Constitutio Criminalis Carolina

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Transkript:

Constitutio Criminalis Carolina

Entstehung/Rechtscharakter Namensgeber war Karl V. erging auf Regensburger Reichstag von 1532 in der Rechtsform einer Satzung 35jährige Vorarbeit, mit der auch die Reichsregimente betraut waren Reichstag von Freiburg 1497/98: ein gemein Reformation und Ordenung in dem Reich vorzunehmen, wie man in Criminalibus procediren soll. salvatorische Klausel: Den Ständen soll an ihren alten wohlhergebrachten, rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts benommen werden. dient der Abgrenzung zwischen niederer und hoher Gerichtsbarkeit Ziel war die Lösung des Konfliktes zwischen dem Landesherrn und dem niederen Adel

Vorbild auf Reichsebene ohne Vorbild, aber: Constitutio Criminalis Bambergensis 1507 Aufbau gleicht dem der CCC (aber weniger Artikel) durch Bischof vom Bamberg als Landesherren erlassen Verfasser ist (ebenfalls) Johann Freiherr von Schwarzenberg

Aufbau Prozeß (Art. 1 103 CCC) Straftatbestände/Zuständigkeitsregel (Art. 104 192 CCC) Urteil und Urteilsvollstreckung (Art. 193 219 CCC)

Inquisitionsprozeß Offizialmaxime Instruktionsmaxime Inhalt Verfolgung von Amts wegen Richter führte den Beweis mit rationalen Erkenntnismitteln Folter nach der CCC war erst zulässig, sofern bezüglich der Schuld große Sicherheit bestand (Art. 23 CCC) Ziel war das Geständnis (mußte am Tag nach der Folterung wiederholt werden (Art. 58 CCC)) durch die Folter durfte nicht getötet werden (keine Strafe) letztmalige Durchführung einer Folter in Deutschland um 1818

UNIVERSITÄT LEIPZIG Rechtsgüterordnung der CCC Inhalt Verbrechen gegen die göttliche Majestät Meineid, Fälscherei Sexualdelikte Raub, Tötung Diebstahl besonderes Merkmal ist die Ausbildung von Tatbeständen jedoch nicht als abschließend verstanden beinhaltete eine Analogieerlaubnis für nicht erfasste Tatbestände (Art. 105 CCC) z.b. keine Regelung zum Betrug CCC kannte bereits die Fahrlässigkeit differenzierte Regelung zur Zurechnung (Art. 164 CCC)

Strafen nach der CCC Strafenkatalog in den Art. 192 198 CCC Strafen an Leib und Leben Staupenschlag, Pranger Inhalt Landesverweisung, Infamie (Rechtloserklärung) Wergeld und Buße verschwinden als peinliche Strafen CCC kennt noch keine Freiheitsstrafe aber Beugehaft nach Art. 195 CCC

Sprache: neuhochdeutsch Sprache/Geltung ehemals lateinische Ausdrücke wurden eingedeutscht Geltung: im ganzen Reich nach Einführung eigener Strafgesetzbücher in den einzelnen Ländern galt die CCC noch subsidiär z.b. 1570 PGO in Regensburg, 1582 MO in der Kurpfalz, 1616 MPO in Nieder und Oberbayern

Johann Freiherr von Schwarzenberg und Hohenlandsberg 1463/1465 1528 beherrschte kein Latein Verfasser entstammte einem vermögenden fränkischen Adelsgeschlecht zunächst im königlichen, später im bambergischen Dienst tätig Hofrichter beim Landesherren von Bamberg Hofrichter besaßen keine Zuständigkeit in Strafsachen Zentrichter hier erwarb v. Schwarzenberg vermutlich seine strafrechtliche Kenntnis Zent ist landkreisähnliches Gebilde in Franken Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, auch über die Landesgrenzen hinaus jedes Dorf stellte einen der Zentschöffen Zuständigkeitsstreitigkeiten mit den landesherrlichen Gerichten waren nicht selten von 1521 1524 im 2. Reichsregiment 2. Reichsregiment war mit der Ausarbeitung der CCC befasst, ob er selbst daran beteiligt war, ist unklar zumindest keine Mitarbeit an der Endredaktion, da er bereits 1528 verstarb (Carolina erst 1532 verabschiedet)

Unterscheidung zwischen großem (ab 5 Gulden) und kleinem sowie zwischen offenem und verdecktem Diebstahl Art. 157 CCC stellt eine bürgerliche Strafe dar und wurde offensichtlich nur zur Abgrenzung in die CCC aufgenommen ansässige Bürger wurden oft milder bestraft, um das intakte Gemeinwesen nicht zu zerstören Staat (Landesherr) konnte in bestimmten Fällen jemanden aus dem peinlichen Strafrecht entlassen und somit der bürgerlichen Gerichtsbarkeit des niederen Adels unterstellen Diebstahl zieht die Grenze zwischen der hohen Blutgerichtsbarkeit und der niederen bürgerlichen Gerichtsbarkeit