkenntnisse über gesunde Säuglings- und Kleinkindernährung gewährleistet? Antwort zu Frage 4: In dem Mutter-Kind-Haus der JVA für Frauen in Vechta wird die Versorgung der Kinder zunächst durch geschultes Personal (Erzieherinnen, Kinderpflegerin, Kinderkrankenschwester, Hauswirtschaftsleiterin) sichergestellt. Für die Mütter besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Kurs über kindgerechte Nahrung. 5. Liegen Erfahrungsberichte über die Auswirkung der gemeinsamen Unterbringung auf die Entwicklung der Mütter und der Kinder vor und wenn ja, welche? Antwort zu Frage 5: Erfahrungsberichte liegen für Bremen nicht vor (siehe Frage 1). 4