Dienstleistungsfreiheit. Absender. Distanzfracht. Absenderhaftung. AGB-feste Normen. Drittschadensliquidation. Anspruchsgrundlage

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Transkript:

Register

276 Register A Absender Der vertragliche Auftraggeber des Frachtführers, muß nicht der physische Absender sein. Q S. 38 ff., 45 ff., 108 ff., 193 ff., 232 ff. 255 ff. Absenderhaftung Verschuldensunabhängige, aber limitierte Haftung des Absenders gegenüber dem Frachtführer. Q S. 45, 193, 259 AGB-feste Normen Normen des Frachtrechts, die nicht durch AGB aufgehoben oder verhindert werden können, 439 Abs. 4, 449 Abs. 1, 451 h, 452 d, 466, 475 h HGB. Q S. 100, 128, 150, 156 f. 0 Dienstleistungsfreiheit Der EG-Vertrag verbietet Einschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen im Bereich der Mitgliedstaaten, Art. 49 ff. EGV. Q S. 272 Distanzfracht wird fällig, wenn die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferhindernisses nicht beendet werden kann, das Verhütungsrisiko hierfür trägt der Absender, außer wenn Hindernis aus dem Risikobereich des Frachtführers stammt, 420 Abs. 2 HGB. Q S. 40 f. Drittschadensliquidation Anspruchsübergang bei zufälliger Schadensverlagerung. QS.85 Anspruchsgrundlage Rechtsnorm, nach der von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangt werden kann. Q S. 10 ff. Ausführender Frachtführer Derjenige Frachtführer, der das Frachtgut zum Empfänger transportiert, gegen diesen hat der Anspruchsteller ebenso wie gegen den Absender eine Direktanspruch. Q S.84 Außervertragliche Ansprüche Ansprüche, die Ihre Anspruchsgrundlage nicht 1m Frachtrecht haben. Diese unterliegen jedoch den frachtrechtlichen Haftungsllmitierungen Q S. 81 B Beförderungssicherheit Ladungssicherheit. Pflicht des Absenders Q S. 4 7 Beförderungsbezogene Leistungen Ladungssicherheit Pflicht des 454 Abs. 2 HGB, ADSp 2.1 und 2.2. Q S. 144 Einreden, Einwendungen Hindernisse für die Durchsetzung eines Anspruchs, entweder rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtshemmend. Q S. 13 ff. Eisenbahnhuckepackverkehr Transport von Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnzügen. Q S.184 Empfänger l.d.r. Begünstigter aus einem Frachtvertrag, mcht Vertragspartei Q S. 86, 209 f., 267 f. F Fautfracht Gesetzlich bestimmte Vertragsstrafe, die beim Rücktritt vom Frachtvertrag zu zahlen ist, pauschalierter Schadensersatz. Q S. 15, 49 f. FIATA BL FIATA Multimodal Transport Bill of Lad1ng, sog. Durchkonnossement, multimodales Transportdokument. Q 5. 123 ff. Fracht Beförderungsentgelt Q S. 38

Register 277 Frachtbrief Beweisurkunde bezüglich des Frachtvertrages, Instruktionspapier für den Frachtführer, 408 HGB. '* S. 32 ff., Mindestangaben '* S. 33 Frachtführer Derjenige, der s1ch vertraglich zum Transport verpflichtet. '* s. 59 ff. Frachtführerpfandrecht Sicherungsrecht des Frachtführers aus 441 HGB. '* S. 60 Frachtgeschäft Beförderung und Ablieferung von Frachtgut gegen Entgelt, 407 HGB. '* S. 4 Frachtvertrag Vertrag über die Beförderung eines Gutes, 407 HGB. '* s. 27, 34 ff. Frachtzahlung Erstattung der Frachtaufwendungen, 407 HGB. '* S. 59, 232 G Gefahrgut Gefährliches Transportgut nach den Gefahrgutvorschriften. '* S. 34, 42, 138 Gerichtsstand Ort, an dem Ansprüche aus dem Frachtrecht geltend gemacht werden können, 440. '* S. 92 Gutachtenstil Im JUristischen Gutachten wird durch Subsumtion emzel ner Normen zum Ergebnis hmgeführt. '* S. 21 f{ Haftungsausschlußgründe Einwendungen, die den Frachtführer von seiner Haftung befreien, insbesondere 427, 426, 429 Abs. 2 HGB. '* s. 237 Haftungskorridor Läßt eme Abwendung von der Haftung des Frachtführers gern. 431 Abs. 1 und 2 zu, 1m Rahmen eines Korndors ZWISChen 2 und 40 SZR, 449 Abs. 2. '* S. 101, 123, 157 Haftungsversicherung Teil der Speditionsversicherung = Haftpflichtversicherung des Spediteurs, Ziff. 29.1.1 ADSp. '* S. 159 Handelsbrauch Gewohnheiten und Gebräuche im Handel, d1e in der kaufmänmschen Praxis befolgt werden, 346 HGB. '* S. 10 Handelsgeschäft Ein Rechtsgeschäft, bei dem mmdestens emer der Vertragspartner em Kaufmann ist. '* S. 3 Haverei, Havarie Schäden, d1e ein Schiff oder die Ladung während emer Seereise erleiden. '* S. 77 Haverei, große Schäden, d1e der Kapitän dem Schiff und der Ladung vorsätzlich zufügt, um s1e aus emer Gefahr zu retten oder um eine solche abzuwenden. '* S. 77 Havariekommissar Versicherungssachverständiger für Seetransportschäden. '* s. 7, 77 Hilfsnormen Smd heranzuziehen, wenn einzelne Tatbestandsmerk male näher definiert werden müssen. '* S. 14 I lncoterms International Commercial Terms, Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln. ~ S. 29 f. Indossament Übertragung e1nes Orderladescheins durch schriftliche Erklärung auf dem Papier (Rückseite), 446 1.V.m. 364 HGB. '* S. 95 ff., 174 f. lnsourcing Selbstausfuhrung bisher extern erledigter Unter nehmungen. '* S. 2 K Kabotagefreiheit Frachtführer aus dem EU Ausland können m den Mitgliedstaaten Frachtaufträge ausführen. '* S. 102

278 Register Kaufmann Wer ein Handelsgewerbe betreibt, 1 Abs. 1 HGB. ~ S. 26, 148 f., 171, 216 Kennzeichnungspflicht des Absenders (Neben-)Pflicht des Absenders, das Transportgut so zu beschriften oder zu bezeichnen, daß eine Verwechselung nicht möglich ist und das Transportziel für den Fracht führereindeutig erkennbar ist, 411, 414 Abs. 1, Ziff. 1 HGB. ~ S. 44, 137, 259 Kommissionierung Entnehmen und Zusammenstellen von Materialien aus dem Lager aufgrund von Bedarfsinformationen aus dem Vertrieb oder aus der Produktion. ~ S. 6, 129 Konfektionieren Abschließende Bearbeitung von Waren, verkaufsfertig machen. ~ S. 6 Konnossement Entspricht im Seehandelsrecht dem Ladeschein, wird demjenigen erteilt, der das Frachtgut an Bord ablädt. ~ S.26,61,64,93,169,251 Konsensualvertrag Typischer Fall des Vertragsschlusses, Zustandekommen durch beiderseitige Willensübereinstimmung. ~ S. 25, 185 L Ladeschein Wertpapier mit Traditionswirkung ( 448 HGB), der, sofern mit Orderklausel versehen, durch Indossament übertragen wird( 444 Abs. 2 HGB). ~ S. 93 ff., 126 Ladungssicherheit Beförderungssicherheit Pflicht des Absenders, das Transportgut sicher zu verpacken ( 411). ~ S. 4 7 Lenkzeit Zeit, die ein Kraftfahrer bei der Dienstausübung am Steuer verbringt. ~ S. 40 Leutehaftung Mitarbeiter und Subunternehmer des Frachtführers, 428 HGB. ~ S. 150 Lieferfrist beurteilt sich nach 423 HGB und für deren Überschreitung haftet der Frachtführer auch ohne Verschulden, 425 HGB. ~ S. 66 Logistik Die Planung, Organisation und Kontrolle emes Güterflusses von der Entwicklung bis zur Distnbutlon. ~ S. 5, 129,144 Luftersatzverkehr Transport von Luftfrachtgut mit dem Lkw. ~ S. 225 Luftfrachtbrief Beförderungsschein beim Lufttransport, Art. 5 WA. ~ S. 228. M Multimodaltransport Frachtvertrag über die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln, 452 HGB. ~ S. 119 ff. N Nachnahme Eine Sendung wird vom Frachtunternehmen nur gegen Einzug des auf der Sendung angegebenen Geldbetrages abgeliefert. ~ S. 67 f. 0 Obersatz Einleitung der Anspruchsprüfung im juristischen Gutachten.~ S. 21 Obhutshaftung Der Spediteur haftet fur Schäden, die an Transportgut in seinem Gewahrsam entstehen.~ S. 69 ff., 201 Obhutspflicht Pflicht, fremde Sachen im eigenen Gewahrsam vor Schäden zu bewahren. ~ S. 57, 70, 200 f., 260 f. Outsourcing Fremdvergabe bisher selbst ausgeführter Tätigkeiten in einem Unternehmen. ~ S. 2

p Personenverkehr Es werden Menschen transportiert. ~ S. 2 Rohgewicht Register 279 Gewicht des Transportgutes plus Verpackung des Gutes. ~ s. 32, 34, 36, 45, 78, 147, 151 ff., 173, 189, 192, 204 f. Rückgriffsgläubiger Besondere Berechnung der Verjährungsfnst. ~ S. 90 f. Pfandrecht Sicherheit, räumt dem Pfandgläubiger die Befugnis ein, unter bestimmten Voraussetzungen Befned1gung aus dem verpfändeten Gegenstand zu suchen. ~ S. 60 ff. Primäransprüche Ansprüche, die Grund für den Vertragsschluß sind. ~ S. 13 Privatrecht Regelt die Rechtsbeziehungen verschiedener auf gleicher Stufe stehender Rechtssubjekte. ~ S. 3 pvv Pos1t1ve Vertragsverletzung, 1m Gesetz bis zur Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 mcht geregelte Form der Le1stungsstörung, nunmehr norm1ert durch 280 Abs. 1 BGB. ~ S. 11 Q Qualifiziertes Verschulden Erhöhter Grad des Verschuldens, der zur unlimitierten Haftung des Frachtführers führt ( 435 HGB). ~ S. 46 R Ratifikation, Ratifizierung Völkerrechtlicher Akt, durch den em Staat in verbindlicher Weise erklärt, durch emen Staatsvertrag gebunden zu sein.~ S. 5, 120, 123, 179, 248 Reklamationsfristen Schadensanzeige, Frist zur Anze1ge von Verlust, Beschädigung oder Lieferfnstüberschreltung. ~ S. 88, 210,241 Risikobereich, zu rechenbarer Sphäre, m der eine Gefährdung entsteht, d1e zu vertreten ist. ~ S. 15, 39 f. Sachverhalt Beschreibung von Lebensumständen als Grundlage für ein juristisches Gutachten. ~ S. 7 Schadensberechnung Während der ersten Schadensbearbeitung 1st der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ( 439 Abs. 2 HGB). Vielfach gekoppelt an das Rohgewicht (Verlust, Be schäd1gung oder an die Höhe der Fracht) ~ S. 79 Schadensersatz Ausgleich des einer Person entstandenen Nachteils durch emen anderen. ~ S. 76, 236 Schadensversicherung Teil der Speditionsversicherung, Warenversicherung zu Gunstendes Auftraggebers und auf Kosten desselben, Z1ff. 29.1.2 ADSp. ~ S. 159 f. Schnittstellenkontrolle Kontroll und Dokumentationspflichten be1m Wechsel eines Beförderungsträgers auf einen anderen, ADSp 7. ~ s. 146 Seefrachtrecht Gilt für Transporte auf Seegewässern und Binnengewäs sern, 450 HGB. ~ S. 26 Sekundäransprüche Schadensersatzansprüche bei Nicht oder nicht vollstän d1ger Erfüllung der Pnmäransprüche. ~ S. 13 Skripturhaftung Haftung des Frachtführers bei Ausstellung emes Ladescheins, verschuldensunabhängig gegenüber Empfänger und Dntten, gem. 444. ~ S. 95 f. Sonderziehungsrecht Rechnungsemheit des Internationalen Währungsfonds, 431 HGB. ~ S. 45 f. Spediteur Er hat d1e Pflicht, den Transport zu organisieren. ~ S. 141 ff.

280 Register Spediteursbedingungen Geregelt in den ADSp. ~ s. 127 ff., 146 ff. Speditionsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Versendung von Frachtgut für den Versender gegen Entgelt zum Gegenstand hat, 453 HGB. ~ S. 130 Speditionsversicherung Pflichtversicherung unter der ADSp, die sich aus Haftungs- und Schadensversicherung zusammensetzt, Ziff. 29 ADSp. ~ S. 157 Substanzschaden Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes. ~ S. 11 f., 69,80,152,200 Subsumtion Unterordnung eines Lebenssachverhalts unter emen Rechtssatz. ~ S. 21 u Umzugsgut Einrichtungsgegenstände für Wohnungen und Geschäftsräume, 451 HGB. ~ S. 3, 107, 109 f., 112, 183 Umzugsvertrag Frachtvertrag über d1e Beförderung von Umzugsgut, 451 HGB. ~ S. 107 Urteilsstil Richterliche Entscheidungen werden mit dem Ergebms der Prüfung eingeleitet, danach folgt die Begründung. ~ S.21 V Verbraucher Natürliche Person, die einen Vertrag abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen Tätigkelt zugerechnet werden kann, 13 BGB. ~ S. 109, 113 Verjährung Nach Ablauf einer Frist entsteht ein Leistungsverweigerungsrecht nach 214 Abs. 1 BGB. ~ S. 90. 120, 155, 211,270 Verkehrsträger Im wesentlichen Straßenverkehr, Sch1enenverkehr, Schiffsverkehr und Luftverkehr. ~ S. 4 Verladen Laden, Verstauen und Befestigen. ~ S. 4 7 Verlustvermutung Das Transportgut 1st als verloren zu betrachten, wenn es Innerhalb emer bestimmten Frist nicht angeliefert wurde, 424 HGB. ~ S. 58 Verpackungspflicht des Absenders (Neben-)Pflicht des Absenders, das Transportgut ordnungsgemäß zu verpacken, um Beschädigungen, Diebstahl am Gut und gegenüber anderen Rechtsgütern zu verhmdern, 411, 414 Abs. 1, Ziff.1 HGB. ~ S. 38, 44,137,193,259 Verschuldenshaftung Haftung nur bei Verschulden ( 276 BGB), d.h. bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ( 433 HGB). ~ S. 80, 148 Verzichtskunde Kunde eines Spediteurs, der d1esem schnftl1ch d1e Emdeckung der Schadensversicherung untersagt hat, um d1e Prämie einzusparen, Z1ff. 29.2.1 ADSp. ~ S. 158 ff. w Warenversicherung Fakultative Versicherung, neben oder anstatt der Speditionsversicherung, Zusatzleistung des Spediteurs, Z1ff. 21 ADSp. ~ S. 160 Weisungsrecht Der Absender hat das Recht und -u.u. die Pflicht Beförderungshmdernls -, Anweisungen zu erteilen. ~ S. 52,55 z Zurückbehaltungsrecht Sicherungsrecht des Frachtführers. ~ S. 64