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1 Hinweise zur Vertiefung 351 Hinweise zur Vertiefung Allgemein Fremuth/Thume: Kommentar zum Transportrecht, Heidelberg 2000 Heidel/Schall, HGB-Handkommentar, Baden-Baden, 2011 Herber: Seehandelsrecht, Berlin 1999 Koller: Transportrecht, 7. Auflage, München 2010 Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2005, Band 8, Frachtrecht Piper/Poktrant/Gran: Transport- und Logistikrecht, Köln 2007 Ramberg: The Law of Freight Forwarding, Zürich 1993 Wieske/Salzmann/Kollatz: Kurzkommentar Logistik-AGB, München 2006 Hinweise zum Logistikrecht (weil dies hier etwas zu kurz kam): Gass: Die Bedeutung der Logistik für Speditionsunternehmen im Rahmen moderner Hersteller-Zulieferbeziehungen, TranspR 2000, S. 203 ff. Gran: Vertragsgestaltung im Logistikbereich, TranspR 2004, 1 ff. Griesshaber: Das gesetzliche Leitbild des Spediteurs und das Speditionsgewerbe, VersR 1998, S. 31 ff. Valder/Wieske: Logistik-AGB: Ein neues Klauselwerk, TranspR 2006, 221 ff. Wieske: Rechtliche Probleme bei Logistikverträgen, TranspR 2002, S. 177 ff. Wieske: AGB für die Logistik?, VersR 2006, S. 336 ff. Institut für Logistikrecht und Riskmanagement, Hochschule Bremerhaven: T. Wieske, Transportrecht, DOI / , Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2012

2 Register T. Wieske, Transportrecht, DOI / , Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2012

3 354 Register A Ablader Übergibt Güter dem Verfrachter (oder seinem Beauftragten) tatsächlich zur Beförderung. S. 329 f. Absender Der vertragliche Auftraggeber des Frachtführers. Absender muss nicht der physische Absender sein. S. 28, 116, 127, 248 Absenderhaftung Verschuldensunabhängige, aber limitierte Haftung des Absenders gegenüber dem Frachtführer. S. 12, 46 f., 110, 212 f., 249 f. AGB-feste Normen Normen des Frachtrechts, die nicht durch AGB aufgehoben oder verhindert werden können, 439 Abs. 4, 449 Abs. 1, 451h, 452d, 466, 475h HGB. S. 108 ff., 132 f., 168 f., 193 Anspruchsgrundlage Rechtsnorm, nach der von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangt werden kann. S. 9 ff. Ausführender Frachtführer Derjenige Frachtführer, der das Frachtgut zum Empfänger transportiert, gegen diesen hat der Anspruchsteller ebenso wie gegen den Absender einen Direktanspruch. S. 93 f., 100 ff. Außervertragliche Ansprüche Ansprüche, die ihre Anspruchsgrundlage nicht im Frachtrecht haben. Diese unterliegen jedoch den frachtrechtlichen Haftungslimitierungen S. 85, 225 B Beförderungssicherheit Ladungssicherheit. Pflicht des Absenders S. 49 Beförderungsbezogene Leistungen Ladungssicherheit. Pflicht des Spediteurs 454 Abs. 2 HGB, ADSp 2.1 und 2.2. S. 156 ff. C Chartervertrag Enthält Elemente des Miet- und Werkvertrags. Der Erfolg ist die Beförderung der Güter, ohne dass der Vercharterer der Frachterfolg garantieren will. S. 315 D Deviation Abweichung vom Reiseweg. S. 332 Dienstleistungsfreiheit Der EG-Vertrag verbietet Einschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen im Bereich der Mitgliedstaaten, Art. 49 ff. EGV. Dispache Verfahren zur Berechnung der Beiträge und der Vergütungen. S. 346 Distanzfracht wird fällig, wenn die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferhindernisses nicht beendet werden kann. Das Verhütungsrisiko hierfür trägt der Absender, außer wenn Hindernis aus dem Risikobereich des Frachtführers stammt, 420 Abs. 2 HGB. S. 41 ff. Drittschadensliquidation Anspruchsübergang bei zufälliger Schadensverlagerung. E Einreden, Einwendungen Hindernisse für die Durchsetzung eines Anspruchs, entweder rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtshemmend. S. 14 ff. Eisenbahnhuckepackverkehr Transport von Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnzügen. S. 202 f.

4 Register 355 Empfänger I.d.R. Begünstigter aus einem Frachtvertrag, nicht Vertragspartei S. 2, 95 f., 227 f., 245, 300 f., 343 F Fautfracht Gesetzlich bestimmte Vertragsstrafe, die beim Rücktritt vom Frachtvertrag zu zahlen ist, pauschalierter Schadensersatz. S. 15, 52 ff. FIATA BL FIATA Multimodal Transport Bill of Lading, sog.»durchkonnossement«, multimodales Transportdokument. S. 133 ff. Fracht Beförderungsentgelt S. 40 Frachtbrief Beweisurkunde bezüglich des Frachtvertrages, Instruktionspapier für den Frachtführer, 408 HGB. S. 32 ff., Mindestangaben S. 33 Frachtführer Derjenige, der sich vertraglich zum Transport verpflichtet. S. 63 ff. Frachtführerpfandrecht Sicherungsrecht des Frachtführers aus 441 HGB. S. 64 Frachtgeschäft Beförderung und Ablieferung von Frachtgut gegen Entgelt, 407 HGB. S. 3 Frachtvertrag Vertrag über die Beförderung eines Gutes, 407 HGB. S. 28 ff. Frachtzahlung Erstattung der Frachtaufwendungen, 407 HGB. S. 40, 228, 300, 324 G Gefahrgut Gefährliches Transportgut nach den Gefahrgutvorschriften. S. 35, 44, 150, 213 Gerichtsstand Ort, an dem Ansprüche aus dem Frachtrecht geltend gemacht werden können, 440. S. 102 Gutachtenstil Im juristischen Gutachten wird durch Subsumtion einzelner Normen zum Ergebnis hingeführt. S. 17 H Haag-Visby-Regeln Zusatzabkommen zu den Haager Regeln aus dem Jahre 1968, das 1977 in Kraft getreten ist, um die Haftungssummen und die Haftung für Ladeeinheiten zu erweitern. S. 311 ff. Haftungsausschlussgründe Einwendungen, die den Frachtführer von seiner Haftung befreien, insbesondere 427, 426, 429 Abs. 2 HGB. S. 75 ff., 119, 236, 338 Haftungskorridor Lässt eine Abwendung von der Haftung des Frachtführers gem. 431 Abs. 1 und 2 zu, im Rahmen eines Korridors zwischen 2 und 40 SZR, 449 Abs. 2. S. 108 ff., 133, 168 f. Haftungsversicherung Teil der Speditionsversicherung = Haftpflichtversicherung des Spediteurs, Ziff ADSp. S. 170 f. Handelsbrauch Gewohnheiten und Gebräuche im Handel, die in der kaufmännischen Praxis befolgt werden, 346 HGB. S. 10 Handelsgeschäft Ein Rechtsgeschäft, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein Kaufmann ist. S. 3 Haverei, Havarie Schäden, die ein Schiff oder die Ladung während einer Seereise erleiden. S. 346, 349 Haverei, große Schäden, die der Kapitän dem Schiff und der Ladung vorsätzlich zufügt, um sie aus einer Gefahr zu retten oder um eine solche abzuwenden. S. 346 ff. Havariekommissar Versicherungssachverständiger für Seetransportschäden. S. 7, 81

5 356 Register Hilfsnormen Sind heranzuziehen, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale näher definiert werden müssen. S. 14 I Incoterms International Commercial Terms, Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln. S. 29 f. Indossament Übertragung eines Orderladescheins durch schriftliche Erklärung auf dem Papier (Rückseite), 446 i.v.m. 364 HGB. S. 104 ff., 191 f. Insourcing Selbstausführung bisher extern erledigter Unternehmungen. S. 2 K Kabotagefreiheit Frachtführer aus dem EU-Ausland können in den Mitgliedstaaten Frachtaufträge ausführen. S. 110 Kaufmann Wer ein Handelsgewerbe betreibt, 1 Abs. 1 HGB. S. 25 f., 67, 109 f., 144, 161 f. Kennzeichnungspflicht des Absenders (Neben-)Pflicht des Absenders, das Transportgut so zu beschriften oder zu bezeichnen, dass eine Verwechselung nicht möglich ist und das Transportziel für den Frachtführer eindeutig erkennbar ist, 411, 414 Abs. 1, Ziff. 1 HGB. S. 46, 150 Kommissionierung Entnehmen und Zusammenstellen von Materialien aus dem Lager aufgrund von Bedarfsinformationen aus dem Vertrieb oder aus der Produktion. S. 6, 141 Konfektionieren Abschließende Bearbeitung von Waren, verkaufsfertig machen. S. 6 Konnossement Entspricht im Seehandelsrecht dem Ladeschein, wird demjenigen erteilt, der das Frachtgut an Bord ablädt. S. 26, 63 f., 103, 187, 279, 318 ff., 333, 336, 343 Konsensualvertrag Typischer Fall des Vertragsschlusses, Zustandekommen durch beiderseitige Willensübereinstimmung. S. 25, 204, 278 Kriegskonterbande Schmuggel auf dem Seeweg, wobei die Güter vorwiegend für den Krieg von Nutzen waren. S. 325 L Ladeschein Wertpapier mit Traditionswirkung ( 448 HGB), der, sofern mit Orderklausel versehen, durch Indossament übertragen wird ( 444 Abs. 2 HGB). S. 103 ff. Ladungssicherheit Beförderungssicherheit. Pflicht des Absenders, das Transportgut sicher zu verpacken ( 411). S. 48 f. Landschadensklausel Beschränkung der Haftung des Verfrachters im Konnossement (keine Obhutshaftung). S. 335, 345 Lenkzeit Zeit, die ein Kraftfahrer bei der Dienstausübung am Steuer verbringt. S. 41 Leutehaftung Mitarbeiter und Subunternehmer des Frachtführers, 428 HGB. S. 86, 162, 260, 298 Lieferfrist beurteilt sich nach 423 HGB und für deren Überschreitung haftet der Frachtführer auch ohne Verschulden, 425 HGB. S. 61, 68 Logistik Die Planung, Organisation und Kontrolle eines Güterflusses von der Entwicklung bis zur Distribution. S. 5, 157 Luftfrachtersatzverkehr Transport von Luftfrachtgut mit dem Lkw. S. 254 Luftfrachtbrief Beförderungsschein beim Lufttransport, Art. 5 WA. S. 246 ff.

6 Register 357 M Multimodaltransport Frachtvertrag über die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln, 452 HGB. S. 129 ff., 311 N Nachnahme Eine Sendung wird vom Frachtunternehmen nur gegen Einzug des auf der Sendung angegebenen Geldbetrages abgeliefert. S. 70 f. O Obhutshaftung Der Spediteur haftet für Schäden, die an Transportgut in seinem Gewahrsam entstehen. S. 51, 73 ff., 120, 220 ff. Obhutspflicht Pflicht, fremde Sachen im eigenen Gewahrsam vor Schäden zu bewahren. S. 60, 74, 219 f., 291 Outsourcing Fremdvergabe bisher selbst ausgeführter Tätigkeiten in einem Unternehmen. S. 2 P Personenverkehr Es werden Menschen transportiert. S. 2 Pfandrecht Sicherheit, räumt dem Pfandgläubiger die Befugnis ein, unter bestimmten Voraussetzungen Befriedigung aus dem verpfändeten Gegenstand zu suchen. S. 63 ff., 154, 188, 218 Primäransprüche Ansprüche, die Grund für den Vertragsschluss sind. S. 13 Privatrecht Regelt die Rechtsbeziehungen verschiedener auf gleicher Stufe stehender Rechtssubjekte. S. 3 Q Qualifiziertes Verschulden Erhöhter Grad des Verschuldens, der zur unlimitierten Haftung des Frachtführers führt ( 435 HGB). S. 86 f., 165 R Ratifikation, Ratifizierung Völkerrechtlicher Akt, durch den ein Staat in verbindlicher Weise erklärt, durch einen Staatsvertrag gebunden zu sein. S. 5, 130, 133, 197 ff., 241 ff., 265, 273 Reklamationsfristen Schadensanzeige, Frist zur Anzeige von Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung. S. 97 f., 229 f., 261 Risikobereich, zurechenbarer Sphäre, in der eine Gefährdung entsteht, die zu vertreten ist. S. 15, 41 f., 54 f., 184 Rohgewicht Gewicht des Transportgutes plus Verpackung des Gutes. S. 35, 47, 81 f., 159 ff., 191, 208 f., 223 Rotterdamer Regelungen Internationales Übereinkommen für Transporte über See, einschließlich des Vor- und Nachlaufs an Land. S. 349 Rückgriffsgläubiger Besondere Berechnung der Verjährungsfrist. S. 99 f.

7 358 Register S Sachverhalt Beschreibung von Lebensumständen als Grundlage für ein juristisches Gutachten. S. 7 Schadensberechnung Während der ersten Schadensbearbeitung ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ( 439 Abs. 2 HGB). Vielfach gekoppelt an das Rohgewicht (Verlust, Beschädigung oder an die Höhe der Fracht) S. 83 Schadensersatz Ausgleich des einer Person entstandenen Nachteils durch einen anderen. S. 80 ff., 235 Schadensversicherung Teil der Speditionsversicherung, Warenversicherung zu Gunsten des Auftraggebers und auf Kosten desselben, Ziff ADSp. S. 170 ff. Schnittstellenkontrolle Kontroll- und Dokumentationspflichten beim Wechsel eines Beförderungsträgers auf einen anderen, ADSp 7. S. 158 f., 165 Seefrachtrecht Gilt für Transporte auf Seegewässern und Binnengewässern, 450 HGB. S. 26, 311 ff. Sekundäransprüche Schadensersatzansprüche bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung der Primäransprüche. S. 13 Skripturhaftung Haftung des Frachtführers bei Ausstellung eines Ladescheins, verschuldensunabhängig gegenüber Empfänger und Dritten, gem S. 104 f., 322 f. Sonderziehungsrecht Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds, 431 HGB. S. 47, 259 Spediteur Er hat die Pflicht, den Transport zu organisieren. S. 139 ff. Spediteurbedingungen Geregelt in den ADSp. S. 139 ff. Speditionsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Versendung von Frachtgut für den Versender gegen Entgelt zum Gegenstand hat, 453 HGB. S. 139 Speditionsversicherung Pflichtversicherung unter der ADSp, die sich aus Haftungs- und Schadensversicherung zusammensetzt, Ziff. 29 ADSp. S. 170 ff. Substanzschaden Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes. S. 11, 18, 73 f., 80, 122, 161, 223 f., 256 Subsumtion Unterordnung eines Lebenssachverhalts unter einen Rechtssatz. S. 17 U Umzugsgut Einrichtungsgegenstände für Wohnungen und Geschäftsräume, 451 HGB. S. 115 ff. Umzugsvertrag Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut, 451 HGB. S. 116 ff. Urteilsstil Richterliche Entscheidungen werden mit dem Ergebnis der Prüfung eingeleitet, danach folgt die Begründung. V Verbraucher Natürliche Person, die einen Vertrag abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann, 13 BGB. S. 27, 48, 108, 118, 193 Verfrachter Derjenige, der die Beförderung der Güter vertraglich verspricht, im Frachtrecht auch als Frachtführer bezeichnet. S. 316, 333, 337, 341, 344 Verjährung Nach Ablauf einer Frist entsteht ein Leistungsverweigerungsrecht nach 214 Abs. 1 BGB. S. 15 f., 99 ff., 131, 189, 229 f., 304 Verkehrsträger Im wesentlichen Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schiffsverkehr und Luftverkehr. S. 3

8 Register 359 Verladen Laden, Verstauen und Befestigen. S. 49 Verlustvermutung Das Transportgut ist als verloren zu betrachten, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeliefert wurde, 424 HGB. S. 61, 216 Verpackungspflicht des Absenders (Neben-)Pflicht des Absenders, das Transportgut ordnungsgemäß zu verpacken, um Beschädigungen, Diebstahl am Gut und gegenüber anderen Rechtsgütern zu verhindern, 411, 414 Abs. 1, Ziff.1 HGB. S. 40, 46, 182, 212, 289 Verschuldenshaftung Haftung nur bei Verschulden ( 276 BGB), d.h. bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ( 433 HGB). S. 71, 83, 152, 161, 265 f. Verzichtskunde Kunde eines Spediteurs, der diesem schriftlich die Eindeckung der Schadensversicherung untersagt hat, um die Prämie einzusparen, Ziff ADSp. S. 176 W Warenversicherung Fakultative Versicherung, neben oder anstatt der Speditionsversicherung, Zusatzleistung des Spediteurs, Ziff. 21 ADSp. S. 175 Weisungsrecht Der Absender hat das Recht und u.u. die Pflicht bei einem Beförderungshindernis Anweisungen zu erteilen. S. 36, 54 ff. Z Zurückbehaltungsrecht Sicherungsrecht des Frachtführers. S. 16, 67, 155, 183, 291

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